Project Gutenberg's Soldan's Geschichte der Hexenprozesse, by Heinrich Heppe

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Title: Soldan's Geschichte der Hexenprozesse
       Zweiter Band

Author: Heinrich Heppe

Release Date: April 11, 2008 [EBook #25048]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLDAN'S GESCHICHTE DER HEXENPROZ. ***




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  Anmerkungen zur Transkription:

  Passagen, die im Originaltext in griechischer Schrift
  gehalten sind, werden im vorliegenden Text in lateinischen
  Buchstaben, eingeschlossen in "#", wiedergegeben.

  Im Original kursiv gedruckter Text ist hier mit "_",
  im Original gesperrt gedruckter Text mit "=" gekennzeichnet.

  Schreibweise und Zeichensetzung des Originaltextes wurden beibehalten,
  nur offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert. Die korrigierten
  Stellen sind am Ende des Textes aufgefhrt.




                          SOLDAN'S GESCHICHTE

                                 DER

                            HEXENPROZESSE.


                            NEU BEARBEITET

                                 VON

                          DR. HEINRICH HEPPE.


                             ZWEITER BAND.


                              STUTTGART.

              VERLAG DER J. G. COTTA'SCHEN BUCHHANDLUNG.

                                 1880.


              Druck von =Gebrder Krner= in Stuttgart.




                              INHALT.


                                                                      Seite

  Neunzehntes Kapitel: Cornelius Agrippa von Nettesheim. Johann Weier
      und der durch ihn angeregte Streit. Bodin. Reginald
      Scot. Binsfeld. Cornelius Loos. Flade. Remigius. JakobI.
      Delrio u.A.                                                        1

  Zwanzigstes Kapitel: Die Hexenprozesse in der zweiten Hlfte des
      sechszehnten und in der ersten Hlfte des siebenzehnten
      Jahrhunderts in den geistlichen Frstenthmern Deutschlands        32

  Einundzwanzigstes Kapitel: Die Hexenprozesse von der zweiten Hlfte
      des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
      in den weltlichen Territorien Deutschlands                         87

  Zweiundzwanzigstes Kapitel: Die Hexenprozesse von der zweiten Hlfte
      des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
      ausserhalb Deutschlands                                           133

  Dreiundzwanzigstes Kapitel: Bekmpfung und Vertheidigung des Glaubens
      an Hexerei und der Hexenverfolgung whrend des siebenzehnten
      Jahrhunderts in Deutschland                                       180

  Vierundzwanzigstes Kapitel: Allmhliche Abnahme der Prozesse--
      Balthasar Bekker                                                  223

  Fnfundzwanzigstes Kapitel: Christian Thomasius                       245

  Sechsundzwanzigstes Kapitel: Hexenprozesse des achtzehnten
      Jahrhunderts. Aufhren der gerichtlichen Verfolgungen             266

  Siebenundzwanzigstes Kapitel: Hexerei und Hexenverfolgung im
      neunzehnten Jahrhundert.-- Die neuesten Vertreter des Glaubens
      an Hexerei                                                        330

  Achtundzwanzigstes Kapitel: Schluss                                   352




  NEUNZEHNTES KAPITEL.

  Cornelius Agrippa von Nettesheim. Johann Weier und der durch ihn
  angeregte Streit. Bodin. Reginald Scot. Binsfeld. Cornelius
  Loos. Flade. Remigius. JakobI. Delrio u.A.


Der erste khne Held, der es wagte gegen den Dmon, welcher am Marke der
Menschheit nagte, seine Stimme zu erheben, war =Cornelius Agrippa von
Nettesheim=, Generaladvokat zu Metz[1]. In seiner Jugend hatte sich
derselbe viel mit den auf die Magie bezglichen Schriften beschftigt, und
war bald zu dem Schlusse gekommen, dass dieselbe entweder auf Betrug oder
auf einer besonderen Kenntniss der Natur beruhen msse. Aus diesen Gedanken
ging seine erste Hauptschrift de incertitudine et vanitate scientiarum
hervor, die eine Satire auf den damaligen Zustand der Wissenschaften
enthlt. Von hier aus gelang es ihm auch allmhlich sich zu einer von dem
Aberglauben der Zeit unabhngigen Beurtheilung des Hexenglaubens und der
Hexenverfolgung zu erheben. Gegen beide richtete er seine Schrift de
occulta philosophia (Paris 1531, Kln 1533). Diese Schrift jedoch sowie
seine geschickte Vertheidigung einer Buerin, welche der Inquisitor Savin
verbrennen wollte, machte ihn suspect. Man sagte ihm nach, dass er selbst
mit dem Teufel im Bunde stehe und Magie treibe, und wegen der letzteren
angeklagt, musste er ein Jahr lang zu Brssel im Gefngniss schmachten.
Nach seinem Tode erzhlte man, er habe auf seinem Sterbebette einen
schwarzen Hund aus seinem Nacken gezogen, der ein Dmon war, und habe dabei
gerufen: der sei die Ursache seines Verderbens. Es lag ein furchtbarer Hass
auf dem freisinnigen und muthigen Manne. Doch war sein Auftreten nicht
erfolglos geblieben, indem er wenigstens Einen Schler hinterliess, der auf
den Wegen des Lehrers weiter zu gehen wagte. Es war dieses der Leibarzt des
Herzogs Wilhelm von Cleve, =Johann Weier=[2] (in seinen lateinischen
Schriften =Wierus=, auch =Piscinarius= genannt).-- Zu Grave an der Maas
(nicht weit von Cleve) 1515 geboren, hatte sich Weier als vierzehnjhriger
Schler in Antwerpen an Agrippa von Nettesheim angeschlossen, dem er auch
1530 nach Bonn gefolgt war, worauf er seine Studien in Paris fortgesetzt,
dann 1537 in Orleans die medizinische Doktorwrde erlangt und hernach zur
Erweiterung seiner Weltkenntniss Aegypten und andere Theile des Orients,
sowie auch die griechischen Inseln, namentlich Kandia bereist hatte. Im
Jahr 1545 in die Heimath zurckgekehrt, hatte er sich in Arnheim als Arzt
niedergelassen, wo er wegen der ungewhnlichen Vielseitigkeit seiner
Bildung die besondere Aufmerksamkeit =Konrad von Heresbach's= auf sich zog,
der 1550 seine Berufung auf die Stelle eines frstlichen Leibarztes an dem
Hofe zu Dsseldorf bewirkte. Mit grosser Freude nahm nun Weier wahr, wie
sein Frst mit den Unglcklichen, die der Zauberei angeklagt waren, weit
vorsichtiger und milder verfuhr, als man anderwrts that, und nur dann zu
scharfer Strafe griff, wenn er sich berzeugte, dass eigentliche
Giftmischerei im Spiele war. Die Hoffnung, auch andern Lndern ein
wohlthtiges Licht anznden zu knnen, bestimmte den wackeren Arzt im Jahr
1563 zur Herausgabe seiner fnf Bcher De praestigiis daemonum et
incantationibus ac veneficiis,-- eines Werkes, welches rasch (1564, 1566,
1568) eine Reihe von Auflagen, 1583 zu Basel die sechste, erlebte und
welches ausserdem auch in deutscher und franzsischer Uebersetzung weithin
Verbreitung fand[3]. Weier war nach Agrippa von Nettesheim (dessen Andenken
er in dem Buche mit rhrender Piett vertheidigt,) der erste, der gegen
Alles was zum Hexenwahn gehrte und gegen die ganze Tollheit, Rohheit und
Niedertrchtigkeit der Hexenverfolgung mit offenem Visir und mit solcher
Entschiedenheit zu Felde zog, dass alle nachfolgenden Schriftsteller, die
diesen Gegenstand berhrten, in ihm entweder einen Bundesgenossen, oder
einen Gegner ersten Rangs erkannten[4]. Zwar hat auch er ber die Begriffe
seiner Zeit hinsichtlich der Macht des Teufels sich nicht ganz erhoben, und
es bleibt auch fr ihn noch eine Magie, die durch den Beistand des bsen
Geistes wirkt[5]; aber sein Verdienst ist es, dass er die grobsinnlichen
Vorstellungen von den sichtbaren Erscheinungen desselben und seinem
persnlichen Verkehr mit den Menschen bekmpft und Vieles aus natrlichen
Grnden erklrt, was man bisher dem Teufel zugeschrieben hatte. Seine
auctorittsglubigen Zeitgenossen suchte er auf eine bessere Bahn zu
lenken, indem er ihnen nachwies, wie das neuere Hexenwesen nur auf der
Einbildung beruhe und derjenigen Zauberei gnzlich fremd sei, welche die
Bibel und das rmische Recht mit der Todesstrafe bedrohen. Dabei lag seinem
literarischen Auftreten gegen die Hexenverfolgung ein ganz bestimmtes
religises Interesse zum Grunde. Es war ihm Herzenssache, dem Reiche
Gottes, dem Interesse des Glaubens zu dienen. Das wesentlichste Hinderniss
des Glaubens sah er aber im Aberglauben, in welchem er eine eigentliche
Epidemie seiner Zeit erkannte. =Darum= entwarf er 1562 bei einer grossen
Jagd, die Herzog Wilhelm hielt, im Schlosse Hambach sein Buch von den
Blendwerken der Dmonen, von Zauberei und Hexerei, das er im folgenden
Jahre wie eine Brandfackel in die Nacht seiner Zeit hinauswarf[6]. Geist
und Charakter des Buches, so wie der Zeit selbst, welcher es zum Heilmittel
bestimmt war, werden durch Hervorhebung einzelner Stellen sich am treuesten
kund geben[7].

Als aber dieser Gruel,-- heisst es in der Zueignung an Wilhelm von
Cleve,-- jetzund von etwas Jahren her ein wenig gestillet, und ich derhalb
gute Hoffnung gefasst hatte, es wrde ohn Zweifel der liebe Gott verleihen
sein Gnad und Kraft, dass er durch die Predigt der gesunden Lehr gar
abgeschafft und aufgehebt wrde, so sehe ich doch wohl von Tag zu Tag je
lnger je mehr, dass ihn der leidige Teufel wiederum viel strker, weder
(als) von je Zeiten her auf die Bahn gebracht hat und tglich bringt.--
Dieweil dann zu solchem gottlosen Wesen der Mehrtheil Theologi schweigen
und durch die Finger sehen; die verkehrten Meinungen von Ursprung der
Krankheiten, auch gottloser aberglubischer Ableinung derselben die Medici
leiden und gestatten, auch berdas die Erfahrenen der Rechten, angesehen,
dass es ein alt Herkommen und derhalb ein ausgesprochene Sach ist, frber
passieren lassen, und zu dem Allem Niemand, der aus Erbarmniss zu den armen
Leutlin diesen verworrenen, schdlichen Handel zu offenbaren oder zum
wenigsten zu verbessern sich unterwinden wlle, gehrt wird: so hat mich,
Gndiger Frst und Herr, fr ntzlich und nothwendig angesehen, die Hand,
wie man spricht, an Pflug zu legen, und ob ich gleich meines Vorhabens
nicht in alleweg gewhrt, jedoch Andern, so in Verstand und Urtheil solcher
Sachen mir den Stein weit vorstossen, ein Anlass, ja (wie man pflegt zu
sprechen) die Sporn, diesem Handel fleissiger nachzutrachten und ihre
Meinungen auch zu fllen, zu geben.

In der dem Werke vorgedruckten Supplik an Kaiser und Reich[8] wird mit eben
so viel Bescheidenheit, als Freimthigkeit gesagt: Bitte demnach frs
Andere Ew. Majestten, Durchleuchtigkeiten und Gnaden nicht weniger dann
zuvor aufs Allerdemthigste, Ew. Majestten, Durchl. und Gnaden wllen sich
nicht irr machen lassen den alten und von vielen Jahren her eingewurzelten
Wahn, sondern vielmehr, wann etwa in Ew. Majest. und Durchl. Herrschaft,
Landen und Gebiet sich zutrgt, dass ber solche teufelische Sachen
berathschlagt, Gericht besessen und Urtheil gefllt soll werden, dass
alsdann gedachtem Rath, so in diesen Bchern gezeigt, nachgesetzt und
gefolgt soll werden: zuvorderst aber und am allermeisten, wann es zu thun
ist um Hexen oder Unholden, mit welchen man's bisher unrichtig und
verworren genug gehalten hat. Auf solche Weis zweifelt mir gar nicht,
werden alle rechtgeschaffenen Christen des leidigen Satans Betrug und
Tuscherei desto besser merken, und dass er so viel nicht vermge, wie
bisher dafr gehalten worden, wohl erkennen knnen. Auch wird hinfrder
desto weniger unschuldiges Blut vergossen werden, nach welchem sonst den
leidigen Teufel, als der ein Mrder von Anbeginn an gewest, ohn Unterlass
hngert und drstet. Dessgleichen wird auch gemeiner Landfried, welchem er
als der Stifter alles Lrmens zum Bittersten feind, so leichtlich nicht
zerstret werden knnen. So werden sich auch die Regenten und Obrigkeiten
fr dem nagenden Wurm des Gewissens desto weniger zu frchten haben; und
wird endlichen so des Teufels Gewalt und Reich von Tag zu Tag je lnger je
mehr abnehmen, fallen und brechen, dagegen aber das Reich unsers Herrn
Christi je lnger je weiter sich ausbreiten.

Buch II. Kap.1. Also ist nun gewiss und offenbar, dass vielerlei
Schwarzknstler, auch fr dieselben in hebrischer, griechischer und
lateinischer Zungen mancherlei Namen sind. Aber unsere Teutschen nennen den
Handel kurz und geben ihnen allensammen den einzigen Titel Zuberer. Daher
kommt es auch, dass alsbald man die Hexen und Hexenmeister zu Red wird, den
allernchsten die Zuberer des gyptischen Knigs Pharaonis, deren
Hanthierung aber weit ist vom Hexenwerk gewesen, anzeucht und auf die Bahn
bringt. Derhalben nehm ich kein Blatt fr das Maul, sondern sag's gut rund,
dass alle teutschen Scribenten, welche ich noch gesehen und gelesen hab, in
diesem Argument, wiewohl sie es vornen her mit herrlichen Titeln schn
aufmutzen und allein auf die heilige Schrift sich berufen, hren lassen,
jedoch alle sammt und sonders des rechten Zwecks verfehlt und an einen
Stock gefahren sind. Und das um so viel mehr, dieweil ich sehe, dass sie
den elenden, arbeitseligen Zaubervetteln, das Ungewitter und
Leibsverletzungen betreffend, gar zu viel zumessen und sie hiedurch ohn
alles Urtheil, Unterschied und Erbrmde dem Henker an die Hand geben und im
Rauch gen Himmel schicken. Weier will nun unter denen, welche man bisher
in =eine= Kategorie zusammenwarf, drei Klassen unterschieden haben:

1) Des Teufels Eidgeschworene, die Magi infames, d.i. Zuberer und
Schwarzknstler, welche wissentlich und willentlich mit Hlf und Beistand
der bsen Geister allerlei Verblendung und eitel vorschwebende Phantaseien
unseren Augen entgegenwerfen, auch durch ihr Wahrsagen und Versegnen ihren
Nchsten hinters Licht fhren und das edel Studium der Medicin mit ihren
teuflischen Betrgereien beflecken. Zwischen Magie und Theurgie will er
keinen Unterschied gelten lassen: es sind zwei Paar Hosen eines Tuchs.

2) Hexen sind Weibsbilder, mehrtheils schwache Geschirr, betagtes Alters,
ihrer Sinnen auch nicht aller Dinge bei ihnen selber, in welcher
arbeitseliger elenden Vetteln Phantasei und Einbildung, wann sie mit einer
Melancholei beladen oder sonst etwa zaghaft sein, der Teufel sich als ganz
subtiler Geist einschleicht und verkreucht, und bildet ihnen durch seine
Verblendung und Tuschereien allerlei Unglck, Schaden und Verderben
anderer Leut so stark ein, dass sie nicht anders meinen, dann sie haben's
gethan, da sie doch der Sachen allerdings unschuldig sein. Anderwrts sagt
er: Lamiam heisse ich ein solches Weib, welches mit dem Teufel ein
schndliches, grausames oder imaginirtes Verbndniss aus freiem Willen,
oder durch des Teufels Anreizung, Zwang, Treiben, heftiges Anhalten um
seine Hlf, etzliche bse Ding durch Gedanken, unheilsames Wnschen, zu
begehen und zu vollbringen vermeint, als dass sie die Luft mit
ungewhnlichem Donner, Blitz oder Hagel bewegen, ungeheuer Ungewitter
erwecken, die Frchte auf dem Felde verderben oder anderswohin bringen,
unnatrliche Krankheiten der Menschen oder Viehe zufgen, solche wiederumb
heilen und abwenden, in wenig Stund in fremde Land weit umherschweifen, mit
den bsen Geistern tanzen, sich mit ihnen vermischen, die Menschen in
Thiere verwandeln und sonsten tausenderlei nrrische Dinge zeigen und zu
Werk bringen knnen, wie dann die Poeten viel Lgen hiervon erdichtet und
geschrieben, dem Sprichwort nach: Pictoribus atque potis quidlibet audendi
semper fuit aequa potestas.

3) Veneficae, welche mit angeboten, angestrichen oder an Ort und End, da
es mit dem Athem angezogen mag werden, hingelegten Gift beide die Menschen
und das Vieh hrtiglich beschdigen und verletzen.-- Zwischen den
Zuberern, Hexen und Giftbereitern, welche doch bisher in ein Zunft und
Gesellschaft gerechnet, ist ein langer, breiter und dicker Unterscheid.

Die Schwarzknstler und Giftmischer nun will Weier mit dem Tode bestraft
haben; auf die sogenannten Hexen aber seien die im Pentateuch und im
rmischen Recht enthaltenen Strafandrohungen mit Unrecht bezogen worden.
Der Kanon Episcopi breche sogar dem ganzen Hexenglauben den Stab, indem er
denselben fr das Erzeugniss einer kranken Phantasie erklre. Die
Hexenbrnde seien desshalb eine Ungerechtigkeit. Die wahnwitzigen, vom
bsen Geist gefatzten Mtterlinen, welchen der Dachstuhl verrckt ist, so
doch keine sonderbare Missethat begangen, hat man ohn alles Erbarmen in
tiefe, finstere Thrn geworfen, fr Gericht gestellt, zum Tod verdammt und
endlich in dem Rauch gen Himmel geschickt, aus Ursach, dass man allein auf
ihr blosse Bekanntniss und Bericht aushin fhre, auch nicht genugsam, was
zwischen einer Unholden und einer Giftkcherin Unterschieds sei, erwge.
Von der Art der Prozesse kommt es, dass solche arme, geplagte Leut viel
lieber einmal im Feuer sterben wollen, denn so unmenschlicher Weise so
vielmal aus einander gestreckt und unverschuldter Weise geplagt und
gemartert zu werden. Noch wollen's etwan die unbarmherzigen Leute und
Peiniger nicht erkennen, dass oftmals unschuldig Blut vergossen und durch
die grosse Pein hingerichtet worden. Denn wenn die Armen, wie oftmals
geschieht, von der schweren Tortur ihre leiblichen Krfte verlieren und in
dem Gefngniss ihr Leben enden, alsdann wollen die Richter in diesem ihre
Entschuldigung frwenden, dass sie sagen, die armen gefolterten Leute haben
sich selbst im Gefngniss umbracht, seyen verzweifelt und der Teufel habe
ihnen den Hals gebrochen, damit sie zu ffentlicher Straf nicht seyen
gefhret worden.

Unwissende Aerzte und intriguante Kleriker sind die Hauptbefrderer des
Hexenglaubens[9]. Die Mnche rhmen sich der Arznei, deren sie sich aber
eben wie ein Kuh Sackpfeifens verstehen. Sie berreden die unverstndigen
Leute, dass eine Krankheit von Zauberern komme. Hierdurch hngen sie
mancher unschuldigen, gottesfrchtigen Matronen ein solch Schltterlein an,
das weder ihr, noch ihren Nachkommen der Rhein zu ewigen Zeiten nimmermehr
abwscht. Denn sie je vermeinen, der Sach sey nicht genug geschehen, wenn
sie allein in Anzeigung und Entdeckung der Krankheiten Ursprung und
Herkommen ein Puppen schiessen, sondern sie mssen auch die Unschuldigen
verleumden und Verdacht machen, bei leichtglubigen Leuten untdtlichen und
nimmer ablschlichen Neid und Hass anznden, mit Zank und Hader ganze
Nachbarschaften erfllen, Freundschaften zertrennen, das Band der
Blutsverwandtschaft auflsen, zu Scharmutz und Streit, also zu reden,
Lrmen schlagen, Kerker und Gefngnisse zursten und aufs allerletzt
Todschlg und Blutvergiessen auf mancherlei Weise anstiften, nicht allein
der unschuldigen, falsch angegebenen und verdachten Weiber, sondern auch
derer, so sich ihren mit einem Wrtlein annehmen und sie zu vertheidigen
unterwinden drfen. Dass der Sach aber in Wahrheit also sey, darf ich
eigentlich, kein Blatt fr das Maul genommen, bezeugen, und wenn ihnen
schon der Kopf zu tausend Stcken zerspringen sollt. Denn es erfhrt's und
rhmt's ihr Prinzipal Beelzebub, dass diese fleischlichen, oder geistlichen
sollt ich sagen, Personen, so zu seinem Frnehmen treffliche gute Werkzeug
sind, mehrertheils unter dem Deckmantel der Geistlichkeit ihren Dienst ihm
treulich und unverdrossen leisten: welche entweder von Gelds oder Ehrgeiz
wegen ihre eigenen und auch anderer Leute Seelen dem Teufel so schndlich
auf den Schwanz binden und hieneben die uralte fast ntzliche, ja
nothwendige Kunst der Medicin mit solchem falschen Wahn des Verhexens in
natrlichen Krankheiten beflecken und besudeln.

Von der Art, wie zu Weier's Zeit sich manche Priester bei der Heilung von
Zauberschden benahmen, zwei Beispiele.

Es hat einer aus dieser beschorenen Rott krzlich ein erdichtet, erlogen
Gesprch in Druck verfertigt, doch allein in deutscher Zungen (denn
vielleicht das Latein um das liebe Herrlein ziemlich theuer ist gewesen):
es sey nmlich vor etlich Jahren einem Weibe das Buchlein dermaassen
aufgegangen, dass Jedermann, sie gehe schwanger, gnzlich vermeinet habe.
Und dieweil sie guter Hoffnung, sie wrde noch vor Fastnacht des Kinds
genesen, und aber solches wider ihre Hoffnung nicht beschehen, habe sie bei
ihm Rath und Hlf gesucht, da habe er ihr einen Trank eingegeben, dadurch
er bei seinem geschworenen Eid zwo Kannen Kirschenstein, die zum Theil
schon angefangen grnen, zum Theil aber eines Fingers lang aufgeschossen,
von ihr getrieben habe. Es wird dieser Kauz die Anatomica etwan nicht wohl
gestudirt haben; denn dass es eine lange, breite, dicke Lgen sey, mag ein
Jeder dabei wohl leichtlich abnehmen[10].

Eben dieser Gaukler hat in einer berhmten Stadt in Geldern, da ich vor
Zeiten Stadtarzt gewesen, ein Klosterfrulein, so mit etwas Krankheit
beladen, gnzlich berredet, sie sey veruntreuet worden, es sey ihr auch
durch kein ander Mittel zu helfen, es werde ihr denn das Amt der heiligen
Mess auf dem Bauch gehalten. Welches als es ihm zugelassen und vergnnt,
ist ihre Sache zehnfltig bser geworden, denn sie vor nahem nicht mehr
denn von einer natrlichen Krankheit beschwert, hat aber nachmals nicht
anders, denn als ob sie verzaubert wre, angefangen zu wthen, dass es ihm
von der Aebtissin oder Priorin oft verwiesen und unter die Nasen gestossen
worden. Aber es seyn doch diese Zoten wie lahm sie immer wollen, so hat
doch dieser spttliche Brillenreisser und Merlinschreiber seine Kunden, die
ihm anhangen und ihn, vielleicht dass sie mehr Geistlichkeit und Andacht,
als aber ist, hinter ihm suchen (denn er Amts halben ein Pfarrherr ist) gar
hoch achten.

Das achtzehnte Kapitel des zweiten Buchs zieht gegen die unwissenden
Aerzte, besonders die anmassenden Jnger des Paracelsus, zu Felde. Die
Chemie aber will Weier nicht verachten.

Darzwischen aber bin ich nicht darwider, dass es aller ungeschickter
Knpfen, die sich der Arznei unverschmt und betrglich rhmen, einige und
allgemeine Zuflucht sei, wenn sie einer Krankheit Ursach und noch viel
minder mit was Mittel ihr zu begegnen sey, nicht wissen und desshalb aus
ihrer Unwissenheit, wie ein Blinder von der Farben ein Urtheil fllen
mssen, dass sie denn allernchsten, es sey der Mensch verzubert oder
veruntreuet, frwenden, wllen also mit diesem Deckmntelein ihre
Unwissenheit und Unerfahrniss in Sachen dieser theuren Kunst verstreichen
und verdecken, die Hnd wschen, nach dem Sprichwort, aufstehen und von
dannen gehen, nicht anderst denn wie das ungehbelt Geschwrm der Chirurgen
oder Wundrzten, ich htte schier gesagt der Klberrzten, auch thun,
welche dem allernchsten, so sie Gangrenam, Sphacelum, Phagedenam oder
andere zornige unheilsame Geschwer nicht heilen knnen, S.Quirino, Antonio
und andern Heiligen sie zuschreiben. Welche doch Anfangs so bs nicht
gewesen, sondern durch ihr Salben und Schmieren, so sie aus keinen gewissen
Grnden wissen, sondern allein aus wenig ungewissen Erfahrnissen muthmassen
und auf des Schleifers Lebkuchen und gerad wohl hin brauchen, erst so bs
worden sind. Aber damit die Schlk nicht mssen Nachred besorgen, oder
etwan, dass man mit ihnen gar fr die Schmitten fahre, gewrtig seyn,
wissen sie sich nit besser denn mit solcher Ausred zu beschnen und aus der
Sach zu schleichen.

Die Facta in Betreff der fremdartigen Gegenstnde, die sich zuweilen im
menschlichen Krper finden sollen, wie Haarknuel, Eisenstcke, Steine,
Nadeln, Sand u.dgl. im Magen und Darmkanal, leugnet Weier nicht, erklrt
sie aber durch diabolische Besessenheit, nicht durch Behexung.

Mit Beifall verweilt er bei dem weisen Verfahren seines Herrn, des Herzogs
von Cleve, in Zaubersachen. Ein Bauer, dessen Khen die Milch ausblieb,
hatte einen Wahrsager befragt, und dieser des Maiers junge Tochter als Hexe
angegeben. Das Mdchen ward ergriffen, gestand, was man wollte, und
bezeichnete noch sechszehn Weiber als Mitschuldige. Als nun der Herzog um
die Genehmigung weiterer Schritte angegangen wurde, befahl er, den
Wahrsager zu verhaften, das Mdchen in einen guten Religionsunterricht zu
geben, die sechszehn Weiber aber ungekrnkt zu lassen. Wollte Gott--
fhrt Weier fort, dass alle Obrigkeiten diesem Exempel nachkmen, so wrde
nicht so viel unschuldiges Blut dem Teufel zu gefallen vergossen werden.
Aber es ist frwahr hoch zu bedauern, dass oftmals der Frsten Rth, auch
andere Frgesetzten und Amtleute so ungeschickte Schlingel seyn (--die es
nicht antrifft, verzeihen mir--), dass sie weder in dieser, noch in
einigen andern zweifelhaftigen Sachen ein recht satt Urtheil fllen knnen,
und derhalben nirgends anders wohin, denn dass es Blut koste, sehen und
sich richten knnen.

Das Aufsehen, welches Weier's Buch machte, war daher ungemein, seine
wohlthtigen Wirkungen freilich nur von allzukurzer Dauer. Binnen vierzehn
Jahren erschienen fnf Auflagen, und 1586 besorgte Fuglinus eine deutsche
Uebersetzung[11]. Viele Gelehrte, besonders Aerzte, gaben einen lauten
Beifall zu erkennen, der edle =Cujacius= schtzte das Werk[12], und =Johann
Brentz=, Probst zu Stuttgart, trat in einen Briefwechsel mit dem
Verfasser, worin er bei grosser Hochachtung vor dessen humanen Bestrebungen
das Ansehen der Strafgesetze dadurch zu retten suchte, dass er den Hexen,
deren Unvermgen Hagel zu machen er selbst in frheren Predigten behauptet
hatte, wenigstens einen strafbaren =Conat= beimass. Vom Pfalzgrafen
=Friedrich=, dessen theologische Fakultt Anfangs noch scharf hinter den
Hexen her gewesen war[13], rhmt Weier selbst, dass er bald der Stimme der
Vernunft Gehr gegeben habe; Aehnliches sagt er von der clevischen
Regierung und vom Grafen von Nieuwenar. Letzterer begngte sich, eine
gestndige Angeklagte des Landes zu verweisen, hauptschlich aus Rcksicht
auf ihre eigene Sicherheit. Dieses Beispiel fand bald in Worms und
anderwrts Nachahmung. Nehmen wir hierzu noch, dass man auch in Wrttemberg
um dieselbe Zeit wenigstens zu grsserer Vorsicht im Verfahren sich
bequemte, eine grndlichere Generalinquisition und deutlichere Indizien
verlangte und,-- was als etwas Besonderes hervorgehoben wird,-- zur
Folterung niemals anders als auf gerichtliches Erkenntniss schritt[14]: so
bleibt kein Zweifel daran brig, dass Weier's Buch dem Hexenprozesse im
deutschen Reiche einen harten Stoss gegeben hat. Er selbst spricht in
seinen spteren Schriften mit Befriedigung ber die Erfolge seines Kampfes;
=Crespet= klagt ber die Rckwirkungen desselben auf Frankreich; das
glnzendste Zeugniss aber hat ihm, ohne es zu wollen, der fanatische
=Bartholomus de Spina= ausgestellt. Die Pest des Hexenwesens, sagt der
Magister sacri palatii,-- ist gegenwrtig so arg, dass neulich in einer
Versammlung Satan, der, wie einige der vom Inquisitor Verhafteten ausgesagt
haben, in Gestalt eines Frsten erschien, zu den Hexen sprach: Seid alle
getrost; denn es werden nicht viele Jahre vergehen, so triumphirt ihr ber
alle Christen, weil es mit dem Teufel vortrefflich steht durch die
Bemhungen Weier's und seiner Jnger, die sich gegen die Inquisitoren mit
der Behauptung aufwerfen, dass diess alles nur thrichte Einbildung sei,
und so diese gottlosen Apostaten begnstigen und in ihren Ketzereien
indirekt bestrken. Denn shen sich nicht die Vter Inquisitoren gehemmt
durch die Bedenklichkeiten dieser Leute, auf deren Aussprche oft die
Frsten wie auf die Worte der Weisen horchen und der Inquisition die
schuldige Hlfe entziehen, so wre durch den glhenden Eifer besagter
Inquisitoren diese Sekte bereits gnzlich ausgerottet, oder wenigstens aus
dem Gebiete der Christenheit verjagt[15].

Satan hatte diessmal auf Weier's Wirksamkeit allzu khne Hoffnungen fr die
Ungestrtheit seiner Verbndeten gebaut. Der Theorie und der Praxis war von
dem muthigen Arzte allzu derb auf den Fuss getreten worden, als dass sich
nicht beide zum Bunde gegen ihn htten die Hand reichen sollen. Kaum hatte
man sich daher von der ersten Ueberraschung etwas erholt, so erffneten
Gesetzgeber, Richter und Gelehrte aus den vier akademischen Fakultten
gegen ihn einen dreissigjhrigen Krieg, in welchem nur wenige, obwohl
achtungswerthe, Bundesgenossen ihm zur Seite standen, und an dessen Ende
das von ihm vertheidigte Gebiet der Vernunft ein erobertes Land war, in
welchem die Barbarei fr mehr als ein ganzes Jahrhundert ihr blutiges
Panier aufpflanzen durfte.

Zuerst begannen ein angeblicher Frst =della Scala= und der pseudonyme =Leo
Suavius= (eigentlich =Johannes Campanus=), ein franzsischer Paracelsist,
das Geplnkel; Weier schrieb gegen sie eine Apologie[16] und wies sie mit
siegender Derbheit zurck. Dann trat die schon oben erwhnte =kurschsische
Kriminalordnung= hervor (1572) und verkndete mit Ueberbietung der Carolina
folgende Strafbestimmung: So jemands in Vergessung seines christlichen
Glaubens mit dem Teufel ein Verbndniss aufrichtet, umgehet, oder zu
schaffen hat, dass dieselbige Person, ob sie gleich mit Zauberey niemands
Schaden zugefget, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestraft
werden soll. Man sieht, wie in dem protestantischen Lande der Frst als
summus episcopus auch das geistliche Moment vertrat, whrend die Carolina
vom Umgang mit dem Teufel schweigt und nur eine ussere Rechtsverletzung
mit dem Scheiterhaufen bedroht. In den Motiven zu dieser Kriminalordnung
wird Weier vornehm abgefertigt; er sei Arzt, nicht Jurist.

Zunchst trat dann eine theologische Auctoritt fr den Hexenglauben und
die Hexenverfolgung in die Schranken, indem der berhmte =Lambert
Danus=-- der eigentliche Vater der reformirten Moraltheologie, als
selbststndiger theologischen Disciplin-- 1575 zu Kln seinen Dialog De
veneficis, quos olim sortilegos, nunc autem vulgo sortiarios vocant,
herausgab, worin die im Hexenhammer vorgeschriebene Auffassung und
Verfolgung der Hexerei (z.B. auch das Abscheeren der Haare vor der Tortur)
vom theologischen Standpunkte aus vollstndig gerechtfertigt ward. Des
heidelberger Arztes =Thomas Erastus= Buch de lamiis et strigibus (1577), in
dialogischer Form, angefllt mit dem seit dem Malleus lngst Gewohnten und
ohne polemische Taktik, machte jedoch mehr eine Demonstration, als einen
wirklichen Angriff[17].

Zwei oder drei Jahre spter trat der in Frankreich hoch gefeierte Philosoph
=Jean Bodin= (1530, [+]1596), Heinrich'sIII. Gnstling, und bereits durch
seine staatsphilosophischen Trumereien bekannt, mit seinem Trait de la
dmonomanie des sorciers (Paris, 1580, 4^o.) hervor[18]. Bodin hatte bei
einigen Hexenprozessen als Richter den Vorsitz gefhrt und mit
unglaublichem Eifer sich in die auf Zauberei und Hexenwesen bezgliche
Literatur vertieft. Dadurch war es ihm klar geworden, dass im Volksglauben
aller Vlker und aller Zeiten die Realitt des Hexenwesens verbrgt sei. Er
wusste auch ber zahllose Hexenprozesse und ber die Motive der
Verurtheilung einer Legion von Hexen zu berichten, wesshalb in seinen Augen
das Auftreten Weier's nichts anderes als eine auf der lcherlichsten
Selbstberschtzung beruhende Missachtung einer jedem vernnftigen Menschen
von selbst einleuchtenden Auctoritt und zugleich Gottlosigkeit war. Nicht
zwecklos ist das Buch dem Prsidenten des seit langer Zeit besonneneren
pariser Parlaments in usserst schmeichelnden Ausdrcken gewidmet. Ueberall
ist man dem Verfasser zu lau, obgleich er anerkennt, dass unter Heinrich
weit mehr zur Vertilgung der Hexen geschehe, als unter der vorigen
Regierung. Er fordert die Richter auf, aus eigenem Antriebe einzuschreiten
und nicht erst die Schritte des kniglichen Prokurators abzuwarten; ja er
will nach Mailnder Sitte Kasten mit Deckelspalten in den Kirchen
eingefhrt wissen, um die Denunciationen zu erleichtern. Er zhlt fnfzehn
einzelne Verbrechen auf, aus welchen die Zauberei sich zusammensetze, und
beweist daraus eine fnfzehnfache Todeswrdigkeit. Dem Werke hngte Bodin
eine ausfhrliche Widerlegung Weier's an, um, wie er sagt, die durch diesen
angegriffene Ehre Gottes zu schirmen. Diese Vertheidigung nun beruht,
ausser der Wiederholung der alten Fabeln und der Berufung auf die
Ergebnisse der neueren Praxis, hauptschlich auf der boshaften Taktik,
Weier mit dem Doktor Edelin auf gleiche Stufe zu stellen und zu insinuiren,
dass er des verdchtigen Agrippa Schler war. Ohne Zweifel htte es der
franzsische Philosoph gerne gesehen, wenn sein Gegner auch Edelin's
Ausgang genommen htte[19]. Bodin ist indessen eine Auctoritt geworden,
und selbst im Auslande hat man sich oft auf ihn bezogen[20].

Wenige Jahre nach Bodin begegnet uns der deutsche, protestantische
Philosoph =Wilhelm Adolph Scribonius=, Professor zu Marburg, als
Parteignger in dem grossen Kampfe. Seine zufllige Anwesenheit zu Lemgo,
als man gerade mit einem Weibe die kalte Wasserprobe vornahm, veranlasste
es, dass die Herren vom Rathe, selbst noch ungewiss ber die
Rechtmssigkeit des Geschehenen, den damals viel geltenden Gelehrten um ein
nachtrgliches Gutachten baten. Dieser entwarf in Folge dessen im Jahr 1583
gegen Weier's Einwendungen ein so seichtes Sendschreiben zur Rechtfertigung
des Hexenbades[21] und verwickelte sich in eine so unhaltbare Deduktion
ber die spezifische Schwere der Dmonen und ihrer Gehlfen, dass er sich
alsbald von einigen in der Physik festeren Aerzten nachdrcklichst befehdet
sah und dass selbst bei manchen erklrten Hexenverfolgern jene Probe in
Misskredit brachte[22].

Einen wuchtigen Schlag fhrte damals in England ein Laie, =Reginald Skot=,
der als Privatmann zu Smeeth lebte und 1599 starb, durch Verffentlichung
seiner Schrift =Discovery of witchcraft= aus[23]. Skot deckte in seinem
Buche den Trug des Hexenglaubens mit einer Khnheit auf, die vor ihm noch
kein Schriftsteller gewagt hatte. Unerschrockenen Muthes legte er es in
beredtester Sprache dar, mit welcher Grausamkeit die Gestndnisse erpresst
und mit welcher Lderlichkeit die Indizien beschafft wrden. Er zeigte,
dass die Gaukeleien, welche man dem Teufel und den Hexen zuschreibe, nichts
als Absurditten und Gemeinheiten wren, die auf gar nichts beruhten. Dabei
legte Skot nicht nur an den gesunden Menschenverstand, sondern auch (sehr
geschickt) an das protestantische Bewusstsein seiner Landsleute Berufung
ein, um ihnen ein von der katholischen Inquisition aufgestelltes
Verfolgungssystem gehssig erscheinen zu lassen.

Was die Hexenfeinde des strikten Glaubens am meisten verdross, war, dass
sie in ihrem eigenen Lager eine Spaltung entstehen sahen. Denn Viele, die
an der Befhigung der Hexen zum Schadenstiften und an der Strafbarkeit
derselben im Allgemeinen festhielten, wollten doch wenigstens den Luftflug,
den Sabbath und den Concubitus nicht mehr als wirklich gelten lassen. Der
gelehrte Frankfurter Jurist =Joh. Fichard= gestand in seinen Consilien
(z.B. Tom.II. Cons.113 vom Jahr 1564), dass er die nchtlichen
Teufelstnze und Mahle und die Vermischung des Teufels mit Frauen fr
nichts Anderes als fr Trumereien und Tuschungen halte, wegen deren man
nicht auf Feuertodesstrafe erkennen drfe (wobei er freilich im Uebrigen
ganz vom Hexenglauben befangen erschien, und auf den Feuertod erkannte,
wenn Hexen gestanden, dass sie durch Erregung von Gewittern oder in anderer
Weise Schaden verursacht htten).-- Noch entschiedener als Fichard trat
der mecklenburgische Jurist =Joh. Georg Godelmann= auf[24]. In Vorlesungen,
die er im Jahr 1584 in Rostock ber die Carolina gehalten hatte, und die er
spter erweitert unter dem Titel herausgab: Tractatus de magis veneficis et
lamiis deque his recte cognoscendis et puniendis, sagt er unter Anderem
(Lib.III. cap.11): Die Hexen gestehen entweder Mgliches, nmlich dass
sie Menschen und Vieh durch ihre magische Kunst und Zauberei getdtet
haben, und wenn sich dieses so erfindet, so sind sie nach Art.109 der
Carolina zu verbrennen; oder sie gestehen =Unmgliches=, z.B. dass sie
durch einen engen Schornstein in die Luft geflogen seien, in Thiere sich
verwandelt, mit dem Teufel sich vermischt haben, und =dann= sind sie nicht
zu strafen, sondern vielmehr mit Gottes Wort besser zu unterrichten; oder
endlich gestehen sie einen Vertrag mit dem Teufel, in welchem Falle sie mit
einer ausserordentlichen Strafe, z.B. Staupenschlag, Verbannung oder
Geldstrafe (wenn sie reuig sind,) belegt werden knnen.-- Diese Strafe
soll ihrem Leichtsinn gelten, weil sie den teuflischen Einflsterungen
nicht standhaft genug widerstanden, ja sogar denselben zustimmten. --In
einem anderen, dem Lib.III. jenes Werkes vorgedruckten Gutachten von 1587
sagt =Godelmann=: Was das Reiten und Fahren der Hexen auf Bcken, Besen,
Gabeln nach dem Blocksberg oder Heuberg zum Wohlleben und zum Tanz,
desgleichen auch die fleischlichen Vermischungen, so die bsen Geister mit
solchen Weibern vollbringen sollen, anbelangt, achte ich nach meiner
Einfalt dafr, dass es ein lauter Teufelsgespinst, Trgerei und Phantasie
ist. Dergleichen Phantasie ist auch, dass Etliche glauben, dass die Hexen
und Zauberer in Katzen, Hunde und Wlfe knnen verwandelt werden. Denn dass
solche Vernderung unmglich sei, ist bereits in einem alten Concilio, so
zu Ancyra gehalten (Kanon Episcopi!), geschlossen worden.-- Endlich wird
auch den Hexen vorgeworfen, dass sie bse Wetter machen knnen, so doch
Wettermachen Gottes und keines Menschen Werk ist.-- Derentwegen kann kein
Richter Jemanden auf solche Punkte peinigen, viel weniger tdten, weil
derselbigen mit keinem Wort in der Peinlichen Halsgerichtsordnung gedacht
wird.

In demselben Sinne verffentlichte damals =Augustin Lercheimerus= 1585 zu
Heidelberg ein Bedenken von der Zauberey, welches 1593 auch zu Basel,
1597 zu Speier neu edirt ward. Lercheimer sagt: Die Hexen werden in ihrem
Sinn betrogen in Buhlschaft mit dem Satan. Ist kein natrlich Werk, noch
wahre natrliche Lust dabei, wie sie selbst bekennen.-- Denn was kann ein
Geist und ein Leib miteinander schaffen?-- Und dass es zu mehrmalen eine
Fantasey und eine Einbildung sei, zeigen die Hexen damit an, dass sie
bekennen, sie seien vom Geiste beschlafen, da sie bei ihrem Manne im Bette
gelegen und er habs nicht empfunden.-- Selbst der strenge Ketzerrichter
=Hard. a Dassell= (Verf. des oben erwhnten Responsum von 1597,) war der
Meinung, dass sehr oft die Aussagen von Frauen ber ihre Hexenfahrten,
ihre Buhlerei mit dem Teufel etc. auf Einbildung und Trumerei beruhten.

Inzwischen begann in Frankreich eine Denkweise durchzubrechen, welche sich
vor Allem dadurch kennzeichnete, dass sie von jeder Auctoritt und
Tradition unabhngig, principiell Alles, was nur auf dieser Grundlage
ruhte, in Zweifel zog. Der Philosoph, der mit dieser Anschauungsweise
zuerst (1588) hervortrat, war der originelle =Michel de Montaigne=, ein
Gelehrter, der seinen Ruhm weit weniger der Tiefe seines Geistes als der
Khnheit seiner Skepsis verdankt. Seiner Meinung nach war von dem, was man
ber die Hexen und deren Treiben sagte, gar nichts verbrgt; vielmehr sei
anzunehmen, dass es theilweise mit ganz natrlichen Dingen zugehe,
theilweise auf Sinnentuschung, beziehungsweise auf Lge beruhe. Er meint,
es sei weit wahrscheinlicher, dass unsere Sinne uns tuschen, als dass ein
altes Weib auf einem Besenstiel im Schornstein hinauffahre; und es msse
weit weniger befremden, wenn Zungen lgen, als wenn Hexen die angeblichen
Thaten ausfhrten. Darum mge man den Weibern, wenn sie ihre Nachtfahrten
u.dgl. eingestehen wollten, lieber Niesswurz als Schierling zuerkennen.
C'est mettre, sagt er, ses conjectures  bien haut prix, que d'en faire
cuire un homme tout vif!

Was nun =Montaigne= in der Form eines Zweifels ausgesprochen, das wurde von
dem gleichzeitigen Skeptiker, dem Grossvikar =Pierre Charron= zu Paris
([+]1603) geradezu geleugnet und bekmpft, und es begann jetzt in
Frankreich eine Weltanschauung herrschend zu werden, die alles Wunderbare
mit Widerwillen betrachtete, die Alles aus einem natrlichen Zusammenhange
erfassen wollte, und daher in dem Hexenglauben nichts anderes als Wahn und
Trug erkannte.

Um gegen solche Freigeistereien wenigstens die Hauptbasis des
Hexenprozesses, die Glaubwrdigkeit der Bekenntnisse, zu retten, schrieb
der trierische Suffraganbischof =Peter Binsfeld= 1589 seinen Traktat de
confessionibus maleficorum et sagarum und gab denselben zwei Jahre darauf,
besonders zum Gebrauch der baierischen Gerichte, wo er Beifall gefunden
hatte, neu bearbeitet heraus[25]. Die Realitt des Pactums wird darin gegen
Weier aus der Versuchungsgeschichte Jesu dargethan; die Auctoritt des
Kanons Episcopi aber, als einer von ganz andern Dingen redenden Stelle,
abgewiesen. Kirchenvter, Scholastiker und die Bekenntnisse der damals im
Trierischen stark verfolgten Hexen liefern die Beweise fr die Wahrheit
eben dieser Bekenntnisse. Binsfeld's Schrift hat in der Praxis Ansehen
erlangt, er selbst aber den traurigen Ruhm, an dem Sturze zweier
Ehrenmnner, die dem blutigen Treiben entgegentraten, mitgewirkt zu haben.

=Cornelius Callidius Loos= (=Loseus=), um 1546 zu Gouda in Holland geboren
(in seinen Schriften sich auch Cornelius Callidius und Finius nennend),
Canonicus in seiner Vaterstadt, war zwar ein erklrter Gegner des
Protestantismus, der ihn bei Einfhrung der Reformation von seiner Stelle
vertrieben hatte, aber einer der wenigen Aufgeklrten des Jahrhunderts, die
in der ganzen Hexerei und ihren Wirkungen nur Trug und Einbildung und in
der Hexenverfolgung eine neue Alchymie erkannten, nach welcher man aus
Menschenblut Gold und Silber mache[26]. Im Trierischen, wohin er sich
geflchtet, fand er unter dem schwachen JohannVI. alle Gruel des
Hexenprozesses vor. Schon frher durch einige gelehrte Streitschriften
bekannt, schien er gerade der Mann zu sein, von dem man eine siegende
Widerlegung Weiers erwarten durfte. Als er jedoch nach einiger Zeit eine
Schrift, de vera et falsa magia betitelt, zu Kln in Druck geben wollte,
fand es sich, dass er darin die Unwissenheit, Tyrannei und Habsucht der
Hexenverfolger aufs Rcksichtsloseste gezchtigt hatte. Das Manuscript ward
confiscirt, er selbst auf Befehl des ppstlichen Nuntius im Kloster
St.Maximin bei Trier eingekerkert und zum schimpflichsten Widerruf
gezwungen, den er am 15.Mrz 1592 vor dem Generalvikar der Dizese Trier,
Peter Binsfeld, und dem Abt des Klosters ablesen und unterzeichnen musste.
Die Anfhrung einiger Artikel dieses (sechszehn Artikel umfassenden)
Widerrufs wird den Geist seines Wirkens und die Grsse der ihm angethanen
Schmach darthun[27].

=Art.= I. Erstens widerrufe, verdamme, verwerfe und missbillige ich, was
ich oft schriftlich und mndlich vor vielen Personen behauptet und als den
Hauptgrundsatz meines Traktats aufgestellt habe, dass nur Einbildung,
leerer Aberglaube und Erdichtung sei, was man von der krperlichen Ausfahrt
der Hexen schreibt; sowohl weil diess ganz und gar nach ketzerischer
Bosheit riecht, als auch weil diese Meinung mit dem Aufruhr Hand in Hand
geht und darum nach dem Verbrechen der beleidigten Majestt schmeckt.

=Art.= II. Denn (was ich zweitens widerrufe) ich habe durch heimlich an
gewisse Personen abgesandte Briefe gegen die Obrigkeit hartnckig und ohne
haltbaren Grund ausgesprengt, dass die Hexenfahrt unwahr und eingebildet
sei, mit der weiteren Behauptung, dass die armen Weiber durch die
Bitterkeit der Tortur gezwungen werden, zu gestehen, was sie niemals gethan
haben, dass durch hartherzige Schlchterei unschuldiges Blut vergossen und
dass mittelst einer neuen Alchymie aus Menschenblut Gold und Silber
hervorgelockt werde.

=Art.= III. Durch dieses und Aehnliches, theils durch Privatunterredungen,
theils durch verschiedene Briefe an beide Obrigkeiten, habe ich die Oberen
und Richter bei den Untergebenen der Tyrannei beschuldigt.

=Art.= IV. Und folglich, da der hochwrdigste und durchlauchtigste
Erzbischof und Kurfrst von Trier nicht nur gestattet, dass in seiner
Dizese die Zauberer und Hexen zur verdienten Strafe gezogen werden,
sondern auch eine Verordnung wegen des Verfahrens und der Gerichtskosten in
Hexensachen erlassen hat, habe ich in unberlegter Verwegenheit besagten
Kurfrsten stillschweigend der Tyrannei bezichtigt.

=Art.= V. Ausserdem widerrufe und verdamme ich folgende meine Stze: dass
es keine Zauberer gebe, die Gott absagen, dem Teufel einen Kult erweisen,
mit Hlfe desselben Wetter machen und Aehnliches ausfhren, sondern dass
diess alles Trume seien. U.s.w.

Am Schlusse dieser vor Binsfeld protokollirten Palinodie erkannte sich
Loos, wenn er rckfllig werden sollte, jeder willkrlichen Bestrafung
wrdig und wurde sodann aus dem Lande gejagt. In Brssel fand er nach
einigem Umherirren eine Freisttte und Anstellung als Vicarius an einer
Kirche. Bald trat er mit seinen Stzen von Neuem hervor und bsste dafr
als Rckflliger lange Zeit im Kerker. Aus demselben entlassen, betrat er
nochmals den alten Weg. Es drohte ihm eben die dritte Anklage, als der Tod
am 3.Mrz 1593 zu Brssel (nach anderer Angabe zu Mainz) ihn aller
Verfolgung entzog.

Rascher war es mit dem andern Opfer zu Ende gegangen. Der Doctor =Dietrich
Flade=, kurfrstlicher Rath und Schultheiss zu Trier, einst auch Rektor der
Universitt, war vielleicht eine von jenen obrigkeitlichen Personen, an
welche Loos sich schriftlich und mndlich gewandt hatte[28]. Wenigstens
suchte auch er in seinem praktischen Kreise dem Unwesen Einhalt zu thun,
indem er Alles aufbot, um die gesammte Hexerei als Chimre hinzustellen.
Doch mochte er noch so nachdrcklich auf den Kanon Episcopi sich berufen,
gerade dieses machte man zum Indicium gegen ihn selbst. Wer die Hexen
vertheidigte, der war ja selbst der Hexerei verdchtig. Ihm trat, sagt
Delrio, Peter Binsfeld tapfer mit einer gelehrten Widerlegung entgegen und
gab seinen Traktat ber die Bekenntnisse der Hexen heraus. Flade wurde
verhaftet, gestand endlich sein Verbrechen und seinen Betrug, wie Edelin,
und wurde lebendig verbrannt. Das gegen ihn geltend gemachte Indizium
grndet sich auf eine offenbare Rechtsvermuthung u.s.w. Mit ihm fielen
zwei Brgermeister, einige Rathsherren und Schffen und mehrere Priester.
Die Hinrichtung geschah im Jahre 1589. Flade war ein reicher Mann gewesen.
Eine Summe von 4000fl., die er bei der Stadt Trier stehen hatte, wurde auf
Befehl des Kurfrsten an die Pfarrkirchen zu frommen Zwecken vertheilt. In
spteren Prozessen wird sein Name mehrfach unter den Mitschuldigen beim
Hexentanze auf der hetzeroder Haide genannt[29].

Gleichzeitig mit Binsfeld wirkte in dem Nachbarlande Lothringen =Nikolaus
Remigius=, herzoglich lothringischer Geheimerrath und Oberrichter. Aus dem
reichen Schatze seiner Amtserfahrungen stellte er seine Dmonolatrie
zusammen, die zuerst lateinisch und gleich darauf, ihrer Gemeinntzigkeit
halber, auch deutsch erschien[30]. Sie ist dem Richter ein wahres Arsenal
in jeder Verlegenheit und fhrt ihn auf den scheinbar verschiedensten Wegen
zu demselben Ziele; es gibt nicht leicht einen Punkt, fr welchen der
Verfasser nicht aus irgend einem nach Namen und Tag bezeichneten
Prozessfall einen Beleg beibrchte. So verficht er zwar die =leibliche=
Ausfahrt der Hexen, lsst aber daneben auch eine =eingebildete=, obgleich
eben so verdammliche bestehen. Die Salbe der Hexen ist zugleich giftig und
unschdlich: =giftig=, sobald sie die Hexe selbst auch nur in der
geringsten Quantitt aufstreicht; =unschdlich=, sobald sie in die Hnde
des Gerichts fllt, und wren es ganze Tpfe voll. Das Weib, dem man
ankommen will, ist verdchtig, wenn es =oft=, und wenn es =nie= in die
Kirche geht, wenn sein Leib =warm=, und wenn er =kalt= ist. Whrend der
sechszehn Jahre, dass Remigius dem Halsgerichte beiwohnte, sind, seiner
eigenen Angabe zufolge, in Lothringen nicht weniger als =achthundert=
Zauberer zum Tode verurtheilt worden, eben so viele waren entweder
entwichen, oder hatten durch die Tortur nicht berfhrt werden knnen.
Remigius sieht im Ganzen mit Zufriedenheit auf sein Wirken zurck; doch hat
er sich =eine= Schwachheitssnde vorzuwerfen. Einst hatte er nmlich, dem
Mitleiden seiner Collegen nachgebend, siebenjhrige Kinder, die beim
Hexentanze gewesen waren, nur dadurch bestraft, dass er sie, nackt
ausgezogen, dreimal um den Platz, wo ihre Eltern den Feuertod erlitten
hatten, mit Ruthen herumhauen liess. Seine richterliche Ueberzeugung sagte
ihm, dass auch sie den Tod verdient hatten; denn ein heylsamer Eyffer ist
allezeit dem schedlichen eusserlichen Schein der Begnadigung
vorzuziehen[31]. In Wrzburg und Bamberg hat man spter diesen heilsamen
Eifer zu wahren gewusst.

Mit dem Minister Remigius wetteiferte bald ein kniglicher Schriftsteller
um den Preis in der Bekmpfung des satanischen Reiches, kein geringerer als
=Jakob=I. von Schottland und England, jener Frst, der so stolz war auf
seine Theologie und sein Lateinsprechen. Noch bevor er den englischen Thron
bestieg, hatte er seine =Dmonologie= geschrieben und den Grundstzen
derselben in seinem schottischen Reiche Geltung verschafft[32]. Ein wahres
Wort hat er in der Vorrede gesprochen, indem er von Bodin's Dmonomanie
versichert, sie sei majore collecta studio, quam scripta judicio; aber
die Nachwelt muss von der kniglichen Dmonologie leider dasselbe
sagen.-- Jakob unterscheidet zwischen der Magie (auch necromantia) und dem
Veneficium (auch incantatio oder Hexerei). Die Venefici sind =Sklaven=, die
Nekromanten =Gebieter= des Teufels. Zwar gebieten sie nicht absolut,
sondern bedingt, nicht kraft ihrer Kunst, sondern vermge eines Vertrags.
Denn um ihnen Leib und Seele abzugewinnen, macht sich der Teufel
verbindlich, in einigen untergeordneten Dingen ihrem Befehle zu gehorchen.
Die kindischen Beschwrungen zur Heilung, das Nestelknpfen, die Astrologie
und das Horoskopstellen sind nur das ABC des Teufels, wodurch er, da diese
Dinge ziemlich unschuldig erscheinen, die Neugierigen in sein Netz lockt.
Der hierdurch verfhrte gelehrte Magier schreitet bald zum mndlichen oder
schriftlichen Pactum. Der Teufel ist der Affe Gottes; der Kuss wird ihm auf
die Hinterseite gegeben, weil Moses den Herrn auch nur von hinten sehen
konnte. Zwei Arten der Hexenfahrt mssen angenommen werden: 1)eine
leibliche, wenn die Hexen an nahegelegene Orte theils zu Fuss oder Pferd,
theils mit des Teufels Hlfe durch die Luft kommen; 2)eine im Geiste, wenn
der Ort so entfernt ist, dass die in einem Moment zu vollendende Reise
vermge ihrer Schnelligkeit die Unmglichkeit des Athemholens voraussetzen
wrde. Den Coitus mit den Incuben und Succuben rumt der Knig ein, nicht
aber die Erzeugung von Ungeheuern und wirklichen Kindern. Die Magier
sowohl, als die Hexen sollen mit dem Tode bestraft werden. In einem andern,
der Ausbildung seines Sohns zum Regenten gewidmeten Werke[33] stellt Jakob
unter denjenigen Verbrechen, wo die knigliche Begnadigung Snde wre, die
Zauberei oben an.

Oft liegt dem Knig die Wahrheit so nahe vor den Fssen, dass er gleichsam
darber stolpert, aber sein dmonenaufsprendes Auge bleibt stets nach den
Wolken gerichtet. So antwortet er auf die Frage: warum in Lappland,
Finnland, den Orkaden und shetlndischen Inseln der dmonische Concubitus
hufiger sei, als anderwrts: Wo die Unwissenheit der Menschen am dicksten
ist, da ist auch die Unverschmtheit des Teufels am grbsten. Da, wo er
die Wahrnehmung abhandelt, dass es frher mehr Gespenster gegeben habe,
jetzt mehr Hexen, heisst es: So ist's uns auch in England gegangen; denn
whrend der papistischen Finsterniss sah man mehr Gespenster und Geister,
als mit Worten auszudrcken mglich ist; jetzt sind sie so selten, dass man
in einem ganzen Jahrhundert kaum von einem einzigen Falle hrt. Aber damals
waren die Hexereien nicht so hufig als jetzt, wo dieselben sich allerdings
im hchsten Grade vervielfacht haben. Freilich hatte England in den Zeiten
des Papismus noch keinen JakobI., der die Kunst besass, berall Hexereien
zu entdecken. Bei nherer Prfung wrde der Knig gefunden haben, dass er,
anstatt zu Gunsten des Papismus Zeugniss zu geben, der bekanntermaassen
sowohl vor, als nach der Reformation auf dem Continent in der
Hexenverfolgung sich berschwnglich zeigte, sich selbst anzuklagen hatte,
indem er dieses Erbstck des Papismus, ohne es als solches zu erkennen,
blindlings durch Schrift und Gesetze in alle Adern seiner Vlker
verbreitete.

Endlich trat der gewaltigste Verfechter des Hexenprozesses, =Martin del
Rio= (=Delrio=) hervor, um den Angriffen auf denselben ein fr allemal ein
Ende zu machen. Delrio war 1551 zu Antwerpen von spanischen Eltern geboren,
hatte zu Paris, Douai und Lwen Philosophie und die Rechte studirt und in
der letzteren Wissenschaft zu Salamanca den Doktorgrad erlangt[34]. In
Brabant wurde er dann in rascher Folge zum Rathe des hchsten Conseils, zum
Intendanten der Armee, zum Vicekanzler und Procureur-Gnral ernannt.
Whrend der Brgerkriege verliess er die Niederlande und ward Jesuit in
Valladolid, kehrte aber bald zurck und lehrte an verschiedenen
Universitten Philosophie und Theologie. Er starb 1608 zu Lwen.

Im Jahre 1599 erschienen seine berhmten Disquisitiones magicae in sechs
Bchern[35]. Sie sollten dasjenige leisten, was man von Loos vergeblich
erwartet hatte. Unter allen Hexenverfolgern ist Delrio unstreitig der
gelehrteste und schlaueste. Stellenweise zeigt er sogar eine gewisse
Aufklrung, Liberalitt und Billigkeit. Verschiedene Arten aberglubischer
Heilungen werden von ihm grndlich bekmpft, um andern, nicht weniger
aberglubischen, Platz zu machen. Charaktere, Sigille, Bilder, Zahlen und
Worte haben ihm zufolge keine natrliche oder magische Fhigkeit,
Krankheiten oder andere Schden zu entfernen; Amulette besitzen nur
insofern Kraft, als dieselbe etwa in ihrem Stoffe liegt. Alle Theurgie oder
weisse Magie ist unwirklich; die Dmonen lassen sich vom Menschen nicht
zwingen. Diess alles aber bahnt nur den Weg zu dem Grundsatze, dass jene
Charaktere, Sigille u.s.w. nur willkrlich verabredete Zeichen seien,
unter welchen der Teufel =allerdings wirke=, nicht gezwungen, sondern in
Folge =eines Vertrages=. Das Pactum mit dem Teufel, in welchem die
Abschwrung des Christenthums inbegriffen ist, bildet die Grundlage aller
Zauberei; die dmonische Magie zu leugnen, ist ketzerisch. Sie ist der
Inbegriff alles Diabolischen und des Todes wrdig; gegen sie, wie gegen
alle andern Uebel, schtzen nur die Heilmittel der katholischen Kirche, wie
Segen, Exorcismen, Kreuze, Reliquien, Agnus Dei u.s.w., deren Verdienst
gepriesen und durch erbauliche Geschichten beglaubigt wird. Niemand kann in
diesen Dingen aberglubischer sein, als Delrio. In der Lehre von den
Zaubergrueln folgt er ganz seinen Vorgngern, die er nur an Kenntnissen
und dialektischer Gewandtheit bertrifft. Der Kanon Episcopi wird in einer
weitluftigen Abhandlung aller Bedeutung beraubt: er handle weder von den
Hexen der neueren Zeit, noch wrde er, selbst wenn diess wre, denselben
irgendwie ntzen, da er auch diejenigen Weiber, welche die Luftfahrt nur in
der Einbildung machen, als Unglubige (infideles) bezeichne. Die Hexen aber
sollen, auch wenn sie Niemanden beschdigt haben, schon blos um ihres
Teufelsbundes willen getdtet werden. Auch im Prozesse weiss Delrio sich
das Ansehen der Besonnenheit zu geben, indem er unwesentliche Einzelheiten,
die gleichwohl grossen Anstoss gegeben hatten, wie das Hexenbad und die
Nadelprobe, missbilligt, auch mit schnen Worten zum Maasshalten in der
Tortur rth; dabei bleibt ihm aber, wie allen Uebrigen, die Zauberei ein
crimen exceptum, wo Alles vom Ermessen des Richters abhngt, und aus dem
den Inquisiten von ihm umgeworfenen Netze ist kein Entkommen mglich.
Vllige Lossprechung, obgleich rechtlich denkbar, widerrth er; der Richter
soll nur von der Instanz entbinden.

Wo Gelehrsamkeit und Sophismen nicht mehr ausreichen wollen, da wird durch
vornehmes Nasermpfen, durch Verdchtigen und Schrecken gewirkt. Die
frheren Gegner seines Systems oder einzelner Stze desselben, einen
Melanchthon, Alciatus, Agrippa, Weier, Montaigne u.A. macht er
lcherlich. Ketzer, einseitige Literatoren, Legisten und Rabulisten mssen
schweigen, wo der Jesuit redet, und drfen sich weder auf den Kanon
Episcopi, noch auf den gesunden Menschenverstand berufen; wer keine Hexen
glaubt, ist kein Katholik. Seinen knftigen Gegnern aber hlt er erst die
Katastrophe eines Edelin, Loos und Flade vor, und dann fordert er sie auf,
seine Lehre von der Wirklichkeit der Hexenfahrten entweder zu widerlegen,
oder anzunehmen. Dieses geschieht in eben demselben Kapitel, in welchem das
=Lugnen= der Hexengruel als Indizium der Zauberei aufgestellt wird. In
der That, von solchem Geschtz vertheidigt, ist Delrio's Werk ein Bollwerk
des Hexenprozesses geworden, und mehrere Menschenalter sind vergangen, ehe
der erste wirksame Angriff auf dasselbe gewagt wurde. Kaum dass einzelne
Stimmen ber das Tumultuarische und die unmssige Barbarei der
Prozessbehandlung sich vernehmlich zu machen wagten; die Hauptsache blieb
unangefochten.

Kurz nach Delrio schrieb sein Landsmann =Torreblanca= eine Dmonologie in
vier Bchern[36]. Sie ist dem Papste PaulV. gewidmet und hat die
Approbation des heiligen Officiums. Hieraus folgt von selbst der Schluss,
dass sie sich von dem bereits bekannten System nicht entferne[37].


FUSSNOTEN:

[1] _W. E. Hartpole Lecky_, Gesch. des Ursprungs und Einflusses der
Aufklrung in Europa; bers. von Jolowicz, B.I. S.69.

[2] Vgl. ber ihn _Sprengel_, Gesch. der Arzneikunde, III. S.275ff.,
v.d.Aa.

[3] Zu der Ausgabe von 1577 fgte _Weier_ als =sechstes= Buch seiner
Schrift noch eine Abhandlung de lamiis sowie einen seltsamen Excurs ber
Pseudomonarchia Daemonum hinzu. Die innere Einrichtung der Hlle schildernd
fhrt er die Namen von 572 Frsten derselben auf, deren Unterthanen er auf
7405926 Dmonen schtzt. Es bleibt dahingestellt, wieviel davon er
wirklich geglaubt hat.

[4] _Jakob Vallick_, Pfarrer zu Groessen im Clevischen, wird von Scheltema
(Geschiedenis p.150) als ein Mann genannt, der schon =vor= Weier den
Aberglauben bekmpft habe. Wer Vallick's Traktat von Zauberern, Hexen und
Unholden (im Theatrum de veneficis S.54ff.) kennt, wird den Verfasser
weit eher unter die =Befrderer=, als unter die =Bestreiter= des
Hexenglaubens zhlen. Seine Geschichtchen, wie seine Gegenmittelchen sind
gleich aberglubischer Natur.

[5] Roger Baco und hnliche Mnner jener Zeit sind in Weier's Augen
eigentliche Zauberer und der strengsten Bestrafung werth.

[6] Vgl. _A. Wolters_, Konrad v.Heresbach, S.149ff.

[7] Nach der deutschen Uebersetzung von _Fuglinus_, Frankf.1587. Die
schroffsten Eigenthmlichkeiten der Orthographie haben wir etwas
abgeglttet.

[8] Wohlweisslich hatte _Weier_ seine Schrift, bevor er sie unter die
Presse gab, dem Kaiser Ferdinand berreicht, um ein Privilegium gegen den
Nachdruck (contra =aemulorum= fraudes!) zu gewinnen, und dieses war auch
wirklich, und zwar mit dem Bemerken ertheilt worden, dass das rhmliche
Vorhaben nicht nur gebilligt und gelobt, sondern auch gefrdert zu werden
verdiene.

[9] Buch II. Cap.17.

[10] Der Geistliche, von welchem hier die Rede ist, war kein anderer, als
jener Jakob Vallick, welchen Scheltema unverdienter Weise unter den
Aufklrern genannt hat. Vallick erzhlt dieselbe Geschichte in seinem oben
angefhrten Traktat von Zuberern, Hexen und Unholden.

[11] Die Verffentlichung des Buches brachte Weier viele bse Tage ein. Als
nmlich Herzog WilhelmIV. in Trbsinn verfallen war, wurde Weier
teuflischer Zauberknste angeklagt, durch welche er den Geist des Frsten
umnachtet htte. Um sich daher dem schlimmsten Schicksal zu entziehen, floh
er von Dsseldorf. Doch fand er bei dem Grafen von Bentheim in Tecklenburg
Aufnahme und Schutz, und lebte daher hier von 1564 bis zu seinem Tode 1588,
als Arzt und Schriftsteller unablssig thtig.

[12] _Kaspar Borcholt_ empfiehlt das Buch dem lneburgischen Rathe
_Bartolus Richius_ und sagt unter anderm:------ Habe ich Euch das Buch
des hochgelahrten Mannes Wieri, welches er vor etlichen Jahren de
praestigiis daemonum, von Zauberei und Vergiftung, so artig und kunstreich,
dass es auch von allen hochgelahrten Leuten in ganzem Burgundia und Belgico
wie ein Heiligthum gehalten wird, geschrieben, zu bersenden verheissen. So
oft als ich meines Praeceptoris, des hochgelahrten ICti Jacobi Cujacii
eingedenk bin, welches dann zu dem oftermal von mir geschieht, muss ich
wahrlich mit ihm bekennen, dass ich kein Buch mit grsserem Lusten, als
eben dieses, gelesen und so viel befunden, wenn unsere der Gesetze
Glossatores, wenn sie gegen diesem Buche verglichen werden, da sie nichts,
so oft sie von dieser Sache zu handeln angefangen, denn Fabelwerk
verlassen.

[13] Bei _Fichard_ Consil. Vol.III. p.60 findet sich ein Consilium
derselben, in welchem der Malleus als Auctoritt gilt. Dasselbe treibt sich
blindlings mit dem die Zauberer sollst du nicht leben lassen und
Constantin's Gesetzen herum und will =alle= Zauberer verbrannt wissen.
Weier wird citirt, aber nicht beachtet, oder nicht verstanden. In hnlichem
Sinne hatte sich die heidelberger Juristenfakultt geussert; die Zauberei
erschien ihr als ein rgeres Verbrechen, als der Fall der Engel und der
Sndenfall. (_Fichard_ ibid.)

[14] _Fichard_ Consil. Vol.III. p.80. In Baden war diess bis dahin noch
nicht gebruchlich.

[15] _Delrio_ Lib.V. sect.16.

[16] Sie ist der deutschen Uebersetzung der Schr. de praestigiis daemonum
von 1586 beigegeben. Der lateinische Titel lautet: Apologia adversus
quendam Paulum Scalichium, qui se principem de Scala vocitat.

[17] Das Werk liegt uns in einem Druck vor, welcher den Titel fhrt:
Repetitio disputationis de lamiis seu strigibus, in qua plene, solide et
perspicue de arte earum, potestate itemque poena disceptatur. Basil. (ohne
Jahresangabe). Das Vorwort ist vom April 1578 datirt.-- Auch in Jaquier's
Flagellum haeret. fascinariorum (Frankf., 1581) findet sich die Schrift
abgedruckt.

[18] Wir gebrauchten die lateinische Ausgabe des Werks, welche den Titel
fhrt: De magorum daemonomania seu detestando lamiarum ac magorum cum
Satana commercio libriIV. Accessit ejusdem opinionum Joannis Wieri
confutatio non minus docta, quam pia. Francofurti 1603.

[19] _Bodin_ hebt schliesslich hervor, dass es durchaus nicht in der
Befugniss der Obrigkeit liege, Diejenigen zu begnadigen, die Gottes Gesetz
zum Tode verurtheile. Ein Frst, der sich einer solchen Ausschreitung
schuldig mache, beleidige die Majestt Gottes, indem er in der That und
Wahrheit das Gesetz Gottes verwerfe, wodurch er dann Hunger und Seuchen
ber sein Land bringe. Ein abschreckendes Beispiel habe Gott an Knig
KarlIX. statuirt. Derselbe habe den grossen Zauberer Trois-Echelles unter
der Bedingung, dass er seine Mitschuldigen angebe, begnadigt. Darum habe
aber den Knig ein frher Tod ereilt. Denn das Wort Gottes sage ganz
bestimmt, dass Jeder, der einen des Todes Schuldigen entrinnen lasse, die
Strafe auf sich selbst bringe; wie der Prophet zum Knig Ahab gesagt habe:
er msse sterben, weil er einen Mann begnadigt habe, der des Todes schuldig
sei. Darum habe man auch noch nie gehrt, dass ein Zauberer begnadigt
worden sei etc.

[20] So wird er z.B. in buseckischen Prozessen hufig citirt und in einer
Deductionsschrift des Fiscals sogar einmal mit folgenden Worten
apostrophirt: Mi _Bodine_, si jam adesses et audires tam execrabilia
exempla hujus veneficae, nonne eam condemnares ad rogum constructissimum?
Akten von 1673.

[21] De Sagarum natura et potestate deque his recte cognoscendis et
puniendis, deque purgatione earum per aquam frigidam epistola.
Lemgov.1583. Marp.1588.

[22] Gegen Scribonius erschien 1589 zu Frankf.: Examen Epistolae et partis
Physiologiae de examine Sagarum per aquam frigidam a. G. A. Scribonio in
lucem editarum. Accedit in fine Scribonii Epistola, wodurch, da Scribonius
sich vertheidigte, ein Schriftenwechsel hervorgerufen ward, der sich bis in
das Jahr 1591 hinzog.

[23] Die Schrift erschien zu London zuerst unter dem angegebenen Titel
1584; spter wurde sie fter unter dem erweiterten Titel: Discovery of
witchcraft proving the common opinions of witches contreating with Devils,
Spirits etc. verlegt.

[24] _v.Wchter_, Beitr. zur deutschen Geschichte, S.294-295.

[25] Das Buch war unter dem Titel verffentlicht: Tractatus de
confessionibus maleficorum et sagarum, an et quanta fides iis adhibenta
sit, und fhrte das Motto (die Parole der Hexenrichter!): Exod.XXII.:
Maleficos non patieris vivere. Eine sptere Ausgabe (in 8^o.795) erschien
zu Trier 1596.-- Ausserdem erschienen im sechszehnten Jahrhundert noch
eine Reihe kleinerer Traktate, welche zur Hexenverfolgung weitere Anregung
und Anleitung geben sollten, indem sie namentlich die den Unglcklichen
abgefolterten Gestndnisse zu Markte brachten. Eine Anzahl derselben
stellte namentlich der Jurist _Abraham Sawr_ in einer Sammlung zusammen,
die er mit sonstigem Zubehr unter dem Titel verffentlichte: Theatrum de
veneficis d.i. von Teufelsgespenst, Zauberern und Giftbereitern,
Schwarzknstlern, Hexen und Unholden etc. Frankf. a. M.1586 (396 S.in
Fol.).

[26] Ueber Loos s. _Hauber_ Bibl. mag. Bd.I. S.74ff. _Gesta Trevirorum_
Vol.III. p.38. _Bayle_ Rponse aux questions d'un provincial,
Chap.3.-- _Scheltema_, Geschiedenis, Aanteekeningen, S.37ff.--
_v.d.Aa_, Biographisch Woordenboek der Nederlande, Tom.VIII. s. v.

[27] _Delrio_ Lib.V. Append. p.858ff. Das Instrument selbst ist
lateinisch abgefasst; wir geben es in deutscher Uebersetzung.

[28] Ueber ihn s. _Reiffenberg's_ Historia Societatis Jesu ad Rhenum
inferiorem. Colon. Agripp.1764, I. p.241ff. _Gesta Trevirorum_, Animadv.
ad Vol.III. p.18. _Delrio_ Lib.V. sect.3. _Hauber_, Bibl. mag. Bd.II.
S.583ff. _Flade_ wird der Name in den Gestis Trevir. und in Akten
geschrieben; bei manchen Schriftstellern findet sich Flaet und
Vlaetius.

[29] In einem trierischen Prozesse, der von 1591 bis 1594 dauerte,
mitgetheilt von _Liel_ im Archiv fr Rheinische Geschichte von Reisach und
Linde, Th.I. S.47ff.

[30] Daemonolatriae Libri III., Lugd.1595 (394 S.). Auf dem Titel ist
angegeben, dass zur Ausarbeitung des Buches die gerichtlichen Aussagen von
ungefhr neunhundert wegen Zauberei innerhalb fnfzehn Jahren in Lothringen
Hingerichteten bentzt seien. Dem Buche ist das Motto vorgesetzt:
Levit.XX.: Vir sive mulier, in quibus pythonicus vel divinationis fuerit
spiritus, morte moriatur. Auch erschien dasselbe 1596 und 1598 deutsch
unter dem Titel: Daemonolatria d.i. von Unholden und Zauber Geistern, dess
Edlen, Ehrnvesten und Hochgelarten Herrn _Nicolai Remigii_, des durchl.
Hertzogen in Lothringen Geheimen Raths und Peinlicher Sachen Cognitoris
publici.-- Aus dem Latein in hoch Teutsch bersetzt durch _Teucridem
Annaeum Privatum_. Franckfurt bei Cratandro Palthenio 1598.

[31] Daemonolatr. Th.II. Cap.2.

[32] _JacobiI._ Daemonologia in den Opp. ed. Montague. Francof.1689. Auch
einzeln.

[33] #Basilikn drn# lib.II.

[34] Ueber Delrio's Lebensschicksale s. _Hauber_, Bibl. mag. Bd.I.
S.123ff. _Bayle_ Rponse aux questions d'un provincial, Chap.16. Ohne
Zweifel war Martin Delrio der jngere Bruder desjenigen Ludwig Delrio, der
in Alba's Blutrathe eine Hauptrolle spielte.

[35] Dieses Buch, in den folgenden Auflagen (1600, 1606) von dem Verf.
selbst vermehrt, ist sehr hufig (z.B. noch 1679 zu Kln in 4^o.) gedruckt
worden. Die spteren Ausgaben sind indessen fast durchgngig durch zahllose
Druckfehler entstellt.-- Delrio wurde selbst von =deutschen= Behrden als
Auctoritt fr =deutsche Rechtsgewohnheiten= citirt, wie in dem Berichte
des Magistrats zu Coesfeld an das mnster'sche Ministerium. _Niesert_
S.91.

[36] Erste Ausgabe 1615, dann Mainz 1623.

[37] Von der gelehrt juristischen Darstellungsweise des Verfassers folgende
Probe: Contractus innominati formula, _Do ut facias_, de quo in _l. Labeo
scribit, l. Juris gentium, D. de pact._ apud magos passim recepta, quibus
diabolus permittit, _Si te mihi addixeris, ulciscar te, ditabo te etc._ ut
tradit _Petr. Binsfeld. in confess. malef. praelud.6_. [+]. Ex quibus
praescriptis verbis nascitur obligatio pura, _l. obligatio l. naturalis, .
sed si facio, D. de praescript. verbis cum aliis per Loriot. de apicib.
Jur. tract.10 ex n.15_. Adversus hominem videlicet, non tamen adversus
daemonem; nam etsi contractus arithmetica constent proportione et ultro
citroque obligationem producant, _l. Labeo, D. de verb. signif._ in
daemonem tamen cadere non potest obligatio, neque civilis, neque naturalis,
quia non est pura creatura anima et corpore constans, ut tradunt _D.
Thom.2. 2. q^u.95, concivis meus Card. Toledo in summa lib.IV. cap.15_.
Neque ex eo homo queri potest; nam qui contrahit, vel est, vel debet esse
non ignarus conditionis ejus, cum quo contrahit, _l. pen. D. ad Macedo. l.
qui cum alio, D. de reg. jur. cum vulgatis, etc._




  ZWANZIGSTES KAPITEL.

  Die Hexenprozesse in der zweiten Hlfte des sechszehnten und in
  der ersten Hlfte des siebenzehnten Jahrhunderts in den
  geistlichen Frstenthmern Deutschlands.


In der Zeit, welche unmittelbar auf den Passauer und Augsburger
Religionsfrieden des Reichs folgte, finden wir alle geistlichen Stiftslande
desselben von dem Protestantismus so durchdrungen, dass in vielen derselben
das evangelische Bekenntniss geradezu herrschend geworden war. In der Mitte
der zweiten Hlfte des sechszehnten Jahrhunderts beginnt aber in allen
geistlichen Frstenthmern Deutschlands die hierarchische Reaktion
einzutreten. Die Werkzeuge derselben waren die damals in alle unter
geistlicher Herrschaft stehenden Lande hereingerufenen Jesuiten --oder die
spanischen Priester, wie das Volk die Fremdlinge nannte,-- die zunchst
durch Errichtung von Volksschulen, durch gelegentliche Besitzergreifung von
Pfarreien und durch die mannigfachen Mittel der inneren Mission ihrem
Ziele, der Ausrottung des Protestantismus, immer nher zu kommen suchten.
Doch gengten diese friedlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes nicht; es
musste auch mit Gewalt vorgegangen und durchgegriffen, es musste die
Ketzerei durch Ausrottung der Ketzer aus dem Lande geschafft werden, und
das hierbei sich am meisten empfehlende und den besten Erfolg
versprechende Verfahren war das der Identifizirung oder Vermengung der
Ketzerei mit der Hexerei.

Wir fassen daher, um uns diese Vorgnge klar zu machen, diejenigen
geistlichen Frstenthmer ins Auge, ber welche uns Nachrichten bezglich
der Hexenverfolgung vorliegen.

Im geistlichen Kurfrstenthum =Trier= war einst der Kurfrst-Bischof
=Johann= (v.Baden), des Trithemius Freund, von InnozenzVIII. wiederholt
zum Beginne der Hexenverfolgung aufgefordert und gedrngt worden. Johann
hatte jedoch dieses Ansinnen mit der Erklrung zurckgewiesen, dass es in
seinem Lande keine Hexen gebe, wesshalb, so lange er lebte, im
Kurfrstenthum Trier keinerlei Hexenverfolgung vorkam. Hernach drang auch
hier die reformatorische Bewegung ein. Trarbach bekannte sich 1558 ganz
entschieden zur Augsburgischen Confession, und mit Berufung auf ihre
angebliche Reichsfreiheit erklrte sich auch die Stadt Trier fr dieselbe.
=Kaspar Olevian=, ein geborener Trierer (der einige Jahre spter [1563] mit
Zacharias Ursinus den Heidelberger Katechismus verfasste), predigte in der
Hospitalskirche zu Trier die evangelische Lehre, und die Rathsherrn und
Znfte hielten fast smmtlich zu ihm[38]. Kurfrst =Johann=V.
(=v.d.Leyen=), der die Reichsfreiheit der Stadt nicht anerkannte und
dieselbe infolge des Anschlusses der Brgerschaft an die Reformation
verlassen hatte, musste daher seine Rckkehr in dieselbe mit Gewalt
erzwingen. Wieder im Besitz der Regierungsgewalt begann nun der Kurfrst
dieselbe alsbald in der wstesten Weise zu gebrauchen. Der protestantische
Gottesdienst ward ein fr allemal untersagt, Todesurtheile und
Landesverweisungen machten bald die Fhrer der evangelischen Bewegung fr
immer unschdlich, und den Jesuiten, welche der Kurfrst 1560 nach Trier
berief, wurde das Weitere berlassen. Mit reichlichster Dotation wurden
dieselben von vornherein bedacht,-- um sie in Trier recht heimisch zu
machen[39]. Indessen steigerte sich dadurch nur die Unzufriedenheit und das
Misstrauen[40]. Politische Streitfragen kamen hinzu; es drohte ein
Aufstand. Koblenz, welches ebenfalls fr sich Reichsunmittelbarkeit in
Anspruch nahm, musste 1561 mit Gewalt zum Gehorsam gebracht werden, und
noch war der Kurfrst mit der Pacifizirung seiner gegen ihn aufgebrachten
Stnde beschftigt, als er 1567 eines pltzlichen Todes starb. Sein
Nachfolger =Jakob=III. (=v.Elz=) fhrte gegen die Stadt den sogenannten
Bohnenkrieg, der nur durch kaiserliches Gebot geendigt wurde. Vor dem
nunmehr ernannten Schiedsgerichte fhrte die Sache der Stadt der Doktor
Kyriander, den die trierischen Geschichtschreiber als einen schlauen Ketzer
bezeichnen, der unter der Maske einer historischen Deduction die
Geistlichen, Erzbischfe und Ppste verspottet und verleumdet habe. Kaiser
RudolphII. unterwarf endlich Trier der Landeshoheit des Kurfrsten. Als
dieser einzog, ritt an der Spitze des Zuges ein Koch, einen Schaumlffel
von der Lnge eines Spiesses in der Hand haltend. Dreimal umkreiste er den
Marktbrunnen, schumte denselben ab und spritzte das Wasser oder den Schaum
auf die umstehende Menge, um symbolisch anzudeuten, dass die Stadt
abgeschumt werden msse. Doch,-- bemerkt der trierische Historiograph,
hat man geglaubt, dass diess ohne Genehmigung des Kurfrsten von Andern
angestellt gewesen sei. Wie dem auch sein mag,-- zum Abschumen hatte
Jakob weder Zeit noch Gelegenheit; er sah sich bis zu vlliger Erledigung
der Angelegenheit einen kaiserlichen Commissr zur Seite gestellt und
starb wenige Monate nach seinem Einzuge. Es folgte JohannVI. (1581). Die
Gesta Trevirorum rhmen ihn als einen klugen, frommen und demthigen Mann,
dessen Aeusseres eher einen Pfarrer, als einen Kurfrsten verrathen habe.
Als die um der Religion willen zerfallenen Frsten ihn zum ersten Male auf
dem Reichstage sahen, sollen sie, entzckt von seinem Benehmen, gesagt
haben: Wenn alle geistlichen Frsten wren, wie dieser, so knnten wir uns
bei ihrem Rathe beruhigen. Von diesem sanften und demthigen Manne erzhlt
nun der Geschichtschreiber weiter: In der Stadt Trier wucherte noch das
von Kaspar Olevianus und Andern gesete Unkraut der Ketzerei, wovon wir
oben im Leben Johann'sV. erzhlt haben; es war durch den Krieg genhrt
worden, und Jakob hatte es in den wenigen Monaten, die zwischen dem Kriege
und seinem Tode lagen, nicht ausrotten knnen. Um nun dasselbe zu
vertilgen, chtete JohannVI. durch ein Edikt alle diejenigen, welche nicht
binnen einer bestimmten Anzahl von Wochen zur orthodoxen Lehre zurckkehren
wrden (doctrinam sanam non admitterent). Manche bekehrten sich. Johannes
Biener, Goldschmiedmeister, und etliche Andere dagegen wurden aus der Stadt
vertrieben; unter diesen auch des Kaspar Olevianus Mutter, welche die den
Frauen nthige Heilkunst verstand, Johannes Steus und Lorenz Streichart,
die beiden Drommeten des Brgerkriegs, und Mehrere vom gemeinen Volk. Die
Leichname von Coppenstein und Prck durften nicht innerhalb der Mauern
begraben werden;-- und so wurde die Stadt gereinigt. Durch gleiches Edikt
und gleichen Eifer suberte er auch Koblenz von der Ketzerei. Dessgleichen
verbannte er auf eine ziemlich harte Weise (duro satis modo) die Juden aus
der trierischen Erzdicese.

Diess geschah in den Jahren 1583 und 1584, und wir finden nach dieser Zeit
im Trierischen allerdings keine =Edikte= gegen die Protestanten mehr. Wer
aber will es glauben, dass durch einige Verweisungen der bis dahin so
hartnckige Protestantismus mit Stumpf und Stiel ausgerottet worden sei?
Zumal in einem Lande, dessen Frst durch die Steuern, die er den verarmten,
von Freund und Feind ausgesogenen Unterthanen auferlegte, sich verhasst
machte[41] und die Jesuiten im Uebermaasse beschenkte[42]. Den letzteren
flossen vom Volke nur sparsame Almosen zu[43]; sie hatten aber den Bau
einer prachtvollen Kirche begonnen. Was half es, die heimlichen
Protestanten aufzuspren, zu berfhren und zu verbannen? Ihr Vermgen
blieb dann gesetzlich den Erben. Das Haus des Kaspar Olevianus musste der
Kurfrst, als er es zum Amthause machen wollte, kuflich an sich
bringen[44]; dagegen zog er wenige Jahre spter das Vermgen des wegen
Zauberei verurtheilten Schultheissen Flade ein und schenkte es an die
Kirchen. Die Inquisiten mussten bekennen, dass ihr Zauberwesen sich von dem
Einfalle des protestantischen Albrecht von Brandenburg herschreibe[45].
Gerade seit jener Zeit waren protestantische Regungen bemerklich gewesen.
Denjenigen, welche gegen die Hexenprozesse sprachen oder schrieben, traten
die Jesuiten entgegen, welche die Reformation und die Zauberei in so enge
Wechselbeziehung, wie wir oben bei Delrio gesehen haben, zu bringen
verstanden. Zweifeln wir noch, dass die grosse Hexenverfolgung zu Trier,
die im Jahr 1586 ausbrach, zum Theil nur Fortsetzung der Verfolgung des
Protestantismus und eines von jenen Mitteln war, welche der Scharfsinn der
Jesuiten ergrndet hatte, um die Aufgabe zu lsen, wesshalb sie ins Land
gerufen waren?

Von Lothar, dem Nachfolger Johann's, sagt der Geschichtschreiber: Das
Erzbisthum fand er bei seinem Regierungsantritt in geistlicher Hinsicht
ruhig, von keiner Ketzerei zerrissen, in zeitlicher aber erschpft, was der
Unfruchtbarkeit der vorhergehenden Jahre zuzuschreiben ist. Woher diese
Unfruchtbarkeit rhrte, wissen wir bereits von Linden.

Die Bemhungen des (uns schon bekannten) Ketzerrichters Binsfeld hatten es
dahin gebracht, dass das Land einer Wste glich, und das Vermgen der
Begterten in die Hnde der Gerichtspersonen und des Nachrichters berging.
Es sind daselbst nicht bloss gemeine Leute, sondern auch Doktoren,
Brgermeister, Kanoniker und andere Geistliche verbrannt worden. Laut
amtlicher Nachrichten bestiegen aus etwa zwanzig Drfern in der nchsten
Umgegend der Hauptstadt in kaum sieben Jahren (1587 bis 1593)
dreihundertachtundsechzig Personen den Scheiterhaufen, von Hinrichtungen in
der Stadt selbst ist hierbei keine Rede[46].

Die Geschichte anderer katholischer Stifte lsst uns im Wesentlichen
denselben Verlauf der Dinge erkennen, wie in Trier.

Auch im Frstbisthum =Bamberg= hatte die evangelische Lehre fast in allen
Gemeinden Boden gefunden[47]. Weissenohe, Michelfeld und viele andere
Klster nahmen die neue Lehre an; der Abt des reichen Klosters Banz ward
mit seinen Benediktinern evangelisch und verheirathete sich. Schon Bischof
=Wigand= (1522-56) musste der neuen Bewegung nachgeben und sich zu
Unterhandlungen verstehen. Neidhard von Thungen (1591-98) fand bei seinem
Regierungsantritte nur noch zwei katholische Rathsmitglieder in seiner
Hauptstadt, auf dem Lande oft nicht ein einziges mehr. Fast der ganze Adel
war evangelisch, die Brgerschaft in Bamberg grsstentheils. Die Domherren
waren lau und sahen durch die Finger, weil ihre nchsten Verwandten sich
offen zur Gegenpartei bekannten. Aber =Neidhard= war fest entschlossen, den
alten Glauben wieder herzustellen. Er gebot die Landesverweisung der
Lutheraner und bedrohte Alle, welche sich diesem Befehle widersetzen
wrden, mit der Confiscation ihrer Gter. Daher wanderten Viele, ihre
Kapitalien mit sich nehmend, aus dem Lande; andere blieben in der Heimath
und verbargen ihre Gesinnungen. Um der Vertreibungen willen gerieth aber
der Bischof in Streitigkeiten mit Pfalz, Brandenburg, der frnkischen
Ritterschaft, dem Magistrat von Bamberg und seinem eigenen Domkapitel. Ein
Aufruhr schien zu drohen. Etwas ruhigere Zeiten folgten unter dem
mildthtigen =Johann Philipp von Gebsattel= (1598 bis 1609). Der
Protestantismus war immer noch nicht erstickt. Darum fhrte =Gottfried von
Aschhausen= (1609-22) die =Jesuiten= ein und setzte das unvollendete Werk
fort, um es eben so unvollendet seinem Nachfolger zu hinterlassen. Die
protestantischen Frsten hatten sich bereits im dritten Jahre seiner
Regierung ber seine gewaltsame Reaktion beschwert und Repressalien
gedroht. Gegen das Ende seines Lebens begann der Bischof seine
Aufmerksamkeit den Hexen zuzuwenden. =Johann Georg=II. (=Fuchs von
Dornheim=, von 1622-33) fand das Lutherthum noch sehr ausgebreitet und
machte sogleich Anstalten zur Ausrottung desselben. Aber er war nicht
glcklicher als sein Vorgnger. Seine siebenundzwanzig Anfrageartikel, die
er desshalb 1624 an die Pfarrer ergehen liess, blieben sogar an vielen
Orten unbeantwortet. Der 1625 erneuerte Krieg machte auch jede weitere
Anstalt zur Wiedergeburt des allgemeinen Katholicismus unwirksam,-- sagt
Jck in seiner bambergischen Geschichte (Th.II. S.120).-- War es nun
eine jener weiteren Anstalten, oder war es ein neues Feld, auf welchem sich
die Thtigkeit des Bischofs Raum suchte,-- genug, genau im Jahre 1625
beginnt unter Johann Georg jene lange Reihe von Hexenprozessen, welche die
bambergischen Annalen schndet. Des Bischofs rechte Hand war hierbei
=Friedrich Forner=, Suffragan von Bamberg, ein unbedingter Jesuitenanhnger
und Todfeind der Ketzer und Zauberer, gegen welche er auch als
Schriftsteller aufgetreten ist[48].

=G. von Lamberg=, welcher aus aktenmssigen Quellen geschpft hat[49],
bestimmt die Anzahl der von 1625 bis 1630 allein in den beiden
Landgerichten Bamberg und Zeil anhngig gewesenen Prozesse auf mehr als
neunhundert; und eine im Jahr 1659 mit bischflicher Genehmigung zu Bamberg
selbst gedruckte Broschre[50] meldet, dass der Bischof im Ganzen
=sechshundert= habe verbrennen lassen[51].-- Heben wir Einiges aus der
letzteren aus:

Darauf der Cantzler und Doctor Horn, des Cantzlers Sohn, sein Weib und zwo
Tchter, auch viele vornehme Herrn und Rathspersonen, die mit dem Bischof
ber der Tafel gesessen, sind alle gerichtet und zu Asche verbrandt worden.

Und haben bekennet, dass sich ihrer ber die eintausendzweihundert mit
einander verbunden haben, und wenn ihre Teuffels-Kunst und Zauberei nicht
an den Tag kommen, wollen sie gemacht haben, dass in vier Jahren kein Wein
noch Getreydig im gantzen Lande gerathen wre und dadurch viel Menschen und
Viehe Hungers sterben und ein Mensch das ander fressen mssen.

Es sind auch etliche katholische Pfaffen darunter gewesen, die so grosse
Zauberei und Teuffels-Kunst getrieben, dass sie nicht alles zu beschreiben
ist, wie sie in ihrer Pein bekannt, dass sie viel Kinder in Teuffels Nahmen
getaufft haben.

Der eine Brgermeister in der Langen-Gassen und der ander Brgermeister
Stephan Bawer, die haben bekannt, dass sie viel schreckliche Wetter und
grosse Wunder gemacht, viel Huser und Gebu eingeworffen, und viel Bum im
Wald und Felde aus der Erde gerissen und nicht anders vermeint, sie wollten
das Wetter und den Wind so arg machen, dass es den Thurm zu Bamberg bern
Hauffen werffen solt.

Die Becken auf dem Markt haben bekannt, wie sie viel Menschen haben
gesterbet, die Wecke mit ihrer teuffelischen Salbe geschmieret, dass viel
Leute haben mssen verdorren. Die Brgermeisterin Lambrech und die dicke
Metzgerin haben bekannt, dass sie den Zaubern die Salbe gemacht haben, und
von einer jeden Hexen wchentlich zwey Pfennig bekommen, hat ein Jahr
sechshundert Glden gemacht.

Der Brgermeister Neidecker hat mit seiner teuffelischen Gesellschaft
bekannt, wie sie die Brunn vergifftet haben. Wer davon getrunken, hat
alsbald die Beul oder Pestilentz bekommen, und viel Menschen dadurch
gesterbet.

Es haben auch die Zauberin bekannt, wie ihrer 3000 die Walpurgis-Nacht bei
Wrtzburg auf dem Kreydeberg auf dem Tanz gewesen, hat ein jeder dem
Spielmann einen Kreutzer geben, darmit der Spielmann 40 Glden zu Lohn
bekommen, und haben auf demselben Tanz sieben Fuder Wein dem Bischof zu
Wrtzburg aus dem Keller gestohlen.

Es sind etliche Mgdlein von sieben, acht, neun und zehn Jahren unter
diesen Zauberin gewesen, deren zwey und zwanzig sind hingericht und
verbrannt worden, wie sie denn auch Zetter ber die Mtter geschrien, die
sie solche Teuffels-Kunst gelehrt haben, und seynd in dem Stifft Bamberg
ber die 600 Zauberin verbrannt worden, deren noch tglich viel eingelegt
und verbrannt werden.

Das Verfahren in diesen zum Theil von eignen Commissarien geleiteten
Prozessen war hchst formlos und grausam; in der Untersuchung und
Aburtheilung strotzte es von Nichtigkeiten. Gewhnlich wurde die ganze
Handlung =in ein einziges, unabgesetztes Protokoll zusammmengefasst=, und
wenn mehrere Personen zugleich verurtheilt wurden, so waren sie nicht mit
ihren Namen, sondern mit Nummern bezeichnet. Z.B.

Auff Clag, Antwortt, auch alles Gerichtliches vorunndt anbringen und
nottrftiger erfahrung unndt sowohl get alls peinlich selbst aigene
bekhandtnus unndt aussag, So desshalb alles nach laut dess Hochwrdigen
Unssers Gnedigen Frsten unndt Herrns von Bamberg etc. rechtmessigen
reformation geschehen, Ist endtlich zu recht erkhandt, dass nachfolgende 8
Personen, deren extrahirte aussag mit Nris 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8
angehret worden, wegen mit der Hexerey verbten Uebelthaten, indem Sie
erstlichen Gott den Allmechtigen und dem ganzen Himmlischen Heer
erschrckhlich und unchristlich abgesagt dem Laidigen Sathan sich mit Laib
unndt Seel ergeben, Auch anders Uebel und Unheil mehr gestifftet,
Sonderlich Nro.1, 2, 4 unndt 5 wegen ihrer Uebelthaten, so Sie mit der
heiligen Hostien verbt, andern zur absche, so offt sie diesselbe
dishonorirt, soviel Zwickh mit glenden Zangen gegeben. Nro.4, weilen sie
ihr aigen Kindt umbbracht, die rechte Handt abgehieben, wie auch Nro.2,
weilen sie die h. Hostie so vielmahls verunehrt unndt Nro.5 in solche
Hostie zweymahl gestochen, dass das Bluet herauss gangen, Jeder auch zuvor
die rechte Hand abgehieben werden,

Allssdann neben den andern mit feer lebendig zum todt hingericht werden
sollen. Actum Bamberg den 12: Octobris anno 1629.

                              Richter unndt ganzer Schpffenstuhl
                                        daselbsten[52].

Die Beichtvter, gewhnlich Jesuiten, erstatteten nach der Exekution dem
Commissr Bericht, ob der Verurtheilte frher gethane Complicenangaben im
Momente des Todes zurckgenommen oder verndert hatte. War dieses nicht, so
schloss der Commissr, dass diesen Angaben um so mehr Glauben beizumessen
sei[53]. Eine Verletzung des Beichtgeheimnisses, die eine direkte
Denunciation enthielt, berichtet v.Lamberg S.25.

Die Gelderpressungen waren so arg, dass selbst die Hinterbliebenen
herangezogen wurden. Man raubte, so lange noch etwas da war; als aber die
Verarmung durch Krieg, Misswachs und Hexenprozess allgemein geworden war,
rieth sogar das bischfliche Kabinet zur Einschrnkung des letzteren, weil
man nicht mehr wisse, woher die Unkosten zu bestreiten[54]. Zwischendurch
hatte sich auch Kaiser FerdinandII. durch eingelaufene Beschwerden zum
Einschreiten bewogen gefunden. Es liegen von ihm Schreiben an den Bischof
vor, worin er sich selbst die Ernennung des Oberrichters vorbehlt, das
Anfangen des Prozesses mit Captur und Folter rgt und ganz besonders die
Gterconfiskation nachdrcklich verbietet. Was aber die hchst schmutzige
Confiskation in diesem Crimine anbelangt, knnen wir diese Dero Andacht
durchaus nicht und unter keinerlei Vorwand mehr gestatten[55]. Aus einer
jener Beschwerden ergibt sich, dass man das Vermgen der Inculpaten
unmittelbar nach deren Verhaftung zu consigniren und dem Fiscus und den
Inquirenten pro rata zuzuschreiben pflegte[56].

Im Stifte =Wrzburg= hatte die Reformation ebenfalls grosse Fortschritte
gemacht[57]. Als Bischof =Julius= (von Mespelbrunn) 1575 zur Regierung kam,
fand er den Katholizismus fast in der Minoritt. Wie es dann dahin fast
kommen gewesen,-- heisst es in dieser Beziehung bei =Gropp=[58],-- dass
nicht allein in dem Lande, sondern auch bei der Kanzlei die Katholischen
von den Unkatholischen berstimmt und eingethan, die eingekommenen Klagen,
so die katholische Religion betroffen, supprimirt oder verzucket, denen so
widriger Religion, die Stangen gehalten,-- und den Beamten auf dem Land,
auch den brgerlichen Magistraten und Unterthanen, so sich noch zur
katholischen Religion bekenneten und hielten, deren gleichwohl wenig,----
sehr verchtlich begegnet wurde. Julius begann, nachdem er der Bildung der
Theologen durch die Stiftung der Universitt einen Halt gegeben hatte,
1585 eine wirksame Gegenreformation; er selbst zog predigend im Lande umher
und soll in zwei Jahren hunderttausend Seelen zur katholischen Confession
zurckgefhrt haben. Hundertundzwanzig evangelische Prdikanten wurden
vertrieben und die hartnckigen Laien ebenfalls zur Auswanderung gezwungen.
Viele von den Reichen,-- denn gerade diese waren fast alle
protestantisch[59],-- zogen hinweg. Dem Lande wurden hierdurch bedeutende
Summen entzogen und der Bischof berdiess in Verdriesslichkeiten mit den
evangelischen Frsten verwickelt.

Mit dem Protestantismus gedachte aber Julius zugleich auch sein Land von
der Hexerei zu subern, wesshalb er berall die eifrigste Hexenverfolgung
eintreten liess[60]. In dem kleinen Orte Gerolzhofen wurden allein im Jahr
1616 neunundneunzig Hexen verbrannt.

Julius starb am 13.September 1617, als das begonnene Werk der Reinigung
des Landes noch unvollendet war, wesshalb sein Nachfolger, der bisherige
Frstbischof von Bamberg, =Johann Gottfried von Aschhausen= (1617-1623)
dasselbe rstig fortsetzte. Schon im ersten Jahre seiner Regierung liess
er in dem neu erbauten Gefngnisse in der Mnze zu Wrzburg acht Kammern
und zwei Stuben fr Hexen und Unholde einrichten, damit sie nicht mehr
ber die Strasse zu den Verhren geschleppt werden mssten[61]. Die
grausigste Thtigkeit entfaltete aber in der Verfolgung der Hexen wie
der Evangelischen sein Nachfolger =Philipp Adolph von Ehrenberg=
(1623-1631). Seinem gegen den Protestantismus gerichteten
Bekehrungseifer stellte sich freilich gleich Anfangs die frnkische
Ritterschaft entgegen, und als er nicht nachliess, verklagte sie ihn
beim Kaiser wegen Verletzung des Religionsfriedens. Der Kaiser gab dem
Bischof Inhibition (1628) und wiederholte dieselbe im folgenden Jahre,
als die Beschwerden fortwhrten[62]. Ehe es indessen zu diesem letzten
kaiserlichen Worte kam, hatte =Philipp Adolph= seinem Verfolgungseifer
eine Richtung gegeben, deren Rechtmssigkeit weder vom Kaiser, noch von
den Protestanten angefochten wurde. Er betrat 1627 den Weg, den ihm sein
Nachbar zu Bamberg vorgezeichnet hatte, und betrieb die Hexenverfolgung
im Grossen[63]. Personen jeden Alters, Standes und Geschlechts,
Einheimische und Fremde, Geistliche, Rathsherren und Shne des
frnkischen Adels, Matronen, Jungfrauen und unmndige Kinder sind in
rasch auf einander folgenden Brnden zum Tode gefhrt worden, und das
Vermgen der Reichen, die auf diese Weise endeten, ist nicht mehr in's
Ausland gegangen[64]. Noch haben wir ein Verzeichniss der Hinrichtungen,
die bis zum Februar 1629 vollzogen wurden. Dasselbe reicht bis zum
neunundzwanzigsten Brande und macht hundertsiebenundfnfzig Personen aus
dieser kurzen Periode namhaft; in seiner Fortsetzung bis zum
zweiundvierzigsten Brande kannte es der Biograph des Bischofs bei Gropp,
wo sich die Zahl der Opfer auf zweihundertundneunzehn stellte. Hiermit
sind aber ohne Zweifel nur die in der Stadt Wrzburg selbst zum Tode
Gefhrten gemeint; die Gesammtzahl der Hinrichtungen im Stift unter
Philipp Adolph belief sich laut einer mit bambergischer Censur
gedruckten Nachricht auf =neunhundert=. Die anschaulichste Widerlegung
der nicht ungewhnlichen Meinung, als htte die Verfolgungswuth in
Deutschland der Regel nach nur arme, alte Weiber zu erreichen gewusst,
wird sich aus der wrtlichen Mittheilung der erwhnten Liste ergeben.
Sie reicht von 1627 bis zum Anfange von 1629.

=Verzeichniss der Hexen-Leut, so zu Wrzburg mit dem Schwert gerichtet und
hernacher verbrannt worden[65].=

  =Im ersten Brandt vier Personen.=

  Die Lieblerin.
  Die alte Anckers Wittwe.
  Die Gutbrodtin.
  Die dicke Hckerin.


  =Im andern Brandt vier Personen.=

  Die alte Beutlerin.
  Zwey fremde Weiber.
  Die alte Schenckin.


  =Im dritten Brandt fnf Personen.=

  Der Tungersleber, ein Spielmann.
  Die Kulerin.
  Die Stierin, eine Prokuratorin.
  Die Brsten-Binderin.
  Die Goldschmidtin.


  =Im vierdten Brandt fnf Personen.=

  Die Siegmund Glaserin, eine Burgemeisterin.
  Die Brickmannin.
  Die Schickelte Amfrau [Hebamme]. NB. von der kommt das ganze Unwesen her.
  Die alte Rumin.
  Ein fremder Mann.


  =Im fnften Brandt acht Personen.=

  Der Lutz, ein vornehmer Kramer.
  Der Rutscher, ein Kramer.
  Des Herrn Dom-Propst Vgtin.
  Die alte Hof-Seilerin.
  Des Jo. Steinbachs Vgtin.
  Die Baunachin, eines Raths-Herrn Frau.
  Die Znickel Babel.
  Ein alt Weib.


  =Im sechsten Brandt sechs Personen.=

  Der Rath-Vogt, Gering genannt.
  Die alte Canzlerin.
  Die dicke Schneiderin.
  Des Herrn Mengerdrfers Kchin.
  Ein fremder Mann.
  Ein fremd Weib.


  =Im siebenden Brandt sieben Personen.=

  Ein fremd Mgdlein von zwlf Jahren.
  Ein fremder Mann.
  Ein fremd Weib.
  Ein fremder Schultheiss.
  Drey fremde Weiber.
  NB. Damahls ist ein Wchter, so theils Herrn ausgelassen, auf dem Markt
    gerichtet worden.


  =Im achten Brandt sieben Personen.=

  Der Baunach, ein Raths-Herr, und der dickste Brger in Wrtzburg.
  Des Herrn Dom-Propst Vogt.
  Ein fremder Mann.
  Der Schleipner.
  Die Visirerin.
  Zwei fremde Weiber.


  =Im neundten Brandt fnf Personen.=

  Der Wagner Wunth.
  Ein fremder Mann.
  Der Bentzen Tochter.
  Die Bentzin selbst.
  Die Eyeringin.


  =Im zehnten Brandt drey Personen.=

  Der Steinacher, ein gar reicher Mann.
  Ein fremd Weib.
  Ein fremder Mann.


  =Im eilften Brandt vier Personen.=

  Der Schwerdt, Vicarius am Dom.
  Die Vgtin von Rensacker.
  Die Stiecherin.
  Der Silberhans, ein Spielmann.


  =Im zwlften Brandt zwey Personen.=

  Zwey fremde Weiber.


  =Im dreyzehenden Brandt vier Personen.=

  Der alte Hof-Schmidt.
  Ein alt Weib.
  Ein klein Mgdlein von neun oder zehn Jahren.
  Ein geringeres, ihr Schwesterlein.


  =Im vierzehenden Brandt zwey Personen.=

  Der erstgemeldten zwey Mgdlein Mutter.
  Der Lieblerin Tochter von 24 Jahren.


  =Im fnfzehenden Brandt zwey Personen.=

  Ein Knab von 12 Jahren, in der ersten Schule.
  Eine Metzgerin.


  =Im sechzehenden Brandt sechs Personen.=

  Ein Edelknab von Ratzenstein, ist Morgens um 6Uhr auf dem Cantzley-Hof
    gerichtet worden und den ganzen Tag auf der Pahr stehen blieben, dann
    hernacher den andern Tag mit den hierbeygeschriebenen verbrannt worden.
  Ein Knab von zehn Jahren.
  Des obgedachten Raths-Vogt zwo Tchter und seine Magd.
  Die dicke Seilerin.


  =Im siebenzehenden Brandt vier Personen.=

  Der Wirth zum Baumgarten.
  Ein Knab von eilf Jahren.
  Eine Apotheckerin zum Hirsch, und ihre Tochter.
  NB. Eine Harfnerin hat sich selbst erhenket.


  =Im achtzehenden Brandt sechs Personen.=

  Der Batsch, ein Rothgerber.
  Ein Knab von zwlf Jahren, noch
  Ein Knab von zwlf Jahren.
  Des D. Jungen Tochter.
  Ein Mgdlein von funfzehn Jahren.
  Ein fremd Weib.


  =Im neunzehenden Brandt sechs Personen.=

  Ein Edelknab von Rotenhan, ist um 6Uhr auf dem Cantzley-Hof gerichtet
    und den andern Tag verbrannt worden.
  Die Secretrin Schellharin, noch
  Ein Weib.
  Ein Knab von zehn Jahren.
  Noch ein Knab von zwlf Jahren.
  Die Brglerin, eine Beckin, ist lebendig verbrannt worden.


  =Im zwanzigsten Brandt sechs Personen.=

  Das Gbel Babelin, die schnste Jungfrau in Wrtzburg.
  Ein Student in der fnften Schule, so viel Sprachen gekont, und ein
    vortreflicher Musikus vocaliter und instrumentaliter.
  Zwey Knaben aus dem neuen Mnster von zwlf Jahren.
  Der Steppers Babel Tochter.
  Die Hterin auf der Brcken.


  =Im einundzwanzigsten Brandt sechs Personen.=

  Der Spitalmeister im Dietricher Spital, ein sehr gelehrter Mann.
  Der Stoffel Holtzmann.
  Ein Knab von vierzehn Jahren.
  Des Stolzenbergers Rathsherrn Shnlein.
  Zween Alumni.


  =Im zweiundzwanzigsten Brandt sechs Personen.=

  Der Strmer, ein reicher Bttner.
  Ein fremder Knab.
  Des Stolzenbergers Raths-Herrn grosse Tochter.
  Die Stolzenbergerin selbst.
  Die Wscherin im neuen Bau.
  Ein fremd Weib.


  =Im dreiundzwanzigsten Brandt neun Personen.=

  Des David Croten Knab von 12 Jahren, in der andern Schule.
  Des Frsten Kochs zwey Shnlein, einer von 14 Jahren, der ander von zehn
    Jahr aus der ersten Schule.
  Der Melchior Hammelmann, Vicarius zu Hach.
  Der Nicodemus Hirsch, Chor-Herr im neuen Mnster.
  Der Christophorus Berger, Vicarius im neuen Mnster.
  Ein Alumnus.
  NB. Der Vogt im Brennerbacher Hof und ein Alumnus sind lebendig verbrannt
    worden.


  =Im vierundzwanzigsten Brandt sieben Personen.=

  Zween Knaben im Spital.
  Ein reicher Btner.
  Der Lorenz Stber, Vicarius im neuen Mnster.
  Der Betz, Vicarius im neuen Mnster.
  Der Lorenz Roth, Vicarius im neuen Mnster.
  Die Rossleins Martin.


  =Im fnfundzwanzigsten Brandt sechs Personen.=

  Der Friedrich Basser, Vicarius im Dom Stift.
  Der Stab, Vicarius zu Hach.
  Der Lambrecht, Chor-Herr im neuen Mnster.
  Des Gallus Hausen Weib.
  Ein fremder Knab.
  Die Schelmerey Krmerin.


  =Im sechsundzwanzigsten Brandt sieben Personen.=

  Der David Hans, Chor-Herr im neuen Mnster.
  Der Weydenbusch, ein Raths-Herr.
  Die Wirthin zum Baumgarten.
  Ein alt Weib.
  Des Valkenbergers Tchterlein ist heimlich gerichtet und mit der Laden
    verbrannt worden.
  Des Raths-Vogt klein Shnlein.
  Der Herr Wagner, Vicarius im Dom-Stift, ist lebendig verbrannt worden.


  =Im siebenundzwanzigsten Brandt sieben Personen.=

  Ein Metzger, Kilian Hans genannt.
  Der Hter auf der Brcken.
  Ein fremder Knab.
  Ein fremd Weib.
  Der Hafnerin Sohn, Vicarius zu Hach.
  Der Michel Wagner, Vicarius zu Hach.
  Der Knor, Vicarius zu Hach.


  =Im achtundzwanzigsten Brandt, nach Lichtmess= anno 1629
    =sechs Personen.=

  Die Knertzin, eine Metzgerin.
  Der D. Schtzen Babel.
  Ein blind Mgdlein. NB.
  Der Schwartz, Chor-Herr zu Hach.
  Der Ehling, Vicarius.
  Der Bernhard Mark, Vicarius am Dom-Stift, ist lebendig verbrannt worden.


  =Im neunundzwanzigsten Brandt sieben Personen.=

  Der Viertel Beck.
  Der Klingen Wirth.
  Der Vogt zu Mergelsheim.
  Die Beckin bei dem Ochsenthor.
  Die dicke Edelfrau.
  NB. Ein geistlicher Doctor, Meyer genannt, zu Hach, und
  Ein Chorherr ist frh um 5Uhr gerichtet und mit der Bar verbrannt
    worden.
  Ein guter vom Adel, Junker Fleischbaum genannt.
  Ein Chor-Herr zum Hach ist auch mit dem Doctor eben um die Stunde
    heimlich gerichtet und mit der Bar verbrannt worden.
  Paulus Vaecker zum Breiten Huet.
  Seithero sind noch zwei Brndte gethan worden.

    Datum, den 16.Febr.1629.

Bisher aber noch viel unterschiedliche Brnde gethan worden.

Unter den Opfern dieser Gruelzeit war auch ein Blutsverwandter des
Bischofs. Wir entnehmen die Erzhlung von dem Ende desselben dem
salbungsreichen Berichte desjenigen Jesuiten, der als Aufseher, Beichtvater
und-- fast als Scherge eine Hauptrolle in der Begebenheit gespielt hat,
und der durch alle Umstnde seiner eignen Erzhlung uns die Alternative
stellt, in ihm entweder den hirnlosesten Kopf seines Ordens, oder einen
vollendeten Schurken zu erkennen. Jedenfalls zeigt die Geschichte, wie weit
die an die Spitze der wrzburgischen Studienanstalt gestellten Jesuiten
davon entfernt waren, dem Hexenglauben selbst nur in seinen allergrbsten
Verirrungen entgegen zu treten[66].

=Ernst von Ehrenberg=, Page und Verwandter des Bischofs, der Letzte seines
Namens, war ein schner, talentvoller, fleissiger und frommer Knabe. (Flere
lubet, quoties recordor, quam multi innocentes angeli in pessimos lurcones
sint commutati. Tam formosum, tam cautum juvenem nullus socius perversus,
nulla procax puella potuit seducere, potuit autem stygius insidiator
praecipitare!) Eine alte, vornehme Base, die er zuweilen besuchte,
verfhrte ihn. Ernst spielte eine Zeitlang den Heuchler, dann liess er
seine Studien liegen, vernachlssigte den Gottesdienst und beschwerte sich
ber dessen Langweiligkeit, spielte und ging den Mdchen nach. Die
Hexenrichter erfuhren endlich von gefolterten Inquisiten den Grund dieses
Benehmens. Ernst hatte sich, gelockt durch die Rnke seiner Base, dem
Teufel ergeben, besuchte die Hexentnze, bezauberte seine Feinde und
verfhrte seine Freunde. Der Bischof beschloss, seinen Verwandten der
Zucht der Mnche zu bergeben. Man stellte dem Beschuldigten vor, dass der
Frst trotz der vorliegenden Beweise gndig sein und ihn nicht am Leben
strafen wolle, wenn er gestnde und sich bussfertig zeigte. Der Knabe
gestand erschrocken, was man forderte, versprach Besserung und wurde den
Jesuiten anvertraut. Diese nahmen ihn in ihr Haus, bewaffneten ihn gegen
die Angriffe des bsen Feindes mit heiligen Amuleten, Agnus Dei, Wachs,
Reliquien und Weihwasser, unterwarfen ihn angestrengten geistlichen
Uebungen und bewachten ihn Tag und Nacht. Anfangs zeigte sich der
Pflegebefohlene willfhrig, aber bald machten die Vter der Gesellschaft
Jesu die Entdeckung, dass kein Laster in der Welt schwieriger zu heilen
sei, als das der Zauberei. Ernst legte nmlich in der Nacht zuweilen die
Heiligthmer, mit welchen man ihn ausgerstet hatte, ab, und dann kam der
Teufel und holte ihn zu den Hexentnzen. Morgens um vier Uhr, wenn die
Vter aufstanden war er gewhnlich wieder zurck; doch fanden diese auch
zuweilen sein Bette leer und vernahmen ein sonderbares, verworrenes
Getse.-- Auf Befragen erzhlte der Knabe die erlebten Wunderdinge,
gelobte weinend Besserung und liess es doch immer beim Alten. Die Jesuiten
gewannen die Ueberzeugung, dass Ernst stets zwischen Gott und dem Teufel
schwanke (Id toties factum est, ut nulla vera emendatio, sed ludus et
alternatio videretur, qua dies ad Deum, nox ad diabolum spectabat). Sie
verzweifelten daher an allem Erfolg ihrer pdagogischen Kunst, und da es
den Franziskanern, die einen letzten Versuch machten, nicht besser ging, so
erklrte man dem Bischofe, dass an dem jungen Snder Hopfen und Malz
verloren sei (Eapropter significatum est Principi, viros religiosos et
doctos existimare, in adolescente hoc oleum et operam perdi). Jetzt liess
der Bischof vom Gerichte das Todesurtheil sprechen. Die Jesuiten sollten
den Verurtheilten zum Tode bereiten. Am bestimmten Tage traten diese,--
der Erzhler war unter ihnen,-- bei dem Knaben, der nichts ahnte, ein,
redeten ihm in zweideutigen Ausdrcken von einem besseren Leben, dem er
jetzt entgegen gehe, und lockten ihn dann auf das Schloss. Hier erinnerte
er sich in argloser Freude aller Pltzchen, die ihm durch seine
Kinderspiele theuer geworden waren,-- der Jesuit beschreibt es sehr
rhrend,-- und merkte noch immer nicht, zu welchem Gange er abgeholt war.
Erst als die Pdagogen ihn in ein schwarz behangenes Gemach fhrten, wo ein
Schaffot errichtet war, gingen ihm die Augen auf, und als nun der
Scharfrichter Hand an ihn zu legen begann, erhob er ein Jammergeschrei,
dass selbst die Richter erweicht wurden und beim Bischofe Frbitte
einlegten. Der Frst macht einen letzten Versuch und verheisst durch einen
Abgesandten Verzeihung, wenn Ernst sich aufrichtig bessern will. Aber der
Abgesandte meldet zurck: Alles sei vergebens, weil der Teufel den Jngling
verhrtet habe, so dass dieser so frech gewesen zu erklren, er wolle
bleiben, wie er wre, und wre er nicht schon so, so wrde er's werden
wollen. Da wird der Frst grimmig und befiehlt, dass das Recht seinen Lauf
habe. Von Neuem schleppt man den Jngling in das schwarze Zimmer, zwei
Jesuiten zur Seite, die zur Busse mahnen; er aber bleibt dabei, dass er
keiner Busse bedrfe, jammert um sein Leben, sucht sich den Hnden der
Schergen zu entwinden und gibt den fortgesetzten Vermahnungen der Priester
kein Gehr. Endlich nimmt der Scharfrichter den gnstigen Augenblick wahr
und schlgt dem ermatteten Schlachtopfer den Kopf ab. Er fiel,-- sagt der
Jesuit, der diese Begebenheit berliefert hat,-- ohne ein Zeichen des
Schmerzes oder eine andere Aeusserung der Frmmigkeit zu Boden. Wollte
Gott, dass er nicht auch in's ewige Feuer gefallen wre!

Gropp hat eine dramatisirte Darstellung dieser Geschichte aufbewahrt, wie
sie einst bei einem Schulactus in Heidelberg aufgefhrt worden sein
soll[67].

Wre =Philipp Adolph= nicht Landesherr gewesen, er selbst htte ohne
Zweifel bald darauf denselben Weg gehen mssen, den er seinen einzigen
Verwandten gehen hiess. Denn es kam zuletzt dahin, dass die Angeklagten den
Bischof selbst und seinen Kanzler als Mitschuldige angaben. Jetzt erst
gingen dem Betrogenen die Augen auf. Er sistirte die Prozesse und stiftete
ein wchentliches, vierteljhrliches und jhrliches feierliches Gedchtniss
fr die Hingerichteten bei den Augustinern zu Wrzburg[68].

Auch im geistlichen Frstenthum =Fulda= ging die Ausrottung der Hexen mit
der des Protestantismus Hand in Hand. Der Frstabt =Balthasar von Dernbach=
musste allerdings darber einen Aufstand seiner evangelischen Stnde
erleben, infolge dessen das Land unter kaiserliche Administration kam[69].
Kaum aber waren ihm 1579 von Kaiser RudolfII. die Einknfte des Amtes
Bieberstein zum Unterhalte zugewiesen, als er auch einen seiner Diener,
=Balthasar Nuss= (Balzer Noss) zum Zentgrafen und Malefizmeister des
Amtes ernannte. Als er dann im Dezember 1602 vom Kaiser die Regierung des
Frstenthums wieder bertragen erhielt, bestellte er den Nuss 1603 zum
Zentgrafen und Malefizmeister des ganzen Landes. Alsbald trat nun in dem
(noch immer vorherrschend evangelischen) Lande Fulda eine Hexenverfolgung
ein, welche in dem Zeitraum von nur drei Jahren gegen dritthalbhundert
Unglcklichen das Leben kostete[70]. Das Gericht, welches der Abt mit der
Ausrottung der Hexen betraut hatte, war das Stadtgericht zu Fulda, die
Mntz genannt. Dasselbe bestand aus dem Zentgrafen Nuss, einigen
Beisitzern und den Schffen; in Wahrheit aber hatte Nuss die
Hexenverfolgung ganz allein in der Hand, bei welcher sich derselbe ber
alle Schranken hinwegsetzte. War ihm eine Person als Hexe oder Zauberer
angezeigt worden, so liess er sie ohne Vorwissen der Schffen durch den
Stadt- oder Landknecht in ihrem Hause, oder wo er sie gerade fand, in Haft
nehmen und dem Henker zur Tortur berliefern. Den Hans Werner von Ditges,
einen Mann von 70 Jahren, griff er selbst ohne Anzeige und ohne allen Grund
auf offenem Wege auf, brachte ihn nach Fulda und liess ihn foltern. Des
Steub Hennes Ehefrau zu Neuhof liess er aus dem Wochenbett hinweg nach
Fulda ins Gefngniss schaffen, peinigen und verbrennen, was auch den Tod
ihres eben geborenen Kindes zur Folge hatte. Dabei wurde die Tortur von
Nuss in der denkbar unmenschlichsten Weise zur Anwendung gebracht. Viele
Gefolterte starben whrend der Tortur oder unmittelbar nach derselben. Tll
Glbs Weib von Neuhof wurde zweimal Nachts verhaftet, das eine Mal alsbald
aufgezogen, und mit einem scharfen, schneidenden Holz, mit brennenden
Fackeln und anderen bisher unerhrten Tormenten so furchtbar gepeinigt,
dass Nuss selbst ihrem Manne hundert Thaler versprach, wenn er von diesen
Torturen Niemandem etwas sagen wrde. Viele Verhaftete machten im Kerker
aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende, und schliesslich wurden die
Gruel, die Nuss an seinen Opfern beging, sogar den Schffen selbst so arg,
dass sie ihn wiederholt vor deren Fortsetzung warnten und sich von der
Hexenverfolgung zurckzuziehen suchten[71]. Nuss aber suchte nur um so
mehr durch summarisches, ganz formloses Verfahren-- seine Prozesse
dauerten von der Verhaftung bis zur Verbrennung oft nur acht bis vierzehn
Tage--, durch Ermarterung von Denunciationen[72]-- welche aus jedem
Hexenprozess eine ganze Reihe anderer erwachsen liess,-- um so rascher zu
dem zu gelangen, worauf er es mit seiner ganzen Hexenverfolgung abgesehen
hatte,-- nmlich zu-- Geld, indem ihm fr jede Verurtheilung wie fr jede
Freisprechung ganz betrchtliche Summen gezahlt werden mussten. So mussten
z.B. Sebastian Orth zu Fulda fr sein Weib 31Gulden, Hans Herget daselbst
fr sein Weib 42Gulden, Joh. Keller daselbst fr seine Mutter 50Gulden,
Hans Dler zu Hammelburg fr seine Schwiegermutter 80Gulden, die Erben der
Heinfurterin 80Gulden und Blasius Bien zu Fulda fr sein Weib, welches
zweimal eingezogen, das erste Mal freigesprochen, das zweite Mal aber
verbrannt war, 911/2Gulden 5Batzen bezahlen,-- wobei die Hauptbetrge
die fr Holz, Reisig und Stroh (zum Scheiterhaufen) und fr den
vertrunkenen Wein verrechneten Gelder waren.

So hauste Nuss im Fulder Lande drei volle, schreckliche Jahre lang.
Ueberall loderten die Feuer der Scheiterhaufen auf, und nicht selten liess
er auf Einem Scheiterhaufen eine ganze Anzahl von Frauen und Mdchen
sterben. So wurden im Jahre 1604 am 22.Juni =neun=, am 14.Juli =neun=, am
11.August =neun=, am 9.September =elf=, am 29.September =zwlf=, am
17.Oktober =zehn=, am 12.Dezember =acht=, im Jahre 1605 am 21.Mai
=dreizehn=, am 27.Juni =zwlf=, am 13.Juli =zwlf=, am 22.August
=zwlf=, am 25.Oktober =zehn=, am 14.November =elf=, und im Jahre 1606 am
13.Mrz =sieben= Personen hingerichtet.-- In einem Bericht ber die bei
den Hexenprozessen gehabten Einnahmen und Ausgaben fhrte Nuss selbst
205Personen namentlich auf, die er in den Jahren 1603-1605 justifizirt
habe,-- fast lauter Frauen und Mdchen (nur einzelne wenige Mnner) aus
den geringeren Stnden. Dabei waren aber nicht wenige Hingerichtete
(namentlich alle Hammelburger) unerwhnt geblieben.

Glcklicher Weise starb der Abt Balthasar, Nussens Gnner, am 15.Mrz
1606. Bei seinem Nachfolger Johann Friedrich von Schwalbach liefen alsbald
ber die Vergewaltigungen und Schndlichkeiten, die der Zentgraf sich
erlaubt habe, so gravirende Anzeigen und Beschwerden ein[73], dass dieser
nicht umhin konnte, die sofortige Verhaftung desselben anzuordnen. In den
nun eingeleiteten Untersuchungen kamen die grssten Betrgereien zu Tage.
Nuss suchte sich zu reinigen; allein darber musste er 13 Jahre in
schrecklicher Haft verbringen und schliesslich wurde er (1618) ffentlich
enthauptet.

Von besonderem Interesse sind die auf die Hexenverfolgung bezglichen
Vorkommnisse im Frstbisthum =Mnster=, indem aus denselben mit besonderer
Klarheit zu ersehen ist, wie sich das Gespenst des Hexenwahns und der
Hexenverfolgung, anfangs noch von Niemandem gesehen und fast unbekannt, von
der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts an allmhlich hier und da zeigte
und anfangs nur in vereinzelten Fllen und fast zaghaft, hernach aber durch
das ganze Land hin, seiner Schreckensherrschaft gewiss, ohne Scheu seine
Blutgeissel schwang und das Mark des Volkes verzehrte[74].

Hier regierte damals der Frstbischof =Bernhard von Ransfeld=, dem ebenso
wie seinen Beamten der Gedanke der Hexenverfolgung fast ganz fremd war. Der
erste Hexenprozess, ber welchen wir Nachricht haben, datirt aus dem Jahre
1565, beziehungsweise 1563. Der Amtsschreiber zu Stromberg berichtete
nmlich unter dem 19.Juli 1565 an den Frstbischof, dass mehrere Personen
wegen Zauberei anrchig wren, dieselben wren schon 1563 deshalb
gerichtlich eingezogen und peinlich verhrt worden. Sie stellten Alles was
man ihnen zur Last lege, beharrlich in Abrede, allein er habe ihnen nicht
gestattet sich durch einen Eid zu reinigen. (Man sieht, dass das alte
Beweisverfahren noch nicht geradezu absolut geworden war!) Hernach
berichtet er an den Landesherrn, dass er von Malefizien, die die
Angeschuldigten Anderen zugefgt haben sollten, durchaus nichts habe
ermitteln knnen. Andererseits geben die weltlichen Rte des
Frstbischofs dem Amtsschreiber bezglich der Gestndnisse der
Angeschuldigten (unter dem 9.November 1565) den Bescheid: Weil solche und
dergleichen Dinge gewhnlich aus einem Afterglauben zu fliessen pflegen, so
habt Ihr den Prdikanten einige Male zu ihnen zu schicken, dass er sie mit
der H. Schrift von solcher teuflischen Phantasie abzustehen ermahne(!).
Auch der Frstbischof bewies dabei, dass ihm der Glaube der spteren Zeit
an die Malefizien der Hexen noch ganz fremd war, und dass er darum auch
nicht im Entferntesten an eine Verfolgung der Hexen, wie sie nach seinem
Ableben im Lande zu grassiren begann, dachte. Das durch die Folter
erpresste Gestndniss der Angeklagten gengte ihm darum nicht zur
gerichtlichen Feststellung ihrer Schuld, indem er vielmehr den Nachweis der
Schuld durch ussere Beweisgrnde oder durch rechtsgiltige Zeugen
verlangte. Zur Einbringung eines Strafantrags von Seiten des fiscalischen
Anwalts forderte er ferner den Nachweis, dass die Angeklagten durch ihre
Zauberknste Anderen Schaden zugefgt hatten; und als dieser Nachweis nicht
erbracht werden konnte, befahl er die Angeklagten trotz ihres Gestndnisses
zu entlassen und sie nur der besonderen Obhut ihres Ortspfarrers zu
empfehlen. Ja schliesslich erhielten der Vogt und der Untersuchungsrichter
sogar (unter dem 25.November 1565) den landesherrlichen Bescheid, in
Zukunft nicht wieder solche Leute auf blosse Vermuthung in Haft zu nehmen,
es wre denn, sie suchten sich davon zu machen und unterstnden sich zu
entfliehen.

Das Alles wurde aber nach dem Ableben des Frstbischofs Bernhard anders. Im
Jahre 1585 wurde Herzog =Ernst von Baiern= zum Frstbischof von Mnster
erwhlt, und als dieser 1611 die Regierung niederlegte, trat statt seiner
und nach seinem Tode sein Neffe =Ferdinand von Baiern= (von 1612-1650) in
dieselbe ein. Beide (zugleich Inhaber vieler anderen bischflichen Sthle)
hatten ihre kirchliche Bildung von den Jesuiten zu Ingolstadt und ihre
politische Richtung an dem Hofe zu Mnchen erhalten. Beide betrachteten die
Ausrottung des Protestantismus in ihren Dicesen, von welchem damals der
Fortbestand der katholischen Kirche in denselben bedroht erschien, als ihre
primrste Aufgabe, wozu sie mit Recht vor Allem die Wiedereinfhrung
katholischer Ordensgesellschaften fr erforderlich hielten. Daher wurden
1588 die Jesuiten, 1612 die Kapuziner, 1613 die Franziskaner und Claristen,
1626 die Minoriten, 1642 die Dominikaner in Mnster domiciliirt. Mit Hlfe
dieser Orden und aller sonstigen geistlichen und weltlichen Gewaltmittel,
welche der geistlichen Landesherrschaft zu Gebote standen, ward nun die
Reinigung des Landes von der Ketzerei-- die der Teufel ins Land gebracht
hatte,-- eifrigst betrieben. Wie die Ketzerei der Protestanten so war aber
auch die Zauberei der Hexen das Werk des Teufels, weshalb derselbe Eifer,
der die protestantischen Prediger verjagte und deren Gemeinden gewaltsam
zum Katholizismus zurckfhrte[75], sich auch auf die Aufsprung und
Verfolgung der Hexen warf. Bald wurde es geradezu zur Manie in jedem
besonders auffallenden Vergehen einen Zusammenhang mit Zauberei zu
vermuthen, und die Folter und das neue Beweisverfahren, welches auf
Erpressung des Gestndnisses durch die Folter beruhte, gab die Mittel zur
Entdeckung der Zauberei an die Hand.

Ein Prozess aus dem Jahre 1596 lsst es deutlich erkennen, wie eben damals
im Frstenthum Mnster der Umschwung erfolgte, aus dem der eigentliche
Hexenprozess und die epidemische Hexenverfolgung hervorging[76].

Es gab damals nicht Wenige im Lande, welche sich rhmten im Besitze von
Exorcismen zu sein, mittelst deren sie in allerlei Kruter eine besondere
Heilkraft hineinbringen knnten, welche diese Kruter und sonstige
angebliche Geheimmittel verkauften und sich und die Ihrigen damit
ernhrten. Einer dieser Exorcisten war ein gewisser Schneider Hermann
Schwechmann, Eigenhriger des Gutsbesitzers Rudolf Mnnich zu Eickhafen im
Amte Vechta. Derselbe wurde wegen Zauberei anrchig und wurde daher in Haft
genommen, obschon der Droste zu Vechta in seinem Bericht an die
weltlichen Rthe zu Mnster ihm nichts anderes zur Last legen konnte als
dass er den Leuten allerlei Briefe fr Zauberei und sonstige Dinge
gegeben, durch die er sie von Gott und seinem Worte ablenkt und sie ihres
Geldes beraubt und entblsst. Dabei bemerkte der Drost, dass dieser
Handel hier im Amte viel im Schwange ist. Nun nahm sich allerdings der
Gutsherr des Angeklagten in mehrfachen Gnadengesuchen desselben sehr
energisch an, indem er betheuerte, dass Schwechmann niemals Zauberei
getrieben, Niemandem etwas Bses gethan, sondern in seiner Armuth sich der
Exorcismen, gegen die bisher kein Verbot ergangen sei, bediene um sich und
die Seinigen zu ernhren. Allein diese Gnadengesuche verfehlten ihren
Zweck, indem die Untersuchung unter der Hand eine ganz andere und fr den
Angeklagten hchst bedrohliche Richtung angenommen hatte. Die Regierung zu
Mnster wollte dem weit verbreiteten Handel mit Exorcismen, geweihten
Krutern und Kerzen ein Ende machen, was am sichersten dadurch geschah,
dass man denselben fr Teufelswerk erklrte. Da nun der vorliegende Fall
dazu ganz geeignet zu sein schien, die Exorcisten und deren geheime Formeln
und Mittel an den Tag zu bringen, so erkannten die weltlichen Rthe am
28.Mrz 1596 gegen den Verhafteten auf peinliches Verhr durch Anwendung
der Folter. Alsbald richtete daher der Gutsherr, der von diesem Befehle
Kunde erhielt, am Charfreitag 1596 ein neues Gnadengesuch an die Regierung,
worin er hervorhob, dass Schwechmann durchaus nichts Anderes verbrochen
habe, als was tagtglich auch von vielen anderen Personen, und zwar
geistlichen und weltlichen Standes im Stifte geschehe. Ich hre, stellt er
den Rthen vor, dass gegen alles Erwarten etliche Anklger meinem
Eigenhrigen H. Schwechmann nach dem Leben trachten, indem sie ber ihn
berichten, er sei von der katholischen Religion, in welcher die Exorcismen
doch bis jetzt nicht verboten, sondern vielmehr angenommen und in gewissen
Fllen sogar befohlen sind, abgefallen.-- Ich mache mir (aber) die
ungezweifelte Hoffnung, dass er, wenn er auch zu der Herren Wohlgefallen
auf die eine oder andere Weise examinirt und verhrt werden sollte, dennoch
fr seine Person als ein frommer christlicher Mensch befunden werden wird,
da er nichts als Gottes Wort und unschdliche consecrirte Kruter gegen
Verwnschungen zu gebrauchen pflegt und hiermit auch schon Vielen, denen es
der allmchtige Gott vergnnte, geholfen hat.-- Sofern Ew. Gestrengen--
diese Handlungen nicht fr christlich erachten, so knnen sie dem armen
Menschen bei hchster Strafe verboten werden, und er muss sich dann
derselben fr die Zukunft enthalten. Da aber dieses Werk-- von vielen
Personen geistlichen und weltlichen Standes in diesem Stifte noch heutiges
Tages fortgebt und gebraucht wird, derowegen will ich zu Gott nicht
hoffen, dass zuerst mit meinem Manne das Recht soll gestrkt werden.

Allein diese Eingabe des Gutsherrn lief in Mnster ein, als der Verhaftete
bereits gefoltert war-- und sein Gestndnis abgelegt hatte. Aus dem
Protokoll ist deutlich zu ersehen, an welchen Stellen das Gestndnis
durch Suggestivfragen ermartert ist. Nachdem er nmlich zunchst wegen ganz
anderer Vergehen, die man ihm zur Last gelegt hatte, vernommen war, heisst
es pltzlich:

Weiteres gefragt, wer ihn =sothane Knste= (NB. von denen vorher gar keine
Rede war) gelehrt, sagt er: Zu Holte im Gerichte zu Haselnne wohne Einer,
der heisse Morer Johann, der habe ihm die Bcher gegeben und ihn solche
Knste gelehrt.

Sodann heisst es weiter:

Sagt, er knne den Teufel zwingen mit Gottes Wort, da er Schaden thue,
dass er allda abweichen msse.

Sagt demnchst, Johann Hagestede sei zu ihm gekommen, als ihm drei Pferde
krank gewesen und habe ihn um Rat gefragt. Er habe demselben geantwortet:
Er besitze natrliche Kruter, darber wolle er Gottes Wort lesen und sie
dann den Pferden eingeben. Werde es gut oder wiederum besser, so solle er
ihm, dem Verstrickten, einen Reichsthaler und ein Brot geben; wofern aber
nicht, solle er ihm einen Ortsthaler und ein Brot fr die Kruter und
Arbeit geben. Es sei aber darnach mit den Pferden besser geworden.

Haverkamp Buschelmann, dem Meier zu Molen, dem Schulten Johann zum
Ossendorp habe er auch mit solchen Knsten und Krutern geholfen, nemlich
ihren Thieren, und zwar habe er gebraucht Hugelicia, Repuntia, Rhabarbara
und Hohlwurzeln. Es wrden nachfolgende Worte darber gesprochen: Exufilus
te Deus Pater, exufilus te Deus Filius, exufilus te Deus Spiritus Sanctus;
Benedicat te Deus, qui coelum creavit. Ipse vos benedicat in nomine Patris
et Filii et Spiritus Sancti. Amen.--

Sagt, der Teufel werde auch bei Gott und seinen fnf Wunden, Leiden und
Sterben abzuweichen beschworen, wie er von seinem obgemeldten Meister
verstanden und selber auch versucht und erfahren htte.

Auch sagt, der Teufel komme vor ihm in Gestalt einer Drossel; auch msse
er kommen in jeder Gestalt, so ihm befohlen oder geboten werde. Er knne
sprechen, wie er selbst erfahren.

Auch sagt, die =so hoch in der Kunst= seien, dass =ihnen der Teufel=
allhier auf Erden =zu dienen gelobt=, die mssten ihm wiederum nach ihrem
Absterben mit ihren Seelen =dienen=. Das habe er auch gelobt (das letztere
die offenbarste Suggestion!).

Diese Nachbeschriebenen sollen auch diese Kunst gebrauchen und damit
umgehen: Der Pastor zu Bostrup u.s.w. u.s.w.

Zum Schlusse des Protokolls heisst es sodann:

Letzlich bekennt er nochmals zum Ueberfluss, dass er sothanen =Vertrag mit
dem Teufel=, wie obgemeldet, geschlossen, und bekennt Alles, was er
gesetzter Massen bekannt, also wahr zu sein. Er will darauf leben und
sterben und bittet um Gottes willen um Gnade, mit Erbietung und Angelobung,
dass er sothane Knste hinferner nicht mehr gebrauchen will.

Hier war also dem Unglcklichen das Gestndnis eines Vertrags mit dem
Teufel suggerirt, wie es den Hexenprozessen zum Grunde lag, whrend
derselbe doch gestanden hatte, dass er seine Mittel =gegen= den Teufel
gebrauche! Auch was derselbe ausserdem ber den Teufel gesagt hatte, passte
mit dem Begriff eines Bundes mit dem Teufel wenig zusammen.

Die Herrn zu Mnster gingen aber auf der einmal eingeschlagenen Bahn ruhig
weiter. Schon am Tage nach dem Empfange des Protokolls machten sich
dieselben in der Sache schlssig. Die Exorcismen und Weisungen Schwechmanns
wurden von ihnen kurzer Hand als =teuflische Handlungen= hingestellt und
die Amtleute zu Vechta wurden angewiesen mit demselben-- Anderen zum
abscheulichen Exempel-- nach dem Rechte zu verfahren. Zugleich wurden
diese Amtleute aufgefordert, die in der Nachbarschaft gesessenen Personen
geistlichen und weltlichen Standes, welche nach dem Gestndniss
Schwechmanns ebenfalls der Zauberei ergeben wren, in Untersuchung zu
ziehen und, wenn sich die Angabe desselben bewahrheiten sollte, in gleicher
Weise zu bestrafen.

Hier war also ganz allmhlich eine Untersuchung wegen Wunderdoktorei
knstlich so gefhrt und gedreht worden, dass sie schliesslich die
Unterlagen eines Hexenprozesses zu Tage zu frdern schien und mit dem
grausigen Ende eines solchen abschloss. Wie sehr es aber bereits zur Manie
geworden war, jede ungewhnliche Untersuchung durch das Medium der Folter
in einen Hexenprozess umzuwandeln, ist aus einem Prozess zu ersehen, der
1615 in der Mnsterischen Stadt Ahlen vorkam[77].

Hier lebte ein gewisser Peter Kleikamp, der, dem Trunke ergeben und wegen
eines ihm schuldgegebenen Diebstahls (obschon in der dessfalls angestellten
Untersuchung nichts auf ihn gebracht war) flchtig geworden, spter nach
Ahlen wieder zurckgekehrt war, wo er pltzlich des Versuchs der
Sodomiterei und anderer Dinge angeklagt wurde. Von Zauberei war dabei keine
Rede. Der Angeklagte wurde vernommen, die ihm nachgesagten Vergehen
konnten jedoch nicht erwiesen werden und Kleikamp htte somit wieder in
Freiheit gesetzt werden mssen, wenn es nicht irgendwie mglich war ihn auf
die Folter und dadurch zu Gestndnissen zu bringen. Da fiel es dem
Untersuchungsrichter ein, dass Kleikamp einst von Ahlen geflohen war, und
sofort wurde gesagt, er habe sich durch die Flucht der Untersuchung
entziehen wollen. Da man nun ausserdem ohne Mhe nachweisen konnte, dass er
mit verdchtigen Personen Umgang gepflogen habe, so hatte man zwei Grnde,
welche zur Anwendung der Folter berechtigten. Allerdings wurde nun ein
rechtskundiger Vertheidiger des Angeklagten zugelassen, der die gegen
denselben aufgestellte Anklageschrift fr neidisches Strassengewsch und
Geplrr erklrte und namentlich die mangelhafte Glaubwrdigkeit des
Hauptzeugen hervorhob. Allein nichtsdestoweniger wurde von dem Gerichtshof
die peinliche Verfolgung der Sache in Mnster beantragt, infolge dessen am
16.Juni 1615 die Tortur statt fand.

Das Protokoll der Tortur fehlt. Kleikamp hatte sich aber standhaft gehalten
und kein Gestndniss abgelegt, wesshalb er wieder hingesetzt und, damit
er whrend der Nacht nicht vom bsen Feind gestochen werde, durch die dazu
bestellten Diener bewacht wurde.

Was man nun whrend der Nacht mit ihm anfing, darber schweigen die Akten.
Am anderen Morgen aber wurde dem Richtercollegium angezeigt, dass Kleikamp
zum Gestndniss willig gemacht sei.

Von sodomitischen Snden, um die es sich im Anfange der Untersuchung
gehandelt hatte, ist in dem ber das Gestndniss aufgenommenen Protokoll
keine Rede. Vielmehr heisst es Eingangs desselben so:

Am folgenden Tage (17.Juni) haben wir-- dem Angeklagten gtlich
zugesprochen, um von ihm zu erfahren, wie es denn mit ihm wre, ob er ein
Zauberer und welchergestalt er damit umgegangen und von wem er das Zaubern
gelernt.

Darauf er =gtlich= ausgesagt: Er sei seines Alters 44Jahre. Gestern habe
ihn der Teufel unter dem linken Arm gestochen und nicht haben wollen, dass
er bekennen sollte. Er habe ihn gekniffen bunt und blutig, welches auch an
ihm zu sehen war. =Er sei ein Zauberer.=-- Seine verstorbene Frau-- habe
ihn vor ungefhr sechszehn Jahren das Zaubern gelehrt. Auf der Broickhauser
Haide, im Kirchspiel Walstedde, da habe er Gott und seinen Heiligen
entsagt, dem Teufel Glauben, Treue und Huld gelobt. Bei dieser Verleugnung
Gottes sei er dreimal rckwrts gesprungen. Darauf wre der Teufel in der
Gestalt eines schwarzen Hundes zu ihm gekrochen. Der Hund wre bald wieder
verschwunden; statt seiner aber habe sich ein Weib neben ihn gestellt. Auch
ein Mann sei erschienen, der Buhle seiner verstorbenen Frau. Derselbe sei
mit seiner Frau auf die Seite gegangen, um mit derselben zu buhlen.

=Vor zehn Jahren sei er ein Werwolf geworden.= Sein Gehlfe sei damals
gewesen der verstorbene Johann Ossenkamp. (Hier folgt die Angabe
verschiedener Leute, deren Klber, Ochsen und Schafe er und Ossenkamp
gebissen).-- Spter, vor fnf Jahren, sei =Christian zum Loe= sein Gehlfe
geworden. (Nun folgt wieder die Angabe einer ganzen Reihe von Leuten, deren
Vieh sie beide gebissen; dann heisst es weiter:)-- Meine Frau ist auch
eine Zaubersche, gehrt aber zu einer anderen Rotte. (Nun folgt die Angabe
zahlreicher Genossen.) Wir bildeten zwei Rotten. In meine Rotte gehrte
Heinrich Hoyemann zu Broickhausen. Unser Hauptmann war Cort Busch; derselbe
hatte einen rothen Kopf. Zu jeder Rotte gehren sieben, und zwar gehren zu
meiner Rotte Grethe Cloeths, Anna Grone, Anna Jaspers, Toniess zu Kellings
Frau, Christian zum Loe etc.-- Ich war ihr =Trommelschlger=. Unseren Tanz
hielten wir auf der Kampfarte. Wir tanzten auf einer Leine, welche an der
Pforte und an der Mauer befestigt war. Beim Trommelschlagen sass ich auf
der Mauer. Die Trommel wird mit einem Fuchsschwanz geschlagen und geht:
Tup, Tup, Tup, Tup, Tup.--

Weiterhin bekannte er: Auf der Kampstrasse in Schellings Hause =htten sie
sich geschmiert, darauf wren sie aufgeflogen nach der Mark=, in den Weg
nach Mecheln zu, in Suidtholdts Kamp an der Lohelinde und nach anderen
Orten hin. Hier htten ihnen ihre Buhlen Kruter behndigt, welche sie zum
Vergiften gebrauchen sollten. Mit den seinigen habe er nichts ausgerichtet.
Nur im Anfange seiner Lehre habe er von seiner Buhle Kraut empfangen, mit
welchem er einen Hahn, eine Henne und sich selber ein Schwein vergiftet.
=Sie wren aufgeflogen als schwarze Raben.=-- In die andere Rotte gehrten
die Mutter Lomgensche etc.

Von den Richtern befragt, woher er diese Rotte und deren Angehrige kenne,
antwortete er: dieselben wren in Vorsthovels Hause gewesen, als er das
bekannte Kopfstck fortgenommen. (NB. Er meint hier den Diebstahl, wegen
dessen er 1614 angeklagt war); auch habe er solches von seiner Buhle und
von seiner Frau erfahren.

Nach solchen Angaben musste natrlich von dem Untersuchungsrichter vor
Allem die Richtigkeit derselben genauer ermittelt und festgestellt werden.
Auch wandte sich das Gericht noch an demselben Tage (17.Juni 1615) an das
benachbarte Gericht von Heessen, in dessen Bezirk der Angeklagte einen
Theil seiner Malefizien verbt haben wollte, mit dem Ersuchen um genauere
Auskunft darber, ob die bezeichneten Stcke Vieh zu der von dem
Angeklagten angegebenen Zeit und an den von ihm bezeichneten Orten, so wie
er es angegeben, umgekommen wren. Die in Ahlen wohnenden Personen, denen
Kleikamp Schaden an Vieh zugefgt haben wollte, wurden daher fr die
folgenden Tage zur Zeugenaussage nach Ahlen vorgeladen. Nun hatten
allerdings die Zeugen gar Vieles ber mannigfache Schdigungen zu klagen,
die ihnen seit Jahren von Hexen und Zauberern zugefgt wren, aber nur ganz
wenige gaben diese Unglcksflle oder Vergehen ungefhr so an, dass die
Zeugenaussagen mit Kleikamps Gestndnissen in Uebereinstimmung gebracht
werden konnten.

Das Zeugenverhr begann am 22.Juni. Zuerst erschien der von dem
Angeklagten genannte Roer aus dem alten Kirchspiel Ahlen. Demselben wollte
Kleikamp mit seinem Gefhrten vor fnf Jahren ein schwarzbuntes Kalb todt
gebissen haben und zwar so, dass er selbst ihm die Kehle ausgerissen habe.
Roer aber wusste nur zu sagen, dass ihm vor etwa =drei= Jahren in seinem
Gehlz ein rothes Huhn und ein braunes mit weissen Fssen abhanden gekommen
sei. Ausserdem sei eins seiner Rinder, schwarz von Farbe, zuerst an den
Fssen lahm geworden und bald darauf gefallen und gestorben. Und dennoch
urtheilten die Richter, dass dieser Fall mit der Aussage des Angeklagten
ganz wohl bereinstimme.

Aber noch weniger stimmte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, mit dem
was der Angeklagte erzhlt hatte, berein. In den Kampe desselben wollte
Kleikamp mit Christian zum Loe, wie ihre Buhlen ihnen befohlen htten, ein
schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrngt und darin umgebracht
haben. Recker aber erklrte ganz bestimmt: Vor und nach wre ihm
unzweifelhaft von Hexen viel Schaden zugefgt worden. So sei ihm im
verflossenen Jahre sein bestes Pferd, ein Ochs und eine Kuh krepirt. Sie
alle htten das Unglck zuerst in den Beinen gehabt und wren dann stracks
niedergefallen und verendet. Eine schwarz-bunte Kuh aber sei im
letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben
gefallen, die sie indessen =lebendig= wieder herausgezogen htten.

Der Zeuge Brune in der Broickhauser Haide, dem der Angeklagte als Werwolf
ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht besessen;
und der Zeuge Frie zu Broickhausen wusste sich nicht zu erinnern, dass ihm
oder seinen Vorfahren an einem Kalbe zugefgt sei, wesshalb er die Aussage
des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.

Diese Widersprche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den
Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im Entferntesten irre,
vielmehr gaben dieselben dem Richterkollegium nur Veranlassung durch
knstliche Wendungen und Auslegungen der beiderseitigen Aussagen eine
scheinbare Uebereinstimmung zwischen denselben herzustellen, um so die
Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen ansehen und im Prozesse weiter
fortfahren zu knnen.

Dieser aber erlitt pltzlich eine Strung durch das Auftreten der von
Kleikamp genannten Mitschuldigen. Derselbe hatte die angeblichen
Angehrigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den
nchtlichen Hexentnzen und an der Teufelsbuhlschaft Theil genommen haben
sollten. Diese gehrten nun theilweise den angesehensten Familien in Ahlen
an. Als sich daher in dem durch diesen Prozess in die grsste Aufregung
versetzten Stdtchen-- in welchem jetzt Kleikamp von Jedermann als der
entdeckte Urheber alles Unglcks der letzten Jahre angesehen ward,-- die
Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete, sumten die nchsten
Angehrigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht alsbald einen
entschiedenen Protest gegen die Depositionen Kleikamps zu berreichen und
nochmalige Vernehmung desselben zu beantragen. Ausserdem erschien auch
Christian zum Loe vor Gericht und erklrte zu Protokoll, dass er mit
Kleikamp confrontirt zu werden begehre. Daher verfgte das Gericht
nochmaliges Verhr des Angeklagten und Confrontation desselben mit
Christian zum Loe.

In diesem neuen Verhr wurde dem ersteren sein Bekenntniss vorgelesen und
er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe.-- Der
Unglckliche wusste, dass ein gnzlicher Widerruf nur eine abermalige
Folterqual zur Folge haben wrde; aber es peinigte ihn der Gedanke, dass er
mit dem schwersten Verbrechen, welches er an seiner Frau begangen, aus der
Welt scheiden sollte. Daher entschloss er sich, seine bezglich dieser
gethanen Aussagen zu widerrufen; was er auch that. Er sprach seine Reue
darber aus, dass er seiner Frau Unrecht gethan, denn dieselbe sei keine
Hexe und habe sich nie mit Zauberei befasst. Was er aber sonst am 17.Juni
ausgesagt, sei der Wahrheit gemss, insbesondere auch, soweit es =Christian
zum Loe= betreffe, und er habe es ungezwungen und aus freien Stcken
gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntniss und =er wolle es vor dem
strengen Gerichte Gottes, bei Verlust seiner ewigen Seligkeit also
verantworten=(!!!).

Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung-- um Genossen seines
Verderbens zu haben,-- zusammengebrachte Lgengewebe abermals anerkannt
und sich selbst so in dasselbe verstrickt hatte, dass er sich nicht mehr
drehen und wenden konnte, ohne vor den Richtern als der niedertrchtigste
Lgner und Verleumder zu erscheinen, fand seine Confrontation mit dem am
meisten von ihm angeschuldigten Christian zum Loe statt,-- eine grausige
Scene! Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich, rief ihm Kleikamp entgegen
und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von Malefizien vor, die er
gemeinschaftlich mit ihm verbt haben wollte. Der alte Christian zum Loe--
ein Eingehriger des Jobst van der Recke auf dem benachbarten Gute
Heessen-- war wie niedergedonnert, denn er sah, wie das Gespenst des
Hexenprozesses bereits auch nach ihm seine Krallen ausstreckte, um auch ihn
zu verderben. Er betheuerte seine Unschuld; aber Kleikamp blieb bei seiner
Aussage.

Der Prozess ging zu Ende. Die Prozessakten wurden abschriftlich einem
auswrtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung bersandt, worauf das Verdikt
erfolgte, welches dahin lautete, dass Kleikamp wegen gestndiger Zauberei,
dabei verbter Vergiftung und anderer Unthaten mit der gesetzlichen Strafe
des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu Asche verbrannt werden
sollte. Schliesslich machte der Vertheidiger noch einen Versuch, wenigstens
die Qual des Feuertodes von dem Verurtheilten abzuwenden. Es stellte dem
Gericht daher vor, dass der Verurtheilte sich fr einen armen Snder
erkenne, der gegen Gott und Gottes Gebot gehandelt habe. Er trage dessen
Reue und Leid, und bitte daher, dass er zur Hinrichtung mit dem Schwerte
mge begnadigt werden. Allein Richter und Schffen erklrten, die Bitte
des Verurtheilten nur insofern bercksichtigen zu knnen, dass sie die
Ausfhrung des ausgesprochenen Urtheils mglichst beschleunigten.-- Daher
ward Kleikamp schon in den nchstfolgenden Tagen zu Asche verbrannt.

Das war das Ergebniss der Anklage eines Einzigen, die gar nicht auf das
Vergehen der Zauberei sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen
war.

Aber eine Drachensaat war es, die aus der Asche des Gemordeten aufging,--
was vor Allem der alte =Christian zum Loe= erfahren musste[78]. Wie
besinnungslos war derselbe von der Confrontation mit Kleikamp nach Hause
zurckgekehrt. Von Verzweiflung getrieben eilte er nach Lembeck, um sich
dort der Wasserprobe zu unterwerfen und seinen Leumund wieder herzustellen.
Allein die Wasserprobe misslang. Seine Frau schlich sich in Erwartung der
Dinge, die da kommen wrden, heimlich von ihm fort. Er selbst hielt sich
aus Furcht vor einer Verhaftung eine Zeit lang in den benachbarten Gehlzen
auf; allein es war Alles vergebens. Schon unter dem 13.August 1615 lief
bei den Beamten zu Wollbeck ein Bericht des Gografen zu Ahlen ein, dessen
Eingang lautete: Ew. Gestrengen-- mag ich dienstlich nicht vorenthalten,
wasmassen =ein Zauberer, Peter Kleikamp genannt, welcher unlngst Anderen
zum abscheulichen Exempel ist hingerichtet worden=, nach der scharfen Frage
unterschiedliche, vornehmlich aber Einen mit Namen =Christian zum Loe=--
des grulichen Lasters der Zauberei, und dass derselbe zugleich mit ihm ein
Werwolf sein solle beschuldigt, und dabei angegeben hat, dass derselbe
etliche Thiere mit ihm gebissen habe, wie man solches an den bezeichneten
Orten geschehen zu sein mehreren Theils erfahren. Die Behrden begannen
nun ber ihn zu verhandeln und auf ihn zu fahnden, bis endlich am
26.Februar 1616 seine Verhaftung erfolgte. Im Kerker befiel den
Unglcklichen der Wahnsinn, wesshalb die Rthe zu Mnster am 18.April 1616
die alsbaldige Folterung desselben befahlen. Doch erlste ihn der Tod aus
den Hnden seiner Peiniger, indem er noch am Abend des 18.April starb.
Das Gutachten des Scharfrichters ber das Ableben des Verhafteten lautete:
Der Hals des Verstorbenen sei ganz schwarz und lasse sich umdrehen; die
Brust und die Beine wren zerkratzt. Er sei schon bei mehreren derartigen
Fllen zur Stelle gewesen und halte dafr, dass der zum Loe dieses sich
nicht selbst gethan, sondern dass ihm der Teufel dabei geholfen habe.

Seitdem loderten die Scheiterhaufen, auf denen man Hexen zu Asche
verbrannte, aller Orten im Mnsterlande auf. Denn in allen Stdten, in
allen Untergerichten wurden angebliche Hexen massenweise aufgesprt oder
zur Anzeige gebracht und nur in den seltensten Fllen endete ein
Hexenprozess mit (relativer) Freisprechung der Angeklagten.

Im Kurfrstenthum =Mainz= hatte man zwar schon vom Ende des fnfzehnten
Jahrhunderts an Hexen und Zauberer fleissig verbrannt, indessen liegen doch
bis ber das Jahr 1570 hinaus nur ber ganz vereinzelt vorgekommene
Hexenprozesse Berichte vor, und aus dem dabei angewandten prozessualischen
Verfahren ersieht man, dass die Hexenverfolgung der nchstfolgenden Zeit
damals noch nicht im Gange war[79].

Im Jahre 1570 wurde Elisabeth, Hans Schmidten Ehefrau, in dem Orte Altheim
der Hexerei verdchtig. Ihre Nachbarn richteten daher eine Supplik an den
Oberamtmann zu Amorbach, worin sie baten, wegen dieser Zaubereien sie
gndig zu bedenken, infolge dessen die Angeklagte in den Thurm zu Buchen
geworfen und hier an eine Kette angeschmiedet, in strenger Haft gehalten
wurde. Die Zeugen, welche man am 12.Juni 1570 ber sie vernahm, sagten
aus: In jeder Walpurgisnacht sei die Schmidtin, welche eine Geis gefhrt,
bei dem Vieh auf dem Felde gewesen und habe mit einer schwarz-weissen Gerte
auf verschiedenes Vieh geschlagen, welches hernach erkrankt und zu Grunde
gegangen sei. Sie habe ferner, als ein schweres Unwetter entstanden,
gesagt: ihretwegen mge das Wetter Alles erschlagen; sie habe den ganzen
Winter hindurch auch nur Hotzele und Drrrben zu essen gehabt.
--Insbesondere sagte noch der Kuhhirte aus: als das Gewitter sich
entladen, seien ihm die Khe davon gelaufen, was seiner Ueberzeugung nach
nur durch die anwesende Schmidt verursacht sei.-- Ihrem Bericht ber diese
Depositionen fgten Schultheiss und Schffen noch bei: Dem Dorfschulzen sei
durch die Zauberei der Schmidtin inzwischen eine Kuh krepirt, auch seien
den Leuten, so die Schmidtin angezeigt, die Khe und vier Schweine schwach
und krank geworden. Auch habe zur grossen Verlegenheit der Gemeinde der
Kuhhirt abgedankt, weil er mit solchen verhexten Khen nichts mehr zu
schaffen haben wollte, --ihm berdies drei zauberische Hasen begegnet
seien, von denen einer einen Bauch gehabt wie eine Geis, und denen kein
Hund habe nachlaufen knnen.

Am 12.Juli befahlen hierauf die weltlichen Rthe des Kurfrsten, man
solle die Schmidtin unaufgezogen (d.h. ohne Anwendung der Folter)
examiniren. Dieses geschah, die Angeklagte betheuerte aber natrlich ihre
Unschuld.

Nun blieb die Untersuchung (whrend die Unglckliche im Kerker schmachtete)
beruhen, bis das Raths-Kollegium am 12.Juli 1571 verfgte, man solle sie
entlassen, ihr aber einschrfen, dass sie sich in Zukunft fromm und ehrlich
zu halten habe.-- Aber dennoch liess der Schultheiss auf des Amtmanns
Befehl, wie es in den Akten heisst, den mit Reverenz zu vermeldenden
Wasenmeister aus Miltenberg kommen, die Schmidt auf die Folter legen und
dergestalt peinigen, dass ihr Leib zerdehnt, zerrissen, ihre Hnde und Arme
verrenkt und zerbrochen wurden. Sie hielt aber aus, ohne das geforderte
Gestndniss abzulegen, und der Prozess endete, nachdem die gemarterte
Schmidtin entlassen war, damit, dass deren Ehemann gegen die Anklger
seiner Frau bei dem Zentgerichte auf Entschdigung klagte,-- was freilich
keinen Erfolg hatte.

Im letzten Dezennium des Jahrhunderts nahm aber die eigentliche
Hexenverfolgung ihren Anfang, indem nicht mehr Einzelne, sondern ganze
Massen von Angeklagten mit der peinlichen Frage in Untersuchung genommen
wurden. Namentlich scheint von 1593 an im ganzen Mainzischen Odenwalde
berall auf Hexen und Zauberer Jagd gemacht worden zu sein.

Furcht und Schrecken herrschte damals unter der Bevlkerung, weil die
unsinnigste Klage hinreichte, um Jemanden auf die Folter und auf den
Scheiterhaufen zu bringen. In den Untersuchungsakten finden sich
umfangreiche Verzeichnisse von Verdchtigen, Eingezogenen, Entflohenen etc.
Selbst alters- und geistesschwache Personen finden sich unter den
Eingezogenen vor. Eine grosse Zahl schwangerer Frauen wurde ihren Mnnern
nur gegen schwere Kaution auf so lange zurckgegeben, bis sie ihrer
weiblichen Brde entledigt seien. Auf der Folter wurden nun die tollsten
Gestndnisse zu Wege gebracht. Die Frau eines Peter Mller gestand, sie
sei mit Zauberei behaftet, von dem allmchtigen Gott ab- und dem Teufel
zugefallen. Eine Katharine Lengenfelder von Reisenbach schrie auf der
Folter, sie sei des Teufels und wolle sein bleiben, riss sich dann von
der Folter los, machte einen rasenden Angriff auf den Scharfrichter, und
strzte todt nieder, worauf die Leiche verbrannt wurde.

Dabei befahlen die weltlichen Rthe noch, man solle nicht so viele
Umstnde machen, und vor Allem das Vermgen einziehen.

Eine Margarethe Habeckerin aus Galmbach war entflohen. Man zog nun ihre
Mutter ein, und diese bekannte, ihre Tochter an einen Teufel verheirathet
zu haben.-- Zu Amorbach gab ein Bauer seiner eigenen Mutter vor Gericht
schuld, dass sie das teuflische Hexenwerk treibe.

Gegen das mrderische Treiben der mainzischen Beamten reichten damals zwei
Edelleute eine Beschwerdeschrift bei dem Kurfrsten Wolfgang zu Mainz ein,
worin sie klagten, dass die Beamten des Kurfrsten Nachts in
ritterschaftliche Gebiete eingefallen, fremde Unterthanen hinweggeschleppt,
unschuldige Personen schndlich gemartert und selbst den Nachlass der
hingerichteten Weiber confiszirt htten.-- Dagegen richtete die
Gesammtbrgerschaft der Stadt Buchen an den Kurfrsten eine Eingabe, in
welcher der Aberglaube der Zeit in wahrhaft schreckhafter Weise sich kund
gab: In der Nacht vom 4. auf den 5.Juli habe der Thorwart Veit Meffert
zwischen 11 und 12Uhr ein Rumoren von Pfeifen, Trommeln, umhersprengenden
Reitern und ungeschmierten Kutschen gehrt, dass er vor Schrecken ins Horn
gestossen; doch habe er Niemanden von der Brgerschaft aufwecken knnen.
Dessgleichen habe der Thorwart in der Vorstadt ein Springen, Tanzen und
Getmmel vernommen, wie wenn alle Hfen zerschmissen wrden, worauf um den
Thorthurm herum ein gruliches Wetter sammt Platzregen erfolgt, wie aus
Fssern, dessengleichen noch Niemand gesehen. Ein Brger, der aus dem
Wirthshaus des Hanns Feierabend gekommen, habe Alles um sich herumtanzen
sehen, und habe eine merkliche Anzahl teuflischen Zaubergesindels in
Menschengestalt, schwarz angethan, auf der Gasse umher tanzen und springen
bemerkt, das sei vom leidigen Satan wider alles Verbot geistlicher und
weltlicher Obrigkeit mit seinen untergebenen teuflischen Instrumenten zu
keinem anderen Ende gerichtet, denn um sein Reich durch solche verdammliche
Freude zu erheben. Daher wolle die liebe, von Gott eingesetzte, und von
Gott mit dem scharfen Verstande wohl begabte Obrigkeit eine heilsame Strafe
gegen die dem leidigen Satan frsichtig ergebenen Zauberer verordnen.

Alsbald wurden nun wieder,-- trotz der Einsprache des Amtskellers zu
Buchen, welcher behauptete, der Brger, der die Teufelsgestalten gesehen,
msse offenbar zum Narren gehalten worden sein,-- eine Menge von Zauberern
und Hexen eingezogen, zum Theil unter den unsinnigsten und lcherlichsten
Anschuldigungen. So wurde z.B. eine Frau beschuldigt, in eine Kuh einen
Fiedelbogen hineingezaubert zu haben. Eine andere Frau, die im Frohndienst
Heu machen musste und ermdet mit der Arbeit einhielt, sprach zu andern
Weibern: wenn nur der Teufel das Heu holte! Da sich nun
unglcklicherweise unmittelbar darauf ein Sturmwind erhob, der das Heu von
der Wiese hinwegtrieb, so war die Frau als wettermachende Hexe erwiesen und
wurde zur peinlichen Frage eingezogen.

Es war vergeblich, dass die Unglcklichen bei Gott und allen Heiligen ihre
Unschuld betheuerten. Sie wurden gefoltert, wobei stets in den Akten
bemerkt wird, dass sie sich zwar am Kopfe gekrauet, dass aber bei ihnen
keine Thrnen geflossen seien. Nicht wenige der Gefolterten berstanden
auch alle Qualen, ohne sich eine Gestndniss abmartern zu lassen. Ueber
diesen teuflischen Trotz des Hexengeschmeisses aufs Hchste erbittert,
verfgten daher die Mainzischen Rthe: Gegen diejenigen, so in puris
negativis ohne sonderlichen Schmerz bestnden und mit der Sprache nicht
losschlagen wollten, solle mit den Schrauben und Daumeisen angefangen und
dann mit den anderen Instrumentis fortgefahren werden. Sintemalen aber
diese Leute allem Ansehen nach unsichtbare Geister bei sich htten und vom
bsen Feinde angereizt seien, sollen geistlicher Leute Mittel gegen diese
teuflischen Verfhrungen gebraucht werden.--

Ueber das Schicksal der einzelnen Angeschuldigten erfhrt man aus den Akten
nur selten etwas Bestimmtes. Zuweilen wird von dieser und jener
Unglcklichen auf der Aussenseite des betreffenden Aktenheftes ausdrcklich
bemerkt, dass dieselbe hingerichtet worden sei. Im Allgemeinen fand man
jedoch diese Notirung unnthig, da ein Hexenprozess nur selten anders als
auf dem Scheiterhaufen oder berhaupt unter der Hand des Scharfrichters
endigte. Ein anderes Mal zeigt der Oberamtmann an, er habe wieder fnf
Hexen verbrennen lassen, (deren Namen nicht einmal genannt werden,) wofr
er von den kurfrstlichen Rthen belobt wird.

Whrend der ganzen ersten Hlfte des siebenzehnten Jahrhunderts war in
Kurmainz die Hexenverfolgung im fortwhrenden Steigen. Kurfrst =Johann
Schweikart= (1604-1626) brachte in dieselbe zuerst System, indem er,
nachdem er sich von der theologischen und der juristischen Fakultt seiner
Hochschule umstndlichst ber das fluchwrdige Wesen und Treiben der Hexen
hatte belehren lassen, eine Untersuchungsordnung fr Hexenprozesse mit
achtzehn General- und achtundneunzig Spezialfragen aufsetzen und allen
Gerichten im Lande zuschicken liess. Die schrecklichste Zeit nahm jedoch
mit dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, des Kurfrsten =Georg
Friedrich (v.Greiffenklau)= 1626 ihren Anfang. Als sich derselbe im
genannten Jahre zu Dieburg huldigen liess, erschien vor ihm eine Deputation
der Zentmannschaft und bat ihn instndig und um Gottes Willen, dass er doch
zur Ausrottung des berhandnehmenden Lasters der Zauberei die nthigen
peinlichen Untersuchungen befehlen mchte. Dieselbe Bitte wurde ihm, da es
dem Kurfrsten mit der schrferen Verfolgung der Hexen doch nicht so eilig
war, unter dem 6.Februar 1627 auch schriftlich vorgetragen. In =Dieburg=
stand nmlich damals eine ganze Menge von Personen im Geruch der Zauberei,
und die Masse des Volks war gegen dieselben mit solcher Wuth erfllt, dass
selbst die Beamten, welche nicht sofort alle Verdchtigten in Haft nahmen,
sich bedroht sahen. Daher musste zur Beruhigung der Brgerschaft endlich
wieder ein Hexenprozess in Scene gesetzt werden. Aus der Menge der zur
Anzeige gebrachten whlte man hierzu eine Frau, nmlich Martin Padts Witwe,
aus, weil deren Mutter vor zwanzig Jahren als Hexe verbrannt worden sei.
Am 26.Juni 1627 begann das Verhr, und am 7.Juli wurde die Verhaftete
hingerichtet. Die Padtin hatte aber im Verhr, in welchem sie wiederholt
gefoltert worden war, eine ganze Anzahl von Mitschuldigen genannt; daher
gestaltete sich aus dieser Einen Inquisition sofort eine ganze Anzahl
anderer Prozesse, von denen jeder einzelne wieder zu neuen Verfolgungen in
=Dieburg=, =Seligenstadt=[80], =Aschaffenburg= u.s.w. Anlass gab. Aus
den massenhaft angestellten Verhren traten nun auch hier die gewhnlichen
Angaben der wegen Hexerei Verhafteten hervor. Als Versammlungssttten der
Hexen wurden der Eichwasen bei Dieburg, der Humesbhl, der grosse Formel
u.s.w. bezeichnet. Bei der Generalversammlung, die zu Walpurgis auf dem
Eichwasen stattfand, fanden sich oft Tausende, darunter auch vornehme
Leute, aus Darmstadt, Aschaffenburg, Umstadt, Mnster u.s.w. zusammen.
Bei den Gelagen waren die Tische und Sthle gemalt, die Trinkgeschirre, dem
Anschein nach von Gold und Silber, waren eigentlich Rosskpfe und
Schelmenbeine, und was sich als Krammetsvgel ansah, war in Wirklichkeit
eine Schssel voll Krten. Das Brod, welches man auftischte, musste an
einem Sonntag gebacken sein; Salz dagegen kam bei keiner Gasterei vor. Die
Hexen erzhlten auch, sie htten sich zwar mit den genossenen Speisen
gesttigt, allein, wenn sie nach Hause gekommen, htten sie sich hungrig
und usserst matt gefhlt u.s.w.-- Alle diese und hnliche Gestndnisse
waren den Verhafteten durch eine bestialische Anwendung der Folter
erpresst[81]. Einer der Verhafteten, Philipp Krmer aus Dieburg, that im
Verhr die unerhrte Aeusserung, dass die gegen ihn abgelegten
Zeugenaussagen falsch seien und dass das ganze Hexenwerk nichts als
Aberglauben sei. Wenn dergleichen Belialszeugnisse auch tausend wren,
rief er, so knnten sie doch alle tausend falsch sein. Denn das wren
Leute, so in ihrer Pein und Marter verzweifelten. Da msse er sehen, dass
unter Tausenden nicht Einem Recht geschehe. Es nehme ihn Wunder, dass man
solche aberglubische Sachen glaube. Das seien doch lauter unmgliche
Dinge, und es knne aus keiner Schrift bewiesen werden, dass es zu glauben
sei. Der Teufel verblende die Leute und nehme frommer Leute Gestalt an.--
Er wurde dafr am 6.September 1627 mit dem Schwerte hingerichtet und sein
Leichnam verbrannt. So wurden in Dieburg nach den vorliegenden Akten im
Jahr 1627 berhaupt sechsunddreissig, --nach einer Aufzeichnung des
Pfarrers Laubenheimer sogar fnfundachtzig-- Personen hingerichtet. Im
November 1629 begann hierauf eine neue Untersuchung gegen einundzwanzig
Dieburger Leute. Ganze Familien sind in jenen Jahren zu Dieburg fast
ausgerottet worden. An andern Orten ging es noch grausiger her. In
=Grosskrotzenburg= und =Brgel= wurden auf Betreiben des fanatischen
Dechanten zu St. Peter in Mainz gegen dreihundert Personen wegen Hexerei
hingerichtet, in Folge dessen der Kapitularprsenzkammer zu Mainz bei
tausend Morgen confiszirter Lndereien zufielen. Das aber war dem
Kurfrsten =Johann Philipp= (von Schnborn, 1647 bis 1673) doch zu arg,
wesshalb derselbe das im Lande herrschend gewordene ganz formlose Verfahren
in der Hexenverfolgung untersagte und daselbe regelte und einschrnkte[82].

Im Jahr 1657 wurde von der Brgerschaft der kurmainzischen Stadt =Amorbach=
ein Projekt zur Verbrennung aller Hexen, welche Frste gemacht und die
Weinernte zu Grunde gerichtet htten, entworfen. Zu diesem Behufe waren
nicht allein die Einwohner von Amorbach sondern auch die der angrenzenden
Aemter aufgeboten, und der Oberamtmann =Daniel von Frankenstein= wurde in
geradezu strmischer Weise zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen die
Hexerei gedrngt. Allein der Kurfrst =Johann Schnborn= zu Mainz befahl,
man sollte die bereits Verhafteten ohne Weiteres zu ihren Familien
zurckkehren lassen[83].

In der Erzdizese =Kln= (wo der Protestantismus so tiefe Wurzeln
geschlagen hatte) griff die Hexenverfolgung in der zweiten Hlfte des
sechszehnten Jahrhunderts wie ein rasender Dmon in alle Schichten der
Gesellschaft ein. Kinder und Greise, Geistliche und Laien, Frauen und
Mdchen massenhaft erfassend und zerreissend[84]. Man vergleiche folgende
aus dem Salm'schen Archive (leider ohne Datum) abgedruckten Akten! Der
Pfarrer Duren zu Alfter berichtet an den Grafen Werner von Salm: dass ich
vorlngst nicht geschrieben, ist daher kommen, dass mir nichts Sonderliches
vorgekommen, allein dass man zu Bonn stark zu brennen anfange. Jetzo sitzet
eine Reiche (Frau), deren Mann vormals Schffe zu Bonn gewesen, Namens
Kurzrock, dem die Herberge zur Blume eigenthmlich zustndig gewesen. Ob
er Ihre Gnaden bekannt gewesen, weiss ich nicht. Dem sei wie ihm wolle; sie
ist eine Hexe und tglich vermeint man, dass sie justifizirt werden solle,
=welcher ohne Zweifel noch etliche Dickkpfe= (d.h. lutherisch Gesinnte)
=folgen mssen=.-- Aus einem spteren Briefe desselben Pfarrers an den
Grafen ziehen wir folgende Stelle aus: Solche (Opfer des Scheiterhaufens)
sind aber mehrertheils Hexenmeister dieser Art. =Es geht gewiss die halbe
Stadt drauf.= Denn allhier sind schon Professores, Candidati juris,
Pastores, Canonici und Vicarii, Religiosi eingelegt und verbrannt. Ihre
Frstliche Gnaden haben =siebzig Alumnos= (des Priesterseminars), welche
folgends Pastores werden sollten, von welchen quidam insignis musicus,
gestern eingelegt; =zwei andere hat man aufgesucht, sind aber ausgerissen=.
Der Kanzler sammt der Kanzlerin und des geheimen Secretarii Hausfrau sind
schon fort und gerichtet. Am Abend unserer lieben Frauen (7.September) ist
eine Tochter allhier, so den Namen gehabt, dass sie die schnste und
zchtigste gewesen von der ganzen Stadt, von neunzehn Jahren, hingerichtet,
welche von dem Bischofe selbst von Kind an auferzogen. Einen Domherrn mit
Namen Rotensahe habe ich sehen enthaupten und folgends verbrennen sehen,
Kinder von drei bis vier Jahren haben ihren Buhlen (Buhlteufel). Studenten
und Edelknaben von neun, von zehn, von elf, zwlf, dreizehn, vierzehn
Jahren sind hier verbrannt. Summa, es ist ein solcher Jammer, dass man
nicht weiss, mit was Leuten man conversiren und umgehen soll.

Der Vogt zu Hlchrode, Andreas Heffele, berichtet unter dem 22.Dezember
1590 an den Amtmann Wilhelm v.Ladolf in dem Salm'schen Stdtchen Dyck:
Nchst dienstnachbarlicher Ehrerbietung thue Ew. Liebden ich hiermit zu
wissen, wie dass Zeiger dieses, der armen gefangenen Frauen Eidam, genannt
Gort,-- bei mir gewesen und gebeten wegen seiner selbst und seinen
Geschwgern, dass man doch ihre Mutter mit dem Schwerte richten und in die
Erde begraben mchte, dagegen sie unserem gndigen Herrn 40Thaler Klnisch
zu unterthnigster Verehrung geben wollten.-- Die allhier Sitzenden habe
ich examiniren, peinigen und aufs Wasser versuchen lassen, deren zwei ihre
Unthaten umstndlich bekannt, die dritte aber halsstarrig geleugnet, jedoch
dieselbe wie die anderen Zwei auf dem Wasser geschwommen.

Unter den zahllosen Hexenprozessen, welche damals und im Anfange des
folgenden Jahrhunderts im Klner Land und in den unter der geistlichen
Jurisdiction Kln stehenden Territorien gefhrt wurden, mge es gengen,
Einen hervorzuheben.

In Kln lebte im Jahr 1627 eine junge schne Dame =Katharine von
Henoth=[85], Tochter eines kaiserlichen Postmeisters. Dieselbe leitete das
Hauswesen ihres Bruders, des Propstes und Domherrn Hrtger von Henoth, und
war in den vornehmen Kreisen, die sich mit dem Hause des Bruders berhrten,
hoch angesehen. Da geschah es, dass einige angeblich behexte und vom Teufel
besessene Professschwestern des Klosters zu St.Clara sie als Hexe
verschrieen, infolge dessen sie unter Beihlfe eines stdtischen
Ruthentrgers und Gewaltrichters mit Gewalt aus dem Hause ihres Bruders
geholt und ins Gefngniss geschleppt wurde. Alsbald wurden ber sie die
erbrmlichsten Gerchte in Umlauf gesetzt. In den Grten, welche um ihre
Wohnung lagen, hatte sich eine auffallende Menge von Raupen gezeigt, welche
Obst und Gemse verdarben. Auch bekannten zwei Pfarrer, dass sie an den
geheimsten Theilen ihrer Leiber litten, dass eine Hexe es ihnen angethan
haben msse, und dass ihnen die Hexe im Traume wie im wachenden Zustand
fortwhrend erscheine. Dass diese Hexe Frulein v.Henoth sei, stand sehr
bald fest. Sie wurde daher dreimal durch alle Grade hin gefoltert, dass
die Sonne sie durchscheinen konnte. Die grsslichsten Schmerzen waren
jedoch nicht im Stande, der mit zerrissenen Gliedern auf der Folter
daliegenden standhaften jungen Dame das Gestndniss zu erpressen, welches
die Richter haben wollten. Sie blieb bei der Betheuerung ihrer Unschuld.
Beinahe wre auch ihr Bruder in den Prozess hereingezogen worden. Er hatte
alle Ursache, sich glcklich zu schtzen, dass man ihn unbehelligt liess,
als man die Schwester auf einen Karren lud und hinaus vor die Stadt zum
Scheiterhaufen fhrte. Die Unglckliche hatte freilich Freunde, welche auch
in der ussersten Noth nicht von ihr liessen, wesshalb dieselben einen
kaiserlichen Notar gewannen, der sich bereit erklrte, einen Protest gegen
das schreckliche Verfahren aufzusetzen. An einer Strassenkreuzung der
Stadt, wo altem Herkommen gemss der Zug nach dem Richtplatze zu halten
pflegte, standen die Freunde, stand der Notar. Die Verwahrungsurkunde wurde
auf den Wagen gereicht, und der Unglcklichen eine Feder in die Hand
gedrckt, damit sie unterzeichne. Seht ihr Leute, riefen alsbald die
Jesuiten, welche den Karren zum Richtplatz geleiteten, zu dem Volke, in
welchem sich das Gefhl des Mitleids zu regen begann, seht ihr, dass sie
eine Hexe ist, denn sie schreibt mit der linken Hand. Wirklich hatte
Katharine mit der Linken die Urkunde unterzeichnet. Jetzt aber, als sie die
Rechtsverwahrung in die Hand des Notars zurckgegeben, riss sie mit der
linken Hand den Verband von der Rechten, zeigte, wie diese in der Folter zu
einer blutigen Masse verstmmelt war und brach in die Worte aus: Ja, ich
schreibe mit der Linken, weil die Henkersknechte die Rechte mir verdarben
und zerschmetterten, um mich Unschuldige zum Gestndniss zu zwingen!--
Grausen und Entsetzen ergriff das Volk; Entrstung zeigte sich in der
Menge, in welcher bereits harte Worte gegen die Hexenrichter laut wurden.
Da winkten die Jesuiten, stimmten einen Psalm an und geleiteten den Karren,
der sich wieder in Bewegung setzte, durch die Stadt zum Scheiterhaufen.

Dieses geschah in Kln. An anderen geistlichen Orten ging es nicht besser.

Zu =Ellingen= (in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ordens,
wurden 1590 in nur acht Monaten fnfundsechszig Personen wegen Hexerei
hingerichtet.-- In dem reichsunmittelbaren Frauenstift =Quedlinburg=
wurden 1589 an Einem Tage hundertdreiunddreissig Hexen verbrannt.

In dem Stiftslande =Zuckmantel=, dem Bischof von Breslau gehrig, wurden
schon 1551 nicht weniger als acht Henker gehalten, welche, wie das Theatrum
Europaeum (VII. S.148) erzhlt, vollauf zu thun hatten. In den Jahren 1639
wurden nachweisbar zu Zuckmantel, Freiwaldau, Niklasdorf, Ziegenhals und
Neisse zweihundertzweiundvierzig Personen wegen Hexerei hingerichtet, und
im Jahr 1654 starben hier hundertundzwei Personen den Feuertod, darunter
auch zwei Kinder, deren Vater der Teufel gewesen sein sollte[86].

In dem Erzstift =Salzburg= kam die Hexenverfolgung namentlich seit dem
Beginn der Protestantenhetze (1588 unter Wolfgang Dietrich) in Gang. Im
Jahr 1679 wurden hier siebenundneunzig Zauberer und Hexen verbrannt. Einem
damals erschienenen Berichte zufolge sollten die Salzburger Hexen das
einstimmige Bekenntniss abgelegt haben, dass sie ausser anderen Vergehen
allen Heiligen abgesagt und sich verpflichtet htten, keine guten Werke in
oder ausser der Kirche zu thun, zum Abendmahl ohne vorgngige Ohrenbeichte
zu gehen und die Hostie zu verunehren. Sie sollten auch gestanden haben,
dass sie oft die Hostie durchstochen htten, und dabei aus derselben Blut
hervorzutreten pflege[87].

Im Stift =Paderborn=, wo die Scheiterhaufen schon (seit 1585 unter der
Regierung des Frstbischofs Theodor v.Frstenberg) lange gelodert
hatten[88], rief 1656 ein Jesuit =Lper=, der den Teufel durch Exorcisirung
der von ihm Besessenen bekmpfen wollte, eine Bewegung ganz eigener Art
hervor. Die Besessenen, etwa hundert an der Zahl, liefen in den Strassen
der Stadt umher und schrieen Zeter ber den Brgermeister, ber die
Kapuziner, die Hexen und Hexenvertheidiger. Auf Betreiben des
Kapuziner-Guardians wurde der Jesuit ausgewiesen, aber der Unfug war nun
einmal im Gange. Aus mehr als dreissig besessenen Leuten, sagt das
Theatrum Europaeum (Th.VII. S.1023) zu Paderborn und Brackel riefen die
Teufel unaufhrlich ber Trinike Morings als ber eine Zauberin, welche die
Teufel durch Branntwein, Kuchen, Aepfel, Bier, Fleisch und andere mehr
Sachen htte in die Menschen getrieben. Ja die Teufel haben auch ffentlich
auf den Gassen ber Etliche als Hexenvertheidiger geschrieen; und was die
Teufel schrieen, das bekannten dann die Hexen gerichtlich vor den Herrn
Commissarien, nmlich dass die bsen Geister durch Hexerei in so viele
Menschen wren eingetrieben worden.

Die einmal in Gang gekommene Bewegung liess sich jedoch nicht so leicht
bewltigen, vielmehr drang dieselbe bald ber ihre anfnglichen Grenzen
hinaus.

Die ungeheuere Erregung der Gemther, welche die Hexenverfolgung
hervorgerufen, die grsslichen ffentlichen Brnde und die dem Volke
dadurch eingeimpfte Furcht vor der Hexerei, bewirkte es, dass die Seuche
nicht nur das ganze paderborner Land, sondern auch die Grafschaft Rietberg
und andere westphlische Bezirke erfasste, indem ganze Schaaren von Frauen
und Mdchen das Land durchzogen, sich fr vom Teufel besessen erklrten,
die seltsamsten convulsivischen Geberden zeigten, eine Menge von Personen
als Hexen und Hexenmeister verschrieen und berall Furcht und Schrecken
verbreiteten. Da hierdurch an vielen Orten tumultuarische Auftritte
hervorgerufen wurden, so schritten die Behrden natrlich gegen die
Unruhestifter ein. Viele wurden ausgepeitscht oder gebrandmarkt und des
Landes verwiesen, einzelne auch am Leben gestraft. In den zahllosen
Verhren, welche darber angestellt wurden, gestanden es nicht Wenige, dass
sie von bestimmten Personen zur Simulirung der Besessenheit verfhrt und in
dem dazu erforderlichen Geberdenspiel unterwiesen worden wren[89]. Ihre
Bedeutung hatte aber die ganze Erscheinung darin, dass der Betrug im Volke
massenhaft die bereitwilligsten Werkzeuge finden konnte.


FUSSNOTEN:

[38] Vgl. _Heppe_, Urkundliche Beitrge zur Geschichte der Reformation in
Trier im Jahr 1599 in Niedners Zeitschr. fr die Kirchengeschichte 1849,
S.417-444.

[39] Hac occassione Joannes Archiepiscopus accersit Treviros Patres
Societatis Jesu, qui se haeresibus opponerent, idque ex consilio reverendi
domini Fa. Gest. Trev.III. p.20, not. c.

[40] Haec cum Archiepiscopus sollicite ageret (es ist von der Einfhrung
der Jesuiten die Rede), Trevirenses licentia gliscentis haeresis in
deteriora prolapsi, omnia suspecta habere, libertatem quaerere, gravamina
praetendere, et seditionibus plebem praeparare pergebant. Gest. Tr.III.
p.22.

[41] Sed exhausta mansit patria, terra nihil proferente et latrone quidquid
reliqui erat depraedante. Nihilominus licet ex praecipuis pro se ipsis
indigerent, tamen in sumtus Archiepiscopi pro ejusdem sustentatione et
camerae suae levamine, quasi in annos singulos, aliquid tributi conferre
coacti sunt. Quae toties repetita necessitas conferendi faciebat
praestationem duram et principem invisum, nulla sui culpa, cum tamen octo
vel decem millium florenorum facile contentaretur. Gest. Tr.III.51.

[42] Fuit patribus Societatis Jesu mire addictus.-- Patribus collegium sat
splendidum construxit in sua paupertate et reditus amplos comit. Gest.
Trev.III.51.-- Tandem plenus dierum et bonarum cogitationum, largitione
patribus Societatis Jesu profuse facta.-------- Deo spiritum reddidit
Confluentiae. Ibid. p.56. In Koblenz hatte er die Cisterciensernonnen und
die regulirten Chorherren zu Niederwerth gezwungen, ihre bisherigen
Klostergebude zu verlassen, um den Jesuiten Platz zu machen.

[43] Gest. Trev.III.51.

[44] Ibid. pag.52.

[45] _Delrio_, Proloqu.9.

[46] Man lese die kernhafte Darstellung _Linden's_ in den Gest.
Trevir.III. 53f. Vix aliquis eorum, qui accusati sunt, supplicium
evasit.-- Supplicio affectorum liberi exulabant, bona publicabantur.
Deficiebat arator et vinitor; hinc sterilitas. Vix putatur saevior pestis
aut atrocior hostis peragrasse Trevirensium fines, quam hic immodicae
inquisitionis et persecutionis modus. Plurima apparebant argumenta, non
omnes fuisse noxios.-- Durabat haec persecutio plures annos, et nonnulli,
qui justitiae praeerant, gloriabantur in pluralitate palorum, ad quorum
singulos singula humana corpora Vulcano tradita.

[47] _Jck_, Gesch. der Provinz Bamberg, 3 Theile, 1809.

[48] Man hat von ihm: Panoplia armaturae Dei. Conciones contra omnes
superstitiones et praestigias diaboli. Ingolstad.1626. Er starb 1630. S.
_Gropp_. Tom.III. p.VIII.

[49] Kriminalverfahren vorzglich bei Hexenprozessen im ehemaligen Bisthum
Bamberg whrend der Jahre 1624 bis 1630. Aus aktenmssigen Urkunden gezogen
von _G. v.Lamberg_. Nrnberg bei Riegel und Wiessner. Ohne Jahrzahl.
(1838?)

[50] Kurtzer und wahrhafftiger Bericht und erschreckliche Zeitung von
sechshundert Hexen, Zauberern und Teufels-Bannern, welche der Bischoff von
Bamberg hat verbrennen lassen, was sie in gtlicher und peinlicher Frage
bekannt. Auch hat der Bischoff im Stifft Wrtzburg ber die neunhundert
verbrennen lassen.-- Und haben etliche hundert Menschen durch ihre
Teuffels-Kunst um das Leben gebracht, auch die lieben Frchte auf dem Feld
durch Reiffen und Frost verderbt, darunter nicht alleine gemeine Personen,
sondern etliche der vornehme Herren, Doctor und Doctors-Weiber, auch
etliche Rathspersonen, alle hingericht und verbrannt worden; welche
schreckliche Thaten bekannt, dass nicht alles zu beschreiben ist, die sie
mit ihrer Zauberey getrieben haben, werdet ihr hierinnen allen Bericht
finden.-- Mit Bewilligung des Bischoffs und ganzen Thum-Capitels in Druck
gegeben. Gedruckt zu Bamberg bei Augustin Czinchium, im Jahr 1659.--
(Abgedruckt bei Hauber Bibl. mag. Bd.III. S.441ff.)

[51] Durch die Jahrzahl der angefhrten Broschre haben sich _Meiners_
(Histor. Vergleichung der Sitten des Mittelalters T.III. S.392), _Henke_
(Grundr. einer Gesch. des deutschen peinl. Rechts Th.II. S.255) und
Andere verleiten lassen, die fraglichen sechshundert Hinrichtungen in das
sechste Jahrzehnt des siebenzehnten Jahrhunderts zu setzen. Dass dieselben
unter Johann GeorgII. gehren, ergibt sich aus einer Vergleichung der
Broschre mit Lamberg's Schriftchen; in beiden sind Personen angefhrt,
deren Identitt sich nicht bezweifeln lsst. Ueberdiess regierte in dem auf
dem Titel mitgenannten Wrzburg zwischen 1650 u.1660 Philipp von
Schnborn, von welchem bekannt ist, dass er die Hexenprozesse einstellte.

[52] _v.Lamberg_, Beilage Lit. S.

[53] _v.Lamberg_, S.24.

[54] _v.Lamberg_, S.15.

[55] Ebendas. S.20.

[56] Ebendas. S.17.

[57] Vgl. _Heppe_, die Restauration des Katholizismus in Fulda, auf dem
Eichsfelde und in Wrzburg, (Marb.1850), S.161ff.

[58] Collect. script. et rer. Wirceburg. Th.III. S.325.

[59] _Gropp_, Th.III. S.334.

[60] Vgl. _Buchinger_, Julius Echter von Mespelbrunn, S.170ff. u.
S.232ff.

[61] _Baldi_, die Hexenprozesse in Deutschland, S.13.

[62] _Gropp_. Th.III. S.402. _Ussermann_, Episc. Wirceb. p.152.

[63] _Gropp_. Th.III. S.402.

[64] Ueber das dortige Confiskationsverfahren (bald 1/5, bald 1/2 des
Vermgens, bald das ganze) s. die von Dr. _Scharold_ mitgetheilte
Instruktion, im Archiv des hist. Vereins f. Unterfranken, VI.1. S.128.

[65] _Hauber_, Bibl. mag.

[66] Historia tragica adolescentis praenobilis Ernesti ab Ernberg,
perniciosa familiaritate seducti et obstinati in magia, supplicio affecti.
Bei _Gropp_ Collect. Tom.II. p.287ff. Die Geschichte des unglcklichen
Knaben erschien wieder in einem wrzburgischen Universittsprogramm 1700
unter dem Titel: Aucupium innocentiae a stygio aucupe in pietatis et
literarum palaestris versanti juventuti periculose structum et experientia
duce ac magistra veritate detectum.

[67] _Gropp_. Tom.II. p.291. Der Titel ist: Ernestus veneficus in carcere
et catenis, declamatione scholastica in Universitate Heidelbergensi
exhibitus. Die Personen sind: Ernestus, Diabolus, Cognatus, Confessarius.

[68] Anpreisung Sr. Majestt allergndigsten Landesverordnung, wie es mit
dem Hexenprozesse zu halten sei.1766. S.142.

[69] Vgl. _Heppe_, Die Restauration des Katholizismus etc. S.134ff. und
Das evangel. Hammelburg und dessen Untergang durch das Papstthum
Wiesbaden, 1862.

[70] Eine sehr genaue aktenmssige Darstellung des Treibens dieses
Malefizmeisters im Lande Fulda hat der Domkapitular _Malkmus_ in der
Schrift: Fuldaer Anekdotenbchlein (Fulda, 1875) S.101-151 geliefert.
Nach derselben wir hier berichtet.

[71] In den Wetzlar'schen Beitrgen zu den Hexenprozessen (von 1847) wird
ein Mandat des Reichskammergerichts vom 27.Juli 1603 gegen den Zentgrafen
und die Schffen des peinlichen Gerichts in Fulda, welches auf Anrufen
eines verhafteten Weibes verfasst war, mitgetheilt, woraus das
Prozessverfahren des Fuldischen Hexenrichters dargestellt ist. Es heisst
nmlich daselbst: die klagende Hausfrau habe sich von Jugend auf als eine
fromme, unbescholtene, redliche und tugendhafte Person betragen, auch im
besten Rufe gestanden etc. Das Alles hintangesetzt habt Ihr, Zentgraf,
Schffen und Richter, sie ohne einigen Grund fr eine Hexe-- blos unter
dem Vorwande erklrt, weil drei derselben Unthat beschuldigte Weiber sie
dafr angesehen haben sollen; und ohne fernere Erkundigung habt Ihr sie
gewaltthtig angreifen, in ein abscheuliches Gefngniss, in einen
Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses, einsperren, in grausamer
Weise an Hnden und Fssen fesseln lassen und sie genthigt, durch ein
niedriges Loch auf allen Vieren wie ein Hund zu kriechen, worin sie dann
gekrmmt und gebckt, elendiglich hockend, sich weder regen, bewegen,
aufrecht stehen, noch des leidigen Ungeziefers erwehren kann.-- Obwohl nun
ausser dem Zeugnisse der drei heillosen Weiber-- nicht die geringsten
Indicia der Zauberei gegen sie vorliegen, und desswegen ihr Ehewirth ihre
Unschuld in Rechten darzuthun, auch eine Caution zu stellen sich erboten
und um Erleichterung der Haft dieser ehrbaren, vermuthlich schwangeren
Person und um Zeit zur Defension gebeten, so habt ihr ihm diese Bitte nicht
gewhrt, und die Klgerin hat hiernach nichts Gewisseres zu erwarten, als
dass Ihr zu unertrglicher Tortur forteilen und ihr demnchst einen
schmhlichen Tod unzweifelhaft anthun werdet. Das Kammergericht erliess
hierauf den strengen Befehl, bei Pn von 10Mark lthigen Goldes sofort
der Klgerin ein mildes, leidliches Gefngnis zu geben, ohne erhebliche, in
Rechten zugelassene Indizien sie nicht zu torquiren und den zu ihrer
Defension und Verantwortung erforderlichen Zutritt zu gestatten. Auch habe
sich das Gericht ber die zur Klage gebrachten Nullitten zu verantworten.

[72] Regelmssig pflegte Nuss, wenn er aus einer Unglcklichen ein
Gestndniss herausgepresst hatte, noch zu fragen: Besinne Dich, ob in der
und der Gasse nicht noch Etliche wohnen, die Zauberei treiben. Zeige mir
sie an und schone sie nicht. Andere haben dich auch nicht geschont. Die
Reichen tanzen so gerne wie die Armen u.s.w.

[73] Die Klger beschwerten sich nicht ber ungerechte Hinrichtung der
Ihrigen, sondern ber das Prozessverfahren und ber die Kosten.-- _Nuss_
hatte von den Prozessen in den drei Jahren im Ganzen 5393Gulden
eingenommen.

[74] Ueber diese Vorgnge berichten wir hier nach der interessanten Schrift
des Dr. _B. Niehues_ Zur Geschichte des Hexenglaubens und der
Hexenprozesse, vornehmlich im ehemaligen Frstbisthum Mnster. (Mnster,
1875.)

[75] Vgl. _Niehues_, Zur Gesch. der Gegenreformation im ehemaligen
Frstenthum Mnster in der Zeitschr. fr preuss. Gesch. und
Alterthumskunde, 1874, Monat November.

[76] _Niehues_, S.60-77.

[77] _Niehues_, S.81-97.

[78] _Niehues_, S.96-109.

[79] Das Nachfolgende wird nach _Huffschmids_ Aufsatz Zur
Criminalstatistik des Odenwalds im sechszehnten und siebenzehnten Jahrh.
(in der Zeitschr. fr deutsche Kulturgesch. 1878, S.423-433)
mitgetheilt.

[80] Ueber die Anfnge der Hexenverfolgung in Seligenstadt (1600) s.
_Steiner's_ Gesch. der Stadt u. ehemaligen Abtei Seligenstadt
(Aschaffenburg, 1820) S.283ff.

[81] Man lese z.B. folgendes Torturprotokoll vom 2.Oktober 1627 (bei
Steiner S.94): Weil dieselbe (Verhaftete) nichts gestehen wollte, sondern
auf dem Leugnen halsstarrig bestand, als ist sie auf dem einen Schenkel mit
dem Krebs beschraubt worden. Sie hat aber immerdar gerufen, es geschehe ihr
Unrecht etc. und sich erzeigt, gleichsam sie einigen Schmerz nicht
empfinde. Und ob der Meister auf ein Holz schraubte, auch mit aufgesperrtem
Mund in einen Schlaf gerathen. Und als man ihr Weihwasser in den Mund
geschttet, hat sie dasselbe jedesmal wieder ausgespieen und abscheuliche
Geberden im Gesicht von sich gegeben. Derentwegen, nachdem sie wieder zu
sich selbst gekommen, dieselbige ausgezogen, geschoren, mit dem Folterhemd
angelegt und auf dem anderen Hemd auch beschraubt worden, wobei sie sich
mit Entschuldigen, Rufen, Schreien, Schlafen wieder wie zuvor geberdet,
auch das Weihwasser abermals ausgespieen. Auf welche beharrliche
Halsstarrigkeit und Verleugnen sie ungefhr ein zwei Vaterunser lang
aufgezogen, und mit ihr ein grosser Stein an beide grosse Zehen gehngt
worden. Sie hat aber wie zuvor einig empfindliches Zeichen nicht von sich
gegeben, sondern gleichsam sie todt wre, =sich gestellt=, desshalben man
sie herabgelassen, und zur vorigen Custodie, nachdem sie sich wieder
erholt, hinfhren lassen.

[82] Nach _Steiner_, Gesch. der Stadt Dieburg, Darmstadt 1829. S.68-100.

[83] _Huffschmid_, in der Zeitschr. fr deutsche Kulturgesch. 1858,
S.432.

[84] Die Mittheilungen hierber entlehnen wir der (zu dem Sammelwerke
_Virchow's_ und _v.Holtzendorf's_ gehrigen) Abhandlung _W. von
Waldbrhls_: Naturforschung und Hexenglaube.

[85] Ueber das Geschick derselben berichtet ausser _v.Waldbrhl_(S.33 bis
34) auch ein Aufsatz der Klnischen Zeitung vom 3.Januar 1875, I: Melaten
und der Galgenberg.

[86] _Roskoff_, B.II. S.312.

[87] S.des Salzburger Advokaten _Kofler_ Observationes magicae bei
_Hauber_, Bibl. mag. Th.III., S.306 und ausserdem _Horst_, Dmonomagie,
Th.II. Anhang, S.349ff. und _Mezger_, Histor. Salisburg. Lib.V.
cap.54.

[88] _G. J. Bessen_, Gesch. des Bisthums Paderborn, C.II. S.88, 98ff.

[89] Vgl. den Aufsatz Ein Criminalprozess gegen ein besessenes Mdchen in
Hitzig's und Schletter's Annalen der Criminalrechtspflege, Leipz.1854,
S.267ff.




  EINUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Die Hexenprozesse von der zweiten Hlfte des sechszehnten bis
  zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen
  Territorien Deutschlands.


Wir haben frher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des
fnfzehnten bis in die zweite Hlfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit
des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des
sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist-- von einzelnen,
namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das
Resultat dieser verhltnissmssig noch sehr moderaten Hexenverfolgung war
aber, dass durch dieselbe 1)die im Hexenhammer enthaltene Doctrin von der
Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2)die Obrigkeiten, die
Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung
brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei
einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin fr dieselbe
disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung
der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen
knne, gewhnten. --Etwa von der Mitte der zweiten Hlfte des sechszehnten
Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts sehen wir
daher die Hexenverfolgung auf ihrer hchsten Hhe, die Drachensaat des
heidnischen Dmonismus, welche Papst =Innozenz=VIII. aus vollen Hnden
unter den Vlkern des Abendlandes ausgestreut hatte, war bis zum Anfange
jener Periode aller Orten in ppigster Weise aufgeschossen, und es begann
nun eine Zeit des Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie
erlebt hatte.

Werfen wir zunchst einen Blick auf die Herzogthmer
=Braunschweig-Lneburg= und =Braunschweig-Wolfenbttel=[90]. Schon zum
Jahre 1561 heisst es in der Gttinger Chronik (Th.I. S.163), der
Magistrat von =Gttingen= sei so sehr mit Hexenprozessen beschftigt
gewesen, dass fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem
Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbttel liess 1565 an
Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen,
und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin =Sidonie=, die
Gemahlin des (katholisch gewordenen) Herzogs ErichII. von
Braunschweig-Calenberg (der man Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und
durch Gift die Beseitigung ihres Gemahls versucht zu haben,) in solche
Bedrngniss, dass sie es fr gut fand, zu ihrem Bruder, dem Kurfrsten
August von Sachsen, zu flchten. Allerdings wurde noch Herzog =Julius=
([+]1589) von der Frage beunruhigt, ob denn die Hexen wirklich die Dinge
verrichten knnten, welche sie nach ihren mit der Folter erpressten
Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein unter seinem Sohn und Nachfolger
=Heinrich Julius= (der seit 1566 Bischof von Halberstadt war,) wurde seit
1590 die Hexenverfolgung so arg, dass bei Wolfenbttel oft an Einem Tage
zehn bis zwlf Hexen verbrannt wurden, und dass, wie eine gleichzeitige
Chronik berichtet, die Exekutionssttte, der Ort vor dem Lechenholze, von
wegen der Menge der daselbst aufgerichteten Brandpfhle wie ein kleiner
Wald anzusehen war.

In einer ungedruckten Chronik der Stadt =Hitzacker= im Frstenthum
=Lneburg= wird zum Jahr 1610 berichtet[92]: Anno 1610 wurden etliche
Personen in Hitzacker und in der Nhe der Hexerei und Zauberei beschuldigt,
welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn Personen
incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.-- Der damalige =Pastor= zu
Hitzacker, Herr Simon Krger, schreibt, dass ihm diese Affaire nicht allein
grosse Mhe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thrnen aus
dem Herzen gedrungen.-- Es ward geurtheilt, dass sehr viele dieser Leute
=unschuldig sterben= mssen, und dass der Scharfrichter bei der Wasserprobe
betrglich gehandelt, damit er nur viel verdienen mchte. --Die Pfhle,
daran dieselben verbrannt, waren a.1670 noch hufig auf dem Galgenberge
zwischen Marwedel und Lwau zu sehen.-- Man erzhlt, dass etliche von den
Pfhlen wieder ausgegrnt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken
verursacht von solchem Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den
Scharfrichter vorzunehmen.

In =Kurbrandenburg= sehen wir die Hexenverfolgung bis zur Regierung des
grossen Kurfrsten ihren ungestrten Fortgang nehmen. Unter diesem
staatsklugen Frsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings
dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein
Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der
Uckermarck verhaftetes Weib gefhrt wurde. Die ganze uckermrkische
Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich erkannte der
brandenburgische Schffenstuhl auf Tortur. Das Weib berstand jedoch
dieselbe, ohne sich ein Gestndniss abmartern zu lassen. Daher urtheilte
ein weiteres Erkenntniss des Schffenstuhls, bei der Tortur msse ihr der
Teufel Hlfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei
seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil der
Juristenfakultt zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der Kurfrst
besttigte. Das Weib musste Urphede schwren, und wurde dann durch den
Nachrichter unter Zuziehung des Uckermrkischen Hof- und Landrichters des
Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse gewhnlich mit
Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte
der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen seiner
Patrimonialgerichtsherrn zu kmpfen, welche noch immer der Hexerei durch
Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu mssen glaubten. Daher sah er sich
zum Oefteren genthigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder
die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].

In =Oesterreich= hat, wie =Abraham a Sancta Clara= erzhlt[94], das werthe
Herzogthum =Steyer= seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiss
unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der
Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und
an anderen Orten bezeugten. Diess Jahr 1688, im Monat Juni, fhrt der
eifrige Prediger fort, haben sie einen so grossen Schauer
heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fnf Pfund schwer gewogen, und
hat man unweit der Hauptstadt Grz gewisse grosse Vgel wahrgenommen,
welche in der Hhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges
hin und her gefhrt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Massen im
Feuer aufgeopfert worden, wie sie das hchste Gut und die heiligsten
Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hlzernen
Stssel nach Gengen zerquetscht, dass auch mehrmalen ihren Gedanken nach
das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in
ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes hchstes Geheimniss mit unflthigem
Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerhrt, sei
alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen
gefllt, der hufige Schauer heruntergeprasselt. Abraham a Sancta Clara
gibt auch noch andere Mittel an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen
Aussage allerlei Malefizien zu Wege gebracht htten. Dabei gesteht er
allerdings, dass sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von
natrlichen Ursachen, doch bekennt er es zugleich als seine wohl
gesteifte Meinung, dass dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde
solches Uebel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer
Snden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen fters im
Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes. Ja htte ich
so viele Groschen, als in diesem Jahrmarkt allhier zu Grtz, da ich solches
schreibe, nur 'der Teufel hole mich!' gehrt wird, sodann wollte ich gar
leicht eine grosse Herrschaft einkaufen.

Weiterhin erzhlt Abraham a Sancta Clara, dass wundersame Aussagen und
Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem
Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon knnte ein grosses Buch verfassen,
nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688. Eine Hexe bekannte, dass
sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, der in
schwarzem Sammet aufgezogen und auslnderisch geredet, und wohl gelebt
habe.-- Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben
und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor
lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: Jesus Maria, so wohl habe ich
nie gelebt! sassen sie pltzlich unweit einer Schinderhtte bei einem
verreckten Schimmel.-- Abraham referirt dann noch ber die Gestndnisse
anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit den Worten: Hundert und
hundert und ber hundert dergleichen Begebenheiten knnten beigebracht
werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.

In =Tirol= fasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September 1637
den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen
war man sich doch ber die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen,
und ber die Grundstze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht
klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfrstlichen
Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr. =Volpert Mozel=
aufforderte, ein Gutachten ber das Zauberwesen und ber die Frage zu
verfassen, wie es mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen
gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle. Infolge
dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift
=Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen
constituiert werden khinnen= aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und
gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthlt aber dabei doch mancherlei,
wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten blichen Praxis und von
den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet. Mozel
will z.B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die
Angeklagten mit Vertrstung einer Begnadigung zum Gestndniss zu bringen.
Haben Inquisiten die Tortur berstanden ohne ein Gestndniss abzulegen, so
sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht
leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll fter als dreimal
gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die =nach= der
Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokolliren.
Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein
Gestndniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei
berfhrten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe nach
gemachter Denunciation noch mit einer geringen Marter angreifen und sie
dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige
Verdammniss zuziehen wrden. Sollte dann die gefangene Person auf der
Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselben keinen erheblichen
Werth beizulegen. Man sieht, dass =Mozel= doch einigermaassen bestrebt
gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanitt wenigstens hin und
wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].

Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit
frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umstndliche Hexenprozesse
kamen z.B. im Hochstift Brixen 1643-1644, im Primrthale 1647-1651
vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der zweiten Hlfte ist der
von Ignaz =Pfaundler= in der Neuen Zeitschrift des Ferdinandeums 1843
verffentlichte bekannt geworden. Dieser weitlufige Prozess wurde in den
Jahren 1679-1680 bei dem Gerichte Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse
Emerenziana Pichlerin und deren vier unmndige Kinder gefhrt, und endigte
mit der Hinrichtung der Mutter (25.Septbr.) und der beiden ltesten Kinder
von vierzehn und zwlf Jahren (27.Septbr.1680). Wie hufig aber solche
Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des
Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664-1681), der in demselben
berichtet, dass er whrend der kurzen Zeit von fnf Vierteljahren
=dreizehn= wegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur
Richtsttte begleitet habe[97].

Aus dem Archive der Stadt =Augsburg= liegen uns Nachrichten ber die
Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grsster Monotonie lautet so
ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben
mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18.April 1654 lautet:

Der verhassten Anna Schfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten
Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten
Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt,
selbe geschndet, geschmht und gelstert, wie nicht weniger das
hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Fssen getreten und
grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bsen Geist Unzucht getrieben
und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die
verstorbene Maria Pihlerin von Hausttten durch Gifteingebung gewaltthtig
ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glhenden Zangen zween
Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod
gerichtet und der Krper zu Asche verbrannt werden soll.-- Am 15.April
1666 ward folgendes Urtheil gefllt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem
bsen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt
erschienen, ganz und gar ergeben, ihn fr ihren Herrn angenommen und auf
sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes
und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen
Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei
unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen,
daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Fssen getreten und ganz
verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hlfe des
bsen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch
sonst eine Person mit solchen Mitteln bel zugerichtet, soll solcher
verbten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt
ausgefhrt, inzwischen aber an beiden Armen mit glhenden Zangen, und zwar
an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie
sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum
Tod hingerichtet, der todte Krper aber nachmals zu Asche verbrannt
werden,-- welches Urtheil auf einkommende starke Frbitte um willen ihrer
grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden
gemildert worden, dass die zween Griffe mit glhenden Zangen vermieden
geblieben.-- Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27.Juli
1694[98].

In der (damals freisingischen) =Grafschaft Wardenfels= (in Oberbaiern) war
in den Jahren 1589-1592 ein Hexenprozess anhngig, der damit endigte, dass
auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten
Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach
vorausgegangener Erwrgung verbrannt wurden. Wre die Untersuchung mit dem
Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so wrden, wie
der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15.Januar 1592 sehr naiv
bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der
Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfltig, dass
die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen.
Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift:
Hierin lauter Expensregister, =was verfressen und versoffen worden=, als
die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als
Hexen verbrannt wurden. =Hormayr=, dem wir diese Mittheilung (S.332 des
Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs fr die vaterlndische Geschichte)
verdanken, fgt noch hinzu: Wie weit dieser Wahnsinn berhaupt in =Baiern=
gegangen sei, mgen auch die Consilia des berhmten Ingolstdter Lehrers
=Eberhard= bewhren, da sogar frstliche und herzogliche Personen als
Zauberer und Hexen verdchtigt wurden, und die Frage wegen ihrer
Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward[99].

Im =Breisgau=, wo (wie anderwrts) Hexenprozesse im sechszehnten
Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche
Hexenverfolgung erst whrend des dreissigjhrigen Kriegs ihren Anfang. In
der Stadt =Offenburg= begann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem
kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere
Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man
nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte
man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem
Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal
angewendet, und dadurch beinahe immer ein Gestndniss erpresst. Die
Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fllung des
Urtheils statt, und die Prozesse dauerten hchstens zwei bis drei Wochen.
Am 27.Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen
in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit
einer Fanggebhr von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am
10.Juli sah man sich genthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder
aufzuheben.-- In einem Zeitraum von nicht vllig vier Jahren wurden so in
Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100].-- Der Blocksberg
des Breisgaus war der =Kandel=.

Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in =Wrttemberg= von
Esslingen, Mhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im
Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von
Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und
dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals
leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefngniss ein,
welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen
strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhter in Eid und Pflicht genommen
waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darber vernehmen zu
lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder
ein Stck Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von dem das Land
erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].

In =Elsass= werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus
den Jahren 1658-1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen
aufgefhrt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehrigen Herrschaft Barr
nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so
schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630
veranlasst sah, ein Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei zu
erlassen[103], weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.

Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes
Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert
vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in
allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der
Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstdtischer
Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrckliches Verlangen
der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschsse gebildet, welche die
Hexen aufspren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der
herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht
gefhrt. Whrend nmlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die
Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fllten und die Urtheile vollstrecken
liessen, ohne dass eine hhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in
Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen
Fakultt an der Landesuniversitt (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur
gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch
das gefllte Urtheil derselben Fakultt zur Prfung vorgelegt werden, die
dann die Akten mit einer Urkunde zurckschickte, worin sie erklrte, dass
dieses Urtheil den Rechten und uns zugeschickten Akten gemss befunden
oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultt
gefllte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe
landesherrlich besttigt war[104].-- Dadurch wurde natrlich die
Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedmmt; grausige Hexenprozesse
kamen aber in den Jahren 1631-1633, 1650-1653 und 1661 in der (in der
Wetterau gelegenen) freien Reichsburg =Lindheim= vor, welche damals unter
der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten
in braunschweigisch-lneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach,
Domdechanten zu Wrzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders
schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661-1664. Der
v.Oynhausische Justitiar =Geiss=, ein gemeiner und geldgieriger Mensch,
hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v.Oynhausen im Jahr 1661
vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch
nicht eher ruhen drfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der
heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden
vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung
ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Brger als
Blutschffen erwhlte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald
wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die
Hhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die
Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess,
durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so
lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als
Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese
Weise das Gestndniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des
v.Rosenbachschen Mllers Schler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht
zu haben, obgleich die Schler, darber vernommen, keinem Menschen ein
Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden
nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie
htten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stcke zerhauen, diese in
einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun
die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des
Gevatters Schlers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschffen
ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen,
die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde
auf der Folter einmal bekannt htten, zu verbrennen und der Mller Schler
wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der
Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt
sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die
alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschffen in den
Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten
schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht
angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus gefhrt, und wenn
man sie hingethan (d.h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof
beerdigt werden. Die Unglckliche sah, dass sie verloren war, und fgte
sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere
Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch
erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun
auch Schlers Ehefrau als der Hexerei verdchtig eingezogen. Alsbald eilte
Schler nach Wrzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu
klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rckkehr nach
Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise
gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig
bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schler
hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese
Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter
verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden
gelegt ward. Am fnften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens fr
ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unertrgliche Pein der Tortur
presste ihm das Gestndniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald
wieder zurck. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher
torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Gestndniss seiner Schuld, das er
jedoch hernach abermals zurcknahm; und schon wollte ihn Geiss zum
drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem
Freunde es ihm mglich machten zu entfliehen.-- Whrend seiner Abwesenheit
wurde sein Weib am 23.Februar 1664 verbrannt.

Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims
erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfllten die Stadt mit
ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem
Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles gttliche und
menschliche Recht lauter Unschuldige einthrmen, foltern, wrgen und
brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht
Einhalt gebot; die Juristenfakultt zu Giessen mahnte zur Mssigung und
Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschffen, der seine Frau
zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter
mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht
retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den
Blutschffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr
v.Oynhausen endlich (1666) genthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr
schtzen konnte, zu entlassen.-- Nicht weit von Lindheim ist ein Graben,
den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der
Blutrichter, als er mit dem Pferde ber denselben setzen wollte, vom Pferde
gestrzt sein und den Hals gebrochen haben.

Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672
in dem hessendarmstdtischen Orte =Burkhardsfelden= im Busecker Thal vor.

Im Jahre 1672 wurde nmlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu
Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell
des Fiskals zufolge hatte sie Muse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei
verfhrt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentnze besucht, einen
Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein
Mdchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch
Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten
Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen
hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete
bler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhr
angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit
Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der
Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die
Qualifikation der Zeugen[105] mit lblicher Klarheit bekmpft. Dennoch
verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura
abgeschlagen hatte, die Juristenfakultt zu Giessen die Einwendungen des
Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte
berstand demgemss eine zweistndige Marter, ohne das Mindeste zu
bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig
Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die
Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht,
wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf ffentlicher
Kanzel ber solche Uebelthat gepredigt; die Thterin habe dann einen
Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt,
worauf sich die Geschwulst geffnet und anderthalb Maass Materie und fnf
Arten von Ungeziefer, nmlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge,
Sommervgel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird
hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thrne zu bemerken
gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten
ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe.--
In der abermaligen Zeugenvernehmung besttigte die angeblich Bezauberte und
Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie
als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die
neuen Anschuldigungen gleich den frheren in Abrede. In einer sehr
leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine
geschrftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Hllenbrand, einen
Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der
Juristenfakultt erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein
lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz
der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das
Gerichtsprotokoll nichts erwhnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur
zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6.Mai 1674, also nach
anderthalbjhriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein
von zwei Gerichtsschffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man
unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt
und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an
die =Mainzer= Juristen, welche unterm 15.Juni 1674 ein Responsum abgaben,
aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:

Wir Senior und brige Professores etc. befinden------ die Acta------
nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und
zwar vlligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden knne:
und htte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero
Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden
Ursachen: [Folgen die Grnde].-- Und thut im Uebrigen wenig zur Sach,
dass die lbl. Juristenfakultt zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der
ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud
acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach
Ausweis des Protokolls-- zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an
der Folter so beraus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin
beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius
protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher
erschrcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore
tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und
Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die
reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark
urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis
modo hingerichtet und verbrennet werden msste, sie seye gleich eine
Zauberin, oder nicht.------ Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so
schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrckung und Schaden eines oder des
andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lsst.--
Gut wre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche
Mittel dahin bewogen werden knnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung
verndern und sich anders wohin begeben thte, angesehen sie ohne
Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen
nicht wird wohnen knnen. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Gte
nicht zu erhalten, so ist nthig, dass die Obrigkeit ffentlich verbiete,
dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich
gelsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit
Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero
gefhrten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden.--
Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden mge, ihre gegen den
Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis,
damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die
Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertrstung,
dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an
allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten
Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch
ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle.-- Im Fall nun die oftgenannte
Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen
wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr berhoben, im Widrigen
aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir
diesem unserm Responso keine sententiam beifgen. Und dass aller obiger
Inhalt den kaiserlichen Rechten gemss seye, wird mit unserer Fakultt zu
End aufgedrucktem gewhnlichen Insiegel beurkundet.

Hlt man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und spter
in hnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultten, und
selbst von den protestantischen zu Tbingen, Giessen, Helmstdt u.a. zu
ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie
unter die ersten gehren, welche auf die Bahn der Humanitt einzulenken
wussten.

In der Landgrafschaft =Hessen-Cassel= war im siebenzehnten Jahrhundert
derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein
Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen
allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Muse gemacht etc.)
1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjhrigen Knaben in ihre Zauberknste
eingeweiht und mit dem Teufel persnlich bekannt gemacht, so dass nun auch
er, wie er selbst gestand, Muse machen, Vieh behexen und sonstiges
Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur
Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom
Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem
Vater zu bergeben und fr seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen,
damit er womglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der
Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmglich sei,
den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklrt
htten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule kme, alle ihre
Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hnde des Teufels gerathen zu lassen,
vom Besuche derselben zurckhalten wrden.

Wie in anderen Orten so frchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime
Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein
Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn
einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser
herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald
aber sei ihm der bse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den
Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan,
sondern sich Gott befohlen. Spterhin sei ihm der Teufel noch einmal
erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen
etc.

Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale
wie anderwrts. Die bsen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los:
Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.
Alsdann kommt der Teufel, lsst das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter
dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: ich taufe dich im Namen
des Teufels und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzhlige wste und
einsame Pltze im Lande wurden als die Malsttten der Hexensabbathe
bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen
Hexen eine als Knigin, mit der er den Tanz erffnete, die Musik dazu
machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen,
Trommler u.s.w. Eine Anzahl von Hexen diente als Leuchter etc. Am
rgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hlfte des
siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669
kam das Gercht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum
drei Menschen vorfnden, die nicht der Hexerei ergeben wren, wesshalb man
es in der Umgegend das Hexendorf nannte.

Natrlich war man unter solchen Umstnden auch in Hessen in der Verfolgung
der Hexen nicht trge. Die Verdchtigten wurden eingezogen, ad bancum
gefhrt, wurden in banco gefragt und mussten gt- und peinlich
bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise angewendet.
Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze
siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier verhltnissmssig
doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen
Lndern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes. Die
Prozessakten mussten von der juristischen Fakultt zu Marburg geprft und
das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur Besttigung vorgelegt werden.

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhrte sich wohl des
Lasters der Zauberei im hchsten Grade verdchtig gemacht, dass ihr
dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar
ab instantia entbunden, aber gewhnlich mit Landesverweisung unschdlich
gemacht oder zu ffentlicher Arbeit verurtheilt, und so fr eine Zeit unter
ffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der
juristischen Fakultt geprft und besttigt sein, wenn es rechtskrftig
sein sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die
Inquisitin Urphede schwren und geloben, dass sie nicht allein die
aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der
ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an
deren Beamten und Unterthanen rchen wollte.

Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel,
eine beraus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die
Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines
Brgers Frhlich zu Felsberg z.B. war der Zauberei beschuldigt, zum
peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm angeschlossen in Haft
gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die Frau
die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt
habe. Daher war die Unglckliche von der Juristenfakultt zu Marburg 1664
freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus
ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn fr die Zahlung der (62Rth. 18Albus,
d.h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900Mark) Brgschaft geleistet
htte, worber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde fhrte.

In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei
gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des siebenzehnten
Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters, die als der
Zauberei verdchtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm gesessen
hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war,
musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst durch Drohungen
gezwungen werden, die Leiche der Hexe zu Grabe zu tragen.-- Wie aber in
der ersten Hlfte des Jahrhunderts ein Theil der Geistlichkeit in dieser
Beziehung dachte, ist aus einem Consistorialprotokoll vom 15.April 1664 zu
ersehen. Im Jahr 1663 war nmlich eine zu Eschwege lebende Wittwe
(Holzapfel) in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darber in Haft und
Untersuchung genommen, hatte sie die vllige Grundlosigkeit dieser
Beschuldigung dargethan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl
wollten der Superintendent Htterodt und dessen beide Amtsbrder zu
Eschwege die anrchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe
wendete sich daher beschwerdefhrend an das Consistorium zu Cassel und
dieses gab Htterodt auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht
zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnckig bei ihrer
Weigerung, indem sie sogar erklrten, sie wrden eher ihre Aemter
niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloss indessen
das Consistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken
und zwang dieselben der Wittwe, da sie des beschuldigten Lasters der
Hexerei nicht habe berfhrt werden knnen, den Trost des
Sakramentsgenusses zu gewhren.

Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, --wohl der einzige Fall
dieser Art,-- dass eine =Jdin= als Hexe angesehen ward. Die Jdin Golda
nmlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden
Rubens zu Treis a.d.Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Huschen zu
Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu
legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht,
sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in
ihrer Jugend mit einem Bckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer
Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese
wieder verflucht habe. Sie erklrte, dass sie sich von Gott verstossen
wisse und nicht mehr beten knne, und bat darum um den Tod, womglich mit
dem Schwerte.-- Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als
irrsinnig erkannt und bald entlassen.-- Von einer etwaigen
Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.

Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu
Hessen-Cassel gehrigen) Grafschaft =Schaumburg= betrieben. Hier hatte ein
Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, =Hermann Ghausen= aus Brakel im
Lippeschen ([+]1632) im Jahr 1630-- zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631)
der menschenfreundliche =Friedrich Spee= seine Cautio criminalis (heimlich)
drucken liess-- seine Anweisung zur Fhrung des Hexenprozesses[108]
herausgegeben, =worin er vor unzeitigem Mitleiden warnte=. Nach diesem
Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen
Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche
Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthmliches wahrnehmen lassen.
Die Verhaftung und Verhrung der Verdchtigen ging von Brgermeister und
Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal zu Protokoll vernahmen.
Doch ist zu beachten, dass Brgermeister und Rath in Hexensachen nichts
thaten, ohne die juristische Fakultt zu Rinteln zu befragen, so dass diese
der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in welchem die
Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultt zugeschickt, so verfgte
diese, dass die Verdchtigen zur Folter gefhrt und hier nochmals zu einem
reuigen Gestndniss ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewhnlich
appellirten dann dieselben an die Wasserprobe, welche an der Weser in der
Weise vorgenommen ward, dass man sie zweimal an Hnden und Fssen
kreuzweise gebunden und einmal ungebunden ins Wasser liess. Regelmssig
schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultt
auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21.Aug. 1660 wurde eine
Angeklagte auf der Folter =elfmal= aufgezogen und dabei noch etliche Male
gewippt. Gewhnlich schrieb die Fakultt folgende generellen
Inquisitionales vor, ber welche den Unglcklichen Gestndnisse
abgefoltert werden sollten: 1)ob sie zaubern knnten; 2) von wem, zu
welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei
vorgegangen; 3)ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung
Schaden gethan; 4)wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was fr
Mittel; 5)ob sie andere Personen, Mnner oder Weiber kennten und wssten,
so neben ihnen zaubern knnten, und woher sie solches wssten.-- War nun
bezglich dieser und der brigen Spezialfragen den Gefolterten das
gewnschte Gestndniss abgepresst, so ordnete die Fakultt auf Grund des
ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf
dem Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt
oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.

So wthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen
Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.

Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwtz hin die Katharine, Ehefrau des
Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen-- ein heldenhaftes Weib-- in
den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grsslicher Weise torquirt
worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben ein Gestndniss
herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen knnen. Sie wurde daher
von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urphede (4.Mai 1672)
entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwhrend im Auge, und indem man
endlich die gewnschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im
folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4.November 1673 zu Marburg
nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen,
sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur mglich war,
und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit
Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete
sie, bald brllte sie wie ein Hund. Aber grsser noch als die Bosheit
ihrer Peiniger war die Seelenstrke dieses Weibes, denn sie gestand nichts.
In dem Berichte an die Landgrfin Hedwig Sophie vom 4.November 1673, mit
welchem die frstlichen Rthe zu Marburg die Einsendung der Akten
einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass
die Frau auf der Folter durch Zauberei sich msse unempfindlich gemacht
haben, weil sie sonst die Tortur unmglich in solcher Weise htte ertragen
knnen. Da sah aber doch die Landgrfin ein, dass sie die Gerichte nicht
lnger drfe so fortwthen lassen. Allerdings wurde die unglckliche Lips
zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgrfin von
Kassel aus unter dem 15.November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den
Befehl, das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in
dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit
verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen geringen
Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und
triftige Umstnde vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften bringe,
weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Rthen peinlich
vorstelle.

Von da an verringerte sich die Zahl der jhrlich vorkommenden
Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch ber
das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr
in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger. Der
letzte Hexenprozess, ber welchen im hessischen Staatsarchiv Akten
vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nmlich die
Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tcken
beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg
gebracht, verhrt und der Fiskal hatte, da sich die Verhrte keiner
Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging
jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13.Mai 1711 die
Angeklagte von der Instanz. In dem Verhr hatte aber dieselbe auf Befragen
noch bekennen mssen, es sei wahr und ausser allem Zweifel, dass es
wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nmlich Gott absagen, sich mit dem
Teufel verbinden, durch dessen Hlfe und Unterricht mit verborgenen Knsten
Menschen und Vieh Schaden zufgen, auch wohl Wunderthaten verrichten.--
So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.

In =Nassau= wthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit
den Unholden recht grndlich aufzurumen, bestellte die Landesherrschaft in
den Drfern Ausschsse, welche als ffentliche Anklger alle wegen Hexerei
verdchtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissren
zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer
Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3.November 1630 zu
Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem
grulichen Laster der Zauberei zu warnen,-- was seitdem namentlich an
jedem St.Andreastage geschah. Und rasch fllten sich alle Kerker mit
Unglcklichen, die als Verbndete und Werkzeuge des Satans galten. Durch
die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Sttten, an denen
die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger
Haide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die
Klippelshaide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der
Eiche u.s.w. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln
reitend, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend,
zusammen, tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und
tranken und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits
alles Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die
Gemther ergriff, Einzelne sich selbst fr Hexen hielten. Ein Mdchen aus
Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der
sich infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrngt fhlte, am 1.Mai 1631
die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am
11.Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr
summarisches. Selten dauerte ein Prozess ber vierzehn Tage, indem man mit
der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den
Kerkerlchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten
aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere war
nach allgemein herrschender Annahme natrlich das Werk des Teufels. So fand
man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in
Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefngniss. Das
konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich
doch, dass whrend der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in
den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berhmte Aerzte zu Herborn
bei drei Frauen, die nach berstandener Tortur entseelt im Kerker
vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den Folgen
der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der Hals
umgedreht sei, dass die zweite msse Gift genommen haben, und dass sich bei
der dritten ber die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse.-- Eine Frau
von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer
Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie das feuchte Stroh ihres
Schmerzenslagers anzndete, und sich in dem Rauche erstickte. Dabei aber
lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber
schrieb am 28.Nov. 1630, dass wenn ber die Zauberer Verhr gehalten
werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost
und Wein wrden bei dem Wirthe geholt.

So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629-1632, und in diesen
vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen lodern.
Allein in Dillenburg wurden damals fnfunddreissig, in Driedorf dreissig,
in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte die
Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Stnden angehrten,
zu erfassen. So war der Geheimsekretr Dr. Hn zu Dillenburg, ein
Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten Missionen
gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu
Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister am Hexensabbath Theil
genommen und daselbst die blichen Gruel begangen habe. Auf der Limburger
Haide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja
man fand sogar einmal bei einer notorischen Hexe den silbernen Becher eines
vornehmen Herrn, mit welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt
worden sein sollte.

Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu
bei, dass dieselbe nach 1632 berall im Lande nachliess. Doch schon 1638
brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrckliches Verlangen
der Gemeinden aufs Neue Ausschsse zur Aufsprung der Hexerei ernannt
wurden, namentlich im Lande =Siegen=. Dem Schultheissen zu Freudenberg
wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der ffentlichen
Anklger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein
Mdchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und
die Landesherrschaft sah sich doch genthigt, das Treiben derselben in
gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf =Johann Ludwig= zu Hadamar erliess
daher unter dem 20.Juli 1639 an seine Rthe ein Reskript, worin er
erklrte, dass allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden msse, wo
es sich zeige, zugleich aber auch die Rthe ermahnte, darauf
hinzuarbeiten, dass keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu
kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei
grosser Fleiss, Sorge und Frsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit
gottesfrchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu
berathschlagen, auch unverdchtige, gottesfrchtige, verstndige Leute zu
Commissren zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld
beschtzt werde. Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon
bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen
Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen
beweisen, dass der Dmon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande
Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wthete[110]. Ein grosser
Hexenprozess fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes
der angeklagten und verurtheilten Hexe besonderes Aufsehen machte. Der
Prozess betraf nmlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein,
Ccilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der
Graf JohannVI. von Nassau-Dillenburg besttigte am 22.Mrz 1676 das
gefllte Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.

In =Hamburg= war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen
Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV.2) hiess: Die Zauberer und
Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib
und Leben Schaden zufgen, oder auch, die aus bsem Vorsatz von Gott und
seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bsen Feinde
sonderbare, hochrgerliche Verbndnisse machen, werden, nach Gelegenheit
ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben
gestraft.-- Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nmlich
das der Schdigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und
das des aus bsem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schdigung)
eingegangenen Teufelsbndnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht
ausdrcklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im lteren Recht
ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That nicht mehr als
Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der
Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Mglichkeit gegeben war, schon das
=Gestndniss=, das =erpresste= Gestndniss als Beweis geltend zu machen.
Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Doch
gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen Ausdehnung wie anderswo. Im
Jahr 1643 wurde eine alte Hexe Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von
ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet habe, dass sie darum viermal mit
dem Rade gestossen und dass alsdann ihr Krper zu Asche verbrannt worden
sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die
sich noch damit entschuldigen lsst, dass hier ein Gattenmord zu shnen
war[113].

In =Pommern= machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, =Sidonie von
Borck=, besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine
unerquickliche, rohe, rnkeschtige und noch im siebenundfnfzigsten
Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem
sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jngeren) Klosterschwestern
zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie
amtlich als Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange. Die allgemein
Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefrchtete, indem sie sich =der
Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde= rhmte und dabei allerlei
Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren machte. Als nun eine
umherziehende alte Wahrsagerin, die dicke Wolte Albrechts, die man als
der Hexerei verdchtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der
Teufelsbuhlschaft schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre
Mitschuldige bekannt hatte, war das Geschick der letzteren bereits
entschieden. Die Wahrsagerin ward hingerichtet, die Urgicht derselben gegen
Sidonie stand somit unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin,
welche den Herzog PhilippII. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache
=zu Tode gebetet= habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon
verdete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition
wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der
Unglcklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm109 bete,
aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bsen zu denken. Sie sollte aber
auch einen Sachsenspiegel haben, durch welchen sie mit Hlfe ihres
Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu
vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehuften Anschuldigungen als
baaren Unsinn erwies; allein der Schppenstuhl zu Magdeburg, dem man die
umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt hatte, erkannte auf Vornahme
der scharfen Frage, worauf die Greisin am 28.Juli 1620 in dem grossen
Saale der Oderburg im Beisein des Schlosshauptmanns, des Schultheissen und
einiger Gerichtspersonen von dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter
gespannt und so lange torquirt ward, bis sie die gewnschten Gestndnisse
abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen erklrte sie, sie begehre
nicht lnger zu leben, und bat, zum Sterben bereit, den Beistand des
Seelsorgers. Viele benachbarte Frsten legten fr die Verurtheilte Frbitte
ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19.August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor
Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt[114].

In der Reichsstadt =Nordhausen= war frhzeitig ein milderes Verfahren gegen
Hexen heimisch geworden. Am 8.Mrz 1644 waren zwei derselben mit
Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], whrend in dem benachbarten
=Stolberg= noch am 30.Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und
1657 zwei Brgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit
dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden[116].

Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses recht
klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient eine
Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu =Pfalz-Neuburg=
zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirthes
Kser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichsttt gefhrt
hatte und spterhin nach Rennertshofen bergesiedelt war. Die Frau, =Anna
Kserin=, mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb
hatte und whrend des Prozesses ber sie vernommen wurde, erklrte nmlich
zu Protokoll: Er knne in Wahrheit wohl sagen, dass seine Frau seit sieben
Jahren nie recht frhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder
dergleichen Mahlzeiten und Frhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen,
gehen mgen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie
fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichsttt habe sie alle
vierzehn Tage oder lngstens alle vier Wochen gebeichtet und communizirt
und dann gewhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht.-- Auf diese
Frau hatten nun seit 1620 zwlf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und
die meisten derselben (welche man verbrannt hatte) waren auf sie
gestorben. Infolge dessen ward sie im Frhling 1629 verhaftet und nach
Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel
ihres Hauses zu Rennertshofen nach Bchsen, Glsern und Ofengabeln
durchsucht; man fand aber nichts. Nun kam der weitere Befehl, die
Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand fest zu machen. Auch
sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib beigegeben werden. Der Mann der
Unglcklichen, der sich damals im tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt,
erhielt den Befehl, ein Bett fr sie bringen zu lassen. Er schrieb daher an
seine gefangene Frau folgenden Brief:

Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner
Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also
bitte ich meinen Schatz, sie wlle mich mndlich wissen lassen, ob ichs
allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte
von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein
Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gndige
Obrigkeit, derer wir, zuvrderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu
getrsten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!

  Neuburg den 19.Mrz 1629.
                     Dein Getreuer, weil ich leb,
                           Georg Keser.

  O mein Schatz, sage mit Wenigem,
  wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
  anstellen solle; und in hchster Bekmmerniss
  diess.

An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhr angestellt.
Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben und
ihr bei einem weiteren Verhr mit Androhung der Tortur an die Seite
gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21.Mai abermals
verhrt, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die
Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete
sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber
der Scharfrichter die schrfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine
halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth
gebrochen. Sie gestand nun den gewhnlichen Unsinn. So gestand sie z.B.,
der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem
alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand
der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz
gewhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag
oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom Bsen
erhaltenen Salbe ihres Mannes Rcken bestrichen, so dass dieser vor ihrer
Rckkehr nicht habe erwachen knnen u.s.w., und gab auch eine Anzahl
Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in
grsslichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen
wollte (auch das Gestndniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu
haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13.Juni
zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklrte die Gemarterte
sofort, dass alle ihre Gestndnisse ersonnen und ihr lediglich durch die
schreckliche Folterqual abgepresst wren. Namentlich wren alle die Leute,
die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die
Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen.
Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so
grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre frheren
Gestndnisse wiederholte und besttigte, sondern jetzt auch erklrte, sie
sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: Du bist
mein Gott und mein Herr!-- Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor
den Richtern die Bitte aus, man mchte doch sonst Niemanden verbrennen als
sie und man mchte berhaupt hier im Lande nicht weiter brennen.-- Am
20.September 1629 ward sodann die Anna Kserin ffentlich vor der Brcke
zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche
verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.

Die Erbrmlichkeit des blichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus
jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollstndig vorliegen. Den
jmmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes
des heiligen Reichs, wenn dessen Hlfe angerufen ward. Zum Belege theilen
wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit[118].

Im Jahr 1603 hatte eine reiche Brgersfrau zu =Offenburg=, Anna Maria
Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten
Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wchnerin, die
von diesen Speisen, wahrscheinlich unmssig, genossen hatte, war bald
nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte
selbst ihr Unglck dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon damals
die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu
haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu
verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht fr grundlos
erklrte. Als jedoch fnf Jahre spter Rudolph'sII. Commissarien der Stadt
den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich
man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen
justifizirt hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere
gefolterte Weiber thaten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass
sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentnzen, Wettermachen,
Bocksfahrten u.dergl. zu Gefhrtinnen gehabt htten. Die Mutter rettete
sich durch eine schleunige Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an
Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet
und sogleich mit einem von jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den
Rathsakten, so ward ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie
beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer spter
protokollirten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus
einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitten vorgelesen und
das bettlgerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mchtige Weib nur
zur Besttigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu
gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor,
und als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich
selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte
man diese Aussagen als =gtliche= Bekenntnisse. Eine Supplik der
entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm
11.Oktober ein Pnalmandat an die Stadt Offenburg, welches die geschehenen
Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach
den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklrte der Rath, jenes Mandat sei
durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die,
obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die
Rechtmssigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem
angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht,
dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere:
welchermassen die Rm. Kais. Majestt unser Allergndigster Herr------
zu unterschiedlichen Malen durch derselben deputirte Hochansehnliche
Commissarios allergndigst mandirt haben, dass------ bemeldte Stadt
Offenburg bei Hchstgedachter Rm. Kais. Majestt auch hin und wieder
verschreit worden, als sollte dieselbe gleichsam ein Asylum der
zauberischen Weibspersonen seyn. Nach vielfachem Anrufen der Verwandten
erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten
Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehrigen zu gestatten.
Die Mittheilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610; dieselben
bestehen, die Besagungen der hingerichteten Hexen ausgenommen, smmtlich
aus Dingen, die sich erst =nach= der Verhaftung und =nach= der Tortur
whrend eines lngst kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus
den erfolterten und dann wieder zurckgenommenen Bekenntnissen der
Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik
des Offenburger Magistrats aus =allen= diesen Indizien die geschehene
Verhaftung und Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das
Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so
liess sich doch der Rath in seinem Gange nicht stren. Er schnitt der
Verhafteten willkrlich die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte
ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefngniss, protestirte
gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die
Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer
Klarheit, gegen welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die
Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November
und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen hchster
Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen
abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur
Verantwortung vor; doch ein Aktenstck vom 25.Febr. 1611 redet schon von
Anna Maria Bapst als einer =incinerirten= Hexe. Der Prozess spann sich nun
vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen
Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber denselben ist noch vom
20.Januar 1612 ein mndlicher, nicht entscheidender Rezess verzeichnet;
dann schliesst das Protokoll ohne Bescheid folgendermassen:

  Anno 1613. nihil.
  Anno 1614. Visum 2.Decemb.
  Reliquis annis nihil.
  Anno 617.  14.Novemb. 617. Revisum.
      Expedit. raoe. praeambula.

In demselben Stdtchen =Offenburg= wurden brigens nicht lange nachher in
dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als sechzig Personen
als Hexen hingemordet[119]. Noch Grsseres aber leisteten die Hexenrichter
in dem kleinen Ysenburgischen Stdtchen =Bdingen=, wo in den Jahren 1633
und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen wegen Hexerei sterben mussten.
--In der Grafschaft =Henneberg= wurden 1612 zweiundzwanzig und berhaupt
in dem Zeitraum von 1597-1676 im Ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen
verbrannt[120].

Aus dem Herzogthum =Sachsen-Gotha= liegt ein Hexenprozess vor[121], der
sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren
war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon lngere Zeit
in Haft gesessen, am 4.September Nachts zwei Uhr in die Torturstube auf
dem Erfurter Thurm gebracht. Hier wurden ihr nicht weniger als
dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie smmtlich verneinend
beantwortete. Daher ward sie morgens um sieben Uhr von dem Gericht, welches
sich entfernte, dem Scharfrichter bergeben. Von diesem entkleidet und in
blicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter gespannt und bis
Nachmittags zwei Uhr torquirt, ohne dass sie ein Gestndniss ablegte. Am
selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon
der Scharfrichter die Schnre so scharf angezogen, dass er selbst eine
Narbe in die Hand bekam, so fhlte sie doch nichts davon. Als sie hierauf
an die Leiter gestellt und an den ihr an dem Rcken zusammengebundenen
Hnden aufgezogen wurde, schrie sie das eine ber das andere Mal, sie sei
eine unschuldige Frau, blckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, dass
er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon. Bald darauf aber stellte sie
sich, als ob sie ohnmchtig wrde, sagte solches auch, redete ganz
schwchlich und schlief endlich gar ein. Als ihr aber der Scharfrichter nur
an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rhrte,
konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun etzliche Male so eingeschlafen,
sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch observirt;
der bse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, dass sie nichts fhlen
sollten.-- Diese Angabe des Scharfrichters veranlasste nun eine neue
Untersuchung gegen die unglckliche Frau, infolge deren ihr abermals die
Folter zuerkannt wurde. Ihrem Vertheidiger gelang es indessen durch
rcksichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte angewandten unwrdigen
Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen Tortur zu bewahren, indem
der Schppenstuhl zu Jena sich selbst reformirte und die Inquisitin
absolvirte, jedoch aber zur Vermeidung alles Aergernisses die
Amtsrumung gegen sie erkannte, welche vonseiten der Regierung noch auf
einige andere Aemter ausgedehnt und aller Suppliken ihres Mannes unerachtet
streng exequirt wurde.

Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha, welches unter der Regierung eines
=Ernst des Frommen= (1640-1675) und =Friedrich des Ersten= (1675-1691)
durch seine weisen und vortrefflichen Einrichtungen fast alle deutschen
Lande berragte und ihnen als ein Musterstaat vorleuchtete, auch in der
Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, dass nicht nur die Anzahl der
Hexenprozesse und der zum Tode verurtheilten Inquisiten weit geringer war
als in den Nachbarlndern, sondern dass auch schon seit 1680 die
Verurtheilungen immer seltener wurden, indem man gar nicht mehr auf Tortur
erkannte, sondern nach geschehenem Verhr und Vernehmung der Zeugen die
Inquisiten ab instantia entband[122].

Nur in dem am Saum des Thringer Waldes gelegenen Amte =Georgenthal= ging
es anders her. In diesem damals kaum viertausend Eingesessene zhlenden
Amte wurden 1652-1700 vierundsechzig Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre
1674 allein zwlf, und in den sechs Jahren 1670-1675 zusammen
achtunddreissig Prozesse gefhrt. Der Grund davon lag lediglich darin, dass
es sich der damalige Amtsschsser =Benedikt Leo= in den Kopf gesetzt hatte,
um jeden Preis den ganzen Amtsbezirk von allem Hexenwesen gnzlich zu
subern.

Natrlich musste hierbei die Folter das Beste thun[123]. Wie man mittelst
derselben Gestndnisse erpresste, ist insbesondere aus dem von dem
Amtskommissr Jacobs zu Gotha (dem wir berhaupt unsere Kunde von den
Georgenthaler Prozessen verdanken,)[124] mitgetheilten Prozess gegen die
achtzigjhrige Sachsen-Ursel zu ersehen[125].

In =Mnchen= wurde 1666 ein siebenzigjhriger Greis mit glhenden Zangen
gezwickt und dann verbrannt. Es wird von ihm gemeldet, dass er ein
Ungewitter machte, indem er durch die Wolken fuhr, darber aber nackt zur
Erde niederfiel, wo man sich seiner bemchtigte. Die Hostie hatte er
siebenmal getreten[126].

In =Neisse= hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen Ofen
bauen lassen, in welchem im Jahr 1651 zweiundvierzig Frauen und Mdchen
gemordet wurden[127]. Im =Frstenthum Neisse= sollen im Laufe von neun
Jahren ber tausend Hexen hingerichtet worden sein, darunter Kinder von
zwei bis vier Jahren[128].

In =Lothringen= rhmte sich der Hexenrichter =Nicolaus Remy= im Jahr 1697,
dass er in diesem Lande binnen fnfzehn Jahren neunhundert Menschen wegen
Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe[129].

Wie es in dem Stdtchen =Coesfeld= zuging, knnen wir aus einer von Niesert
mitgetheilten Deservitenrechnung des Scharfrichters entnehmen. Es heisst
darin unter andern[130]:

=Gertruth Niebers= viermal verhort worden baven uff den Sstern Tornt, =von
jeder Tortur= drey Rthlr. machet 12Rthlr.

Den 16Julii =Gertruth Niebers= des Morgens twischen 3 und 4 Slegen das
=Haupt abgeslagen=, davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach verbrandt
worden, daervon mich oech zukumpt viff Rthlr.

Den 18Julij =Johan Specht=, anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen porten
verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.

Den 19Julij =Johan Specht= uff der Valkenbrugger porten verhort worden,
davon mich zukumpt drey Rthlr.

Demselbigen dito =Greite Pipers= uff dem Wachtorn verhort worden, davon
mich zukumpt drey Rthlr.

Den 23Julij =Johan Specht= under im Sster Torn verhort, davon mich
zukumpt drey Rthlr.

Den 2.Augusti =Johan Specht= erstlich =gestrangulerth uff ein Ledder= (auf
einer Leiter) davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach =verbrandt= worden,
davon mich och zukumpt viff Rthlr. U.s.w.

Es ergibt sich, dass der Scharfrichter in der Regel von jedem Inquisiten
15Rthlr. bezog. Die ganze Rechnung geht vom Julius bis zum Dezember 1631,
betrifft lauter Hexenprozesse zu Coesfeld und betrgt im Ganzen 169Rthlr.

Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen =Patrimonialgerichten=
gehaust. Ein katholisch gewordener Herr =Christoph von Rantzow= liess 1686
auf einem seiner Gter im Holsteinischen an Einem Tage achtzehn Hexen
verbrennen,-- wofr er freilich eine Geldstrafe von 2000Rthlr. zahlen
musste[131].

So ging durch die Lande ein Wthen und Morden der Hexenrichter, dem
gegenber sich kein Mensch mehr seines Lebens sicher fhlte. Es war-- etwa
die Landesherrn ausgenommen-- Niemand, der sich nicht sagen musste, dass
auch er vielleicht schon am nchstfolgenden Tage von der Hexenverfolgung
erfasst und in den Abgrund eines Hexenprozesses hinabgestrzt wrde.

Ein schsischer Arzt =Veith Pratzel= hatte (um 1660) zum Oefteren beim
frhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, dass er, was die Hexen thten,
auch fertig zu bringen wisse, dass er in Passau sich habe festmachen
lassen[132] und hatte einst sogar vor den staunenden Augen der Anwesenden
zwanzig Muse (die er bei sich versteckt hatte) gemacht. Die Folge davon
war, dass er allgemein als Zauberer galt, eingezogen, durch die Folter zum
Gestndniss gebracht und verbrannt wurde. Zum Schluss der Tragdie wurde
aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder des Unglcklichen, welche
zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht wren, in einer Badewanne sich
zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Ausspruch
des Bodinus, nach welchem alle, die mit dem Teufel einen Bund schlssen,
vor Allem die Pflicht bernhmen, dem Teufel ihre Kinder, sobald sie
geboren wren, zuzueignen.-- Als der unglckliche Vater vor dem Gange zum
Scheiterhaufen noch einmal die Kinder zu sehen wnschte, ward ihm vom
Scharfrichter erffnet, dass sie bereits todt wren[133].-- Der grosse
=Keppler=, der sich zu wissenschaftlichen Zwecken in Regensburg aufhielt,
musste eiligst nach Wyl im Wrttembergischen reisen, um seine Mutter zu
retten, die als Hexe hingerichtet werden sollte[134].

Ein grausiges inneres Erbeben erfllte daher damals die Gemther von
Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwhrend jeden
Einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die Angst und
Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder die
frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im
Wrttembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer
solchen Epidemie erfasst. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor,
nchtlicher Weile auf Gabeln, Bcken, Geisen, Hhnern, Katzen in
Hexenversammlungen entfhrt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit
verleugnen und mitessen und trinken mssten. Die armen Kinder selbst sind
voll Schrecken und Angst, besonders in der nchtlichen Finsterniss und
Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Theil bisweilen, man solle fr sie
beten. Man hat aber durch fleissiges Bewachen und Hten der Kinder in
vielen Nchten wahrgenommen, dass wahrhaftig ihr Leib nirgends
hinweggefhrt wird, sondern im Bett oder auch im Schooss und in den Armen
der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem Schlaf, der
bei einigen ganz natrlich scheinet, dass man sie leicht erwecken kann, bei
anderen aber einer harten Erstarrung hnlich ist, dabei auch etwa die
Glieder derselben erkalten.-- Eine aus Juristen und Theologen
zusammengesetzte Commission untersuchte die Sache, und-- verurtheilte eine
alte Wittwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies mehrere andere aus
der Stadt, wonach endlich wieder allmhlich sich Alles beruhigte[135].


FUSSNOTEN:

[90] _L. T. Spittler_, Gesch. des Frstenthums Hannover, (Hannov.1798),
B.I. S.304-307.

[91] _Spittler_, S.304:-- num (sagae) ea praestare et efficere passent,
quae tormentis ad actae perpetrasse se fatentur.

[92] Neues vaterlndisches Archiv des Knigreichs Hannover von _G. H. G.
Spiel_ und E. Spangenberg, B.II, (Lneb.1822), S.66.

[93] v.Raumer, mrkische Forschungen, B.I. S.257ff.

[94] _Silberstein_, S.218ff.

[95] Vgl. _L. Rapp_, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol
(Innsbruck, 1874) S.18-24.

[96] In dem interessanten (von _Schnherr_ im Tiroler Boten 1873,
Nr.181-190 dargestellten) Prozess gegen den Zauberer Matth. Niederjocher
von Schwaz vom Jahr 1650, welcher beschuldigt war, Erze und Bergwerke
verthan (d.h. verzaubert) zu haben, kamen auch ein paar Glasteufel vor
(in Glasgefsse eingeschlossene spiritus familiares oder Dmonen). Einer
davon wurde an zwei Bauern aus dem Zillerthale um hohen Preis verkauft.

[97] _Rapp._ S.25ff.

[98] _C. Haas_, die Hexenprozesse (Tb., 1865) S.102-108.

[99] _Bopp_ in Rotteck's und Welcker's Staatslexikon, B.VII. S.6.

[100] _H. Schreiber_, die Hexenprozesse zu Freiburg im Breisgau, Offenburg
in der Ortenau und Brunlingen auf dem Schwarzwald. (Freib.1836) S.16ff.

[101] _Pfaff_, die Hexenprozesse zu Esslingen im sechszehnten und
siebenzehnten Jahrhundert, in der Zeitschr. fr die Kulturgesch., 1856,
S.347ff.

[102] _R. Reuss_, La sorcellerie, S.198-199.

[103] Das Mandat s. abgedruckt bei _Reuss_, S.180-181.

[104] Nach Akten im Staatsarchiv von _Keller_ in der Schrift: die
Drangsale des Nassauischen Volkes im dreissigjhrigen Kriege, S.135
mitgetheilt.

[105] Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores,
accusatores et sparsores.

[106] Ein ziemlich vollstndiges Referat ber die Verhandlungen und
Vorgnge bei einem 1655 zu Marburg gefhrten Hexenprozess hat der bekannte
Philosoph _Tiedemann_ in den Hessischen Beitrgen zur Gelehrsamkeit und
Kunst, B.II. (Frankf.1787), S.577-605 geliefert.

[107] So lautet z.B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in
Hessen von 1668 so:

                          Urtheil.

In Sachen Frstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen
Amtsanklgers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte
anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen,
betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schffen des Frstl.
Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf
vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich
Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch
aber wegen verbten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf
ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe
dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von
Rechtswegen.

Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultt zu Marburg:

Dass dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemss sei,
bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultt in der
Universitt zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrckten
Fakulttsinsiegels.

[108] Der Titel des Buches ist: Processus juridicus contra sagas et
veneficos d.i. rechtlicher Prozess, wie man gegen Unholde und zauberische
Personen verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren
Geschichten, welche sich durch Hexerei zugetragen, ausfhrlich erklrt.

[109] Wir theilen das (im Staatsarchive zu Marburg aufbewahrte) Protokoll
dieser Tortur diplomatisch genau mit:

Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelessen worden undt errindert
worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen
blieben, hatt sich selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie
der Scharffrichter mit den handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet,
peinlich Beklagtin hatt geruffen: =O wehe! O wehe!= ist wieder angeseilet,
hatt lautt geruffen: =O wehe! O wehe! Herr im Himmel, komme zu Hlffe!= Die
Zhe sindt angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen
ihr. Die Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm
rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die warheit zu
sagen. Sie hatt aber daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken
Bein auch zugeschraubet. Sie hat geruffen, =sie kennte undt wste nichts=,
hatt geruffen, =sie wste nichts, hatt umbs jngste gericht gebetten, sie
wste ja nichts=, hatt sachte in sich geredet, sie wste undt kennte
nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist uffgezogen,
sie hatt geruffen! =Du lieber Herr Christ, komme mihr zu Hlffe!= sie
kennte und wste nichts, wan man sie schon gantz todt arbeitete. Ist hoher
uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre keine Hexe. Die
Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sie =O wehe!= geruffen. Es
ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber dabey blieben,
das sie nichts wste, ist wieder niedergesetzet worden, die Schrauben
seindt wieder zugeschraubet, hatt geschrien: =O wehe! O wehe!= wieder
zugeschraubet uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt nichts
antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden
undt gesagt, sie kennte und wste nichts, nochmahls uffgezogen, sie
geruffen: =O wehe! O wehe!= ist aber bald gantz stille worden, ist wieder
niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es
ist ihr vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts
kennte oder wste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt
geruffen undt geschrien, =ihre mutter unter der Erden solle ihr zu Hlff
kommen=, ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen.
Hartter zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie
wste nichts. An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran
geklopfet, sie geruffen: =Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu,
komme mihr zu Hlffe!= Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und
gesagt, sie wehre keine Hexe, das wste der liebe Gott, es wehren lautter
Lgen, die von ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter
zugeschraubet, sie anfangen zu ruffen: aber stracks wieder gantz stille
worden. Hieruff ist sie hinausgefhret worden von dem Meister, umb ihr die
Haere vom Kopf zu machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass
er das stigma funden, in welchem er eine nadel ber gliedts tieff
gestochen, welches sie nicht gefhlet, auch kein Blut herausgangen. Nachdem
ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilet worden an handen und
fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt undt gesagt, sie mste nun
ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist wieder gantz stille
worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt wieder an zu
reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie lautt
geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, undt
stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein
zugeschraubet, woruff sie gesagt, =sie wste von nichts, wan man sie schon
todt machete=. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrischen,
endlich gesagt, sie knte nichts sagen, man solte sie uff die Erde legen
undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben
geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz
wieder loes gelassen worden.

  (gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.
        (gez.) J. Hirschfeld, (gez.) M. F. Rang.

Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich
Beklagtin die Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man
sie doch nieht so lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.

[110] _E. F. Keller_, die Drangsale des Nassauischen Volkes und der
angrenzenden Nachbarlnder in den Zeiten des dreissigjhrigen Krieges;
Gotha, 1854, S.132-139.

[111] Vgl. _Gtze's_ Mittheilung in den Annalen fr Nass. Alterthumskunde,
B.XIII. S.327.

[112] _Trummer_, Vortrge etc. S.123ff.

[113] _Trummer_, ebendas. S.144.

[114] _F. W. Barthold_, Gesch. von Rgen und Pommern, Theil 4, Band 2,
S.485-500.

[115] _Frstemann_, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I.
S.102.

[116] _Zeitfuchs_, Stolbergische K. u. R. Historie, S.350.

[117] _J. Baader_ hat den Prozess in dem Anzeiger des Germanischen Museums,
1876, B.XXIII. S.259ff. verffentlicht.

[118] Rubr. Hoffmnnin contra Brgermeister und Rath der Stadt Offenburg,
Mandati poenalis sine clausula de administranda justitia.

[119] _Schreiber_, die Hexenprozesse im Breisgau, S.22.

[120] _Schlzer_, Staatsanzeiger, B.II, 1831, S.150.

[121] In _Hitzig's_ Annalen, B.26, S.101ff.

[122] _Hitzig's_ Annalen, B.XXV. S.305-306.

[123] In Hitzigs Annalen, B.XXVI. wird S.76ff. ein von dem Schultheissen
zu Tambach 1674 gefhrter Hexenprozess mitgetheilt, der durch eine
Besessene veranlasst war, welche der Inquisitin Schuld gegeben hatte, ihr
in einem Stckchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15.Januar
1674 begann der Prozess und am 30.Mrz, frhmorgens ging man, zunchst mit
Vorzeigung der Folterwerkzeuge, zur scharfen Frage vor. Allein nach
Beendigung der ersten Tortur lautete die Erklrung der Inquisitin: sie
wre zwar eine arme Snderin, aber keine Hexe. Daher heisst es in dem
Torturprotokoll weiter: Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und
sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden; aber
hat Alles nichts gefruchtet, bis nach zehn Uhr, da sie den Kopf hngen
lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselbe verdreht, sich gebumt,
das Maul verdreht, geschumt und so abscheulich ausgesehen, dass man sich
nicht genug zu entsetzen und zu frchten gehabt; worauf, wie sonst fters
wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter gelassen, ihr
zugerufen und gebetet: Christe du Lamm Gottes etc. und andere liebe
Passionsgesnge: O Lamm Gottes etc., ihr auch Wein in den Mund gegeben
und auf allerlei Weise gesucht sie zum Gestndniss zu bringen, aber Alles
vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz
wieder zurecht, ist nach treufleissiger Erinnerung wieder ein Versuch mit
ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen,
abermals die Augen verkehrt, das Maul germpft und sich so schrecklich
gestellt, dass man augenscheinlich spren und merken mssen, es gehe mit
ihr von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr.--
Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzckung nicht anders gemeint, als
Satanas habe ihr, weil Kopf und Alles geschlottert, den Hals gebrochen,
oder was noch nicht geschehen, wrde noch geschehen, als hat man sie aus
der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre
Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Gestndniss fernerer Tortur
entkommen.

Unter diesem Protokoll steht geschrieben: Notitur. Als ungefhr eine Stunde
nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu thun gehabt im
Nebenstblein, und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin thte kein
Auge auf und lge gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem
Gefngniss ein gross Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich
befunden, dass sie von ihrem Ort, all wo sie ausgestreckt gelegen, hinweg
und ausserhalb dem Thrlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und
schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler
Mhe wieder an ihren Ort bringen mssen; alsdann Jedermann davon gehalten,
es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan msse sie hinausgerissen,
und ihr seinen Dank, dass sie sich so wohl gehalten, gegeben haben.

                                         Joh. Benedikt Leo.(!!!)

[124] _Hitzig's_ Annalen, B.XXVI. S.56ff.

[125] Dieselbe wird mit Daumenstcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an
der Leiter ein baar Stunden gefoltert, leugnet aber hartnckig eine Hexe
zu sein. Man foltert daher in grsslicher Weise weiter und redet der
Gefolterten beweglich zu. Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der
Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und
begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei
gekommen. --=Ad quod illa=: Man sollte sie herunter thun, sie wollte
sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen.-- =Nos=: ob sie denn
eine Hexe sei?-- =Illa=: Nein, so wahr als sie da stnde, wre sie keine
Hexe. Sie wsste nichts und knnte nichts; man mchte mit ihr machen, was
man wollte.-- =Nos=: Sie mchte sagen, was sie wollte, so wren so schwere
Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben
knnte.-- =Haec= begehrt nochmals, man mge sie herunterthun, die Arme
thten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben.-- =Nos=: Wenn sie gleich
zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre,
gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei?-- =Haec=: Sie
msste etwa vom Teufel heimlich sein verfhrt worden.-- =Nos=: Ob sie denn
verfhrt worden? wann und wo?-- =Haec=: Ja nu, nu, ich mich erst
besinnen. Er msste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht
nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben wrde.-- =Nos=: Wann es
geschehen?-- Haec: als ihr Mann noch gelebt, msste Er (der Satan) etwa am
Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen,
msste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und
Trinken verfhrt haben.-- =Nos=: Es gelte und heisse hier nicht, =es
msste, es msste= u.s.w. sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja
oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und
wann?-- Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat
man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen
Stuhl niedergesetzt und sie zum Gestndniss beweglich und umstndlich
ermahnt.-- Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe u.s.w. (Hier
folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen
vorkommen.) Die Unglckliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich
strangulirt.

Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen
gewesenen Amtspersonen betrugen 5Mfl. 13Gr. 3Pf. (14Mark 30Pf.) Von
den dreizehn Gsten wurden nmlich 171/2Maass Wein und 26Kannen Bier
vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3Klafter Holz und 2Schoss
Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebhr und des Fuhrlohns
4Mfl. 8Gr. kosteten.

[126] Theatrum Europ. Th.X. S.447.

[127] Zeitschr. des Vereins fr Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens.
1856, I. S.119.

[128] _Roskoff_, II. S.311.

[129] _Roskoff_, II. S.313.

[130] Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Kbbing, S.100.

[131] _Horst_, Dmonomagie, S.198.

[132] Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die Passauische
Kunst.

[133] Vgl. U -- hu -- hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgrber- und
Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785-1792, B.4, S.26-84.

[134] Der Prozess dauerte von 1615-1621. Vgl. darber _v.Breitschwert_, J.
Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.

[135] _Schindler_, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S.340
nach _Theophil. Spitzelius_, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.




  ZWEIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Die Hexenprozesse von der zweiten Hlfte des sechszehnten bis
  zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands.


In =Ungarn= treten Hexenprozesse erst seit dem zweiten Jahrzehent des
siebenzehnten Jahrhunderts hervor[136]. Es wurde nmlich nach dem Zeugniss
des gleichzeitigen Kronstdter Stadtpfarrers Markus Fuchs in Ungarn um 1615
eine grosse Menge von Hexenmeistern und Hexen verbrannt, weil sie den
Willen gehabt haben sollten, durch ihre Teufelsknste ganz Ungarn und
Siebenbrgen mittelst Hagelschlags zu verderben. Ueber die Entdeckung des
Vorhabens wird Folgendes berichtet: Ein zehn- bis zwlfjhriges Mdchen
ging mit ihrem Vater in den Weinberg, und da er ber die anhaltende Drre
klagte, so sprach sie zu ihm, sie knnte, wenn er es wnschen sollte,
leicht Regen, ja auch Hagel machen. Als sie nun der Vater fragte, woher sie
dieses gelernt habe, nannte sie ihre eigene Mutter als ihre Lehrmeisterin
und liess auch augenblicklich ein schreckliches Unwetter ber den
elterlichen Weinberg hereinbrechen, wobei nach dem Wunsche des Vaters die
Grundstcke der Nachbarn ganz verschont blieben. Der Vater aber zeigte die
Sache dem Gericht an, infolge dessen Mutter und Tochter in Haft genommen
und, nachdem sie eine Menge Mitschuldiger genannt hatten, justifizirt
wurden. Die Sache war von hchster Gefhrlichkeit, setzt der
Berichterstatter hinzu, weil, wenn man sie nicht entdeckt htte, in kurzer
Zeit von den Frchten und Reben in Ungarn und Siebenbrgen nichts brig
geblieben wre.

Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch in =Siebenbrgen=, im
=Sachsenlande= in Gang gekommen. Im Allgemeinen war das Gerichtsverfahren
in Ungarn (wo die Hexen ihren Hauptversammlungsort auf dem St.Gerhardsberg
bei Ofen hatten) und in Siebenbrgen dasselbe wie in Deutschland; doch
fehlte es nicht an charakteristischen Eigenthmlichkeiten.-- In Ungarn
nannte man die Hexen (lateinisch): Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae,
Bruxae, in Siebenbrgen: Tridler, Truden, Hundsart, zauberischer
Donnerschlag (welcher letzte Ausdruck auf den heidnischen Donar hinweist).
Sie versammelten sich in Siebenbrgen in einem wsten Hof, auf einem Berg,
Wasen, im Pfefferland etc. An manchen Orten kamen verschiedene
Gesellschaften von Hexen (Compagnien, eigene Arten derselben) zusammen, mit
Trommel und Geige. Die letztere fhrt der Trudengeiger. Er sitzt, wie der
Spruch trudegger bmstger beweist, auf einem Baum, auch wohl auf dem
Brunnenschwengel und bewahrt sein Instrument in einer Nussschale.-- Die
Hexen knnen den Menschen schdigen an Allem, was er hat. Doch ist in den
schsischen Hexenprozessen selten der Beschdigte der Anklger, sondern der
Verdchtige wird moralisch gezwungen, den Prozess selbst anhngig zu
machen. Fast alle Hexenprozesse sind hier in ihrer Entstehung
Injurienprozesse und gestalten sich erst im Verlaufe der Verhandlungen zu
einem peinlichen Rechtsstreit aus. Allgemein aber gilt noch der germanische
Rechtsgrundsatz: wo kein Klger, da kein Richter. Der Hexenprozess ist im
Sachsenlande kein Inquisitionsprozess, sondern es herrscht hier noch im
ganzen siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert das alte Verfahren, so
dass hier auch von keinem Fiskal die Rede ist.-- Zur Klage selbst wurde
der Verdchtige gedrngt entweder durch die vom Pfarrer (wegen
ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes) verhngte Excommunikation
oder durch die Nachbarschaft. Hatte Jemand einen Anderen im Verdacht der
Zauberei, so redete er ihn desshalb vor Zeugen und ffentlich an (du Trud!
du zauberischer Donnerschlag!), oder er sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit
der Aufforderung, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen oder die
Kriminalklage zu gewrtigen. Diese Aufforderung durfte nicht
unbercksichtigt bleiben. Es musste entweder die Vershnung erfolgen oder
der Beschimpfte musste sein Recht suchen. Geschah keins von beiden, so
schloss der Pfarrer den Betreffenden von der Communion und die
Nachbarschaft schloss ihn von Feuer und Wasser aus, womit ihm alle
brgerliche Ehre und aller Glaube entzogen war. Scheiterte die Vershnung
an der Hartnckigkeit der einen oder andern Partei, so musste der
Beschimpfte vor dem sitzenden Gericht, vor Knigs- und Stuhlrichter
erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen Injurienprozess anhngig
machen. Dieses geschah an dem von dem Gericht anberaumten Tage anfangs nur
mndlich, im achtzehnten Jahrhundert auch schriftlich. Die Beschimpfung
wurde von dem Beklagten ganz gewhnlich eingestanden und der Beweis
angeboten. Nach einer fnfzehntgigen Exmission wurden die Zeugen von dem
Angeklagten vorgefhrt, und nur wenn die zuerst vorgefhrten das Verbrechen
nur scheinbar gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeifhrung neuer
Zeugen gestattet. War das Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es
erwiesen worden, so wurde alsbald das Urtheil gefllt.-- In der Regel
huften die Zeugen allen Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens
auf den unglcklichen Klger, der sich nun pltzlich als Angeklagten
dastehen sah.-- War dann durch das Verhr dem Verdacht ein Schein
gemacht, so war das Gericht in der Sache, weil sie den Hals und Bauch
anging, nicht mehr zur Fllung des Urtheils competent, wesshalb es das
ganze bis dahin gefhrte Protokoll ad majorem causae dilucidationem et
discussionem dem Rath als der mit dem Blutbann betrauten Behrde
bersandte, der dann sofort zur Verhaftung und Haussuchung schritt. Die
Gegenstnde, die bei der letzteren als verdchtig auffielen (Scherben,
Tpfchen, in denen sich Geschmier nachweisen liess, ein Strohwisch im
Stall, ein Federwisch u.dgl.) wurden dem Rath bergeben. Da nun diese
Dinge einerseits ohne Weiteres ein gewisses specimen Magicae artis
ergaben und die Beklagten doch nicht eingestehen wollten, dass sie
dieselben zu Zaubereien gebraucht htten, und da man andererseits in den
Hexenprozessen nur nach gichtigem Mund d.h. nach dem Gestndniss des
Angeklagten verurtheilen konnte, so schritt man, um dieses zu erhalten,
gewhnlich zu dem Gottesurtheil der Wasserprobe oder des Hexenbads,-- das
in Ungarn schon von den Zeiten des heil. Ladislaus her blich war. Diese
Wasserprobe ist-- Dank der Geschicklichkeit der siebenbrgischen
Scharfrichter!-- allemal zum Nachtheil der Angeschuldigten ausgefallen.
Doch hat es zahlreiche Flle gegeben, in denen die Probe-- gewhnlich die
Schwemmung genannt-- nicht zum Gestndniss fhrte. In diesem Falle
ging's mit der geschwemmten Person alsbald zur-- Folter. Hatte man mit
derselben das gewnschte Gestndniss erpresst, dann wurde unter Mitwirkung
aller Glieder des Raths das Urtheil gefllt, und zwar-- da das schsische
Statutarrecht keine speziell fr Hexerei bestimmte Strafe enthielt-- nach
dem kaiserlichen Recht, das in diesen Fllen zur Ergnzung des Landrechts
verwendet ward. Im siebenzehnten Jahrhundert ward in der Regel auf
Feuerstrafe, spter zum Oefteren auf Hinrichtung mit dem Schwerte erkannt.
Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozess in Berhrung, indem ein
Geistlicher die Verurtheilten zur Richtsttte begleitete. Auf derselben
angekommen, forderte ein Beamter die Verurtheilten auf, nochmals die
Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Gestndnisse zu bekennen
und die Mitschuldigen anzugeben. Auf diesem Wege wurde oft eine ganze Reihe
von Personen, die sich des besten Rufes erfreuten, der Hexerei verdchtig.
Zuweilen geschah es auch, dass wer bei der Wasserprobe oder bei der
Hinrichtung seine Theilnahme fr die unglckliche Hexe etwas allzulaut
aussprach, dadurch selbst in Verdacht kam. So wurde, als man am
26.November 1650 zu Reps in Siebenbrgen zwei Mnner schwemmte, auch ein
Dritter auf Verdacht probiret. Nun ging derselbe zwar im Wasser unter,
aber er wurde doch, weil er zuvor viel unntzlich geredet nur gegen
sichere Brgschaft (von 80fl.) freigegeben[137].--

Im Umfange der heutigen =Schweiz= hatte sich im Jurisdictionsgebiet des
Bischofs von =Lausanne= der Hexenprozess aus dem Ketzerprozess so
entwickelt, dass hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze
sechszehnte und siebenzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die
der Ketzer allgemein mit dem Namen Sekte bezeichnet wurden. Doch liegen
ber den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten vor.
Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozess vor, dem in
den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch traten
dieselben bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit diesem
Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger anwachsend, zum
Ausbruch[138]. Allein in der Grafschaft Valangin fanden in den Jahren
1607-1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. Allein im Jahr 1619 wurden in
Valangin zehn Hexen verbrannt. In einem der kleinsten der neun
Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte man in den
beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer. Der Kastellan von
Thielle liess in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf,
im November 1665 zehn Hexen verbrennen[139]. Am entsetzlichsten wthete
hier die Hexenverfolgung im Jahr 1685[140]. Damals wurden in Thielle auf
Befehl des Kastellans am 13.Nov. zwei, am 18.Nov. drei, am 24.Nov. fnf
Zauberer und Hexen verbrannt.-- In anderen Landestheilen mag es indessen
nicht viel besser hergegangen sein.

Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung
einer Verdchtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte es in der
Regel nur zehn bis zwlf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur wurde, wie
es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal angewandt, wobei es
aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In der Grafschaft
Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter den
furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, ber diese
Hartnckigkeit aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess[141].

Das Urtheil des Gerichts, welches regelmssig auf lebendige Verbrennung
lautete, musste der obersten Landesbehrde zu Neuchatel zur Besttigung
vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurtheilten gewhnlich zur
Erwrgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. --Die
Exekutionen-- welche in Neuchatel vor der Schlossterrasse stattfanden--
galten als Volksschauspiele, zu denen regelmssig viele Tausende
zusammenstrmten. Den Schluss des ganzen Akts bildete regelmssig eine
solenne Schmauserei[142], an welcher das gesammte Gerichtspersonal und
Andere (z.B. auch der Schulmeister, welcher die Glocken gelutet hatte,)
Theil nahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen Tisch.

Im Kanton =Bern= hatte sich allmhlich die Praxis herausgebildet, dass
gegen die Hexen ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren, das
ber die schuldig Befundenen gefllte Urtheil jedoch von dem Berner Rath in
eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z.B. im Jahr 1651 von
zweiundfnfzig Todesurtheilen nur drei zu strenger Vollziehung.

In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene
Flle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlass[143]. Der
Kastellan von Molondin hatte vier Geschwister Petrognet auf einfache
Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitiren lassen und ihnen,
obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten fr beides abgefordert.
Die vier Geschwister fhrten darber in Bern Beschwerde, infolge dessen der
Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es sich herausstellte, dass sowohl
er als sein Gerichtsherr sich Ungebhrliches erlaubt, beide zum Tragen der
Kosten und zur vollen Entschdigung der Misshandelten verurtheilt wurden.
Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz nachher ber Etienne und Franoise
Borbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der
Folter erwiesen, die Freilassung und zwar so, dass die Gerichtspersonen
wegen ungebhrlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten.
Dieser letztere Fall insbesondere veranlasste nun den Rath das bestehende
prozessualische Verfahren aufs Neue zum Gegenstande der ernstlichsten
Erwgung zu machen, wobei sich schliesslich zwei Fragen als die fr das
ganze Prozessverfahren massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nmlich
1)ob auf das am Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma soweit zu
fussen wre, dass auf Grund desselben alle Marter angewendet werden
mchten, und 2)ob eine Anzeige, dass zwei oder mehrere Personen an hellem
Tage ber Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten
einen gltigen Grund abgeben knnte. Beide Fragen wurden alsbald den
verschiedensten wissenschaftlichen Auctoritten, namentlich den
medizinischen Fakultten zu Bern und Basel, der Juristenfakultt und dem
Convente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Aeusserung
vorgelegt. Die Antworten, welche der Rath auf seine Anfrage erhielt,
lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklrte sich in
diesem Sinne auch der Convent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die
Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der h.Schrift zu
prfen und sich darber auszusprechen, ob nicht auch in diesen beiden
Stcken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit
unterlaufen knnte. Das Responsum der Berner Prediger reprsentirt einen
Hhegrad von Intelligenz und Freimthigkeit, der damals-- im Jahr 1651--
nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nmlich nicht allein
auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern suchten in ihrem
Gutachten auch die socialen und kirchlichen Uebelstnde nachzuweisen, in
denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel, durch welche sie
geheilt werden msse. Die Prediger klagten darber, dass die Bestellung der
weltlichen Aemter mehr nach Gunst als nach Kunst geschehe, dass deren
Inhaber wohl an ihren Eigennutz aber nicht an die Bestrafung der Laster
dchten, und dass sie vorkommende Streitigkeiten, statt sie in Minne
abzuthun, lieber zu Hass und Rachgier erwachsen liessen, zu deren
Befriedigung dann oft Hlfe bei dem Satan gesucht wrde. Nicht minder
schlecht stnde es um den Kirchendienst, da nicht selten Ein Prediger zwei
oder drei Gemeinden versehen und darob die Unterweisung der Jugend
verabsumen msste. Zudem wren die Prediger zum Theil ungelehrt,
untauglich, fahrlssig, mitunter sogar rgerlich im Wandel, wodurch dem
Satan und dessen Geschworenen Thor und Thr geffnet wrde. Auch die
Schulen, vor Allem die Dorfschulen, befnden sich im belsten Zustand. Bei
allem Eifer der Obrigkeit wren doch die Leute gegen die Schule zu karg,
die Eltern gegen ihre Kinder zu schwach, so dass viele Kinder nicht einmal
beten knnten. Dazu kme die ungetreue Verwaltung der Aemter und Gter, die
bergrosse Toleranz gegen Gaukler, Wahrsager, Versegner, Hausirer mit
Bildern, Kreuzen und geweihten Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und
Geisterbeschwrer, deren nicht weit von der Stadt sind und geduldet
werden, und viel anderes loses Gesindlein, welches, wenn es nicht einen
Bund hat mit dem Teufel, so ist es doch nicht weit davon. Endlich wird
noch als Grund und Anlass der Hexensnden hervorgehoben die Unwissenheit
des Volkes ber Gott und Gottes Wort, der Unglaube, die Ungeduld unter dem
Kreuz, der Geiz, Neid, die Hoffart und andere Leidenschaften, der Umgang
mit schlechten Personen, die Ausschweifungen in der Jugend, das
gegenseitige Verfluchen und Verwnschen, und dass man fleissiger in den
Zauberbchern und anderen brotlosen Knsten liest als in der Bibel.-- Als
wesentlichstes Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird
bezeichnet: die christliche Wachsamkeit. Dieselbe soll sich so bethtigen,
dass die verdchtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst
erforscht werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die
Scharfrichter, welche zu Zeiten blutdrstige Leute sind und mit Knsten
umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu
fahen; sondern durch gelehrte und erfahrene Mnner, die aus Gottes Wort mit
ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntniss ihrer
Missethat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des hllischen Lwen
erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens theilhaftig zu
werden mgen bewegt werden. Ganz besonders aber dringen die Geistlichen
darauf, dass die Gestndnisse der Angeschuldigten auf das sorgfltigste zu
prfen seien, ob nmlich das (von ihnen) Bekannte mglich oder unmglich
den Unholden, oder ihrem Meister,-- item an denen Orten oder Personen oder
Gtern, die geschdigt worden seien, es (wirklich) geschehen sei oder
nicht. Ausserdem wird auch verlangt, dass die Predigten sich nicht in
Dunkelheiten der Dogmatik oder Fragen der Polemik verlieren, sondern dass
in apostolischer Einfalt und der Fassungskraft der Zuhrer gemss zu
denselben geredet werde, und dass ebenso der Schulunterricht in einer der
Jugend wirklich fruchtbringenden Weise ertheilt werde.

Dieses war das ernste und weise Wort, welches die Berner Geistlichkeit dem
Rathe bersandte. In demselben war allerdings ebenso wie in den Gutachten
der medizinischen und juristischen Fakultten der Glaube an die Mglichkeit
des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der bisherige
=Hexenprozess= wurde doch in seinen Grundlagen erschttert. Unmglich
konnte es daher in der bisherigen Weise weiter fortgehen, was namentlich
der Berner Rath recht wohl einsah. Zur Berathung eines neuen
Prozessverfahrens wurde alsbald eine Commission niedergesetzt, welche
bedeutet ward, dass einerseits auf die Vorschlge der Geistlichkeit zur
Entfernung ffentlicher Missstnde und zur religis-sittlichen Hebung des
Volks Bedacht genommen, andrerseits ber die Zeichen, ob sie zur Vornahme
der Tortur genugsam seien oder nicht, ein Vortrag abgefasst und die alte
Ordnung revidirt vorgelegt werde. In der Zwischenzeit gebot man den
welschen Amtleuten (14.November 1651) vorlufig bei Verhaftungen wegen
Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu lassen, sondern in jedem Falle
umstndlich einzuberichten und den Bescheid zu gewrtigen, auch auf die
Angebungen wegen gehaltener Gesprche u.dgl., es sei bei Tage oder bei
Nacht, als auf teuflische Illusion keine Rcksicht zu nehmen. Unter dem
29.Dezember 1651 wurde dann die durchgesehene und mannigfach verbesserte
=Prozessordnung= verffentlicht. Nach derselben sollten vage Anzeigen von
Verhafteten, angebliche Abreden zum Bsen gar nicht mehr in Betracht
kommen. Nur in Fllen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine
Voruntersuchung ber die Umstnde der gesprochenen Worte und den Leumund
des Betreffenden stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf
obrigkeitlichen Befehl. Betrifft jedoch die bereinstimmende Anzeige zweier
Personen eine begangene Missethat, so sei mit Verhaftung, Confrontation und
Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Thatsache der
Vergiftung von Menschen oder Thieren in sichere Erfahrung zu bringen. Erst
in dem Falle, wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger berdies
bestndig bleiben, der Leumund nachtheilig laute und der Beklagte
dessenungeachtet kein Bekenntniss ablege, drfe man zur ziemlichen Folter
schreiten, ber deren Ergebniss sodann wieder berichtet werden solle.
Dieselbe wird indessen auf das Anhngen eines Gewichts von hchstens
hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschrnkt und dabei wird die
gebhrliche Rcksichtnahme auf persnliche Umstnde zur Pflicht gemacht.

Ausserdem bersandte der Berner Rath das Gutachten des Convents auch der
waadtlndischen Geistlichkeit zur berichtlichen Aeusserung zu, die zwar
nicht die Unabhngigkeit und Freiheit des Urtheils besass, durch welche die
Berner hervorragten, dasselbe aber doch im Wesentlichen billigte.

Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zu
Tage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigt sich in
den Rathsmanualen eine auffallend grssere Sorgfalt bei der Prfung der
eingehenden Prozessverhandlungen, die auch fters als ungenau und
mangelhaft zurckgewiesen werden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten,
wird es blich, dass zwei Geistliche den stark Verdchtigen zum Bekenntniss
der Wahrheit zu bewegen trachten sollen. Mehrmals gibt man die Frage zu
bedenken, ob nicht Melancholie d.h. Geisteskrankheit berhaupt sich
annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkrlich vorgingen,
erhielten scharfe Verweise, mussten die Gefangenen augenblicklich in
Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen Eifer in Etwas
dmpfen sollte, ohne Vergtung der Kosten. Der vorgekommene Fall, dass ein
Angeklagter auf das gefundene Stigma hin grausam gefoltert, nachher aber
kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war, gab den warnenden Beweis, wie
leicht man sich in dieser Sache irren und Unschuldige misshandeln knne,
was zur Aufstellung einer Anzahl darauf bezglicher Vorschriften fhrte.
Die Besichtigung sollte demnach durch Sachverstndige am hellen Tage und an
einem hellen Orte geschehen, ber das Ergebniss eidlich referirt, jedoch
nichts protokollirt werden, man habe denn das Zeichen zum dritten Male
geprft[144]. So suchte man wenigstens im Einzelnen zu bessern, so lange
man noch nicht mit dem Ganzen aufzurumen wagte.

Allerdings whrten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des
Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im
Jahr 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Zu
Carouge wurde damals (16.Mrz 1665) sogar ein eigener Hlfsgeistlicher zur
Hintertreibung des Satans angestellt. Allein mit dem Jahre 1680
verschwinden die =Todes=urtheile, mit denen man bisher die Hexerei bestraft
hatte, aus den Berner Rathsmanualen gnzlich. Die Hexenverfolgung dauerte
zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte jetzt nur auf Geld- und
Freiheitsstrafen.

Im Kanton =Zrich= wurde zum ersten Mal eine Unholdin 1654 verbrannt,
worauf 1660 in Stein vier Hexen erst mit dem Schwerte hingerichtet und dann
verbrannt wurden, unter ihnen eine fnfundsiebenzigjhrige Frau, die bis
dahin im Rufe grosser Frmmigkeit gestanden hatte. Aus dem Jahr 1666 wird
von einem Metzger Kramer aus Zrich berichtet, dass derselbe, als
teuflischer Knste verdchtig, zur Ermittelung etwaiger Hexenmale am ganzen
Leibe geschoren worden sei[145].

Unter den =englischen= Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593)
einige Berhmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlasste, nach welcher
jhrlich ein Studiosus der Theologie im Collegium der Knigin zu Cambridge
gegen eine Belohnung von vierzig Schillingen einen Vortrag ber die Hexerei
zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von Kindern angegangen, die
halb aus thrichter Einbildung, halb aus Bosheit von den abgesandten
Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden vorgaben. Die Alte ward
verhaftet, zum Gestndniss gebracht und von den Geschworenen sammt ihrem
Ehemanne und ihrer Tochter, welche indessen jede Schuld standhaft
leugneten, in Huntingdon zum Tode verurtheilt[146].

=Schottland= erlebte seine Gruelperiode unter JakobVI[147]. Dieser Knig
schrte mit der reformirten Geistlichkeit das Feuer um die Wette[148]; er
selbst bildete sich ein, um seines Religionseifers willen vom Teufel
verfolgt zu werden, und sein Argwohn traf darum besonders die schottischen
Katholiken als dessen Werkzeuge.-- Bei seiner Rckkehr aus Dnemark (wo er
sich vermhlt hatte) war Jakob von gewaltigen Seestrmen bedrngt worden,
die er den Zauberknsten der Hexen zuschrieb. Daher ward dieser Sturm der
Anlass zu einer ganz entsetzlichen Hexenverfolgung. Der Argwohn des Knigs
fiel hauptschlich auf einen Dr. Fian, der den Sturm erregt haben sollte.
Derselbe gestand dieses auch auf der Folter, nahm aber hernach sein
Gestndniss zurck. Daher wurde derselbe wiederholt allen nur irgend
erdenklichen Martern unterworfen. Die Knochen der Beine wurden ihm in den
spanischen Stiefeln in einzelne Stcke zerbrochen und schliesslich wurden
dem Unglcklichen (auf Geheiss des Knigs) an allen Fingern die Ngel
gespalten, mit einer Kneipzange ausgerissen und an jeder wunden Stelle
wurde ihm ein eiserner Nagel bis zum Kopfende ins Fleisch eingetrieben.
Aber der Teufel war so tief in sein Herz eingedrungen, dass er hartnckig
leugnete, was er vorher eingestanden hatte, wesshalb er ohne Gestndniss
lebendig verbrannt wurde[149].-- Wie in diesem Falle, so wohnte der Knig
auch sonst den Verhren persnlich bei, liess sich mitunter von den
Verhrten die Melodien vorspielen, mit welchen die Teufelsprozessionen
begleitet werden, freute sich, wenn der Teufel franzsisch von ihm gesagt
haben sollte: Il est un homme de Dieu, oder er sei der grsste Feind,
welchen Satan in der Welt habe,-- und bedrohte die Geschworenen mit einer
Anklage wegen vorstzlichen Irrthums, wenn sie im Verurtheilen nicht eifrig
genug waren.

Mit Jakob's Ueberzug nach London nderte sich die Scene seines Wirkens;
jetzt kam das bersttigte Schottland etwas zu Athem, und in England
erschien sogleich ein Gesetz (1603), das die Zauberei ganz im Geiste der
kniglichen Dmonologie auffasste und die Zauberer, als der Felonie
schuldig, jedes geistlichen Beistandes fr unwrdig erklrte. Jetzt war
nicht mehr die Nachweisung eines durch Zaubermittel begangenen Verbrechens
nthig; die Zauberei war nun an sich ein solches[150]. Berchtigt sind die
beiden Prozesse der Lancashire-Hexen in den Jahren 1613 und 1634, wobei ein
boshafter Knabe von elf Jahren unter der Anleitung seines gewinnschtigen
Vaters die Denunziationen machte. Der Betrug wurde entdeckt, als siebenzehn
Weiber schon auf dem Punkte waren gehngt zu werden[151].

Unerhrte Dinge durchlebte =England= in der Zeit seines Brgerkriegs. Ein
gemeiner Mensch, =Matthias Hopkins= aus Essex, der sich besonderer
Kenntnisse rhmte, durchzog unter dem Titel eines General-Hexenfinders
(Witch-Finder-general) von 1645 an die Grafschaften Essex, Sussex, Norfolk
und Huntingdon[152]. Wo ein Magistrat seine Hlfe, die er geschickt zu
empfehlen wusste, in Anspruch nahm, da suchte er gegen freien Unterhalt,
Vergtung der Reisekosten und bestimmte Diten die Hexen des Bezirks auf.
Als Mittel hierzu dienten ihm besonders die Proben mit der Nadel und mit
dem kalten Wasser. So brachte er Hunderte von Unglcklichen zum Tode und
fanatisirte den Pbel tglich mehr.

Unter Anderen fiel auch der Verdacht auf einen fast achtzigjhrigen Greis,
einen anglikanischen Geistlichen, Namens =Lowes=, der fnfzig Jahre lang
seines Amtes in Ehren gewartet hatte. Derselbe wurde mehrere Tage und
Nchte hindurch mit der landesblichen tortura insomnii geqult, bis er
ganz ohne Besinnung war und als Geisteskranker erschien. Schliesslich wurde
er ins Wasser geworfen, verurtheilt und gehngt. Die Einen behaupteten, er
habe standhaft bis ans Ende seine Unschuld betheuert, whrend Andere (unter
ihnen auch Baxter) erzhlten, er habe bekannt, dass er zwei Teufel (imps)
besitze, von denen der eine ihn immer zum Bsen antreibe, und mit dessen
Hlfe er namentlich ein Segelschiff auf der See vor seinen Augen zum Sinken
gebracht habe[153].-- Indessen dauerte das Treiben =Hopkins= nicht lange.
Derselbe hatte eben seinen Besuch der Stadt Houghton in Huntingdonshire
zugedacht, als ein Geistlicher daselbst, Mr. =Gaul=, gegen das Unwesen sich
erhob. Hopkins, der nun dem Landfrieden nicht mehr traute, schrieb, um die
Stimmung zu erforschen, an mehrere Magistrate des Orts folgenden Brief,
welcher ausser der Feigheit des Menschen auch beweist, dass selbst ein
ungelehrter Hexenverfolger, der niemals von Edelin und Loos gehrt hat,
seine Verdchtigungspolitik versteht. Er schreibt: Meinen Empfehl an Eure
Herrlichkeit. Ich erhielt heute einen Brief, der mich nach der Stadt Namens
Gross-Houghton beruft, um nach belberchtigten Personen zu forschen, die
man Hexen nennt (obwohl ich hre, dass Euer Pfarrer in Folge seiner
Unwissenheit arg gegen uns ist). Ich gedenke, geliebt es Gott, um so eher
zu kommen, damit ich dessen seltsame Meinung in Betreff solcher
Angelegenheiten vernehme. In Suffolk habe ich einen Priester gekannt, der
eben so sehr gegen diese Entdeckung von der Kanzel herab eiferte, jedoch
vom Parlament gezwungen wurde, an eben derselben Stelle zu widerrufen. Ich
wundere mich sehr, dass solche bse Menschen Verfechter, und noch dazu
unter den Geistlichen, finden, welche tglich Schrecken und Entsetzen
predigen sollten, um die Uebelthter zu erschttern. Ich gedenke Eurer
Stadt einen pltzlichen Besuch abzustatten. Diese Woche komme ich nach
Kimbolton, und es stehen Zehn gegen Eins zu wetten, dass ich zuerst mich
nach Eurer Stadt wende; doch mchte ich zuvor mit Zuverlssigkeit wissen,
ob Eure Stadt viele Parteinehmer fr solches Gesindel zhlt, oder ob sie
bereit ist, uns freundlichen Empfang und gute Bewirthung angedeihen zu
lassen, wie andere Orte thaten, in denen ich war. Wo nicht, so werde ich
Euren Bezirk meiden (nicht als wre ich zunchst auf mich selbst bedacht),
und mich in solche Gegenden begeben, wo ich nicht nur ohne Controle handeln
und strafen mge, sondern auch Dank und Belohnung einernte. So verabschiede
ich mich ergebenst und will mich als Euren Diener empfohlen haben.

                                               Matthias Hopkins.

Hopkins trieb sein Spiel, bis er sich in seinen eigenen Netzen fing. Das
entrstete Volk nahm zuletzt mit ihm selbst die Wasserprobe vor, er
schwamm, ward schuldig erkannt und getdtet; ob mit gerichtlichen Formen,
oder nicht, bleibt zweifelhaft. Butler gedenkt seiner im sechsten Gesange
des Hudibras:

  Has not this present Parliament
  A ledger to the devil sent,
  Fully empovered to treat about
  Finding revolted witches out?
  And has not he within one year
  Hang'd threescore of them in a shire? --
  Who after proved himself a witch,
  And made a rod for his own breech.

Von einer hnlichen Hexenjagd, die wenige Jahre spter im nrdlichen
England vorging, berichtet =Sykes= in den Local Records. In den
Gemeinderaths-Akten von Newcastle wird eine Petition in Hexensachen vom
26.Mrz 1649 erwhnt, welche ohne Zweifel von den Einwohnern
unterzeichnet war und deren Inhalt einen Prozess gegen alle verdchtigen
Personen veranlasste. In Folge derselben schickte die Obrigkeit zwei
Gerichtsdiener nach Schottland und bot einem Schotten, der sich auf die
Nadelprobe zu verstehen vorgab, wenn er nach Newcastle kommen und die ihm
Vorgefhrten untersuchen wollte, ausser freier Her- und Rckreise zwanzig
Schillinge fr jede Person, die als Hexe verurtheilt werden wrde. Als die
Gerichtsdiener den Hexenfinder zu Pferde in die Stadt brachten, liess die
Obrigkeit durch die Schelle bekannt machen, wer gegen irgend ein Weib eine
Klage wegen Hexerei vorzubringen habe, der solle es thun; man wolle
dieselbe sogleich verhaften und untersuchen lassen. Dreissig Weiber wurden
in das Rathhaus gebracht, der Nadelprobe unterworfen und mehrentheils
schuldig befunden. Aus einem Auszuge aus dem Register der Pfarrkirche zu
St.Andrews in Schottland ersieht man, dass ein Mann und fnfzehn Weiber zu
Newcastle wegen Hexerei hingerichtet wurden. Als der Hexenfinder in dieser
Stadt mit seinem Geschfte zu Ende war und seine Gebhren in der Tasche
hatte, begab er sich nach Northumberland, um Weiber zu untersuchen, und
erhielt drei Pfund fr das Stck; aber =Henry Ogle= Esq. bemchtigte sich
seiner und forderte Rechenschaft. Der Mann entwischte nach Schottland, wo
er verhaftet, vor Gericht gestellt und wegen hnlicher in diesem Lande
verbten Niedertrchtigkeiten verurtheilt wurde. Er gestand am Galgen, dass
er ber zweihundertundzwanzig Weiber in beiden Knigreichen um den Lohn von
zwanzig Schillingen fr den Kopf zum Tode geliefert habe[154].-- Ganz
England war damals von der unheimlichen Finsterniss des Hexenglaubens
umnachtet. Scenen, wie sie Shakespeare in seinem Macbeth vorfhrte, wurden
berall als der Wirklichkeit des Hexenwesens entsprechend
angesehen[155].-- Der berhmte Verfasser der (etwa 1633 erschienenen und
den crassesten Aberglauben vertheidigenden) Religio medici, =Thomas
Browne=, der Vater des Deismus gab 1664 ber zwei Weiber in Suffolk sein
Urtheil dahin ab, dass deren Krmpfe und sonstigen Zuflle zwar natrlich,
aber durch den ihnen einwohnenden Teufel gesteigert wren, was er durch
Berufung auf kurz vorher in Dnemark vorgekommene Flle erwies.-- Die
beiden Unglcklichen waren mit dieser nichtssagenden Erklrung als Hexen
dargethan und wurden 1665 gehngt[156]. --Im Jahr 1682 wurden in Exeter
drei Personen wegen Hexerei hingerichtet[157].

In =Schottland= hatten die Hexenprozesse namentlich seit 1603 ihren
ununterbrochenen Fortgang gehabt, und zwar unter der eifrigsten Mitwirkung
der reformirten Geistlichkeit, die freilich die hochverdiente Hterin der
schottischen Volksfreiheit war, aber auch den Glauben an Teufelsspuk und
Zauberei sorgsam aufrecht hielt. Um zu Denunziationen zu ermuntern, waren
hier in den Kirchen Kasten mit Deckelspalten aufgestellt, in welche man die
Namen Verdchtiger werfen sollte. Entsetzlicher Art waren die
eigenthmlichen Torturmittel, die man in Schottland zur Anwendung
brachte[158]. Um eine hartnckige Hexe zu wecken, band man ihr einen
eisernen Kappzaum oder Reif mit vier Zacken, die in den Mund eindrangen, um
das Gesicht, und dieser Kappzaum wurde hinten an der Mauer in einer solchen
Weise befestigt, dass die Unglckliche sich nicht niederlegen konnte. In
dieser Stellung musste dieselbe oft mehrere Tage und Nchte hindurch
verbleiben, whrend deren sie von Zeit zu Zeit zu Gestndnissen
aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde an ihr mit der tief ins Fleisch
eindringenden Nadel zur Ermittelung des Hexenmales experimentirt[159].
Ausserdem wurde die Qual noch dadurch gesteigert, dass man die Gefolterte
den sich einstellenden Durst ertragen liess ohne ihr einen Schluck Wassers
zu gewhren. Es soll vorgekommen sein, dass Einzelne diese Marter--
einschliesslich der tortura insomniae-- fnf, sogar neun Tage und Nchte
hindurch ertragen mussten[160].

Ausserdem wurde aber ganz besonders Verstockten, welche auf diesem Wege
nicht zum Gestndniss zu bringen waren, mit noch ganz anderen Torturmitteln
zu Leibe gegangen. Hren wir, was =Hartpole Lecky=[161] S.101 ber
dieselben berichtet: Die drei vorzglichsten, welche gewhnlich zur
Anwendung kamen, waren die Pennywinkis, die spanischen Stiefeln und die
Caschielawis. Erstere war eine Art Daumenschraube, die zweite ein Gehuse,
in welches das Bein eingesenkt und darin durch Keile zerquetscht wurde, die
man mit einem Hammer hineintrieb, die dritte eine eiserne Form, die von
Zeit zu Zeit ber einer Kohlenpfanne erhitzt und um den Leib gelegt wurde.
Manchmal wurde der Krper des Opfers mit Schwefelfaden gebrannt. In einem
gleichzeitigen Aktenstcke lesen wir von einem Manne, der achtundvierzig
Stunden unter der scharfen Tortur in den Caschielawis gehalten wurde, und
von einem anderen, der in derselben schrecklichen Maschine elf Tage und
Nchte lang blieb, dem vierzehn Tage lang die Beine alltglich in den
spanischen Stiefeln gebrochen und der so gegeisselt wurde, dass ihm die
ganze Haut vom Krper gerissen ward.-- Wie viele Gestndnisse durch diese
Mittel erpresst wurden, lsst sich nicht mehr ermitteln. Zwar ist uns eine
grosse Anzahl von Zeugenaussagen und Gestndnissen aufbewahrt, allein diese
stammen nur von einem einzigen Gerichte her. Wir wissen, dass (hier) 1662
mehr als hundertundfnfzig Personen der Hexerei angeklagt und dass in
diesem Jahre =vierzehn Untersuchungscommissionen= eingesetzt waren. Es
kann also nicht auffallen, wenn ein Reisender gelegentlich bemerkt, dass er
habe 1664 in Leith neun Frauen zusammen verbrennen sehen oder wie 1678 an
einem einzigen Tage von einem und demselben Gericht neun Frauen verurtheilt
wurden. Ein Graf Mar erzhlt, wie einst mehrere Weiber mit gellendem
Geschrei schon halbverbrannt dem langsam sie verzehrenden Feuer sich
entwanden, einige Augenblicke mit verzweifelter Kraftanstrengung inmitten
der Zuschauer kmpften, aber bald unter lautem gotteslsterlichem
Angstgeschrei und wilden Unschuldsbetheuerungen in zuckendem Todeskampfe in
die Flammen niedersanken.[162].

Gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts war die Pest des
Hexenglaubens auch nach =Nordamerika= von England her eingeschleppt.

Schon im Jahr 1645 waren im Staate =Massachusetts= vier Personen der
Hexerei angeklagt und hingerichtet worden. Doch hatte dieses Vorkommniss
kein sonderliches Aufsehen gemacht. Die berchtigte =Hexenjagd von Salem=
nahm erst spter, im unmittelbaren Anschluss an eine Qukerverfolgung,
ihren Anfang.-- Es ist dabei zu bemerken, dass die Seele derselben zwei
hochangesehene reformirte Geistliche, Vater und Sohn waren, nmlich
=Increase Mather=, der zweiundsechszig Jahre als Seelsorger an der
Nordkirche zu Boston gewirkt hat und dem Neu-England den ersten Grundstein
seiner Unabhngigkeit verdankt, und vor Allem dessen Sohn =Cotton
Mather=,-- wie der Vater ein ernster, gelehrter und glaubenseifriger
Prediger, dessen Name in der englischen Literatur noch heute mit
Auszeichnung genannt wird, wesshalb seine Dmonomanie noch um so
rthselhafter erscheinen kann.

Ein anscheinend ganz unbedeutendes Ereigniss, welches sich 1688 zu
=Boston= zutrug, gab den ersten Anlass zu dem grausigen Drama.

Im Hause eines Maurers war Wsche abhanden gekommen --der Verdacht fiel
auf eine Waschfrau, welche in der Familie zeitweise Dienste leistete--
diese, emprt ber die Beschuldigung, liess sich derbe Aeusserungen gegen
ein Tchterchen der Familie entschlpfen. Als das Kind nun den andern Tag
erkrankte und das Uebel sich auch seinen Geschwistern mittheilte, kam man
auf den Gedanken, die Waschfrau habe sie behext. Diese, eine Irlnderin und
Papistin (keins von beiden sprach zu ihren Gunsten) wurde verhaftet,
verhrt, und da sie unzusammenhngend und nur gebrochen englisch sprach,
schliesslich in der Verzweiflung auch selbst schuldig zu sein vorgab,
verurtheilt und hingerichtet.-- Natrlich hatte dieser Vorgang einen
tiefen Eindruck auf das Volk gemacht und die Verblendung nahm mehr und mehr
zu. =Cotton Mather= wurde als Zeuge zu den Kindern des Maurers gerufen.
Nicht zufrieden mit dem, was sich seinen Augen hier darbot, nahm er das am
meisten von Krmpfen und eigenthmlichen Zustnden befallene Kind mit nach
Hause, um es ungestrt examiniren zu knnen. Es scheint, dass das kleine
Mdchen mancherlei von den Hexereien, welche in England und Schottland
vorgekommen sein sollten, gehrt und seine Phantasie damit erfllt hatte.
Die Kleine kam nmlich oft in Gegenwart vieler Personen in einen
eigenthmlichen Zustand, setzte sich rittlings auf einen Stuhl, trabte,
galoppirte u.s.w. Bald schien sie mit unsichtbaren Wesen zu sprechen,
bald diesen zuzuhren. Sie erzhlte Cotton Mather von Versammlungen, welche
Hexen weit entfernt von ihrem Hause gehalten htten und bezeichnete
Personen, welche sie daselbst gesehen haben wollte u.s.w.-- Der, gelind
gesagt, etwas einfltige Geistliche wurde jetzt durch Alles, was er von der
Patientin herausexaminirte, immer mehr von der Wahrheit der Hexerei
berzeugt und hat sogar ber den beregten Fall ein Buch (Memorable
Providences relating to Witchcraft and Possession. Lond. 1689) der
Nachwelt hinterlassen.

Ein anderer Geistlicher, =Paris= aus Salem-Village, welcher seit mehreren
Jahren in Unfrieden mit seiner Gemeinde lebte, war nicht minder von der
Sache eingenommen. Im Februar 1692 wurden einige junge Leute seiner Familie
von eigenthmlichen Zustnden befallen; sie verkrochen sich unter den
Mbeln und in Ecken, sprachen sonderbar, verrenkten die Glieder und fielen
theilweise in Krmpfe. Der Arzt konnte die Art der Krankheit nicht erkennen
und sprach die Vermuthung aus, dass die Kranken behext wren.-- Nun hatte
Paris einen Indianer und dessen Frau als Dienstboten;-- durch diese liess
er (wie es in ihrem Stamm blich war) einen verzauberten Kuchen backen und
derselbe, einem der Familie gehrenden Hunde gegeben, sollte es mglich
machen, dass die besessenen Personen erkennen knnten, wer sie behext
htte[163]. Das Resultat war, dass sie die beiden Indianer fr schuldig
erklrten und diese, dazu gedrngt, gestanden es auch ein und wurden ins
Gefngniss geworfen.

Von nun an mehrten sich die Anklagen und am 11.April wurde eine ganze
Anzahl der Hexerei beschuldigten Personen in Salem von einem Gericht,
welches aus sechs Richtern und einigen Geistlichen zusammengesetzt war, in
Untersuchung genommen.

Die wunderbarsten Gestndnisse wurden aus dem Mund der Besessenen
herausgelockt. Sie erzhlten von einem schwarzen Manne von bernatrlicher
Grsse, welcher sie verfolge und drnge, dass sie sich in ein von ihm
hingehaltenes Buch einzeichnen und ihre Seele verschreiben sollten,-- von
unheimlichen Zusammenknften solcher Personen, die sich bereits dem Teufel
verschrieben htten, welche mit dem Ausdruck von Hohn und Spott Brod und
Wein genssen und es ihr Sakrament nennten, u.s.w. Sie erzhlten weiter,
dass sie auf einem Stock zu den Versammlungen ritten und dass sie die
Absicht htten, das Reich Christi zu zerstren und das Reich des Teufels
aufzurichten und dass dann Alles gut sein wrde.-- Die Tollheit ging bald
so weit, dass sogar ein vierjhriges Mdchen als der Hexerei dringend
verdchtig gefnglich eingezogen wurde. Man gab ihm schuld, dass es sich
zuweilen unsichtbar mache, und dass es denen, von welchen es angesehen
werde, durch seinen bsen Blick Unheil zufge.

Als im Mai 1692 Sir =W. Phipps= als Gouverneur nach Neu-England kam,
erschien dieser keineswegs als Friedensherold, sondern machte durch seine
strengen Massregeln (er befahl u.A., dass die wegen Hexerei verklagten
Gefangenen in Ketten gelegt werden sollten) die Sache noch rger. Immer
mehr Anklagen wurden laut und die Angeklagten glaubten sich oft nur dadurch
helfen zu knnen, dass sie wieder andere Personen beschuldigten, Hexen zu
sein. Hatte man im Anfange nur niedrige und in schlechtem Rufe stehende
Personen angeklagt, so ging man nun weiter und belastete auch
Hherstehende. Wagte Jemand zu ihren Gunsten zu sprechen, so wurde er
ebenfalls der Hexerei verdchtig.-- Am 31.Mai 1692 wurde ein Seekapitn
aus Boston nach Salem gebracht und vor Gericht gestellt. Er fragte ganz
erstaunt seine Anklger, wie sie sich nur denken knnten, dass er nach
dieser Stadt kommen mge, um Personen zu schdigen, da er Salem noch nie
zuvor gesehen? Aber er wurde verurtheilt und ins Gefngniss geworfen; der
Beschliesser jedoch scheint ihm zur Flucht behlflich gewesen zu sein.

Die Gefngnisse fllten sich immer mehr und manches Todesurtheil wurde
vollstreckt. Die Besessenen nahmen massenhaft zu und ihre Aussagen, oft
ganz barock, wurden von dem Gericht fr Wahrheit hingenommen. Die
Besessenen wollten Besuche von den Hexen erhalten haben, welche mitten in
der Nacht durch das geschlossene Fenster kamen, sie gleich einem Alp
stundenlang drckten, so dass sie kein Glied rhren und nicht athmen
konnten; sie wollten die Hexen sich bald in ein Schwein, bald in einen
Popanz, bald in andere Gestalt verwandeln gesehen haben. In den
gerichtlichen Verhren behaupteten sie den schwarzen Mann neben den
Angeklagten stehen zu sehen, um ihnen die Worte ihrer Vertheidigung ins Ohr
zu flstern und die Richter waren dabei von der Schuld der Angeklagten so
fest berzeugt, dass sie ihnen sogar den einzigen ihnen gebliebenen Beweis
des Alibi nicht gestatteten.

Mehrere Hinrichtungen waren bereits vorgekommen, da standen am 5.August
wieder sechs Angeklagte vor Gericht, von welchen fnf am 19.August
hingerichtet wurden. Unter diesen befand sich ein Geistlicher, =Mr. Georg
Burroughs=, welcher seine Richter mit dem Ausspruche, dass es weder jemals
Hexen, welche einen Bund mit dem Teufel gemacht, gegeben htte noch gebe,
sehr erzrnt hatte. Auf dem Richtplatze wendete er sich zu der umstehenden
Menge und sprach zu ihr mit so viel Gefhl, dass aus manchem Auge Thrnen
flossen. Da aber riefen die Anklger: Der schwarze Mann steht neben ihm
und diktirt ihm was er sagen soll und Dr. Cotton Mather, der zu Pferde
anwesend war, rief der Menge zu, es sei kein wirklicher Geistlicher,
sondern seine Frmmigkeit sei nur Verstellung und auch hier habe, wie so
manchmal, der Teufel die Gestalt eines Engels des Lichts angenommen.
--Sofort war die Sympathie des Volkes verwischt und der Henker ging zu
seiner Amtsverrichtung ber.-- Mit Burroughs wurde u.A. ein frherer
Gefngnissbeamter hingerichtet, welcher, um sein trauriges Geschft nicht
lnger betreiben zu mssen, entflohen, aber auf der Flucht ergriffen worden
war.

Ein Rechtsgelehrter, welcher sich geweigert, in einem Hexenprozess zu
fungiren, wurde zu Tod gepresst, die Zunge ihm aus dem Mund gerissen und
als er im Todeskampf lag, wieder mit einem Stock in den Mund
hineingedrckt.

Neunzehn Personen waren nun bereits gehngt worden, einschliesslich des zu
Tode Gequetschten-- und die Richter begannen denn doch, sich zu fragen,
wie sie ihr Verfahren rechtfertigen sollten, wesshalb =Cotton Mather= auf
dringenden Wunsch des Gouverneurs sieben Hexenprozesse durch die Presse
verffentlichte und dieselben durch Hinweisung auf hnliche in England
vorgekommene Flle zu rechtfertigen suchte. =More Wonders of the invisible
World=, wurde im Oktober herausgegeben. Indessen war doch durch
verschiedene Vorkommnisse im Volk bereits ein Zweifel an der Wahrheit der
Sache entstanden und, nachdem man den Durst nach Menschenblut gestillt,
stieg man eine Stufe herunter und richtete seine Wuth auf Thiere. So wurde
z.B. ein Hund, den man fr besessen und ein anderer, den man fr einen
Zauberer hielt, gehngt.

Aber die Seuche ging von Salem nach anderen Orten ber. In =Andover=
liessen Leute, deren Angehrige krank waren, von Salem Personen, welche das
Gespenster-Gesicht hatten, kommen, damit sie ihnen sagen sollten, wer die
Kranken behext habe. So begann denn hier dasselbe Schauspiel wie in Salem
und nachdem der Friedensrichter (=Dudley Bradstreet=) dreissig bis vierzig
Personen verhaften hatte lassen, fhlte er sich doch sehr in seinem Gemthe
beunruhigt und weigerte sich, weitere Verhaftsbefehle auszustellen. Darauf
aber wurde er selbst als der Hexerei schuldig angeklagt und musste, als
einziges Mittel seiner Rettung, die Flucht ergreifen.

Bald darnach wurde ein angesehener Herr aus Boston angeklagt; dieser
jedoch, rasch entschlossen, wusste sich einen Verhaftsbefehl gegen seine
Anklger zu verschaffen und berechnete seinen ihm durch Verleumdung
zugefgten Schaden auf tausend Pfund Sterling.-- Dieses khne Vorgehen
richtete viel aus-- die Anklagen hrten pltzlich auf und kamen von dieser
Zeit an in Misskredit. Viele, welche bereits Gestndnisse abgelegt hatten,
zogen dieselben wieder zurck und am 3.Januar 1693 wurden an dem obersten
Gerichtshof von Salem von sechsundfnfzig Anklageschriften dieser Art
dreissig einfach bei Seite gelegt, und von den brigen sechsundzwanzig, als
sie zum Prozess kamen, nur drei fr berechtigt und die betreffenden
Personen fr schuldig befunden. Ende Januar wurden zehn gefangene Personen,
welche bereits verurtheilt waren, frei gelassen.

Im April desselben Jahres wurde der Gouverneur =Phipps= von seiner Stelle
in Neu-England abgerufen und vor seiner Abreise setzte er alle wegen
Hexerei verdchtigen Gefangenen in Freiheit. Es betrug die Zahl derselben
um diese Zeit hundertundfnfzig, von welchen fnfzig gestanden hatten,
wirklich Hexen zu sein. Weitere zweihundert waren angeklagt, aber noch
nicht gefnglich eingezogen. --Das Volk befrchtete von dieser Massregel,
welche es fr sehr verkehrte Mildthtigkeit hielt, die schlimmsten Folgen,
allein die Hexerei hrte von diesem Augenblick an auf. Die Leute begannen
nachzudenken, sahen ihren Irrthum ein und beklagten ihn. Vor Allem richtete
sich nun der Unmuth des Volkes auf den Pfarrer von Salem-Village, Paris,
welcher den ersten Anstoss zur Verfolgung von Hexen gegeben hatte. Obgleich
dieser nun selbst von seinem Unrecht berzeugt war, dieses eingestand und
bitter bereute, so liessen die Leute ihm doch keine Ruhe, bis er Stadt und
Land verliess.

So erstarb denn nach und nach der Hexenglaube, wenn auch einzelne Personen
nicht ganz davon lassen wollten.-- Einmal allerdings schien er wieder
aufleben zu wollen, indem ein junges Mdchen, =Margaret Bule= in Boston, in
Convulsionen fiel und von acht Gespenstern, die Personen ihrer
Bekanntschaft sein sollten, besucht sein wollte. =Cotton Mather= suchte sie
auf, glaubte sich von der Wahrheit ihrer Aussage zu berzeugen und leicht
htte eine neue Flamme auflodern knnen, wre ihr nicht von anderer Seite
entgegengearbeitet worden. Ein intelligenter Kaufmann, =Calef=, von Boston,
besuchte nmlich Margaret Bule ebenfalls und kam dabei zu einem der Ansicht
Cotton Mather's vollstndig verschiedenen Resultat. Von dem Buche Calef's
=More Wonders of the invisible World= erhalten wir wohl die
allergenaueste Anschauung der damaligen Vorgnge in Salem und Andover.

Seit dieser Zeit hrte man in New-England nichts mehr von Hexen. Das Volk
schmte sich seiner Verirrung und bereute sie tief. Am 17.Dezember 1696
wurde in Salem ein grosses Fasten gehalten, wo Gott um Verzeihung gebeten
und angerufen wurde, solche Vorkommnisse nicht mehr gestatten zu wollen und
die Richter unterzeichneten eine Schrift, worin sie ihre Reue bekannten und
Gott baten, ihnen und den Ihrigen ihre Schuld nicht anzurechnen. --Eine
tiefe Beschmung hatte sich der verirrten Seelen bemchtigt.

Schliesslich sei noch eine wrtliche Erklrung einiger der Hexerei
angeklagten Frauen beigefgt. Sie sagten aus: Als die Frau von Joseph
Ballard in Andover krank war, liess dieser-- entweder aus eigenem Antrieb
oder durch Andere dazu veranlasst-- aus Salem-Village zwei von den
sogenannten besessenen Personen herberholen und diess war die Ursache der
schrecklichen Trbsal, welche ber uns in Andover kam. Die Augen wurden uns
verbunden und unsere Hnde auf die besessenen Personen gelegt, welche, als
wir in ihre Nhe kamen, von ihren Krmpfen befallen wurden. Dann sagten
sie, wir wren schuldig an ihrem Ungemach, worauf wir infolge eines
Verhaftsbefehles gefangen genommen und nach Salem gebracht wurden. Obgleich
wir uns nun diesem Verbrechen gegenber vollstndig unschuldig wussten,
waren wir doch Alle ber diese Anklage so beraus erstaunt, erschreckt und
verwirrt, dass wir fast den Verstand verloren. Unsere nchsten Verwandten,
welche uns in dieser schrecklichen Lage sahen und unsere grosse Gefahr
kannten, verleugneten alle Liebe und alles Mitleid und beschworen uns,
dasjenige zu beichten, was wir denn auch gebeichtet haben; und wahrhaftig,
dieses Bekenntniss war kein anderes, als das, was uns von einigen Herren
aufgenthigt (suggested) wurde. Sie sagten uns, dass wir Hexen wren, dass
sie es wssten und dass wir es wssten und dass sie wssten, wir wssten
es-- diess Alles machte uns verwirrt, dass wir schliesslich dachten, wir
wren wirklich Hexen. Unser Verstand, unsere Vernunft, alle unsere
geistigen Fhigkeiten waren uns abhanden gekommen und wir waren unfhig,
unsern Zustand beurtheilen zu knnen, und da sie uns mit ihrer Hrte ber
die Massen unfhig gemacht hatten uns zu vertheidigen, so sagten wir Alles
und Alles was sie wnschten und das Meiste, was wir sagten, war in der That
eigentlich nur ein Zustimmen zu dem, was =sie= gesagt hatten.-- So endete
die grausige =witchcraft-delusion von Salem=[164].

In =Frankreich= verliessen die Parlamente die Bahn der Besonnenheit, welche
ihnen das Lob eines Duarenus und den Tadel eines Bodin erworben hatte. Das
von Dle verurtheilte z.B. 1573 Gilles Garnier aus Lyon, der angeklagt und
gestndig war, als Wehrwolf mehrere Kinder in der Umgegend zerrissen zu
haben, zum Feuer[165]; das von Paris sprach 1578 ein gleiches Urtheil ber
den Wehrwolf Jacques Rollet[166] und besttigte 1582 das Todesurtheil einer
Hexe, welche einem jungen Mdchen den Teufel in den Leib geschickt
hatte[167]. Mit der Wirksamkeit der Gerichte unter =Heinrich=III. ist
Bodin berhaupt zufrieden; doch geschah der Ligue noch bei weitem nicht
genug. Dieser Knig liess einst einige angebliche Besessene durch eine
Commission untersuchen und dann als Betrger einsperren. Man warf ihm darum
Begnstigung der Zauberei vor. Ein kurz vor Clement's That erschienenes
Pamphlet enthielt nicht nur den Vorwurf, dass Heinrich einige Verurtheilte
begnadigt habe, sondern machte ihn sogar selbst der Zauberei und eines
vertrauten Umgangs mit dem Hofteufel Terragon verdchtig. =Clement= soll
besonders hierdurch zu seinem Meuchelmord bestimmt worden sein[168]. Eine
Deputation der Sechszehner hatte vor dem goldenen Cruzifixe des Knigs zwei
Candelaber aus getriebenem Silber mit Satyrfiguren bemerkt. Hierber
berichtet ein damals verbreitetes Pamphlet Folgendes[169]: On a trouv
dernirement, au bois de Vincennes, deux Satyres d'argent, de la hauteur de
quatre pieds. Ils taient au-devant d'une croix d'or, au milieu de laquelle
il y avait enchss du bois de la vraie croix de notre Seigneur
Jsus-Christ. Les politiques disent, que c'taient des chandeliers. Ce qui
fait croire le contraire, c'est que, dans ces vases, il n'y avait pas
d'aiguille qui passt pour y mettre un cierge ou une petite chandelle;
joint qu'ils tournaient le derrire  la dite vraie croix, et que deux
anges ou deux simples chandeliers y eussent t plus dcens que ces
Satyres, estims par les payens tres des dieux des forts, o l'on tient
que les mauvais esprits se trouvent pltt qu'en autres lieux. Ces monstres
diaboliques ont t vus par messieurs de la ville.-- Outre ces deux
figures on a trouv une peau d'enfant, laquelle avait t corroye; et sur
icelle y avait aussi plusieurs mots de sorcellerie et divers caractres.--
Tout ce qu'il (HenriIII.) allait souvent au bois de Vincennes, n'tait que
pour entendre  ses sorcelleries, et non pour prier Dieu.

Auch mit den Zeiten =Heinrich's=IV. htte Bodin's Eifer zufrieden sein
drfen, wenn sein Buch so weit gereicht htte. Dass im Hexenprozesse unter
diesem Knig eine Pause eingetreten sei, ist eine Unwahrheit; die Berichte
aus Poitou, die Register der Parlamente zu Bordeaux und Paris und das
Zeugniss des Convertiten und Jesuitenjngers Florimond de Remond, der sich
seiner Mitwirkung rhmt, beweisen das Gegentheil. Unsere Gefngnisse,--
sagt der letztere,-- sind voll von Zauberern; kein Tag vergeht, dass
unsere Gerichte sich nicht mit ihrem Blute frben und dass wir nicht
traurig in unsere Wohnungen zurckkehren, entsetzt ber die abscheulichen,
schrecklichen Dinge, die sie bekennen. Und der Teufel ist ein so guter
Meister, dass wir nicht eine so grosse Anzahl derselben zum Feuer schicken
knnen, dass nicht aus ihrer Asche sich wiederum neue erzeugen[170].
Garinet sucht den Grund, warum auch HeinrichIV. diese Prozesse geschehen
liess, hauptschlich darin, dass er dadurch den seinem Vorgnger wegen
Begnstigung der Zauberer gemachten Vorwrfen habe entgehen wollen. Wie dem
auch sei, im Jahr 1609 stellten =Despagnet=, Prsident, und =De Lancre=,
Rath des Parlaments zu Bordeaux, in kniglichem Auftrage eine grosse
Untersuchung unter den Basken von Labourd an[171]. Es wurden hier mehr als
sechshundert Personen verbrannt, und der aberglubische De Lancre stellte
aus seinen Erfahrungen zwei Traktate zusammen, die nach Form und Inhalt der
Dmonolatrie des Remigius nahe kommen[172].

Viele Verfolgte entflohen aus Labourd nach =Spanien= und veranlassten
daselbst die vor der Inquisition von Logroo verhandelten Prozesse, aus
deren Protokollen wir oben die Beschreibung des Hexensabbaths mitgetheilt
haben[173]. Am 7. und 8.November 1610 wurde zu Logroo ein feierliches
Auto da F gehalten. Unter zweiundfnfzig Personen, die bestraft wurden,
befanden sich neunundzwanzig Zauberer. Achtzehn von diesen wurden, weil sie
im Verhr sich zur Ausshnung mit der Kirche willfhrig gezeigt hatten,
frei gelassen, eilf aber, weil sie leugneten, zur Uebergabe an den
weltlichen Arm verurtheilt. Als Denunzianten hatte man hierbei verschiedene
Kinder gebraucht, die der Vikar von Vera bei sich schlafen liess und
exorzisirte, die aber dennoch, als der Exorzismus einst versumt wurde, von
den Hexen auf den Sabbath entfhrt sein sollten. --Dieser Prozess
veranlasste eine niemals in den Druck gekommene Eingabe des Humanisten
=Peter de Valencia=, eines Freundes von Arias Montanus, an den
Grossinquisitor. Es wird darin ausser andern Missstnden des Hexenprozesses
besonders das Unrecht hervorgehoben, bei der Zweifelhaftigkeit des
Gegenstandes selbst =Leugnende= zu verurtheilen; eine genaue Instruktion
fr die Inquisitoren msse die Willkr abschneiden. Zwar liest man, dass
der Grossinquisitor diesen Aufsatz mit Verachtung bei Seite gelegt habe;
doch ist es gewiss, dass eine beschrnkende Instruktion fr die
Provinzialinquisitoren bald darauf erschien[174].

Unter =Ludwig's=XIII. Regierung erregten am meisten Aufsehen die beiden
Prozesse gegen die Geistlichen Gaufridy und Grandier. Der eine derselben
fllt in die Periode von Richelieu's Staatsverwaltung und verlief nicht
ohne Mitwirkung des Kardinals, der in diesem Punkte nicht ber seiner Zeit
stand. Letzteres hatte er schon 1618 als Bischof beurkundet, als er den
Glubigen seiner Dizese eine Schrift zusandte, die er 1626 wieder auflegen
liess, und in welcher sich unter andern folgende Stelle findet: La _magie_
est un art de produire des effets par la puissance du diable; _sorcellerie_
ou _malficie_ est un art de nuire aux hommes par la puissance du diable.
Il y a cette diffrence entre la magie et la sorcellerie, que la magie a
pour fin principale _l'ostentation_, se faire admirer; et la sorcellerie la
_nuisance_[175].

=Louis Gaufridy=[176], Benefiziatpriester an der Kirche des Accoules zu
Marseille, galt, wie eine aus der Feder seiner Feinde geflossene
Geschichtserzhlung sagt, fr den frmmsten Mann auf Erden und sah seinen
Beichtstuhl besonders vom weiblichen Geschlechte umdrngt. Pltzlich hrt
man von Exorzismen, die der Dominikaner Michael, Prior von St.Maximin, an
einigen Nonnen des Ursulinerinnenklosters vornimmt. Die Teufel Beelzebub,
Asmodeus, Leviathan u.a. reden aus ihnen, weissagen vom Antichrist und vom
jngsten Tage und erzhlen ganz besonders vom Priester Gaufridy
schreckliche Dinge. Derselbe, sagen sie, habe sich mit Leib und Seele dem
Teufel verschrieben, um Ansehen und Weibergunst zu erlangen: er sei Knig
der Zauberer in Hispanien, Frankreich, England, in der Trkei und in
Deutschland, und sein Hauch bezaubere die Frauen, wenn er dieselben
missbrauchen wolle, unwiderstehlich. So habe er die jngste unter den
Nonnen, =Magdalene de la Palud=, verfhrt, zum Hexentanze mitgenommen und
zum Abfalle bewogen; als dieselbe aber reumthig ins Kloster zurckgekehrt,
habe er ihr und ihren Gefhrtinnen Plageteufel zugesandt, um sie zu
besitzen und zu martern. Nun war zwar in Marseille die allgemeine Stimme,
dass Gaufridy dessen unschuldig sei und nur aus Missgunst vom Pater Michael
verschrieen werde. Doch kam die Sache vor das Parlament von Aix, wo
Magdalene, nachdem der Prsident ihr das Leben zugesagt, ein umstndliches
Bekenntniss ber die zauberischen Schndlichkeiten Gaufridy's ablegte.
Dieser ward verhaftet, von einigen Amtsrzten in Gegenwart des
erzbischflichen Vikars der Nadelprobe unterworfen und mit Magdalene, die
sich, bei fortdauernden unkeuschen Angriffen der Teufel, des geistlichen
Beistands der Dominikaner und Kapuziner erfreute, confrontirt. Gaufridy
schwur bei Gott und den Heiligen, dass er falsch angeklagt sei. Magdalene
bekam indessen neue, noch heftigere Anflle, und die Teufel Beelzebub und
Verrine bezeugten aus der Besessenen, dass Gaufridy als Frst der Zauberer
weit schlimmer gewesen sei, als der Teufel selbst. Hierin fand das
Parlament genugsamen Grund, dem Angeklagten das Leben abzusprechen; er
wurde, um Nennung seiner Complicen zu erpressen, die man als Hunde und
Eulen schaarenweise um das Gefngniss heulen hrte, gefoltert, dann
degradirt und am 30.April 1611 auf dem Dominikanerplatze zu Aix lebendig
verbrannt. Bald nach seinem Tode erschien eine umstndliche Darstellung
dieser Teufelsgeschichten, wie man sie eher bei einem Csarius von
Heisterbach, als im Jahrhundert Ludwig'sXIV. suchen wrde. Auch liess man
ein angeblich von Gaufridy gethanes Gestndniss drucken, welches der
Mercure Franais von 1617 aufnahm. Dasselbe mag das Detaillirteste sein,
was wir aus franzsischen Prozessen besitzen, und ist nicht nur in allen
Hauptpunkten, sondern auch in den meisten Nebendingen denen der spanischen,
englischen, deutschen, italienischen und schwedischen Hexen vollkommen
gleich. Bemerkenswerth ist nur, dass im Pactum sowohl bei Gaufridy, als bei
Magdalene de la Palud noch die seltenere Form des Chirographums mit Blut
vorkommt[177].

Wenden wir uns noch zu einer zweiten Geschichte von Besessenen, die
ebenfalls in einem Ursulinerinnenkloster spielt[178]. Zu Loudun, in der
Dizese von Poitiers, lebte der Priester =Urbain Grandier= im Besitze
zweier Prbenden; er verdankte dieselben nicht Familienverbindungen in der
Stadt selbst, wo er fremd war, sondern der Protektion der Jesuiten zu
Bordeaux, in deren Schule er sich ausgezeichnet hatte. Grandier war schn,
kenntnissreich und gewandt, aber hochfahrend, sarkastisch und wegen seiner
Neigung zum weiblichen Geschlechte von Ehemnnern und Vtern gefrchtet.
Darum fehlte es ihm nicht an Neidern und Feinden. Der knigliche Prokurator
Trinquant, aufgebracht ber die heimliche Niederkunft seiner Tochter, die
ein dumpfes Gercht mit Grandier in Verbindung brachte, vereinigte sich mit
etlichen seiner Verwandten, Priestern und Beamten, die zum Theil schon
wegen verlorener Prozesse auf Grandier erbost waren, zum Sturze desselben.
Man beschuldigte ihn vor dem Bischofe der Gottlosigkeit, vielfacher
Unkeuschheit und sogar mitten in seiner Kirche verbter Nothzucht. Auf
ffentlicher Strasse kam es zu Znkereien, und Grandier wurde in seinem
Priesterornate durchgeprgelt. Whrend er nun in Paris Genugthuung suchte,
verordnete der Bischof von Poitiers, der eines Dienstvergehens wegen in der
Hand des Complottes war, seine Verhaftung (22.Oktober 1629). Obwohl es an
allen Beweisen fehlte, so wurde Grandier dennoch vom Offizialate zur Busse
verurtheilt und der Ausbung geistlicher Funktionen zu Loudun auf immer fr
unfhig erklrt. Er appellirte, und die Sache ward vor den kniglichen
Gerichtshof zu Poitiers verwiesen. Es ergab sich, dass selbst falsche
Zeugnisse abgelegt worden waren; Grandier wurde daher freigesprochen und
vom Erzbischof von Bordeaux, Henri Escoubleau de Sourdis, in seine Aemter
wieder eingesetzt. Die Versetzung verschmhend, welche ihm der Erzbischof
zur Vermeidung weiterer Verdriesslichkeiten anbot, zog er jedoch mit einem
Lorbeerzweige in der Hand zu Loudun ein, erhob Entschdigungsklagen gegen
seine Feinde und reizte diese bei jeder Gelegenheit durch ungemessenen
Hohn.

In dieser Stadt war vor wenigen Jahren ein Ursulinerinnenkloster gestiftet
worden; die Nonnen desselben waren noch arm und wohnten in einem
gemietheten Hause, in welchem sie eine Pension hielten. Doch waren etliche
unter diesen Damen munterer Laune und hatten sich bereits mehrfach das
Vergngen gemacht, ihre lteren leichtglubigeren Schwestern durch
Gespenstererscheinungen zu necken. Jetzt verbreitete sich in der Stadt das
Gercht, dass der Pater Mignon, Beichtvater des Klosters, der schon frher
gegen Grandier im Bunde gewesen war, etliche von bsen Geistern besessene
Nonnen fleissig exorzisire. Die Wahrheit war, dass er dieselben durch
mancherlei Vorspiegelungen vermocht hatte, sich zu einer hchst ruchlosen
Rolle abrichten zu lassen. Als sie die nthige Fertigkeit erlangt hatten,
lud er einige Magistratspersonen unter der Anzeige, dass eine der Nonnen
von einem lateinischredenden Teufel besessen sei, zum Augenschein ein. Kaum
bemerkte die Oberin (Domina) die eingefhrte Behrde, so sprang sie unter
Zuckungen auf, grunzte wie ein Schwein, kroch unter das Bett und geberdete
sich auf das Seltsamste. Mignon und seine Gehlfen, Mnche aus dem von
Grandier heftig befehdeten Carmeliterinnenkloster, ergriffen sie, und
ersterer richtete an den aufschrigen Teufel die Frage: Propter quam causam
ingressus es in corpus hujus virginis? Antwort: Causa animositatis. Frage:
Per quod pactum? Antwort: Per flores. Frage: Quales? Antwort: Rosas. Frage:
Quis misit? Antwort: Urbanus (dieser Name wurde zgernd und stockend
ausgesprochen). Frage: Dic cognomen! Antwort: Grandier. Frage: Dic
qualitatem! Antwort: Sacerdos. Frage: Cujus ecclesiae? Antwort: Sancti
Petri. Frage: Quae persona attulit flores? Antwort: Diabolica!-- Hierauf
kam die Nonne wieder zu sich selbst und betete. Mignon aber nahm die beiden
Magistratspersonen bei Seite und machte ihnen bemerklich, dieser Fall habe
viele Aehnlichkeit mit der Sache des zu Aix verbrannten Pfarrers Gaufridy.
Dergleichen Scenen wiederholten sich an den folgenden Tagen vor einer
Schaar von Neugierigen. In einer derselben entstand das Geschrei, eine
Katze sei durch den Schornstein herabgekommen; man suchte, fand eine Katze
auf dem Betthimmel, brachte sie auf das Bette der Oberin, und einer der
Exorzisten beschwor sie unter vielfacher Bekreuzung. Manche unter den
Umstehenden wollten indessen in dem Thiere nur eine der wohlbekannten
Klosterkatzen erkennen. Zuletzt verkndete man fr den folgenden Tag die
definitive Austreibung der Teufel, und als das Gericht zur bestimmten
Stunde erschien, um ein Protokoll darber aufzunehmen, ward es an der Thre
mit der Nachricht empfangen, die Sache sei bereits zu Ende.

Mittlerweile hatte sich =Grandier= beim kniglichen Baillif und beim
Bischof von Poitiers ber Verleumdung beklagt; dieser jedoch gab ihm kein
Gehr, und als jener die Exorzismen durch die bisherigen Priester ohne die
Gegenwart des Gerichts verbot, gehorchten weder die Nonnen, noch die
Exorzisten, sondern beriefen sich auf den Bischof. Bald fing ein zweiter
Akt der Besessenheiten an, und obgleich sich die Teufel mit ihrem Latein
und Weissagen schmachvoll blamirten, so nannten sie doch Grandier's Namen
deutlich genug, um den Mann in immer rgeres Geschrei zu bringen. Das
Schlimmste fr diesen war, dass auch ein Offizier zu Loudun, der bei
Richelieu etwas vermochte, zu seinen Feinden hielt. Grandier's Klagen
wurden nirgends gehrt. Dem plumpen Betruge arbeitete nur der Baillif
entgegen, der mehrmals die Nonnen so verwirrte, dass die Exorzisten mit
Schimpf bestanden. Doch predigten diese mit Salbung ber den Unglauben, der
die Wunder Gottes und die Herrlichkeit der katholischen Kirche in dem
Geschehenen nicht erkennen wolle, und sie erhielten neuen Muth, als ihnen
der Bischof noch zwei Helfer sandte. Die Sache sollte eben von Neuem
angehen, als der Erzbischof bei einem zuflligen Besuche in der
Nachbarschaft seinen Arzt mit gemessenen Instruktionen zur Beobachtung nach
Loudun schickte. Jetzt hatten die Besessenheiten auf einmal ein Ende, und
der Prlat erliess auf Grandier's Bitte fr den Fall der Wiederkehr
Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der Nonnen, welche vorerst weder
diesen, noch ihren bisherigen Seelenrzten angenehm sein konnten. (Anfang
1632.)

=Mignon= und die Nonnen lebten bereits in tiefer Verachtung, letztere auch,
weil die Kostgnger ausblieben, in Drftigkeit, als der Staatsrath von
=Laubardemont=, eine Kreatur Richelieu's, in Loudun eintraf, um einem
kniglichen Befehle zufolge die Schleifung des dasigen Schlosses zu leiten.
Dieser Mann war ein Verwandter der Domina und wurde bald in das Interesse
der Verschworenen gezogen. Man vereinigte sich, Grandier als den Verfasser
eines Pasquills[179], das kurz zuvor zu Gunsten der Knigin Mutter gegen
Richelieu erschienen war, zu bezeichnen. Kaum war Laubardemont wieder in
Paris, so begannen die Besessenheiten in noch grsserem Style, als zuvor;
nicht nur smmtliche Nonnen, sondern auch weltliche Jungfrauen in der Stadt
und Umgegend wurden heimgesucht, und man verbreitete unter dem Titel: =la
Dmonomanie de Loudun= eine Schrift, worin die Einzelheiten der wunderbaren
Ereignisse dargestellt wurden. Da, gegen das Ende des Jahres, erschien
pltzlich Laubardemont als kniglicher ausserordentlicher
Untersuchungs-Commissr fr alle frheren und gegenwrtigen Vergehen
Grandier's; seine Vollmachten waren die ausgedehntesten und schnitten sogar
die Appellation ab. Er begann sein Geschft mit Grandier's Verhaftung und
der Wegnahme seiner Papiere, unter welchen sich indessen nichts Anstssiges
fand, als eine Abhandlung ber den Clibat. Hiergegen appellirten die
Verwandten, und das pariser Parlament genehmigte die Appellation, ohne dass
darum Laubardemont in seinem Gange sich hemmen liess. Grandier's Feinde
hatten gewonnenes Spiel: sie waren seine Richter und Wchter, fungirten als
Exorzisten, Experten und Zeugen.

Die Zahl der beschwrenden Priester mehrte sich jetzt von Tag zu Tag. Die
Mnche Frankreichs, den Pater Joseph an der Spitze, verhandelten damals
stark den vom Kapuziner Tranquille aufgestellten Satz, dass der Teufel,
wenn er ordnungsmssig beschworen werde, =sich gezwungen sehe, die Wahrheit
zu sagen=. Dieser Satz war nicht nur fr mancherlei Inquisitionszwecke,
sondern auch wegen seiner Anwendung in der Beweisfhrung fr angefochtene
Kirchendogmen von praktischer Bedeutung. In der Hoffnung, durch die
Besessenen von Loudun die Frage zur Entscheidung zu bringen, strmten
Mnche verschiedener Orden dahin zusammen. Auch der Pater Joseph hatte
sich incognito eingefunden; da er aber die Sache allzu plump angelegt fand,
um nicht in der ffentlichen Meinung zu verunglcken, so zog er sich
frhzeitig zurck und berliess geringeren Geistern die Gefahr der Schande.
Diese konnte nicht ausbleiben, da viele der gleichsam in Programmen
vorherverkndigten Taschenspielerstcke gnzlich scheiterten. Einst war
angesagt, dass am folgenden Tage der Teufel whrend der Exorzismen dem
Herrn von Laubardemont den Hut vom Kopfe nehmen und so lange in der Luft
schweben lassen werde, als man ein Miserere singe. Die Exorzismen wurden
bis zum Abend verlngert, Laubardemont sass etwas abgesondert unter dem
Gewlbe; die angekndigte Scene konnte aber nicht aufgefhrt werden, weil
etliche neugierige Zweifler unter das Kirchendach vorgedrungen waren und
daselbst einen Burschen ertappt hatten, der nur auf die Dmmerung wartete,
um mittelst eines Angelhakens, der an einem Faden durch ein Loch der Decke
hinabgelassen werden sollte, das diabolische Schweben des Hutes zu
bewerkstelligen. Vornehme Fremde, die gekommen waren, reisten jetzt murrend
und kopfschttelnd ab. Da erschien der Bischof von Poitiers persnlich, um
gegen den Unglauben zu predigen, und die Exorzisten verkndigten, dass es
eine Beleidigung Gottes, des Knigs und des Kardinals Richelieu sei, nicht
an die Wahrheit der Besessenheiten zu glauben. Dieses ist es,-- schrieb
der Pater Tranquille,-- dass wir sagen knnen, dieses Unternehmen sei
Gottes Werk, weil es ein Werk des Knigs. Die beraus schamlosen Reden und
Geberden der Besessenen hatten beim Volke Unwillen erregt; auch =davon= zu
reden wurde durch ffentlichen Anschlag und durch Verkndigung von der
Kanzel verboten.

Mittlerweile war =Grandier= verhrt, confrontirt und der Nadelprobe
unterworfen worden. Man hatte bei der letzteren da, wo nach der Aussage der
Nonnen das Stigma sein sollte, das =runde= Ende der Sonde angesetzt, an den
brigen Krpertheilen dagegen die Spitze bis auf den Knochen eingebohrt,
um ihn zum Schreien zu bringen. Falsche Zeugen waren verhrt worden, und
selbst der Protokollflschung hatte man sich nicht geschmt. Grandier's
Dokumente aus den frheren Hndeln befanden sich in Laubardemont's
Verwahrung; sein Bruder, ein Parlamentsadvokat, war durch Verhaftung
unschdlich gemacht, der wackere Baillif mit Frau und Kind selbst der
Zauberei beschuldigt. Was half es, dass jetzt einige der missbrauchten
Nonnen ihre Aussagen widerriefen und unter Thrnen der Reue betheuerten,
dass sie nur Werkzeuge der niedertrchtigsten Kabale gewesen? Die
Geistlichen versicherten, dass nur der Teufel aus ihnen rede, und zwar
diessmal nicht die Wahrheit. Eine zahlreiche Commission trat zusammen, das
Endurtheil zu sprechen, dessen Inhalt nicht zweifelhaft sein konnte. In
dieser Noth richtete die Brgerschaft von Loudun eine Bittschrift
unmittelbar an den Knig, stellte ihm die Gefahr vor, die jeder Rechtliche
laufe, wenn das Prinzip durchginge, auf die angeblichen Aussagen des
Teufels ein peinliches Urtheil zu grnden, und bat um Ueberweisung der
Sache an das Parlament von Paris. Hierauf antwortete die Commission, nicht
der Knig, mit Cassirung der Supplik, die einer aufwieglerischen
Versammlung der meisten Einwohner der Stadt, so der sogenannten
reformirten Religion zugethan, und anderer Handwerksleute ihren Ursprung
verdanke, verordnete eine Untersuchung und verbot fernere Schritte der Art
bei schwerer Strafe.

=Grandier= sah sein Ende nahen. Er hatte in dem ganzen Prozesse nichts zu
bekennen gehabt, als die Autorschaft hinsichtlich des bei ihm gefundenen
Traktats gegen den Clibat. Sein Benehmen war resignirt, aber die von ihm
eingereichte Vertheidigungsschrift strafte in unverhlltem Unwillen die
Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens. Am 18.August 1634
sprach die Commission folgendes Urtheil: Wir haben kund gethan und thun
kund, dass besagter Urbain Grandier gebhrender Weise des Lasters der
Zauberei und Hexerei und der Besessenheit der Teufel, die durch sein
Verursachen einigen Ursulinerinnen aus dieser Stadt Loudun und einigen
weltlichen Personen begegnet, nebst andern hieraus hervorgegangenen
Uebelthaten und Lastern angeklagt und berfhrt sei. Zur Abbssung
derselben haben wir diesen Grandier verdammt und verdammen ihn, mit
entblsstem Haupte, einen Strick um den Hals und eine brennende Fackel von
zwei Pfunden in der Hand, vor der Hauptthre von St.Peter auf dem Markte
und vor der Kirche der heiligen Ursula Busse zu thun und daselbst auf den
Knieen Gott, den Knig und die Gerechtigkeit um Vergebung zu bitten. Und
wenn dieses geschehen ist, so soll er auf den Platz des heiligen Kreuzes
gefhrt werden und daselbst an einem Pfahl ber einem Scheiterhaufen,
welchen man zu diesem Zwecke aufrichten wird, angebunden, auch sein Leib
lebendig nebst den Bndnissen und zauberischen Zeichen, die bei den Akten
aufgehoben sind, und nebst dem Buche, das er gegen das uneheliche Leben der
Geistlichen aufgesetzt hat, verbrannt und seine Asche in die Luft gestreut
werden. Wir haben auch kund gethan und thun hiermit kund, dass alle und
jede seine Gter dem Knig sollen heimgefallen und confiszirt sein, jedoch
so, dass davon die Summe von hundertundfnfzig Livres vorausgenommen werde,
damit man dafr eine kupferne Platte ankaufen mge, in welche der Inhalt
gegenwrtigen Urtheils eingegraben und dieselbe alsdann an einem erhabenen
Orte in besagter Ursulinerinnenkirche zu immerwhrendem Gedchtniss
aufgehoben werde. Und bevor man zur Vollstreckung des gegenwrtigen
Urtheils schreite, verordnen wir, dass besagter Grandier wegen Nennung
seiner Mitschuldigen auf die ordentliche und ausserordentliche Tortur
gebracht werde.

=Grandier= hrte diese Sentenz mit ruhiger Wrde, berstand die Folter mit
Ausdauer, obgleich man ihm die Beine zwischen zwei Brettern in qualvollster
Weise zusammenkeilte, und erklrte, dass er sich nichts vorzuwerfen habe
als einige lngst gebsste Fleischesverirrungen, die besessenen Nonnen aber
in seinem Leben nicht gesehen habe. Nach der Folter war Laubardemont ber
zwei Stunden bei ihm und suchte ihn zur Unterzeichnung einer ihm
vorgelegten Schrift zu berreden. Grandier schlug diess standhaft ab.
Wahrscheinlich war es ein solches Bekenntniss, wie dasjenige, welches wir
noch von Gaufridy besitzen, und einige Strafmilderung mochte der Preis der
Selbsterniedrigung sein. Am Abend desselben Tags wurde das Urtheil
vollstreckt, nur dass der Unglckliche wegen Zerschmetterung seiner Beine
nicht, wie der Buchstabe wollte, auf den Knieen, sondern auf dem Leibe
liegend seine Busse that. Auf dem Scheiterhaufen wollte er zum Volke reden;
die Exorzisten aber schtteten ihm eine Fluth von Weihwasser ins Gesicht,
und als die Wirkung desselben vorber war, gaben sie ihm Judasksse.
Grandier nannte sie selbst so. Wiederholt verlangten sie Bekenntnisse, und
als diese nicht erfolgten, geriethen sie in so heftigen Zorn, dass sie die
vom Propsteirichter zugestandene Erdrosselung vor dem Anznden des
Holzstosses zu vereiteln suchten. Sie knpften in die Schnur, die dem
Scharfrichter bergeben wurde, Knoten, dass sie nicht zulaufen konnte, und
der Pater Lactantius bernahm selbst das Amt des Henkerknechts, indem er
eiligst den Brand ins Holz warf. Grandier rief: Deus meus, ad te vigilo,
miserere mei, Deus! Seine Stimme wurde von den Kapuzinern unterdrckt, die
abermals den Inhalt ihrer Weihkessel auf sein Gesicht ausgossen.

Nach dem Tode des Unglcklichen hrten die Exorzismen noch immer nicht auf.
Wir gedenken indessen dieselben nicht weiter zu verfolgen. Nur verdient
noch bemerkt zu werden, dass einst die Abendmahlshostie in dem Munde einer
Besessenen blutig erschien und die Teufel, obgleich mit grossem
Widerstreben, fr die Transsubstantiation Zeugniss ablegten. Laubardemont
nahm den Reformirten einen Kirchhof und ein Schulhaus ab, um beides an die
Ursulinerinnen zu schenken, die ausserdem durch die Geschenke der Glubigen
sich eine sorgenfreie Existenz gesichert sahen. Der Pater =Lactantius=
starb in Verzweiflung und Raserei; an seiner Stelle bernahm der Jesuit
=Surin= die Exorzismen. Zahlreiche Schriften erschienen zur Erbauung des
Publikums. Der Gedanke, das Zeugniss des Teufels fr dogmatische und
Inquisitionszwecke zu Ehren zu bringen, rief auch an andern Orten ganz
hnliche Scenen hervor, unter welchen jedoch einige sogleich in der Geburt
erstickten. So war man eben im Begriff, die Teufel Beelzebub, Barrabas,
Carmin und Gilman aus dem Leibe eines Mdchens in der Wallfahrtskapelle
U.l.Frauen zu Roquefort, im Gebiet von Avignon, auszutreiben, als
Mazarin, damals ppstlicher Vizelegat, durch einfache Androhung weltlicher
Strafen die Teufel und ihre Beschwrer auf einmal zur tiefsten Ruhe
brachte. Eine Beschwrung zu Chinon endete mit ffentlichem Skandal, und
Richelieu, der schon bald nach Grandier's Tode den Exorzisten das bisher
bezogene Salar zurckbehalten hatte, fand es endlich an der Zeit, alle
weiteren Wunderthaten der frommen Vter ernstlich zu verbieten.

Im achtzehnten Jahrhundert schrieb =La Menardaye= zur Vertheidigung der
Exorzismen von Loudun und verffentlichte eine Abschrift derjenigen
Urkunde, durch welche sich Grandier dem Teufel verschrieben haben
soll[180]. Das Original, sagt er, werde, mit dem Blute des Zauberers
unterschrieben, in der Hlle aufbewahrt. Neugierige finden ein Facsimile
desselben, so wie des vom Teufel zur Erwiederung ausgestellten Reverses als
Beilage im ersten Bande von Collin de Plancy's Dictionnaire infernal. Beide
Stcke sollen sich nach der Versicherung des Herausgebers vor der
Revolution in den Archiven von Poitiers befunden haben.

In der zweiten Hlfte des siebenzehnten Jahrhunderts legte der Doctor der
Theologie und Pfarrer zu Vibrai, =Jean Baptiste Thiers=, die Ueberzeugung
der gebildeten Stnde Frankreichs von dem Hexenwesen in einem vierbndigen
Trait des superstitions, qui regardent les sacremens (Paris, 1679) dar,
welches Werk 1741 schon die vierte Auflage erlebte. Doch gehrt nur der
erste Band des Werkes, in welchem der Verfasser alle kirchlichen Verbote
der Zauberei zusammenstellt, und die schwarze Magie zwar als nichtige
Thorheit aber auch als schwerstes Verbrechen zu erweisen sucht, hierher.
Die folgenden Bnde enthalten unter dem Titel des Aberglaubens nichts
anderes, als eine Zusammenstellung derjenigen auf die sieben Sakramente der
katholischen Kirche bezglichen Lehren, welche von dieser als Irrlehren
verworfen sind.

Von =Schweden= ist es nicht bekannt, dass es vor dem dreissigjhrigen
Kriege oder whrend desselben Zauberer verbrannt habe; man weiss sogar,
dass Christina und ihre Generale solche Verfolgungen in den deutschen
Landen hemmten. Aber jetzt, ganz kurz vor der Krise des Uebels, war es, als
htte das kalte, lutherische Volk dem Aberglauben den zurckbehaltenen
Tribut mit einem Male nachzahlen sollen. Der Prozess von Mora und Elfdale
im Jahr 1669 ist einer der furchtbarsten, welche die Geschichte kennt[181].
Kinder waren es, die in ihm die Hauptrolle spielten.

Bei mehreren Kindern der Kirchspiele Elfdale und Mora in Dalecarlien
zeigten sich auffallende Erscheinungen: sie fielen in Ohnmachten und
Krmpfe und erzhlten bald im gewhnlichen Zustande, bald in einer Art von
Paroxysmus von einem Orte, den sie Blakulla nannten und wohin sie von den
Hexen mitgenommen worden seien, um dem daselbst gefeierten Sabbath
beizuwohnen. Hierselbst behaupteten sie zuweilen vom Teufel Schlge
erhalten zu haben, und leiteten von denselben ihre Krnklichkeit ab. Ein
unmssiges Geschrei erhob sich jetzt in ganz Dalecarlien gegen die Hexen,
und vom Hofe ward eine Commission gesendet, um die Sache zu untersuchen.
Dieselbe verhaftete alsbald eine Menge von Weibern und verhrte an
dreihundert Kinder. Letztere gaben mit mehr oder weniger Uebereinstimmung
ein hchst tolles Bild von den Grueln des Hexensabbaths und sagten den mit
ihnen confrontirten Weibern die seltsamsten Dinge ins Gesicht. Sie sagten
aus, wenn sie den Teufel anriefen, so erscheine derselbe in der Gestalt des
tollen Andreas im grauen Rocke mit roth und blau gewirkten Strmpfen, mit
einem rothen Barte und mit einem hohen Hute, der mit Schnren von
mancherlei Farbe verziert sei. Dabei trage er Kniebnder von bedeutender
Lnge. Er schmiere die Kinder mit einer Salbe ein, setze sie auf eins
seiner Thiere, und fahre mit ihnen fluggs gen Blakulla, wo ein Palast
stehe, in dessen Hofe die Thiere, von denen sie hingetragen wren,
weideten, und in dessen Gemchern die opulentesten Gastmhler und wildesten
Ausschweifungen stattfnden. Etliche der Kinder sprachen auch von einem
weissen Engel, der ihnen verboten habe das zu thun, wozu der Teufel sie
anreize, indem er hinzufge, dass dieses teuflische Treiben keinen langen
Bestand haben werde. Dieser gute Engel stellte sich auch bisweilen an den
Eingang des Blakullahauses zwischen die Kinder und die Hexen, die letzteren
zurckweisend, damit die Kinder eintreten knnten.-- Von den Eltern erfuhr
die Commission, dass die Kinder Nachts in den Armen derselben und in den
Betten gelegen htten, wenn sie am Morgen von ihren nchtlichen Fahrten
erzhlten.-- Mittelst der Folter machte sich die Commission den ganzen
Sachverhalt klar. Nach ihrem Verdikt wurden vierundachtzig Erwachsene und
fnfzehn Kinder verbrannt, sechsunddreissig Kinder wurden whrend eines
Jahres allwchentlich einmal an den Kirchthren ausgepeitscht und zwanzig
der Kleinsten nur an drei aufeinander folgenden Tagen gezchtigt und
siebenundvierzig andere Personen von der Instanz entbunden.

Das Bekenntniss der Verurtheilten gibt im Ganzen das Gewhnliche von den
Hexentnzen, in einzelnen Zgen nur noch mehr ins Fratzenhafte gezerrt, als
anderwrts. Der Teufel erscheint in hchst bunter, bnderreicher Tracht,
fhrt die Hexen durch die Luft nach Blakulla und zchtigt sie, wenn sie
nicht wenigstens fnfzehn oder sechszehn Kinder mitbringen. Um den
letzteren einen bequemen Sitz zu bereiten, verlngern sie den Rcken ihres
Bockes durch eine in dessen Hintertheil gesteckte Stange. Zu Blakulla wird
in des Teufels Namen getauft, geschmaust, getanzt und gebuhlt. Der Teufel
prgelt oft Hexen und Kinder, zuweilen ist er gndig, spielt auf der Harfe,
lsst sich, wenn er krank ist, von den Hexen schrpfen und ist sogar einmal
bei einem solchen Anfalle auf kurze Zeit gestorben. Er hat auch leibliche
Shne und Tchter zu Blakulla verheirathet, die aber statt natrlicher
Kinder nur Schlangen, Eidechsen und Krten erzeugen.

Dieses Alles protokollirten die Commissarien, sprachen das Urtheil und
kehrten, von dem Danke der Thalmnner begleitet, nach Hofe zurck. Im Lande
betete man sonntglich in den Kirchen um ferneren Schutz gegen die Macht
des Teufels; Knig =Karl=XI. aber usserte spter gegen den Herzog von
Holstein: seine Richter und Commissarien htten auf vorgebrachten
eindringlichen Beweis mehrere Mnner, Weiber und Kinder zum Feuertode
verurtheilt und hinrichten lassen; ob aber die eingestandenen und durch
Beweisgrnde besttigten Handlungen wirkliche Thatsachen oder nur die
Wirkung zgelloser Einbildungskraft gewesen, sei er bis jetzt nicht im
Stande zu entscheiden.

Da uns ausser den allgemeinen Berichten bei =Glanvil=, =Bekker= und
=Hauber= keine Schriften ber dieses merkwrdige Ereigniss zugnglich
gewesen sind, so mssen wir uns eines bestimmten Urtheils ber den
eigentlichen Anfang und Verlauf der Sache begeben. Doch scheint Walter
Scott's Vermuthung, dass der ganze Blakulla-Lrm von der Verstellung
einiger boshaften Buben ausgegangen sei, fr die Erklrung des Ganzen nicht
weniger unzulnglich, als die andere, nach welcher Alles auf Fiebertrumen
kranker Kinder und der Leichtglubigkeit ihrer Eltern beruht haben soll.
Dreihundert Kinder, zum Theil von sehr zartem Alter, knnen die
Gleichmssigkeit ihrer detaillirten Bekenntnisse weder aus boshaften
Collusionen, noch aus bereinstimmenden Delirien geschpft und bewahrt
haben. Hier bleibt die Suggestion-- von wem sie auch gekommen sein mag--
die einzig mgliche Vermuthung und klagt die Richter und Commissarien
nicht weniger einer strflichen Verletzung der Rechtsformen, wie einer ber
alle Massen gewaltigen Geistesfinsterniss an.

Aus dem Munde eines reisenden Schweden, der mit zu Gericht gesessen hatte,
berichtet =Thomasius=, dass die Juristen Anfangs Anstand genommen hatten,
auf das Gerede unmndiger Kinder eine Untersuchung zu grnden; die
Geistlichen aber bestanden darauf, indem sie behaupteten, dass der heilige
Geist, der immer die Ehre Gottes gegen das Reich des Teufels vertheidige,
nicht zugeben wrde, dass die Knaben lgen; denn es heisse im Psalm: Aus
dem Munde der jungen Kinder und Suglinge hast du dir deine Macht
zugerichtet, dass du vertilgest den Feind und die Rachgierigen. Erst als
schon viele Unschuldige verbrannt waren, gelang es einem der weltlichen
Assessoren, den Theologen durch eine angestellte Probe den Beweis zu
fhren, dass der heilige Geist nicht aus den Kindern redete. Er versprach
nmlich mit Vorwissen seiner Collegen einem unter den Knaben einen halben
Thaler und bestimmte ihn dadurch, seine Denunziation von einer ehrbaren
Person alsbald auf eine andere berzutragen[182].

Sollen wir fortfahren in unserer Rundreise? Noch knnte manche seltsame
Geschichte erzhlt werden. Es liesse sich ausser vielem Andern berichten,
wie mit Mazarin's Billigung die Pfrtnerin im Kloster zu Louviers
exorzisirt und dann als Buhlerin des Teufels eingemauert wurde[183]; wie
die Schweizer im Begriffe waren, einen Marionettenmann zum Tode zu fhren;
wie eine Chambre de la tournelle zu Aix den Naturforscher Jean Pierre
d'Orenson zum Galgen verurtheilte, weil er ein Experiment ber die
Harmonie der Tne an einem Skelet angestellt hatte; oder wie noch 1670 zu
Haye du Puis auf Anstehen des General-Prokurators an dem Pfarrer von
Coignies die Nadelprobe vorgenommen und das Hexenmal gefunden wurde. Wir
knnten dann weiter durchmustern, was sich in Dnemark, Preussen, Polen,
Ungarn und Italien, in Spanien und Portugal, ja in Goa und Mexiko begab;
aber wir wrden nichts Neues sehen und vor Erreichung des Ziels ermden an
dem berall wesentlich gleichen Grundcharakter in Glauben, Verfahren und
Strafe, bei unbedeutenden lokalen Modifikationen. Und diese ermdende
Wanderung wrde nicht einmal mit dem traurigen Troste enden, dass in jenem
Jahrhundert ausser England irgend eine Nation die unserige in der Anzahl
der Opfer eingeholt oder berboten htte.

Wenden wir uns lieber zur Geschichte der allmhlichen Abnahme und Heilung
der Seuche!


FUSSNOTEN:

[136] _Mller_, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbrgen, S.32.

[137] _Mller_, S.65-77.

[138] Les sorciers dans le pays de Neufchtel au 15. 16. et 17. sicle
(Locle, 1862) und Les procdures de sorcellerie  Neufchtel par _Charles
Lardy_ (Neufch. 1866).

[139] _Lardy_, S.6-7.

[140] _Lardy_, S.40.

[141] Les sorciers dans le pays de Neufchtel, S.21.

[142] _Lardy_, S.36ff.

[143] Das Nchstfolgende ist nach der Abhandlung des Prof. Dr. _Trechsel_
das Hexenwesen im Kanton Bern (in dem Berner Taschenbuch von 1870)
S.215ff. mitgetheilt.

[144] Erlass an alle waadtlndischen Amtleute vom 3.Dezbr. 1652.

[145] _Zimmermann_, die Zricher Kirche von 1519-1819 (Zrich, 1878)
S.205-206.

[146] _Hutchinson_, Cap.7. _W. Scott_, Br. Th.II. S.65.

[147] _W. Scott_, Br. b. Dm. Th.II. S.158ff.

[148] Die Priester stellten den Grundsatz auf, dass die
Rmischkatholischen, als ihre Hauptfeinde, mit einander dem Teufel, der
Messe und den Hexen zugethan wren, welche ihrer Meinung nach alle drei zu
Unheilstiften vergesellschaftet und natrliche Verbndete sein mssten.
_W. Scott._

[149] Vgl. _Pitcairn's_ Criminal Trials of Scotland, vol.I. P.II. S.213,
223.

[150] _W. Scott_, Th.II. S.76ff.

[151] A trial etc. p.25.

[152] Ueber Hopkins s. _Hutchinson_, Versuch v. d. Hexerei, Cap.IV.
_Walter Scott_, Br. b. Dmonol. Th.II. S.86ff. und _Thomas Wright_,
Narratives of Sorcery, T.II. Cap.XXV.

[153] _Hartpole Lecky_, S.83.

[154] A trial etc. S.25.

[155] Ueber die Einwirkung des Hexenglaubens auf die dramatische Literatur
Englands in damaliger Zeit vgl. _Thomas Wright_, Narratives of Sorcery I.
S.286 u.296.

[156] Der Oberrichter Sir _Matthew Hale_ ging in seiner Verurtheilung der
beiden Unglcklichen von dem Satze aus, dass die Thatschlichkeit des
Lasters der Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn dieselbe werde 1)durch
die heil. Schrift und 2)durch den Consensus gentium besttigt, indem die
Weisheit alter Vlker Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe. Vgl. den
Bericht ber den Prozess in A collection of rare and curious tracts
relating to witchcraft (Lond. 1838) und _Campbells_ Lives of the
chief-justices, I. S.565-566.

[157] _Hutchinson_, Historical essay concerning witchcraft, 1720 S.56-57.

[158] _Buckle_, Gesch. der Civilisation in England (bers. v.Ruge) II.
S.253ff.

[159] _Pitcairn_, Criminal trials of Scotland, vol I. P.II. S.50.

[160] _Hartpole Lecky_, S.101.

[161] Nach _Dalyell_, Darker Superstitions of Scotland, S.645ff.

[162] _Hartpole Lecky_, S.102.

[163] Diese rthselhafte Erzhlung ist in wrtlicher Uebersetzung aus Th.
Wright entlehnt.

[164] _Thomas Wright_, Narratives of sorcery and magic (Lond. 1851)
Vol.II. Cap.31; _Bancroft_, History of the United States, Cap.19,
_Hutchinson_, S.95 bis 119 und _Upham_, Salem Witchcraft, Boston 1867,
vol.II.-- Nach _Upham_ glaubten die Leute in Salem und Umgegend, der
Teufel suche die Ausbreitung des Christenthums zu hindern, wesshalb durch
Bekmpfung des Teufels und der Hexen fr das Christenthum und fr das Reich
Gottes Bahn gebrochen werden msse.

[165] _Garinet_ p.129. _Bolo_, Notice sur l'arrt du Parlement de Dle du
18janvier 1573 etc.

[166] _De Lancre_ Arrts notables de Paris, p.785.

[167] _Garinet_ pag.139. Weitere Urtheile des pariser Parlaments bei _Le
Brun_ Hist. crit. des pratiques superstitienses, I.306. _Collin de Plancy_
im Dict. infernal in verschiedenen Artikeln.

[168] _Garinet_ p.153.

[169] Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait
au diable dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S. _Garinet_
p.294.-- Von dem Buhlteufel Terragon wird gehandelt in: Remontrances 
Henri de Valois, sur les choses terribles, envoyes par un enfant de Paris.
28janvier 1589. Jacques Grgoire. In-8vo.

[170] Diess bezieht sich auf das Jahr 1594. _Delrio_ Lib.V. Append.

[171] _Le Brun_, hist. crit. des prat. superst. Vol.I. p.308.

[172] L'incrdulit et mcrance du sortilge pleinement convaincues Paris
1612,-- und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et dmons. Paris
1612. Beide sind jetzt selten. Eine deutsche Bearbeitung erschien 1630
unter dem Titel: Wunderbahrliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen
aus einem weitleufftigen in Frantzsischer Spraach getrucktem Tractat Herrn
_Petri de Lancre_, Parlamentsherrn zu Bordeaux. (Ohne Druckort.)

[173] _De Lancre_ Cap.13. _Llorente_, Gesch. d. span. Inquisition.
Th.III. Cap.37.

[174] _Llorente_ Th.III. Cap.37. Abschn.2.

[175] _Garinet_, Hist. de la Magie en France. Pices justificatives,
Nr.IX. pag.308.

[176] _Garinet_, Hist. de la Magie en France, p.180. Trauergeschichte von
der greulichen Zauberey Ludwig Goffredy u.s.w. in _Reichens_ fernerem
Unfug der Zauberey, Halle 1704. S.553.

[177] Bei _Hauber_, Bibl. mag. Bd.I. S.457ff. und 469ff. ist das
Bekenntniss Gaufridy's, so wie das Urtheil des Parlaments vollstndig
abgedruckt.

[178] Geschichte der Teuffel zu Lodn, in _Joh. Reichens_ fernerem Unfug
der Zauberey. S.273ff.-- _Alexis Willibald_ hat dieses schreckliche
Vorkommniss in der Form eines historischen Romans bearbeitet: Urban
Grandier oder die Besessenen von Loudun. 2 Bde. Berl. 1843.

[179] Betitelt: La cordonnire de Loudun.

[180] _Garinet_ p.236.

[181] _B. Bekker_, bez. Welt. Buch IV. Cap.29. _Horst_ Z.B. Th.I.
S.212ff. _Hauber_, Bibl. mag. Bd.III. St.30. _W. Scott_, Br. b.
Dmonologie, Th.II. S.34, und _Th. Wright_, Narratives of sorcery,
Chap.XXIX.

[182] _Thomasius_, Kurze Lehrstze vom Laster der Zauberei, .46.

[183] 1643. In der bischflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement
prostitu son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la
copulation desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspir avec
sorciers et magiciens dans leurs assembles et dans le sabbat au dsordre
et ruine gnrale de tout le monastre, perdition des religieuses et de
leurs mes. _Garinet_ p.245.




  DREIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Bekmpfung und Vertheidigung des Glaubens an Hexerei und der
  Hexenverfolgung whrend des siebenzehnten Jahrhunderts in Deutschland.

  a) =Die drei Jesuiten Adam Tanner, Paul Leymann und Friedrich Spee.=


Welche Wste, welche Mrdergrube war aus Deutschland, war aus dem gesammten
christlichen Abendlande geworden! Ueberall, in allen Landen ertnte der
Schrei der Verzweiflung in den Folterkammern und aller Orten rauchten die
Scheiterhaufen, auf denen ein dmonischer Aberglaube seine Opfer
brachte,-- Jahr aus Jahr ein! Und immer von Neuem schleppten Gerichte und
juristische Fakultten Opfer herbei, deren Glieder auf der Marterbank mit
dem Hexenhammer zerschlagen, deren Leiber zerrissen und in Flammen geworfen
wurden!-- War denn da Niemand, der die Gruel des Wahnsinns erkannte und
seine Stimme gegen sie zu erheben wagte?

Allerdings gab es Einzelne, die es einsahen, dass ein scheusslicher
Molochsdienst in der Hexenverfolgung verbt ward, und die vor demselben
warnten; und diese Einzelnen fanden sich-- im =Jesuitenorden= vor! Allein
es war ein schreckliches Zeichen der Zeit, dass nachdem zwei Ordensmnner
an dem System der Hexenverfolgung zu rtteln gewagt hatten, der Dritte, vor
dessen Geistesauge sich die Unvernunft und Unmenschlichkeit derselben am
vollstndigsten bloslegte, und der es darum nicht lassen konnte, seine
Stimme laut und vernehmlich gegen das frevelhafte Martern und Morden zu
erheben, die Nothwendigkeit einsah, dieses nur vom dichtesten Versteck aus
zu thun, in welchem kein Mensch ihn vermuthen konnte.

Der erste Jesuit, der sich der Unglcklichen annahm, war =Adam Tanner=
(=Thanner=), der 1572 zu Innsbruck geboren, 1617 in den Jesuitenorden
eintrat, vierzehn Jahre lang als Professor der Theologie an der Universitt
zu Innsbruck fungirte und am 25.Mai 1632 starb[184]. Er hatte sich ein
ungewhnlich reiches theologisches Wissen angeeignet, was ihn aber nicht
hinderte, sich auch um Naturwissenschaft und Anderes zu kmmern. Sein
Biograph, der Jesuit =Fr.X. Kropf=, sagt von ihm (Hist. Prov. Soc. Jesu
Germ. super, P.5): seine liebste Erholung war der Wald und der Gesang der
Vgel. Sein Hauptwerk war die von ihm 1626 und 1627 zu Ingolstadt auf
Kosten des akademischen Senats in vier Foliobnden herausgegebene Schrift
Universa Theologia scholastica, speculativa, practica, und dieses Werk
ist es eben, welches hier in Betracht kommt.

In der fnften Disputatio des ersten Bandes spricht er nmlich von den
Engeln und Dmonen, wobei er allerlei Dubia, namentlich auch die Frage
errtert, was von der Versetzung der =Hexen= nach ihren Sammelpltzen zu
halten sei und ob sie wirklich getragen wrden. Indem er nun dieses fr
ganz unmglich erklrt, so ussert er seine Meinung dahin, dass die Angaben
der Weiber, welche durch den Teufel zu den Hexensabbathen gebracht sein
wollten, in der Regel auf Trumen und Sinnestuschungen beruhten. Er
bemerkt auch, dass die meisten dieser Hexen verheirathet seien. Wie wre es
nun mglich, dass sie so viele Nchte hindurch von ihren Mnnern entfernt
wren, ohne dass diese es merkten? Doch vielleicht glaube man, dass der
Teufel an die Stelle der Weiber irgend einen Scheinkrper lege; allein man
drfe nicht annehmen, dass Gott so leicht und so hufig dem Teufel eine
solche Tuschung und Berckung unschuldiger Mnner gestatte. Viele dieser
Weibspersonen, sowohl verheirathete als unverheirathete, seien auch in
ihren Wohnungen durch Thren, Fensterbalken und Riegel so wohl verwahrt,
dass sie der Teufel ganz unmglich entfhren knne, ohne Lrm zu machen.
Auf die Gestndnisse der Hexen sei nichts zu geben; denn deren Aussagen
stnden oft miteinander in Widerspruch, und wenn sie behaupteten, dass sie
in Gestalt einer Katze, einer Maus oder eines Vogels vom Satan
hinweggefhrt worden seien, so knne dieses nur als Phantasterei angesehen
werden. Die Dmonen besssen auch nicht die Gewalt, aus sich selbst (ohne
gttliche Zulassung) und durch angebliche Zauberer Menschen und Thieren zu
schaden, ausgenommen den Fall, dass sie giftige Salben oder sonstige Mittel
anwendeten, welche den Menschen auf natrliche Weise schdlich wren.

Im dritten Bande seines Werks und zwar in der vierten Disputatio
(Quaestio5) handelt Tanner eingehend von dem Prozesse gegen die crimina
excepta, insbesondere gegen das crimen veneficii. Er verlangt, dass in
denselben nach Vernunft und Billigkeit vorgegangen werde, wesshalb die
Richter vor Allem darauf achten sollen, dass nicht aus einem solchen
Prozesse auch fr Unschuldige Gefahr erwachse. Denn wie gross ist die
Schmach, wie gross sind die Qualen, denen Unschuldige ausgesetzt sein
knnen, wenn sie Jahre lang in Prozesse wegen angeblicher Hexerei
verwickelt sind! Wie gross ist der Schaden, der daraus fr viele, manchmal
auch vornehme, Familien erwchst!

Ferner msse es als Grundsatz gelten, dass die wegen Verdachts der Hexerei
Eingezogenen nicht von vornherein als Schuldige angesehen und behandelt
werden drften, wesshalb ihnen die Mglichkeit, sich von dem Verdachte zu
reinigen, nothwendig zu geben sei. Die auf der Tortur erpressten
Gestndnisse seien ohne allen Werth und jeder auf dieselben sich grndende
Urtheilsspruch sei nichtig und an sich ungltig.

Hierauf wendet sich Tanner gegen die von vielen Doctores vertretene
Ansicht, dass, um zur peinlichen Frage schreiten zu knnen, die
Denunziation Eines oder mehrer Mitschuldigen genge. Habe man keine
sicheren Indizien, so drfe man auf blosse Denunziation hin, und wenn
dieselbe von noch so Vielen ausgehe, Personen, die sich sonst eines guten
Rufes erfreuten, weder martern noch verurtheilen. Diese Behauptung
widerspreche zwar der Ansicht vieler Rechtsgelehrten und der blichen
Praxis der Gerichte, allein sie beruhe auf der Vernunft. Denn entweder
seien die Denunzianten wirklich, wie sie von sich selbst aussagen, Hexen
und Zauberer oder sie seien es nicht. Sind sie es nicht, so lgen sie,
indem sie dann Mitschuldige nicht haben knnen; sind sie aber wirklich,
wie angenommen wird, Hexen und Zauberer, so sind sie vermge der Natur
dieses Verbrechens solche Personen, von denen man anzunehmen hat, dass sie
Allen, zumal unschuldigen Leuten, auf jede Weise, also auch durch eine
Verderben bringende falsche Aussage schaden wollen. Wie knnte also ihre
Aussage von solchem Gewicht sein, dass sie genge, um sonst unbescholtene
Leute einzukerkern und mit den schrecklichsten Torturen zu peinigen!

Um zu beweisen, wie gefhrlich und thricht es sei, auf derlei
Denunziationen hin die peinliche Frage zu verhngen, erzhlt =Tanner=, es
sei ihm von zwei sehr angesehenen und gelehrten Mnnern gesagt worden, dass
gewisse Personen, von deren =Unschuld= sie vollkommen berzeugt gewesen,
nur um der ihnen drohenden Tortur zu entgehen, absichtlich allerlei Dinge
ausgesagt htten, weil sie geglaubt, dass sie nach denselben auf der Folter
befragt werden wrden. Wie leichtfertig bisweilen die Untersuchung gefhrt
werde, beweise der Fall, der sich unlngst in einer Stadt am Rhein
zugetragen, dass nmlich, (wie in einem vllig zuverlssigen Bericht an die
juristische Fakultt zu Ingolstadt gemeldet werde) dort, als die
Gestndnisse der wegen Hexerei Verurtheilten ffentlich vorgelesen und
unter anderen Verbrechen auch verschiedene Mordthaten und Verzauberungen,
die gewissen und mit Namen genannten Personen daselbst zugefgt worden
seien, aufgerufen wurden, jene Personen selbst, die gesund und wohlbehalten
zugegen waren, die Falschheit der vorgelesenen Gestndnisse bezeugt haben.

Weiterhin weist =Tanner= (im strikten Gegensatz zu =Delrio=) nach, wie
nothwendig es sei, dass die Prozessfhrung in allen Punkten durch klare
Bestimmungen festgestellt und der Willkr der Richter entzogen werde. Auch
msse man den wegen Hexerei Angeklagten, die oft ganz ungebildete,
einfltige Personen seien, ordentliche Vertheidiger geben (was freilich
Viele nicht zulassen wollten!) und bei der Anwendung der Tortur msse man
das Mass beobachten und Alles vermeiden, wodurch das Schamgefhl verletzt
werde.

Den Geistlichen macht es Tanner zur Pflicht, wenn sie sich von der Unschuld
Angeklagter berzeugt zu haben glauben, dieses den Richtern mitzutheilen
und dieselben zu einer Revision der Akten zu veranlassen. Namentlich aber
haben dieselben jedem Verurtheilten einzuschrfen, dass er, wenn er etwa
eine unschuldige Person denunzirt hat, sub peccato mortali verpflichtet
ist, diese falsche Aussage zu widerrufen.

In den folgenden Abschnitten errtert =Tanner= die Fragen, auf welche
Weise sich der Christ gegen Zaubereien zu schtzen habe, und durch welche
Mittel dieselben zu bekmpfen und auszurotten seien. In ersterer Beziehung
empfiehlt er den Gebrauch =geistlicher= Mittel. Dmonen, Zauberer und
Hexen, sagt er, knnen ja nur wenn es ob bonum finem, mit gttlicher
Zulassung geschehe, nicht aber aus sich selbst heraus leiblichen Schaden
bringen. Weil darum die ganze Sache von der gttlichen Vorsehung abhngt,
sei das beste Mittel zur Abwehr zauberischer Anlufe fester Glaube an Gott,
Gebet, Fleiss in der Heiligung, Gebrauch der Sakramente, werkthtige Liebe.
Zur Unterdrckung und Ausrottung der Hexerei knne aber die Strenge des
Gerichtsverfahrens gar nichts beitragen. Vielmehr msse man hierzu nach dem
Gesetze der Liebe Christi verfahren. Diejenigen, welche vor ihren
Seelsorgern wegen vorgekommener Ausbung der Zauberei ihre Reue erklrten,
sollte man darum gar nicht dem weltlichen Richter berantworten. Auch wrde
es sich in vielen Fllen sehr empfehlen, bei schon Verurtheilten die
weltliche Strafe in ffentliche Kirchenbusse zu verwandeln. Ich zweifle
nicht, sagt Tanner, dass durch solche Demthigung der Teufel weit mehr
verwirrt und ohnmchtig gemacht werden wird als durch tausend
Todesurtheile. Immer wieder kommt Tanner darauf zurck, dass hier nicht
mit leiblichen, sondern mit geistigen und geistlichen Waffen zu kmpfen
sei; und zu diesen geistigen Waffen rechnet er vor Allem eine gute
Erziehung der Jugend und eine sorgfltige Unterweisung derselben in den
Wahrheiten des Evangeliums.

Dieses war das ernste und geistesgewaltige Zeugniss, welches der fromme und
aufrichtige Jesuit =Tanner= gegen den Dmon des Hexenglaubens ablegte, von
dem die abendlndische Christenheit unter der menschenmrderischen Faust
der Justiz ber ein Jahrhundert lang zerfleischt wurde. Der ehrliche
=Tanner= hat darber vielfache Verfolgung und grosses Herzeleid ertragen
mssen. Zwei Inquisitoren, welche seine Aeusserungen ber die
Hexenverfolgung gelesen hatten, erklrten laut, sie wrden diesen
Menschen, sobald sie ihn in ihre Gewalt bekmen, sofort auf die Folter
spannen.-- Als Tanner gestorben war, gab es wohl Wenige, die seine
Auslassungen ber die Hexenprozesse nicht fr Thorheit hielten.

Unter diesen Wenigen, die anders dachten, war wiederum ein Jesuit, =Paul
Laymann=, der (1575 zu Innsbruck geboren) in Mnchen und Dillingen
Professor des kanonischen Rechts war und am 13.November 1635 zu Konstanz
an der Pest starb[185]. Sein Hauptwerk, welches er hinterlassen hat, ist
seine zuerst 1625 in Mnchen herausgegebene Theologia moralis. In derselben
wirft er (Lib.III. de institia Tract.6, cap.5) die Frage auf: ob es
besser sei, gegen die Zauberer und Hexen =vorsichtig= und nur dann
einzuschreiten, wenn gengende Indizien vorhanden seien, oder ob es
gerathener sei, wegen der Schwere und Schdlichkeit dieses Verbrechens auch
in =zweifelhaften= Fllen den Prozess einzuleiten-- und entscheidet sich
fr die Ansicht, dass man nicht leicht Denunziationen Glauben zu schenken
habe, wenn nicht die betreffende Person berhaupt verrufen oder der gegen
dieselbe rege gewordene Verdacht durch sichere Indizien begrndet worden
sei. Allerdings stehe es geschrieben: Maleficos non patieris vivere, aber
ebenso fest stehe auch das Gesetz: Ne insontem occidas! Habe man daher
bezglich eines Angeklagten zu befrchten, dass derselbe ein Zauberer sei,
und falls er nicht justifizirt werde, Gott und den Menschen Unbilden
zufge, und habe man andererseits zu besorgen, dass ihm als einem
vielleicht flschlich Angeklagten durch das Gefngniss und die Tortur
ungerechter Weise an Ehre, Leib und Leben Schaden zugefgt werde, so habe
man das kleinere Uebel zu ertragen, damit nicht ein grsseres entstehe,
welches durch ein hheres Gesetz verboten sei.

Indessen war die Zeit fr die Mahnungen eines Tanner und Laymann taub. Man
marterte und mordete ruhig weiter, und es schien in Erfllung gehen zu
sollen, worauf Laymann in seiner Theol. mor. (L.III. Tr.6, P.3)
hingewiesen hatte: Es ist jetzt soweit gekommen, dass, wenn solche
Prozesse noch lnger fortgesetzt werden, ganze Drfer, Mrkte und Stdte
verden, und dass Niemand mehr sicher sein wird, auch nicht einmal
Geistliche und Priester.

Da wurde pltzlich eine neue Stimme laut, welche noch vernehmlicher, noch
gewaltiger als die bisherigen auf den Wahnsinn der Hexenverfolgung hinwies
und vor fernerer Vergiessung des Blutes Unschuldiger warnte.

Wir reden von der =Cautio criminalis=[186], welche 1631 zu Rinteln
erschien. Der Verfasser dieser Schrift war kein anderer, als der Jesuit
=Friedrich Spee=[187], der Sprosse des adeligen (jetzt grflichen)
Geschlechts der =Spee von Langenfeld=. Im Jahre 1591 zu Kaiserswerth im
Klnischen geboren, war er als neunzehnjhriger Jngling bei den Jesuiten
zu Trier als Novize eingetreten, von wo er in das Ordenshaus zu Kln
bersiedelte. Hier 1621 unter die Vter der Gesellschaft aufgenommen, wurde
er wegen seiner ungewhnlichen Gelehrsamkeit mit der Professur der
Philosophie und Moral betraut, 1624 aber in das Jesuitenkolleg zu Paderborn
versetzt, von wo aus er dem in die Gemeinden und namentlich in den Adel der
Dizese Paderborn eingedrungenen Protestantismus entgegenarbeiten sollte.
Durch seine Klugheit und sonstige Geschicklichkeit soll es ihm auch
gelungen sein, den grssten Theil des paderbrner Adels in die katholische
Kirche zurckzufhren. Die grossen Erfolge seiner Missionsarbeit in
Paderborn veranlassten es daher, dass ihn der Orden zu gleichem Zwecke 1627
nach Bamberg und Wrzburg berief. Hier jedoch, wo eben damals die
grausigsten Hexenverfolgungen im Gange waren, sah sich derselbe alsbald in
einen ganz anderen Beruf hineingestellt, indem er beauftragt ward, als
Beichtvater der zum Tode verurtheilten Hexen zu fungiren. Diese neue
Berufsthtigkeit liess Spee tief in den Abgrund hineinsehen, der so viele
Tausende verschlang, und bald fiel es ihm wie Schuppen von dem Auge und es
trieb ihn zu khner, mnnlicher That. Er schrieb seine =Cautio criminalis=,
eine Warnungsschrift, die er jedoch erst, nachdem er aus Franken in das
Paderbrner Land zurckgekehrt war, in einer protestantischen Stadt
(Rinteln) drucken zu lassen wagte,-- und zwar anonym. Alle Welt staunte,
als sie das fr Jedermann berraschende Buch sah. Schon binnen wenigen
Monaten waren (wie der Verleger Gronus zu Frankfurt a.M. im Vorwort der
zweiten Ausgabe bemerkt) alle Exemplare vergriffen. Niemand ahnte, wer der
Verfasser sei und sogar noch vierzehn Jahre nach Spee's Tode war selbst dem
Uebersetzer des Buches die Herkunft desselben noch unbekannt. Erst durch
=Leibnitz=, welcher Spee als Charakter und Schriftsteller mit Recht sehr
hochhielt[188], haben wir erfahren, dass derselbe der Verfasser
ist[189].-- Dieser grosse Mann-- sagt er von Spee-- verwaltete in
Franken das Amt eines Beichtvaters, als im Bambergischen und Wrzburgischen
viele Personen wegen Zauberei verurtheilt und verbrannt wurden. =Johann
Philipp von Schnborn=, spter Bischof von Wrzburg und zuletzt Kurfrst
von Mainz, lebte damals in Wrzburg als junger Kanonikus und hatte mit Spee
eine vertraute Freundschaft geschlossen. Als nun einst der junge Mann
fragte, warum wohl der ehrwrdige Vater ein graueres Haupt habe, als seinen
Jahren gemss sei, antwortete dieser: das rhre von den Hexen her, die er
zum Scheiterhaufen begleitet habe. Hierber wunderte sich Schnborn, und
Spee lste ihm das Rthsel folgendermassen: Er habe durch alle
Nachforschungen in seiner Stellung als Beichtvater bei keinem von
denjenigen, die er zum Tode bereitet, etwas gefunden, woraus er sich htte
berzeugen knnen, dass ihnen das Verbrechen der Zauberei mit Recht wre
zur Last gelegt worden. Einfltige Leute htten sich auf seine
beichtvterlichen Fragen, aus Furcht vor wiederholter Tortur, anfnglich
allerdings fr Hexen ausgegeben, bald aber, als sie sich berzeugten, dass
vom Beichtvater nichts zu besorgen sei, htten sie Zutrauen gefasst und aus
ganz anderem Tone gesprochen. Unter Heulen und Schluchzen htten Alle die
Unwissenheit oder Bosheit der Richter und ihr eigenes Elend bejammert und
noch in ihren letzten Augenblicken Gott zum Zeugen ihrer Unschuld
angerufen. Die hufige Wiederholung solcher Jammerscenen habe einen so
tiefen Eindruck auf ihn gemacht, =dass er vor der Zeit grau geworden=. Als
Schnborn mit Spee immer vertrauter geworden war, gestand ihm dieser, dass
er der Verfasser der Cautio criminalis sei. In der Folge wurde Schnborn
Bischof und Reichsfrst, und so oft eine Person der Zauberei bezchtigt
wurde, zog er, eingedenk der Worte des ehrwrdigen Mannes, die Sache vor
seine eigene Prfung und fand die von jenem ausgesprochenen Warnungen nur
allzu begrndet. So hrten in jener Gegend die Menschenbrnde auf[190].

Aus dem Erwhnten ist leicht abzunehmen, was Spee mit seiner Schrift
bezweckte. Er hatte in der nchsten Nhe den Hexenprozess in seiner
furchtbarsten Uebertreibung kennen gelernt und wollte dem Unwesen
entgegentreten. Indessen ist es nicht das Prinzip selbst, was er bekmpft,
sondern die Praxis. Er rumt die Existenz der Hexerei und die
Nothwendigkeit eines Verfahrens gegen dieselbe ein; aber unter seinen
Hnden schmilzt der Hexenglaube so sehr zusammen und erhlt das Verfahren
eine so vollkommene Umgestaltung, dass bei gewissenhafter Durchfhrung
seiner Grundstze Deutschland schwerlich wieder einen einzigen Hexenbrand
gesehen htte. Seine scharfe Kritik ergiesst sich ber den Aberglauben und
die Gehssigkeit des Pbels, die Habsucht, Unwissenheit und geistige
Unselbststndigkeit der Richter, den Leichtsinn der Frsten, die
Beschrnktheit und den Fanatismus der Geistlichen, die Trglichkeit der
sogenannten Indizien, die Ungewissheit und Fabelhaftigkeit der angeblichen,
theils abgefolterten, theils berlieferten Thatsachen, die Grausamkeit der
Tortur und berhaupt ber die Unregelmssigkeit und Nichtigkeit des ganzen
Verfahrens. Die Hervorhebung einzelner Stellen wird auch diesen
Schriftsteller und seine Zeit am besten charakterisiren.

=Erste Frage.= Ob auch in Wahrheit Zauberer, Hexen und Unholden seien?

Ja. Dann ob mir zwar nicht unbewusst, dass etliche, und darunter auch
einige katholische Gelehrte, die ich eben nicht nennen mag, dasselbige in
Zweifel gezogen; obs auch zwar etliche davor halten oder muthmassen wollen,
dass mans in der katholischen Kirchen nicht allzeit geglaubt habe, dass
die Hexen und Unholden ihre leiblichen Zusammenknfte hielten; ob auch wohl
endlich ich selbst, als ich mit unterschiedlichen dieses Lasters
Schuldthtigen in ihren Gefngnissen viel und oft umgegangen und der Sachen
nicht allein fleissig und genau, sondern fast vorwitzig nachgeforschet,
mich nicht ein-, sondern etlichemal so betreten gefunden, dass ich fast
nicht gewusst, was ich diessfalls glauben sollte. Nichtsdestoweniger
nachdem ich meine hierbei sich ereignende zweifelhafte und verwirrte
Gedanken krzlich zusammenfasse und erwge, so halte ich's gnzlich davor,
dass in der Welt wahrhaftig etliche Zauberer und Unholden seien und dass
dasselbig von Niemandem ohne Leichtfertigkeit und groben Unverstand
geleugnet werden knne.---- Dass aber deren so viel, oder auch, dass die
alle mit einander, welche bisher unterm Prtext dieses Lasters in die Luft
geflogen, Zauberer oder Hexen seien oder gewesen sein sollen, das glaube
ich nicht, und glauben's auch andere gottesfrchtige Leute mit mir nicht.
Und wird mich auch Keiner, der nur nicht etwan auf des gemeinen Pbels
Geschrei oder Ansehen der Personen zuplatzen, sondern dem Handel mit Witz
und Vernunft nachdenken wird, leichtlich berreden, dass ich dasselbige
glauben soll.----

=Die andere Frage.= Ob's in Deutschland mehr Zauberer, Hexen und Unholden
gebe, als anderswo?

Diese Frage trifft eine Sache an, so ich nicht weiss; ich will aber fr die
Langeweile mit einem Worte dasjenige sagen, was mir vorkommt: =Man meinet
und hlt's einmal davor=, dass in Deutschland mehr Zauberer seien, als
anderswo. Ursach ist diese: Es rauchet ja in Deutschland fast allenthalben.
=Wovon und warum?= Darum, weil man in Arbeit ist, die Zauberer und
Zauberinnen zu verbrennen und auszurotten; ist denn nicht hieraus klrlich
abzunehmen, dass diess Unheil in Deutschland weit eingerissen sei? Und zwar
diess Rsten, Sengen und Brennen ist eine Zeitlang in unserem lieben
Vaterlande so gross gewesen, dass wir die deutsche Ehre bei unsern
auslndischen Feinden nicht um ein Geringes verkleinert und unsern Geruch
bei Pharaone stinkend gemacht haben. (Als Ursachen des Wahnes, dass es so
viele Zauberer geben solle, betrachtet Spee: 1)den Aberglauben des Volks,
das sich Hagel, Seuchen etc. nicht aus natrlichen Ursachen zu erklren
wisse, und 2)Missgunst und Bosheit des Pbels, welcher Reichthum und
Ansehen Anderer gerne aus verbotenen Knsten herleite.)

=Aus der achten Frage.=

Weil wir's in der That verspren, dass, wann man den Hexenprozess einmal
angefangen hat, derselbe etliche Jahre whrt und die Zahl derer, so
gestraft werden sollen, mehr und mehr zunehme, also dass man ganze Drfer
ausbrennet und doch anders nichts ausgerichtet hat, als dass die Protocolla
mit deren Namen, so von den Hingerichteten denunziiret und besaget worden,
eben so voll seien, als auch vorhin, dermassen, dass es scheinet, wo man
also eifrig darin fortfahren wollte, des Brennens kein Ende sein wrde, bis
das ganze Land verbrennet oder sonsten hingerichtet wre: und gleichwie
noch niemals einiger Frst oder Herr gefunden ist, der nicht gezwungen
worden, dem Hexenprozess ein Ende zu machen, also hat auch noch keiner das
Ende desselbigen, und wie er zum Aufhren kommen mchte, gefunden, sondern
hat dem Brennen ein Ende machen mssen. Weil nun dies ein schwer und weit
aussehendes Werk ist, sollte man dann nicht allermglichsten Fleiss
anwenden, damit ja kein Irrthum dabei einschleichen und nicht die
Unschuldigen in diess Unwesen mit eingeflochten werden mchten?
Insonderheit, da es die Erfahrung bezeuget, dass, wenn nur eine Einzige
in's Spiel gerth, sobalden unzhlige Andere mit eingezogen
werden.------

=Neunte Frage.= .6.

Dahero mir ohnlngst einer (ein Inquirent) sagte: 'Ich weiss wohl, dass in
diesem Wesen auch einige Unschuldige mit unterlaufen; aber desshalben mache
ich mir kein Gewissen, sintemal mein Frst, der doch ein sehr vorsichtiger,
gewissenhafter Herr ist, mich treibt, dass ich in diesem Lande fortfahren
solle; der wird wohl wissen und sein Gewissen dabei in Acht nehmen, was er
befiehlt; mir gebhrt, dass ich demselbigen nachkomme.'-- Ist das nicht
(Gott erbarm's!) eine lustige Sache? Frsten und Herren legen alle Sorge
von sich ab und hngen dieselbe auf ihre Amtleute und Rthe und deroselben
Conscienz und Gewissen; diese thun dergleichen und werfen's auf ihrer
Herren Gewissen! Der Frst sagt: Unsere Rthe mgen sehen, was sie zu thun
haben; die Rthe sagen: Der Frst mge sehen, dass er's verantworte. Ist
das nicht ein schner Circul? Welcher aber wird vor Gott verantworten
mssen? Dann weil es jener sehen soll und dieser soll's sehen, geschieht's,
dass es Niemand siehet oder achtet.

Ein anschauliches Gesammtbild des damaligen Hexenprozesses gibt Spee in der

=Einundfnfzigsten Frage=: Nun sage mir die Summa und kurzen Inhalt des
Prozesses im Zaubereilaster, wie derselbige zu dieser Zeit gemeiniglich
gefhret wird.

.1. Das will ich thun. Du musst aber zum Eingange merken, dass bei uns
Teutschen, und insonderheit (dessen man sich billig schmen sollte) bei den
Katholischen, der Aberglaube, die Missgunst, Lstern, Afterreden, Schnden,
Schmhen und hinterlistiges Ohrenblasen unglaublich tief eingewurzelt sei,
welches weder von der Obrigkeit nach Gebhr gestraft, noch von der Kanzel
der Nothdurft nach widerlegt und die Leute davor gewarnt und abgemahnet
werden; und eben daher entstehet der erste Verdacht der Zauberei, daher
kommt's, dass alle Strafen Gottes, so er in seinem heiligen Worte den
Ungehorsamen gedrohet, von Zauberern und Hexen geschehen sein sollen, da
muss weder Gott oder die Natur etwas mehr gelten, sondern die Hexen mssen
alles gethan haben.

.2. Dahero erfolgt dann, dass Jedermann mit Unvernunft ruft und schreit:
die Obrigkeit soll auf die Zauberer und Hexen inquiriren (nmlich deren
sie mit ihren Zungen so viel gemacht haben). Hierauf befiehlt die hohe
Obrigkeit ihren Richtern und Rthen, dass sie gegen diese beschreite
lasterhafte Personen prozediren sollen. Dieselbigen wissen nun nicht, wo
und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigungen und Beweisthum
ermangelt und ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, dass man hierinnen nicht
unbedachtsam verfahren solle. Inmittelst kommt der zweite und dritte Befehl
von der Obrigkeit, dass sie fortfahren sollen, und darf sich Herr Omnes
vernehmen lassen, es msse nicht klar mit den Beamten sein, dass sie nicht
wollten, und dessen drfen auch wohl die Obrigkeiten selbst sich von Andern
berreden lassen. Sollte man nun der Obrigkeit hierinnen in etwas
widerstreben und nicht stracks zum Werke greifen, das wrde vorab bei uns
Teutschen sehr bel gedeutet werden, angesehen, dass fast mnniglich, auch
die Geistlichen, alles vor recht und gut halten, was den Frsten und der
Herrschaft gefllet, da sie, die Geistlichen, doch nicht wissen, von was
Leuten Frsten und Herren (ob sie sonst wohl von Natur sehr gut seien) oft
angereizt werden. Also gehet dann der Herrschaft Wille vor, und macht man
den Anfang des Werkes auf Gerathewohl.

.3. Ziehet aber der Magistrat diese Sache als ein schwer und gefhrlich
Werk weiter in Bedenken, so schickt die Obrigkeit einen Inquisitorem oder
Commissarium; ob dann gleich derselbige aus Unverstand oder erhitztem
Gemthe der Sachen etwas zu viel thut, so muss dennoch dasselbige nicht
unrecht gethan heissen, sondern dem gibt man den Namen eines gottseligen
Eiferers zu der Gerechtigkeit, und derselbe gerechte Eifer wird durch die
Hoffnung des guten Genusses oder Salarii so viel mehr entzndet und
unterhalten, sonderlich wann der Commissarius bedrftig ist und ihm auf
jedes Haupt eine gewisse Summa von Thalern pro salario zugelegt wird und
ihm ausserdem noch frei stehet, von den Bauern ein und andere Steuer zu
fordern. Trgt sich's dann zu, dass etwa ein besessener oder wahnwitziger
Mensch von einer armen Gaja ein verdchtiges Wort geredet, oder das
heutige allzu gemeine lgenhaftige Gesprch auf sie fllet, so ist der
Anfang gemacht und muss dieselbe herhalten.

.4. Damit es aber nicht scheine, als ob man auf diess blosse Geschrei und
ohne andere Indicia also prozedire, so ist alsbald ein unfehlbar Indicium
vorhanden, und das aus diesem Fallstrick: Entweder Gaja hat ein bses,
leichtfertiges, oder ein frommes, gottseliges Leben gefhrt. Ist =jenes=,
so ist's ein grosses Indicium, dann wer bse ist, kann leicht bser und je
lnger je weiter verfhret werden; ist =dieses=, so ist's kein geringer
Indicium, dann sagen sie: so pflegen sich die Hexen zu schmcken und wollen
allezeit gerne vor die Frmmsten gehalten sein. Da ist dann der Befehl,
dass man mit der Gaja zu Loch solle. Und ist stracks wieder ein neues
Indicium, abermals per dilemma: Entweder die Gaja gibt durch die Anlass,
Wort oder Werk zu verstehen, dass sie sich frchte, oder gebrdet und
erzeigt sich unerschrocken. Spret man dann einige Furcht oder Schrecken
bei ihr (dann wer wollte sich nicht entsetzen, der da weiss, wie jmmerlich
sie dero Orts gemartert werden?), so ist's abermal ein Indicium; dann
(sagen sie) das bse Gewissen macht sie bang. Frchtet sie sich nicht,
sondern trauet ihrer Unschuld, so ist's wieder ein Indicium; dann (geben
sie vor) das pflegen die Hexen zu thun, dass sie die Unschuldigen sein
wollen, und der Teufel macht sie so muthig. Damit es aber an mehreren
Indizien nicht mangele, so hat der Inquisitor oder Commissarius seine
Jagdhunde zur Hand, oftmals gottlose, leichtfertige, beschreite Leute, die
mssen dann auf der armen Gaja ganzes Leben, Handel und Wandel inquiriren,
da es dann nicht wohl sein kann, dass man nicht etwas finden sollte,
welches argwhnische Leute nicht auf's Aergste auslegen und auf Zauberei
deuten mchten. Sein dann auch vielleicht etliche, so der Gaja vorhin nicht
viel Gutes gegnnt haben, die thun sich alsdann herfr, bringen quid pro
quo, und ruft Jedermann: die Gaja hat gleichwohl schwere Indicia gegen
sich. Darum muss die Gaja auf die Folterbank (wofern sie anders nicht
selbigen Tages, da sie gefnglich angenommen, sobald ist gefoltert worden).

.5. Denn bei diesen Prozessen wird keinem Menschen ein Advocatus oder
auch einige Defension, wie aufrichtig sie auch immer sein mchte,
gestattet; dann da rufen sie, diess sei ein crimen exceptum, ein solch
Laster, das dem gerichtlichen Prozess nicht unterworfen sei; ja da einer
sich darinnen als Advocatus wollte gebrauchen lassen, oder der Herrschaft
einreden und erinnern, dass sie vorsichtig verfahren wollte, der ist schon
im Verdacht des Lasters und muss ein Patron und Schutzherr der Hexen
heissen, also dass Aller Mund verstummen und alle Schreibfedern stumpf
sein, dass man weder reden, noch schreiben darf. Insgemein haben gleichwohl
die Inquisitores den Brauch, damit ihnen nicht nachgesaget werde, als ob
sie der Gaja ihre Defension nicht zugelassen htten, dass sie dieselbige
vorstellen und sie ber die Indicia examiniren (soll man's anders
examiniren heissen). Ob dann gleich die Gaja die gegen sie vorhandenen
Indicia sammt und sonders genugsam ablehnet, so passet man doch darauf
nichts, ja man schreibt's auch wohl nicht einst an, sondern die Indicia
bleiben nichtsdestoweniger auf ihrem Valor und muss die obstinata Gaja
wieder zu Loch und sich besser bedenken; denn weil sie sich wohl
verantwortet, so ist's ein neu Indicium; dann, wann diese keine Hexe wre
(sagen sie), so knnte sie so beredt nicht sein.

.6. Wann sie sich nun ber Nacht also bedacht hat, stellet man sie des
folgenden Morgens wieder fr, und da sie bei ihrer gestrigen Antwort
bleibet, so lieset man ihr das decretum torturae fr, nicht anders, als ob
sie gestern nichts geantwortet, noch die Indicia im Geringsten widerleget
htte. Ehe sie aber gefoltert wird, fhret sie der Henker auf eine Seite
und besiehet sie allenthalben an ihrem blossen Leib, ob sie sich etwan
durch zaubersche Kunst unempfindlich gemacht htte. Damit ja nichts
verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr die Haare allenthalben, auch
an dem Orte, den man vor zchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucken
Alles auf's Genaueste, haben doch bisher dergleichen noch wenig gefunden.
Und zwar, warum sollten sie solches den Weibern nicht thun, da sie doch der
geistlichen Priester hierinnen nicht schonen? Und zwar der geistlichen
Bischfe und Prlaten Inquisitores sein in diesem Fall die besten Meister,
und achtet man die ppstliche Bullam Coenae, so Ppstl. Heiligkeit gegen
die ausgelassen, welche ohne Ihrer Heiligkeit Spezialbefehl gegen die
Geistlichen prozediren, vor Blitz ohne Donnerschlge, und damit ja fromme
Frsten und Herren dasselbige nicht erfahren, und also dergleichen Prozess
einen Zaum anwerfen, wissen Inquisitores dasselbige fein zu verhehlen.

.7. Wann nun die Gaja also gesenget und enthret ist, so wird sie
gefoltert, dass sie die Wahrheit sage, d.i. sich schlecht vor eine
Zauber'sche bekennen soll. Sie mag anders sagen, was sie wolle, so ist es
nicht wahr und kann nicht wahr sein. Man foltert sie aber erst auf die
schlechteste Manier, welches du also verstehen musst, als ob sie gleich zum
Schrfsten torquiret wird, so heissts doch die schlechteste Art in Respekt
und Erwgung deren, die nachfolgen sollen. Bekennet nun die Gaja auf solche
Manier, so geben sie vor, sie habe gutwillig und ohne Folter bekennet. Wie
kann denn ein Frst oder Herre vorber, dass er diejenige Person nicht vor
eine Hexin halten sollte, die so gutwillig und ohne Tortur bekennet hat,
dass sie eine sei? Und macht man sich demnach keine ferneren Gedanken oder
Beschwernung, sondern man fhret sie zum Tode, wie man doch wrde gethan
haben, wenn sie schon nichts bekennet htte, sintemal, wenn der Anfang des
Folterns gemacht ist, so ist das Spiel gewonnen, sie muss bekennen, sie
muss sterben. Sie bekenne nun, oder bekenne nicht, so gilt's gleich.
Bekennet sie, so ist die Sache klar, und wird sie getdtet, denn Widerrufen
gilt hier nichts; bekennet sie nicht, so torquiret man sie zum zweiten,
dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozesse gilt, was nur dem
Commissario geliebt, da hat man in diesem excepto crimine nicht zu sehen,
wie lang, wie scharf, wie oftmalig die Folter gebraucht werde, hier meinet
Niemand, dass man etwas verbrechen knnte, darvon man hiernchst Rechnung
geben msse. Verwendet nun etwa die Gaja in der Folter vor Schmerzen die
Augen, oder starrt mit offenen Augen, so sein's neue Indicia: denn
verwendet sie dieselbigen, so sprechen sie: Sehet, wie schauet sie sich
nach ihrem Buhlen um. Starret sie dann, so hat sie ihn ersehen; wird sie
denn hrter gefoltert und will doch nicht bekennen, verstellet ihre
Gebrden wegen der grossen Marter, oder kommt gar in eine Ohnmacht, so
rufen sie: die lachet und schlft auf der Folter, die hat etwas gebraucht,
dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen, wie denn
ohnlngsthin Etlichen widerfahren. Und da saget mnniglich und auch die
Geistlichen und Beichtvter, die habe keine Reue gehabt, habe sich nicht
bekehret, noch ihren Buhlen verlassen, sondern demselben Glauben halten
wollen. Begibt sich's denn, dass Eine oder die Andere auf der Folter
stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. Derohalben so
ist dann Meister Hans Knpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begrbt's
unter den Galgen.

.8. Kommt aber die Gaja auf der Folter davon und ist etwan der Richter so
nachdenklich, dass er sie ohne neue Indicia nicht weiter torquiren, auch
nicht unbekennet hinrichten lassen darf, so lsst man sie dennoch nicht
los, sondern legt sie in ein hrter Gefngniss, da sie denn wohl ein ganz
Jahr liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mrbe werde. Denn hier
gilt kein Purgirens durch die ausgestandene Tortur, wie zwar die Rechte
wollen, sondern sie muss des Lasters einen Weg, wie den andern schuldig
bleiben; denn das wre den Inquisitoren eine Schande, dass sie eine Person,
so sie einmal zur Haft gebracht htten, loslassen sollten. Welchen sie
einmal in's Gefngniss gebracht, der muss schuldig sein, es geschehe mit
Recht oder Unrecht. Immittelst schickt man ungestme Priester zu der
Gefangenen, welche ihr oft verdriesslicher sein, als der Henker selbst. Die
plagen denn das arme Mensch so lange und viel, bis sie bekennen muss, Gott
gebe, sie sei eine Hexe oder nicht, rufen und schreien, dass, wenn sie
nicht bekennen werde, so knne sie nicht selig oder der heil. Sakramente
theilhaftig werden. Und darum hten sich die Herren Inquisitores mit allem
Fleiss, dass sie keine solchen Priester bei diesen Sachen und Prozess
gebrauchen, die etwas sittsam seien, Verstand im Herzen und Zhne im Munde
haben, wie ingleichen, damit ja Niemand bei das Gefngniss komme, der denen
Gefangenen guten Rath mittheile, oder den Frsten von dem Handel
unterrichte. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass etwan ihre
Unschuld auf eine oder andere Weise zu Tage kommen mchte.

.9. Mittlerweile also die Gaja im Stankloch sitzet und von denen, die sie
trsten sollten, gequlet wird, so haben hurtige und geschwinde Richter
schne Griffe und Fundament, wie sie auf sie neue Indicia zu Wege bringen
und womit sie sie dermassen in's Gesicht berweisen (verstehe hinter sich),
dass sie auch durch der Juristen-Fakultten Responsum lebendig verbrennet
zu werden schuldig erkennet werden muss. Etliche lassen die Gajam
beschwren und bannen und setzen sie demnach in ein ander Gefngniss und
lassen sie also noch eins torquiren, ob man auf solch Exorzisiren und
Vernderung des Orts den stummen Teufel (wie sie meinen) von ihr bringen
mchte. Bekennet sie alsdann noch nicht, so muss sie lebendig verbrennet
werden. Nun mchte ich (weiss Gott!) gerne wissen, weil sowohl die, so
nicht bekennet, als auch welche bekennet, Hexen sein und sterben mssen,
wie doch ein Mensch, er sei so unschuldig, wie er immer wolle, sich allhier
retten knne, oder wolle? O du elende Gaja! Worauf hast du doch gehofft?
Warum hast du nicht, sobald du das Gefngniss betreten, gesagt, du wrest
des Lasters schuldig? O du thrichtes Weib! Warum willst du so oft sterben,
da du Anfangs mit =einem= Tode httest bezahlen knnen? Folge meinem Rath
und sage stracks zu, du seiest eine Hexe, und stirb; denn vergebens hoffest
du, los zu werden, solches lsset der Eifer der Gerechtigkeit bei uns
Teutschen nicht zu.

 10. So nun eine aus Unleidsamkeit der Marter flschlich ber sich
bekennet, so gehet das Elend erst an, sintemal hier ist insgemein kein
Mittel sich loszuwirken, sondern die Gaja muss Andere, ob sie schon von
ihnen nichts Bses weiss, anzeigen, und oftmals die, welche ihr von den
Inquisitoren oder Schergen in den Mund gegeben werden, oder wovon sie
wissen, dass sie vorhin ein bses Geschrei haben, oder vorhin besagt oder
im Gefngniss gewesen und dessen wiederum entlassen seien. Werden dann
diese auch gefoltert, so mssen sie wieder Andere besagen und die aber
Andere, und ist hier also kein Ende oder Aufhren. Und kommt's auf solche
Manier so weit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen und
ihre Kunst begeben, oder aber die Ihrigen, ja sich selbst und alle Leute
verbrennen mssen. Denn da fehlet's nicht, die falschen Besagungen werden
sie endlich alle mit einander treffen, und werden sie auch, wann's nur zum
Foltern mit ihnen kommt, alle schuldig machen. Da kommen dann deren viele
mit in's Spiel, die Anfangs so hart gerufen und getrieben, dass man brennen
und brhen sollte, und haben die guten Herren im Anfang sich nicht besinnen
knnen, dass die Reihe auch an sie kommen wrde, und die haben denn ihren
gerechten Lohn von Gott, weil sie uns mit ihren giftigen Zungen so viel
Zauberer gemacht und so viele unschuldige Menschen dem Feuer hingegeben
haben. Doch thun sich nunmehr etliche Verstndigere und Gelehrtere hervor,
die, gleichsam aus dem tiefen Schlafe erwachend, ihre Augen aufthun, den
Sachen besser nachdenken und nicht so unbesonnen ins Tausendste
hineintoben.

.11. Und obwohl die Richter und Commissarii insgesammt leugnen, dass sie
nicht auf die blossen Besagungen gehen, so ist's doch nichts damit, und
ist's droben im Traktat erwiesen, dass sie damit nur ihren Frsten und
Herren einen blauen Dunst fr die Nase machen; dann die Fama oder das bse
Gerchte, so sie gemeiniglich bei die Besagung ziehen, ist allezeit
unkrftig und nichtig, weil dieselbe nimmermehr zu Recht erwiesen wird, und
verwundert mich's, dass es noch von keinem Richter in Acht genommen
worden, dass dasjenige, was Viele von den zauberischen Zeichen plaudern,
gemeiniglich ein Betrug der Henker sei. Unterdessen aber und immittelst,
dass die Hexenprozesse noch mit Ernste fortgetrieben und diejenigen, welche
gefoltert werden, aus Unleidsamkeit der Pein auf Andere und diese wieder
auf Andere bekennen mssen, da kommt's stracks aus, dass diese oder jene
besagt seien (denn so heimlich pflegen's die zu halten, die bei der Folter
adhibiret und gebrauchet werden) und das nicht ohne ihren Vortheil; denn
daraus knnen sie stracks Indicia ergreifen. Und das abermals durch diese
zweifache Fallthr: denn diejenigen, welche es vernehmen, dass sie besagt
seien (wie es dann stracks ein offen Gerchte wird), die nehmen entweder
die Flucht zur Hand, oder halten Fuss beim Male und warten des Ihrigen.
Fliehen sie, so hat sie ihr bses Gewissen fortgetrieben; bleiben sie aber,
so hlt sie der Teufel, dass sie nicht knnen wegkommen. Gehet aber Einer
zu den Inquisitoren und fragt, ob's wahr sei, dass er beschwtzt sei, damit
er sich bei Zeiten mit seiner rechtmssigen Defension verantworten mge, so
ist's abermal ein Indicium; denn er weiss sich nicht sicher und frchtet
sich fr seinen eigenen Schatten. Er mache es nun, wie er wolle, so hat er
eine Klette davon, und lsst er dieses also stille hingehen, so ist's ber
ein Jahr ein gemein Geschrei, welches alt und stark genug ist, wann nur
etliche Besagungen dazu kommen, dass man ihn desswegen zur Folter erkenne,
da doch diess Geschrei erst aus der neulichen Besagung entsprossen ist.

.12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem
leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer
oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit
Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des
Lasters schuldig, sonst wrde er nicht stille schweigen: vertheidigt er
sich mit Recht, so kommt die Sache je lnger je mehr und weiter aus, und
kitzelt sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trgt's also weiter
fort, bis es endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein bses
Gerchte, das nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn
leichters, als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre
Complices gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich
dieses (welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn
dieser Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch,
was Geschlechts, Vermgens, Stands, Amts und Wrden er immer sein mge, von
diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben wrde, wenn
er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezchtigen oder ihn
davor schelten drfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich immer
wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem Wesen nicht
in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben gesagt und sage
es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder Laster der Zauberei mit
Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne Blutvergiessen, ganz
krftig ausgetilget werden knne. Aber wer ist's, der solches zu wissen
begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres hiervon zu schreiben
und die Summa oder Auszug aus dem Grunde auszufhren, so kann ich's vor
Herzeleid nicht thun; vielleicht mchten sich Andere finden, welche aus
Liebe des Vaterlandes solche Mhe auf sich nehmen. Dieses will ich endlich
alle und jede gelehrte, gottesfrchtige, verstndige und billigmssige
Urtheiler und Richter (denn nach den andern frage ich nicht viel) um des
jngsten Gerichts willen gebeten haben, dass sie dieses, was in diesem
Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse lesen und aber lesen und
wohl erwgen wollen. In Wahrheit, alle Obrigkeiten, Frsten und Herren
stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit, wofern sie nicht sehr fleissige
Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie wollen sich auch nicht verwundern,
wenn ich hierinnen bisweilen etwas hitzig gewesen und mich bisweilen der
Khnheit gebraucht, sie zu warnen: denn es gebhret mir nicht, unter
derjenigen Zahl gefunden zu werden, welche der Prophet verwirft, dass sie
stumme Hunde seien, so nicht bellen knnen. Sie mgen nun wohl Acht haben
auf sich und ihre Heerde, welche Gott der Allmchtige dermaleinst von ihrer
Hand wieder fordern wird.--

Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwrdigen
Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung
verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].

Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinem =Orden=. Es
finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die Verdienstkrone
des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne drcken mchten.
=Jarcke= sagt z.B.: Der Jesuitenorden (denn man kann fglich annehmen,
dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne Veranlassung, oder
wenigstens nicht ohne ausdrckliche Genehmigung der Oberen erschienen sind)
erklrte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und deckte schonungslos die
Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf[192]. Aber nichts ist unwahrer.
Jarcke's Behauptung zeugt von einer fr einen Schriftsteller auf diesem
Felde wenig anstndigen Unkunde, wenn nicht von etwas Schlimmerem. Gibt es
denn fr Jarcke keinen Johann Weier, Reginald Scot und Cornelius Loos, die,
ohne Jesuiten zu sein, lange vor Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es
ihm unbekannt, dass dem Werke des Jesuiten Delrio, dem Orakel der
Hexenverfolger, die Approbatio Superiorum deutlich vorgedruckt ist,
ausgestellt vom Pater Manareus kraft der vom Ordensgeneral Aquaviva ihm
verliehenen Vollmacht? Spee aber, der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum
grossen Theile bekmpft, liess sein Buch =anonym=[193] und an einem
protestantischen Druckorte erscheinen-- er mochte an Loos und Flade
denken, und beging auch bei dieser Anonymitt immer noch ein
Wagestck[194]-- und erst Jahre lang nach seinem Tode ist es durch seine
vertrautesten Freunde, die =keine= Jesuiten waren, kund geworden, dass er
der Verfasser war. Und was haben die Jesuiten =nach= Spee gethan, das im
Geiste dieses Mannes gewesen wre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen
zu Loudun, Lper's Treiben zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt
hierher rechnen mgen, die der Pater Gaar zu Wrzburg 1749 der
hingerichteten Hexe Maria Renata hielt; und doch konnte solches ffentliche
Auftreten nicht ohne Genehmhaltung der Oberen geschehen. Doch genug von
Jarcke's unglcklichem Einfalle, die Gesellschaft Jesu unter die Vorkmpfer
der Aufklrung zu stellen. Aus Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen,
nicht der Jesuit.

Dass man, vielleicht um die Prioritt fr die Protestanten zu retten, die
ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tbingischen Theologen =Theodor
Thummius= als wackeren Bekmpfer der Hexenprozesse gerhmt hat, ist
unrecht. Seine hierher gehrige Schrift[195] bezweckt allerdings zum Theil
eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist so voll vom Glauben
an die Gewalt des Teufels, rumt den Hexenverfolgern im Wesentlichen so
viel ein und verliert sich in so viele scholastische Spitzfindigkeiten,
dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre Wirksamkeit durch klgliche
Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit, Anschaulichkeit und Wrme
hlt Thummius keine Vergleichung aus[196].

Mit grsserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten gegenber
auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar nicht
unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut
aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste,-- nmlich
gegen die Folter. Es war dieses der Prediger =Joh. Grevius= aus dem
Clevischen Orte Bderich gebrtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden
war, aber als Schler des Conrad Vorstius und Anhnger des Arminius die
Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er seines
Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher nach
Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen zu besuchen
und zu erbauen pflegte. Darber wurde er jedoch ertappt, in Emmerich
verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam gefhrt, wo er
anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker schmachten musste. Die
Frsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine Freilassung. Whrend
seiner Kerkerhaft hatte aber Grevius sich fast ausschliesslich mit dem
Gedanken beschftigt, dass eine der grssten Plagen, unter welchen die
Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter sei. Unmittelbar nach seiner
Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein sehr ausfhrliches Werk aus,
worin er nachwies, dass die Folter dem deutschen Rechtsverfahren von Haus
aus fremd, dass sie mit dem Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen
Liebe durchaus unvertrglich, dass sie (wie man namentlich an der
englischen Kriminaljustiz sehen knne) vllig unntz und entbehrlich und
dass sie durchaus trgerisch und verderblich sei, indem ermarterten
Bekenntnissen kein Werth beigelegt werden knnte und auf Grund solcher
Gestndnisse gar oft Unschuldige in grsslichster Weise gepeinigt,
verurtheilt und hingerichtet wrden. Zur Begrndung seiner Stze theilt
Grevius eine ganze Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden)
Prozessfllen mit.-- Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in
gewandter lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte
natrlich grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst
nach Ablauf eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt
wurde[197].

Das erste Land brigens, in welchem als Frucht der Bemhungen Spee's die
Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das Kurfrstenthum =Mainz=
unter der Regierung Johann Philipps von Schnborn (1647-1673). Auch im
Bisthum =Bamberg= legte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.

Die =rmische Curie= liess sich natrlich durch alle diese Vorkommnisse in
ihrer Stellung zur Hexenverfolgung anfangs nicht im Entferntesten
bercken. Noch unter dem 20.Mrz 1623 verfgte =Gregor=XV.: Wer einen
Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus welchem Impotenz oder Schaden fr
Thiere oder Feldfrchte hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition
lebenslnglich eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des
Papstes ein Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch
bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Fhrung der
Hexenprozesse, welche die rmische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198].
In derselben wurde geradezu das Gestndniss abgelegt, dass seit langer Zeit
nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise gefhrt
worden sei, dass die Hexenrichter sich durch bermssige Anwendung der
Folter und andere Unregelmssigkeiten arg vergangen htten und dass noch
tglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen
Gerichten die gefhrlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise
gefhrliche Todesurtheile gefllt wrden. Namentlich wurde vor der
Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.

Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mnche zum Tode gefhrt worden,
weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tdten versucht haben
sollten[199]. --Eigentliche Hexenbrnde scheinen indessen in Rom nicht
vorgekommen zu sein[200].


  b) =die Theologen und die Juristen und juristischen Fakultten
  im siebenzehnten Jahrhundert.=

Dem Vorgange der erwhnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im
siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings
wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanitt ermssigend
auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der Theologie
=Meyfart= zu Erfurt z.B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der
Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit
der Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den
evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts
Unerhrtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der Kanzel
herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der Hexerei
warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in besonderen mehr
oder weniger ausfhrlichen Schriften ber das Wesen der Hexerei, das die
Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen nothwendig der ewigen
Verdammniss zufhre, wissenschaftlich aufzuklren und zu belehren. Ein
derartiges Elaborat wurde z.B. im Jahr 1627 von dem katholischen Pfarrer
=Franz Agricola= zu Sittart im Frstenthum Jlich unter dem Titel
verffentlicht: Grndlicher Bericht, ob Zauberei die rgste vnd
grewlichste Snd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch Bussthun
vnd selig werden mgen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die Zauberer vnd
Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit Ableinung allerley
Einreden (Wrzburg 1627, S.277 in 12^o.)-- Alle drei auf dem Titel
angegebenen Fragen werden natrlich auf das Entschiedenste verneint. An
die Spitze der ganzen Ausfhrung wird nmlich der im Hexenhammer
entwickelte Begriff der Hexe gestellt.

Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern
recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer mehr
befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der
Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte jedoch
in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die
juristischen Fakultten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre
Auctoritt unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein
das Erlschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortfhrung und
Steigerung veranlassten.

Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der
bezglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger Professor =Benedikt
Carpzov= ([+]1666) an Auctoritt auch nur annhernd gleichkme. Die
Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn Carpzov war ein
frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des siebenzehnten
Jahrhunderts. Er ging regelmssig an jedem Sonntag zur Kirche, allmonatlich
auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und Blutes Jesu Christi und
las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so dass er am Abend seines
Lebens von sich rhmen konnte, dass er die heil. Schrift nunmehr
dreiundfnfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein sehr ernster, strenger
Jurist. Oldenburger rhmt von ihm, dass er zwanzigtausend Todesurtheile
unterzeichnet habe. Selbst im hchsten Grade auctorittsglubig, ist er mit
seiner Practica nova rerum criminalium Imperialis, Saxonica in tres partes
divisa (Viteberg. 1635) fr die Juristen seiner und der nchstfolgenden
Zeit zu einer absoluten Auctoritt des Criminalrechts geworden. Diese
Anerkennung verdankte er aber nicht etwa seiner geistigen Bedeutung.
Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem Umstande, dass er es verstand,
gerade das Starrste im Positiven in wissenschaftlicher Form vorzufhren
und selbst lngst bestehende Missbruche durch Berufung auf die Meinung der
Rechtslehrer mit dem Scheine des Regelmssigen zu bekleiden. Durch ihn
gewannen Bestimmungen, die zunchst nur in der schsischen Criminalordnung
fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei
das schsische Recht engherziger, hrter und unbarmherziger war, als die
Carolina, ist bereits oben erwhnt worden.

Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov ganz
zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, JakobI. und Delrio sind seine
Gewhrsleute. Weier wird umstndlich bekmpft; kaum dass neben der
regelmssigen krperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise --vermuthlich um
Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen-- auch eine
phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hlt Carpzov sich
natrlich an das schsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er gern in
die Carolina hineininterpretiren mchte[203].

Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die
schsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmssigkeit und,
wo dieses nicht ging, durch die Auctoritt der Rechtslehrer zu schirmen.
Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung fr Manches,
was bisher bestritten war, und =darin= besteht hauptschlich seine
Bedeutung fr die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen grsseren,
die ffentliche Ruhe strenden Verbrechen betrachtete er den
inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204] und fasste denselben als
ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in
der Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der
weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und
verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den
strengen Gang des ordnungsmssigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den
ppstlichen Formeln simpliciter et de plano und absque strepitu et
figura judicii war die Sache lngst dagewesen; ohne sie htte der
Hexenprozess niemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen knnen. Kurz
vor Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umstndlich
vorgetragen. Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade,
wogegen Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov
wieder, wie z.B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung
vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und
endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mit dem
Strome, und darum trug ihn der Strom empor, whrend der widerstrebende Spee
unter den Wellen begraben und vergessen ward.

Fr die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine
absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle
blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus
Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anfhren. In =Hitzig's= Annalen
(XXV. S.309ff.) wird nmlich ein Auszug aus des =Nicolaus v.Beckmann=
Schrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich derselbe S.426ff. so
ausspricht: dass es =Hexen= gibt, und man von ihnen viele wunderliche
Sachen erfhrt, ist aus folgenden Argumentis zu entnehmen: denn 1)ist's
wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der That befunden, dass der
beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt seien, dass sie keine Thrnen
vergiessen knnen, ob sie auch noch so gern wollten. 2)Haben sie
insgesammt gar verwirrte und verdchtige Gesichter und stellen sich dabei
ber die Massen unschuldig und sehr andchtig an. 3)Geben sie sich bei
allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fllen zum Theil selber
schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine solche selber vor
uns dubitative gesagt, es knnte wohl sein, dass sie mit in der teuflischen
Gesellschaft gewesen etc., allein sie wsste es nicht. Wie wir dann auf
sothane verdchtige Rede das geweihte Wasser zu trinken gegeben, da hat sie
angefangen mit den Hnden, Fssen und mit dem ganzen Leibe grausam zu
zittern, ist ganz bleich-- im Gesicht geworden und hat den Kopf mit beiden
Hnden gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir etc.-- Wie nun das heil.
Wasser so grosse und wunderbare Kraft und Wirkung wider den Teufel--
verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf selber in Etwas vor uns
bekannt, es wre ihr schon viel leichter; sie glaube, der Teufel habe ihr
das Maul verstopft gehabt u.s.w., hat dennoch wenig oder nichts bekennen
wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann besichtigen lassen, der dann
freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer Prsenz auf dem Rcken
gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen Fingers lang ber die Hlfte
bis auf den Knochen in das Teufelszeichen hineingestochen, welches die
Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut daraus gegangen, daher wir
billig bewogen worden, diese und andere mehr denunzirte Personen rebus sic
stantibus durch den Freimann zur Peinbank zu fhren, wo sie dann smmtlich
ihre delicta abominanda circumstantialissime in der Pein bekannt und
selbige hernach folgenden Tages confirmirt haben. u.s.w. u.s.w.

Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter
auf, der Innsbrucker Professor =Joh. Christoph Frlich von
Frlichsburg=, den man fast den sterreichischen Carpzov nennen knnte.
Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frlich nach Beendigung seiner
Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf er 1695
die Professur der Institutionen, und 1698 die des brgerlichen und
Lehenrechts an der Universitt zu Innsbruck bertragen erhielt. Im Jahr
1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der obersterreichischen Regierung
und spter zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frlich galt
als einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften
wurde eine ungewhnliche Auctoritt beigelegt. Unter denselben gehrt
hierher seine 1696 zu Innsbruck unter dem Titel =Nemesis
Romano-Austriaco-Tyrolensis=d.i. etc. herausgegebene Anweisung zur
Fhrung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter
dem Titel erschien: Joh. Chr. Frlichs de Frlichsburg, der Rm.
Kayserl. Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innsprugg
etc. Commentarius in Kayser Carl des Fnfften und des H.Rm. Reichs
Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung (zwei Bnde in4^o.). Im zweiten Theile
seines Werks (BuchI., Tit.3) handelt der Verf. sehr weitlufig von
dem Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey. Nach ihm sind Zauberer
oder Schwarzknstler Diejenigen, welche wissentlich mit dem Teufel ein
Pact begehen, den Teufel fr ihren Gott halten, dessen Hlfe und Rath
ansuchen, und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten
Worten, Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung,
aus dem Abgrund herauf fordern.-- Es gibt allerdings Schriftsteller,
welche der Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen
zu behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglcklicher
Weiber, welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien.
Allein die Hexenpatrone sind durch andere gelehrte Leute, sowohl
Theologos als Juristen fundamentaliter widerlegt.-- Bei einer solchen
Auffassung der Hexerei begreift es sich, dass Frlich sich fr das
strengste Verfahren gegen Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei
eine der erschrcklichsten Missethaten ist und billich unter die
delicta excepta gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer
sehr schweren Beweisung seynd, so sind sowohl zur Inquisition als zur
Tortur nur geringere Anzeigungen erforderlich. Insbesondere muss schon
das gemeine Geschrei zur Einleitung eines Prozesses gengen. Andere
Verdachtsgrnde, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine
Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute
nicht redlich anschauen kann oder gewisse Zeichen am Krper trgt. Der
Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei
Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen
suchen. Bezglich der ber Hexen und Zauberer zu verhngenden Strafen
lehrt Frlich Folgendes: 1)Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem
Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben,
sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oder Vieh kein
Schaden zugefgt worden ist[208]. 2)Jene, welche ohne eigentliches
Bndniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische Zauberknste
einen Schaden zufgen, sind mit dem Schwerte hinzurichten. Derselben
Strafe verfallen die Segensprecher, Brunnengrber, Schatzgrber,
Wahrsager und Teufelsbeschwrer. Die aber ohne dergleichen
Beschwrungen sich unterschiedlicher aberglubischer Possen bedienen,
sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu bestrafen, z.B.
mit Gefngniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und beim einfltigen
Bauernvolk mit einer heilsamen =Geldbusse=, daran sie am lngsten
denken.-- Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer oder eine
Hexe, wenn sie berfhrt sind, von der Strafe des Feuers oder des
Schwertes zu befreien, mgen sie auch von Adel oder sonst von Stand und
Wrden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung
mit dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre
Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur
Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich zeigende
Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.

Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen
gegen Hexen und Zauberer =nicht= kennt, sucht Frlich durch die khne
Behauptung zu entkrften, dass in der Polizeiordnung FerdinandsII. von
1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbndniss
und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber
wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein,
welche die Tiroler Landesordnung ber die Verleugnung des christlichen
Glaubens verhnge, nmlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des
dritten Theiles alles Vermgens, welches der Verurtheilte hinterlasse.

So dachten und redeten die Koryphen der Rechtswissenschaft im
siebenzehnten Jahrhundert ber die Hexerei und ber die Hexenverfolgung,
woraus sich leicht entnehmen lsst, dass damals die Jurisprudenz berhaupt
von dem Wahn der Hexerei vollstndig befangen und geknechtet war. Bewiesen
wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im
siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen
Fakultten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von
Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultten die juristische
Doctor- oder Licentiatenwrde ertheilt wurde.

Aus der grossen Menge der =juristischen Gutachten= greifen wir zunchst das
Responsum heraus, welches die juristische (hessen-darmstdtische) Fakultt
zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem 19.Juli 1631 abgab. Aus
den Akten ersah die Fakultt, dass Angeklagter H. Sangen aus Biedenkopf
sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne einigen Zwang bekannt und
gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem Teufel ergeben, sich auch mit
demselbigen verbunden und in dessen Namen taufen und einen anderen Namen
geben lassen, auch mit dem Teufel zu verschiedenen Malen Sodomiam begangen,
dazu die hochwrdigen Sakramente schndlich gemissbraucht, und sonderlich,
welches schrecklich zu hren ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot
iterato in des Teufels Namen empfangen, auch mit Fssen getreten, und den
gesegneten Wein durch Gebrauch einer sssen, ihm von dem Teufel gegebenen
Wurzel per vomitum von sich gegeben und ausgewrgt und also von Gott, den
er in vielen Wegen gelstert und geschmhet, allerdings abgefallen. --Es
knnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht mglich sei, mit Verschiebung
der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu
versuchen. Allein die Fakultt erklrt, dass sie dazu nicht rathen knne.
Denn die tgliche Erfahrung beweise es, dass der Teufel denen, so er
einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lsst, dass sie auch
lieber todt als lebendig sein wollen. Daher schliesst die Fakultt ihr
Gutachten mit den Worten: Es will bei diesen Dingen Ernst gebraucht sein,
dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstrt
werdeu.s.w.

Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultt bezglich
eines im Jahr 1639 zu Arnum im Frstenthum Calenberg vorgekommenen
Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lkken, war
hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin verhaftet
worden. Der Juristenfakultt zu Helmstedt wurde von den Zeugenaussagen
Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres auf Tortur, welche am
12.Sept. 1639 vollzogen ward. Hre man nun weiter! Sobald (heisst es in
dem Bericht, welchen der Amtmann an die Juristenfakultt zu Helmstedt
einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben
angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefhlt, dennoch aber nichts
bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und abscheuliches Gesicht
gemacht, dem Gehr nach mit dreien verschiedenen Zungen, und sonderlich
hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und nachgehends von der Tortur
nichts gefhlt, sich auch also dabei bezeigt, dass sie in Sorgen gestanden,
das Weib wre gar todt. Dero Ursachen ich dem Nachrichter befohlen, das
Weib gnzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf
einer halben Stunde ist sie wiederum erwacht und in die Custodie gebracht
worden.

Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultt zu Helmstedt unter dem
10.Oktober 1639 an den Amtmann: Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz
wunderlich und bernatrlich betragen, so solle er sie in ein anderes
Gefngniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen,
ob etwas Verdchtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss
hinterhalten knnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass sie
wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sich so
ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu richtigem
Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig zugehen und
bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit nach =die
scharfe peinliche Frage auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin
gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren sei=.

Nach dieser bestialen Weisung der Helmstedter Juristenfakultt wurde das
arme Weib am 26.Novbr. 1639 abermals auf die Folter gespannt. In dem
Torturprotokoll heisst es: Verstriktin ist einen Weg wie den anderen bei
ihrem Verleugnen geblieben, und dass sie ein redlich Weib, auch von nichts
Anderem zu sagen wisse, als von dem lieben Gott; gestalt sie dann immer den
Namen des lieben Gottes im Munde fhrt, unterdessen aber ihrer vorigen Art
nach =in der Tortur eingeschlafen=(!), ungeachtet der Scharfrichter sie
aufgezogen und =mit lebendigem Schwefel beworfen und mit Ruthen gehauen=,
welches aber Verstriktin alles nicht geachtet und sich desswegen nicht
einmal bewegt(!), dass auch der Scharfrichter sich darber verwundert und
gesagt: er htte ein solch Weib noch nie vor sich gehabt.-- Etwa ber eine
halbe Stunde hat der Scharfrichter mit den Beinschrauben abermals hart
angegriffen, da dieselbe dann berlaut gerufen, sie wre eine Zauberin, als
aber Verstriktin erlassen und derselben ihre Aussage wieder vorgehalten,
hat sie Alles revociret, wre unschuldig und ein ehrlich Weib.

Auf diesen Bericht erkannte nun die Juristenfakultt zu Helmstedt unter dem
17.Decbr. 1639: dass Verstriktin gestalten Sachen nach, da vermuthlich,
dass ihr muss vom Teufel sein angethan, dass durch die Pein und Marter zum
andern Mal nichts hat knnen gebracht werden, und man sich ihrethalben
weiter nichts zu befahren habe, auch andere Leute dieses Ort nicht rgern
mgen, des Landes zu verweisen. Von Rechts Wegen.

So war es der krasseste Aberglaube, der die juristischen Fakultten ihre
Erkenntnisse abfassen liess, und mit diesem Aberglauben tritt oft
zugleich eine Rohheit der Gesinnung zu Tage, der die Fakultten zu
geradezu rechtswidrigen Urtheilen verleitete. So erkannte z.B. die
Juristen-Fakultt zu Rinteln unter dem 20.Juni 1653 in einem Fall, wo
nichts als das einfltige Geschwtz eines Kindes, der Tod eines Hundes
und die Erblindung zweier Khe vorlag, und wo die Zeugenaussagen ganz
verschieden lauteten, ohne Weiteres auf Anwendung der Tortur[210]!--
Innerhalb der juristischen Fakultt zu Helmstedt machte sich (wie
=Raumer= in den Mrkischen Forschungen, I. S.258 richtig sagt,) ein
erster Fortschritt zum Vernnftigern bemerklich, als dieselbe 1671
bezglich einer auf Zauberei angeklagten armen Magd aus einem
brandenburgischen Dorfe erkannte, dass man sie zuvor zur Beredung mit
einem Geistlichen verstatten solle. Beharre sie dann noch bei dem Bunde
mit dem Teufel, so sei sie am Leben zu strafen.

Mit diesen Gutachten der juristischen Fakultten stimmt bezglich der
Auffassung des Hexereiglaubens eine Menge von Promotionsabhandlungen
berein, welche von juristischen Fakultten approbirt wurden. Wir heben
unter denselben vier hervor: nmlich 1)die Dissertation des Tbinger
Doctors Christoph Dauer De denuntiatione sagarum von 1644; 2)das Examen
juridicum judicialis lamiarum confessionis, se ex nefando cum Satana coitu
prolem suscepisse humanam, welche Nicolaus Ptter 1698 vor der
Juristenfakultt zu Rostock vertheidigte; 3)die Disputatio inauguralis de
fallacibus indiciis magiae, quam praeside Domino H. Bodino-- die 22.Oct.
1701---- eruditorum disquisitioni submittit Felix Martinus Braehm; 4)der
von einem gewissen Bechmann 1749 in Halle berreichte Discursus juridicus
de crimine maleficii, von der Zauberei[211].

Die erstgenannte Abhandlung enthlt eine ziemlich allgemein gehaltene
Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der Verfasser
in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden muss. Wer
berhaupt mit verdchtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgeht, ist
als der Zauberei verdchtig anzusehen. Zu den verdchtigen Dingen gehrt
aber vor Allem der Umgang mit der Natur und die Kenntniss ihrer Krfte,
welches eine einem Christenmenschen nicht geziemliche Kenntniss ist.

Ueber den Inhalt der zweiten Abhandlung lsst sich nicht gut etwas
mittheilen, weil in ihr sich nur die obscnsten Untersuchungen ber das
Bndniss und den Coitus der Hexen mit dem Satan vorfinden. Gleichwohl ist
sie Deo, patriae et parenti dedizirt. Veranlasst war die Schrift
brigens, wie der Verfasser sagt, durch ein vom Spruchkolleg der Rostocker
Fakultt im Oktober 1698 geflltes Urtheil. Eine Weibsperson hatte sich das
Gestndniss extorquiren lassen, dass sie mit dem Teufel, der in der Gestalt
eines feingekleideten Ritters mit Federbusch zu ihr gekommen, Unzucht
getrieben habe. Auf dieses Gestndniss hatte die Fakultt erkannt, die
Gefangene sei wegen solcher mit dem Teufel gehabten Gemeinschaft mit dem
Feuer vom Leben zum Tode zu fhren.

Der Verfasser der dritten Abhandlung, F. M. Brhm, welcher dieselbe am
22.Oktober 1701 unter dem Vorsitz des Professors der Jurisprudenz Heinrich
Bodin zu Halle vertheidigte, weist zwar die Unhaltbarkeit der meisten
bisher gltig gewesenen Indizien nach, aber sein Bekenntniss lautet
wrtlich: Mit Einem Worte, =es gibt wahrhaftig Zauberer und Hexen, welche
wissentlich ein Bndniss mit dem Teufel machen und Anderen schaden thun=,
aber, wie ich dafr halte, nicht in so grosser Menge.

Die vierte-- =in der Mitte des 18. Jahrhunderts erschienene=-- Abhandlung
grndet sich ganz und gar auf die Auctoritt-- =Carpzovs=.

Unter den wenigen juristischen Fakultten, deren Intelligenz und Urtheil
sich ber den Aberglauben der Zeit erhob, ist insbesondere die
=Strassburger Fakultt= zu nennen[212].


FUSSNOTEN:

[184] Wir berichten hier nach der lehrreichen Schrift _L. Rapp's_, Die
Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol S.47-70.-- _Tanner_ hat im Leben
wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden mssen, und wurde auch
noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in
dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die
Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein
Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen
versehener-- Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen Glasteufel
mit sich gefhrt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute
alsbald in grsster Bestrzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der
Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge
dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der Glasteufel
nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mcke
gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren
Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben
eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrssert darstellte.
Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der
Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S._Rapp_, S.50-51.

[185] _Rapp_, S.69-70.

[186] Vollstndiger Titel: =Cautio criminalis, seu de processibus contra
sagas liber= ad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem
consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus,
advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu
utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit
Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI.-- Schon 1632 wurde das Buch von
_Gronus_ in Frankfurt a.M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien
1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche
Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel Gewissensbuch von
Prozessen gegen die Hexen von dem schwedischen Feldprediger _J. Seiffert_
zu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollstndige
Uebersetzung veranstaltete der Sekretr und Rath des Grafen Moritz zu
Nassau-Katzenellenbogen _Hermann Schmidt_. Doch wagte er erst 1648 das
schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz
gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu bergeben, indem er in
diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlssigen Beschtzer
gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel:
=Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift ber die
Hexenprozesse=, gerichtet an alle Behrden Deutschlands, an die Frsten und
ihre Rthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das
ganze Volk. Eine andere Uebersetzung gab _Reiche_ in seinen
Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses (Halle 1703)
heraus. Eine franzsische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 verffentlicht.

[187] Vgl. ber ihn: _Alex. Baldi_, Die Hexenprozesse in Deutschland und
ihr hervorragendster Bekmpfer, Wrzb. 1874; _Hlscher_, Friedrich Spee von
Langenfeld, (Dsseldorfer Realschulprogramm von 1871); _J. B. M. Diel_,
Friedrich v.Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg
1872 und _F. J. Micus_, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins fr
Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B.XIII. Mnster 1852, S.59-76.

[188] Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das gldene
Tugendbuch besonders aus.-- Ueber Spee's Schriften s. _Hauber_, Bibl.
mag. B.III. S.1ff. u. S.501ff.

[189] _Theodicee_, Thl.I. .96 u.97.

[190] Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Wrzburg die
Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.

[191] Hoc anno obiit eximius S.J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus
Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis
afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non
parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit,-- 7
Augusti. In crypta ecclesiae quondam S.J. tumulatus est cum hac
inscriptione simplici: _Hic jacet Fridericus Spee_. In omne tempus spiritum
vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium,
fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et
exemplum memoret grata posteritas. _Intaminatis fulget honoribus_, dicimus
cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir.III. p.80.

[192] Beitr. z. Geschichte der Zauberei, in _Hitzig's_ Annalen der Crim.
Rechtspflege B.II. S.182.

[193] _Leibnitz_ Theodicee I. Th. .96 u.97.

[194] _Masenius_ (in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem
(Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus,
nondum per _Societatem probatus_, lucem subiret, _non paucis suum autorem
periculis exposuit_. S.Animadvers. ad Gesta Trevir. cap.101.-- Nach den
Statuten des Ordens hatte sich _Spee_, indem er sein Buch erscheinen liess,
ohne fr dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben,
einer =Todsnde= schuldig gemacht.

[195] De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate,
zuerst Tbingen 1621, dann 1667.

[196] Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im
folgenden Jahre eine zweite Auflage nthig war. Der Herausgeber derselben,
Gronus, bezieht sich fr sein Unternehmen auf den ausdrcklichen Wunsch
einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Spterhin
erschienen noch mehrere Abdrcke und verschiedene Uebersetzungen, und es
ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe.
Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des
Jahrhunderts, einem _Carpzov_, _Berlich_ und _Brunnemann_, gar nicht
erwhnt finden, und dass auch _Thomasius_, als er sein erstes Schriftchen
ber die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei
ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben
Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die
ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern mglichst
unterdrckt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu
seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th.III. S.10f.-- Zwei
auslndische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben, _Daniel
Jonktys_ in Holland (um 1651) und _Augustin Nicolas_ in Frankreich (um
1682), kannten das Buch wohl.

[197] Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbttel unter dem
Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt): =Tribunal reformatum=, in
quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu
criminali commonstratur, =reiecta et fugata Tortura=, cuius iniquitatem,
multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et
necessaria dissertatione aperuit _Joh. Grevius_, Clivensis, quam captivus
scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium
usum recusa, accurante _J. G. Pertsch_, JCto, Guelpherbyti. 1737
(560Seiten in 8^o.)

[198] Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum
et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten bei
_Carena_, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem bei
_Pignatelli_ Consultat. noviss.I. S.123.

[199] Theatr. Europ.III. S.456.

[200] _Spedalieri_ in Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret,
Cap.X. art.IX. .5: In Roma non si  mai bruciato alcuno per accusa di
stregoneria, come pi volte  accaduto in Francia.-- Ebenso sagt _Bergier_
im Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer
Hexenverbrennung)  Rome.

[201] _Tholuck_, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S.32.

[202] Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische Superintendent
_Samson_ zu Riga z.B. verffentlichte 1626 einen starken Quartband
auserlesener und wohlbegrndeter Hexenpredigten. Eine hnliche Sammlung
ist von einem Frankfurter Prediger Dr. _Wagner_ vorhanden.

[203] _Jarcke_ sagt in seinem Handbuch des Strafrechts Th.II. S.61,
_Carpzov_ behalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei,
um des Todes wrdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben msse. Allein
schon _v.Wchter_ hat (Beitr. zur deutschen Gesch. S.291) auf das
Verkehrte dieser Angabe hingewiesen. _Carpzov_ sagt nmlich in seiner
Practica rerum criminalium Quaest.49, Nr.23 bei der Auslegung des
Art.109 der Peinlichen Gerichtsordnung: =Dieselbe Strafe= (nmlich der
=Feuertod=) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein
Pact schliessen, =sollten sie auch Niemandem geschadet=, sondern entweder
nur teuflischen Zusammenknften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend
einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hlfe vertraut und
sonst gar nichts weiter gewirkt haben.-- Carpzov geht dann noch weiter,
indem er Nr.29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen
zuzufgen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit
ausdrcklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit
ihm eingegangen htten. Zwar werde, fgt er hinzu, von Juristen und
Philosophen darber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in
natrlicher Weise mit Dmonen, nmlich Mnner cum succubis und Weiber cum
incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger
werden knnten. Viele seien nmlich der Meinung, dass solche daemoniaci
concubitus nur trumerische Illusionen wren, welche auch bei ganz
gesitteten Frauen vorkmen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht.
Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl
auseinander gehalten werden mssten, nmlich die Frage, ob Dmonen sich
wirklich mit Menschen =vermischen= und die andere Frage, ob sie mit
denselben etwas =erzeugen= knnten. Hierauf verbreitet sich nun Carpzov
allen Ernstes ber das semen Diaboli und ber das semen alterius, quo
daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen
concubitus unmglich etwas Rechtes hervorgehen knne, wobei er sich auf das
Gestndniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben htten, dass sie aus der
Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, Elben, bse Dinger
geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und
diesen dadurch Schaden zugefgt htten!-- So stand der gefeierte Jurist
_Carpzov_ zur Sache! Welche Auctoritt er-- der orthodoxe lutherische
Jurist-- dem =ppstlichen Hexenhammer= zuerkannte, ist in _Hitzig's und
Demme's_ Annalen, B.XXV. S.363, Anmerk.89 nachgewiesen.

[204] Part.III. Qu.103. n.50. Processus inquisitorius an hodie sit
remedium ordinarium. Vgl. Quaest.107. n.22.

[205] Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore
judex per viam inquisitionis _summarie et sublato_ (quod dicitur) _velo,
absque longo litis sufflamine_ procedit etc. Part.III. Qu.103. n.18.

[206] Part.III. Quaest.107. n.72. wird als erstes Erforderniss des
Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet.
Qu.108. n.4.5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen,
ehe die Spezialuntersuchung beginnen knne. Qu.108. n.26. ist der
Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis
irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissi
_liquide et certo per testes vel per evidentiam facti_ constet. Diess kommt
aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula.... in delictis
occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de
quorum corpore sufficit constare per _conjecturas_ et certa indicia;....
quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis,
praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti
probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu.108. n.33.--
Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam
horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes
tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici
possit, =nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi,
sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris
criminibus ratione=. Quaest.122. n.60.-- Nach demselben Grundsatz
beantwortet dann _Carpzov_ auch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im
Allgemeinen meint er (Qu.125, Nr.50ff.), habe der Richter ber dieselbe
unter gewissenhafter Erwgung der Art des Verbrechens und der vorliegenden
Umstnde ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er
aber die Bestimmung des schsischen Rechts, dass bei den schwersten
Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden knne; durch den
Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters
schrfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der
scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoque
=iura transgredi liceat=. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei
an, bei welcher der Richter auch noch dazu eine =hrtere= Tortur verhngen
knne, zumal da die Hexen durch alle mglichen Teufelsmittel sich gegen die
Qualen der Tortur zu schtzen wssten.-- Zur Verhngung der zweiten und
dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher
Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aber _Carpzov_ auch diese
Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu
rechtfertigen wusste, hat _v.Wchter_ in den Beitr. zur deutschen Gesch.
S.299 nachgewiesen.

[207] Vgl. _de Luca_, Versuch einer Geschichte der k.k.
Leopold-Universitt zu Innsbruck.

[208] Bekanntlich hatte die Constitution GregorsXV. vom 20.Mrz 1623 in
diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.

[209] _G. E. v.Rling_, Auszge einiger merkwrdigen Hexenprozesse aus der
Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Frstenthum Calenberg gefhrt.
Gttingen, 1786, S.16ff.

[210] _v.Rling_, Auszge, S.63.

[211] Vgl. ber die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz Der Hexenglaube in
der Universittsaula in Robert Prutz' Deutsches Museum, 1857 S.465ff.

[212] Als z.B. eine Frau in dem wrttembergischen Orte Deizisau von einem
fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie
leugnete, die juristische Fakultt zu Strassburg um ihr Gutachten
angegangen wurde, erklrte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin
knne man die Frau nicht verhaften. Es wre gut, wenn man die Leute
belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz
ungereimt auch sei es, dass der Pbel sie darum fr eine Hexe halte, weil
sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege.
Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie frher sich
eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben
nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in
Ruhe lassen etc.-- In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten
Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultt (was bisher
unerhrt war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der
Tortur abzustehen.




  VIERUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Allmhliche Abnahme der Prozesse-- Balthasar Bekker.


Noch wthete der Hexenwahn und die Hexenverfolgung unter den Vlkern des
Abendlandes und raffte jahraus jahrein Tausende von Opfern dahin, als doch
schon eine ganze Reihe von Erscheinungen zu Tage trat, welche es erkennen
liessen, dass es in der bisherigen Weise mit dem Brennen der Hexen nicht
lange mehr fortgehen knne. Einzelne Regenten, vorerst zwar noch selbst im
Glauben an Zauberei befangen, aber einsichtsvoll genug, um eine verheerende
Praxis zu verabscheuen, weisen dann den fessellosen Gerichtsgang in
gesetzliche Schranken, aboliren und begnadigen; ein freies Wort fhrt an
solchen Asylen fortan nicht mehr zum sicheren Tode; die fortschreitende
philosophische und naturwissenschaftliche Bildung umkreist jetzt in immer
engeren Parallelen die Bollwerke der Finsterniss, sprengt eine unterminirte
Schanze nach der andern, bis endlich die mndig gewordene Vernunft mit der
blanken Waffe der Wahrheit dem Teufel zu Leibe geht und ihn sammt seinen
Werken und Hexenprozessen, nicht ohne das Jammergeschrei und den Widerstand
derjenigen, die ohne den Teufel keinen Gott haben, aus seiner letzten Feste
jagt.

Wir sahen den bambergischen Prozess an der Verarmung des Landes und an der
Erschpfung der frstlichen Kasse sterben; dann that Schnborn aus
menschlicheren Motiven in Wrzburg und Mainz der Hexenverfolgung Einhalt;
hierauf nahm sich ein schwedischer Offizier der Verfolgten in Osnabrck an,
und seine Knigin liess in den neu erworbenen deutschen Landen die
Niederschlagung der anhngigen Prozesse ihre erste Regierungshandlung sein,
wodurch =zum ersten Male ein deutsches Land von der Pest der
Hexenverfolgung wieder befreit= wurde. Die Knigin befahl nmlich durch
Reskript vom 16.Februar 1649 von Stockholm aus, =dass alle fernere
Inquisition und Prozess in dem Hexenwesen aufzuhren habe, die diessfalls
allbereits Captivirten wieder relaxirt und in integrum zu restituiren
seien=,-- weil diese und dergleichen weitaussehende Prozesse allerlei
Gefhrlichkeiten und schdliche Consequentien mit sich fhren und aus denen
an anderen Orten frgelaufenen Exempeln kundbar und am Tage ist, dass man
sich in dergleichen Sachen je lnger je mehr vertiefet und in einen
inextricablen Labyrinth gesetzet[213]. Freilich finden sich unter
Christina's Nachfolgern auch wieder Hinrichtungen im schwedischen
Pommern[214]. Aber es war von grosser Bedeutung, dass in =Mecklenburg= 1683
ein herzogliches Reskript erschien, in welchem es auf das Strengste
untersagt ward, dass hinfro in den peinlichen Gerichten bei angestelltem
scharfem Verhr der wegen Zauberei inhaftirten und der Tortur untergebenen
Delinquenten so wenig von den zu der peinlichen Befragung adhibirten
Richtern und Beisitzern gefragt werden sollte, ob reus oder rea auf dem
Blocksberg gewesen und daselbst gegessen, getrunken, getanzet oder anderes
teuflisches Gaukelwerk getrieben und diese oder jene Person mitgesehen und
erkannt habe, noch auch, so der Gepeinigte von selbst obiges Alles erzhlen
und fr Wahrheit berichten wollte, desselben Bekenntniss einigen Glauben
beilegen, noch zu Protokoll bringen und des Beklagten Namen verzeichnen
lassen sollen, zumalen alle dergleichen denuntiationes ex fonte malo
herfliessen und also billig zu abominiren und zu keinem Grunde
rechtschaffener Beweisung zu legen seien.

Ziemlich gleichzeitig (am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts) konnte es
die =Juristenfakultt zu Frankfurt= sogar wagen, dem herrschenden Wahne
soweit entgegenzutreten, dass sie einem Geistlichen, den eine alte Hexe
unter anderem tollen Zeug, das sie erzhlte, als Zauberer angab, das Recht
zu einer Injurienklage gegen den Richter zusprach, weil er den Namen
desselben zu Protokoll genommen hatte[215].

Die durchschnittliche Stellung, welche gegen das Ende des siebenzehnten
Jahrhunderts wenigstens im protestantischen Deutschland die ffentliche
Meinung und die Rechtspflege zur Frage der Hexerei und Hexenverfolgung
einnahm, wird brigens von der =Anleitung zu vorsichtiger Anstellung des
Inquisitionsprozesses= reprsentirt, welche der grosse Kurfrst =Friedrich
Wilhelm von Brandenburg= ([+]1688) durch den Professor =Joh. Brunnemann= zu
Frankfurt (lateinisch und deutsch) aufstellen liess. Allerdings wird der
berlieferte Hexenglaube und der Gedanke, dass die Zauberei ein Laster sei,
gegen welches nothwendig mit der Tortur vorgegangen werden msse,
festgehalten; allein das Prozessverfahren wird im Interesse der Humanitt
mannigfach geordnet und beschrnkt, und zugleich bricht sich die
Ueberzeugung Bahn, dass gar Vielerlei, was man den Hexen nachsage, und was
diese auf der Folter sogar selbst von sich aussagten, auf Einbildung
beruhe.

In .15 wird es ausdrcklich als ein eingeschlichener und abzustellender
Missbrauch bezeichnet, dass die Leute so lange torquirt werden, bis sie
etwas bekennen, welches absonderlich bei denen, so der Hexerei beschuldigt
worden, gebruchlich ist.-- Nach der hierauf mitgetheilten Anweisung
soll die Peinigung nicht ber eine Stunde dauern, wesshalb der Richter eine
Sanduhr bei sich haben soll, die er bei dem Beginne der Tortur umzukehren
hat. Auch soll die Tortur wenigstens fnf oder sechs Stunden nach dem Essen
oder des Morgens ganz frhe, oder was das Beste ist, Nachts vorgenommen
werden, damit das Erbrechen whrend der Peinigung vermieden werde.
Insbesondere soll, wenn der Inquisit mit einem schweren Gebrechen behaftet
ist, die Tortur nicht an dem Tage, da eine Mondverwechselung ist,
angestellt werden, weil dann die Krankheiten heftiger hervorzutreten
pflegen. Auch sei es nthig, dass dem Inquisiten vorher ein Prservativ von
einem verstndigen Medico eingegeben und dergestalt dieses Uebel nach
Mglichkeit zurckgehalten werde. Die Richter sollen die bei der Tortur
gebrauchten Instrumente anmerken, damit diejenigen Rechtsgelehrten, an
welche hernach die Prozessakten zur gutachtlichen Aeusserung verschickt
werden, sicher zu erkennen vermgen, ob die Peinigung rechtmssig
vollzogen, oder ob ein Exzess dabei vorgekommen sei. Die Hexen sind
allerdings zu fragen, ob sie Menschen oder Vieh Schaden zugefgt haben,
aber man soll sie auch fragen, =woher sie denn wssten, dass der
vorgekommene Schaden gerade durch sie bewirkt sei=.-- Wenn Hexen Andere
als Mitschuldige angeben, so soll nach Kap.3, .12 nachgeforscht werden,
ob die Denunziation auf gutem Grunde beruht, oder ob es nur teuflische
Verblendung gewesen, dahin die Beschuldigung einer Zauberin gehre, so die
Anderen auf dem Blocksberg gesehen haben wollte.

In =Frankreich= schlug LudwigXIV. nicht ohne den Widerspruch des
Parlaments zu Rouen 1672 die Untersuchungen in der Normandie nieder und
setzte alle eingezogenen Hexen in Freiheit[216]; und obgleich er selbst
wieder in einem spteren Gesetze die Zauberei unter gewissen
Voraussetzungen mit der Todesstrafe bedrohte (1682), so zeigt sich doch
schon darin eine Vernderung des alten Gesichtspunkts, dass hauptschlich
nur von Betrug und Missbrauch der Sakramente, nicht aber vom Teufelsbunde
und vom Sabbath ausdrcklich die Rede ist[217]. Seit 1682 stockten auch in
=England= die gerichtlichen Hinrichtungen[218]; dreissig Jahre frher hatte
auch =Genf= seinen letzten, wiewohl zum Abschiede noch sehr krassen Prozess
gesehen[219]. In Holland waren die Gerichte lngst verstndiger
geworden[220]. Hier, wo der gelehrte Arzt und Apotheker =Abraham Palingh=
zu Haarlem (ein Mitglied der Gemeinde der Mennoniten) 1658 mit einer
gelehrten historischen Beleuchtung des Hexenwesens hervorgetreten war[221],
um die Thorheit und Nichtigkeit desselben zu erweisen, suchte namentlich
der Gerichtshof von Flandern durch eine Verordnung vom 31.Juli 1660 den
Hexenpozess durch genauere Regelung des Prozessverfahrens einzuschrnken,
wobei namentlich auch bestimmt ward, dass das Nachsuchen nach dem stigma
diabolicum bei angeklagten Frauen fernerhin nicht mehr durch Scharfrichter,
sondern von unverdchtigen Aerzten geschehen sollte.

Mittlerweile ging die allgemeine Geistesbildung ihren Weg. In der gesammten
Naturwissenschaft war kein Heil gewesen, so lange nicht Experiment und
Beobachtung an die Stelle der Auctoritt und des Syllogismus getreten war.
Jetzt aber setzte sich die Erforschung der Materie in ihr Recht ein, um die
Emanzipation des Geistes aus der Gewalt des Dmonismus vorzubereiten. Was
=Kepler=, =Galilei=, =Gassendi=, =Harvey=, =Guericke=, =Huygens= u.A.
geleistet haben, ist nicht bloss den mathematisch-physikalischen
Wissenschaften, es ist auch der Philosophie und Humanitt berhaupt dem
Kulturleben zu Gute gekommen. Die grossen Geister des Jahrhunderts,
=Hobbes=, =Bacon=, =des Cartes=, =Spinoza=, =Leibnitz= und =Newton=, hoben
die ganze alte Methode der Wissenschaft aus den Angeln und zndeten ein
Licht an, das freilich den blden Augen gar mancher Zeitgenossen wehe that,
aber den dankbaren Nachkommen desto wohlthtiger vorgeleuchtet hat. Vor
diesem Lichte ist auch der Aberglauben erblichen. Auf die in jener Zeit
begrndeten Fortschritte der Naturkunde und Philosophie sttzt sich
wesentlich die sptere Umgestaltung des Strafrechts. Der empirischen, wie
der spekulativen Schule, so verschieden brigens in Prinzipien, wie in
Resultaten, gebhrt hier gleiches Lob; beide strebten nach
Selbststndigkeit. Sobald einmal der Satz von der Bewegung der Erde und von
der Existenz der Antipoden feststand, war ein wichtiges Prinzip
durchgefochten. Es musste nun auch ausserhalb der Bibel und der
Kirchenvter eine legitime Erkenntnissquelle fr die Wahrheit geben. Die
Philosophie riss sich los von der Obervormundschaft der Theologie. Vor der
Erkenntniss des Naturgesetzes wich das Wunder des Aberglaubens und die
Teufelei, vor der eigenen Einsicht die traditionelle Auctoritt, vor einer
geistigen Auffassung der Buchstabenkram; der starke, eifrige Gott der
Juden, der da straft bis ins vierte Glied, machte im Herzen des Theologen
demjenigen Platz, der seine Sonne aufgehen lsst ber die Guten und die
Bsen, und der Jurist bat dem Hchsten die Lsterung ab, die er ihm
zugefgt, als er in der Bestrafung eingebildeter Verbrechen sich vermass,
zur Rache fr die beleidigte gttliche Majestt das Schwert zu ziehen.

Aber wie sich zwischen Tag und Nacht die Dmmerung um so lnger legt, je
schiefer sich eine Region der Sonne zukehrt, so durchdrang auch das
geistige Licht nur langsam und unter steten Kmpfen das mit altgewordenen
Verkehrtheiten berschttete Europa.

Der gelehrte =Gabriel Naud=[222], Oberbibliothekar der Mazarinschen
Bchersammlung, an deren Begrndung er einen hervorragenden Antheil hatte,
bestritt zwar nicht in direkter Polemik das System des Zauberglaubens
seiner Zeit, aber er half die geschichtliche Grundlage desselben
untergraben, indem er auf dem Wege der historischen Kritik diejenigen
Mnner der Vergangenheit, welche als Hauptzauberer verschrieen waren, gegen
diesen Vorwurf in Schutz nahm[223]. Er zeigte, wie dergleichen durch
alberne Nachbeterei stehend gewordene Anklagen ursprnglich auf sehr
unschuldigen Dingen, oder gar auf beneideten Verdiensten beruhten. Dichter,
Politiker, Philosophen, Mathematiker und Naturforscher seien Opfer solcher
Nachreden geworden. Seine Apologie verbreitet sich umstndlich und mit
guten gelegentlichen Bemerkungen ber Zoroaster, Orpheus, Pythagoras, Numa
Pompilius, Demokritus, Empedokles, Apollonius, Sokrates, Aristoteles,
Plotin, Jamblich, Geber, Raymund Lullius, Arnold von Villeneuve,
Paracelsus, Agrippa von Nettesheim, Roger Bacon, Trithemius, Albertus
Magnus, SylvesterII., GregorVII., den Knig Salomon, Virgil u.A.--
Zufrieden mit der Ehrenrettung lngst Verstorbener, berlsst =Naud= der
Einsicht seiner Zeitgenossen die Anwendung der von ihm angebahnten
kritischen Methode auf die gegenwrtigen Verhltnisse.

Wenige Jahre vorher hatte der Hexenglaube einen ausserordentlich
geschickten Anwalt an einem jungen Geistlichen der anglikanischen Kirche,
=Joseph Glanvil= (1636 [+]1680) gefunden.-- Glanvil[224], ein unabhngiger
Denker, entschiedener Gegner des Aristotelismus und gewandter
Schriftsteller, wurde seiner Zeit von den Einen als Vertreter kirchlicher
Rechtglubigkeit, von den Anderen als Organ des modernen Skeptizismus
angesehen, und ebenso verehrt wie gehasst. In Wahrheit gehrte er zu der
kleinen Zahl von Gelehrten des siebenzehnten Jahrhunderts, welche zwar an
der berlieferten Dogmatik festhielten, aber es doch einsahen, dass die
Zeit der Herrschaft der Auctoritt abgelaufen sei, dass der Glaube sich mit
der Bildung der Zeit abfinden, auf die Einwendungen der Skeptiker eingehen
und sich ber seine Wahrheit und Berechtigung wissenschaftlich ausweisen
msse. Um diesem Bedrfnisse der Zeit zu entsprechen und die (von aller
Auctoritt unabhngigen) wissenschaftlichen Grundlagen des Glaubens
nachzuweisen, gab Glanvil 1661 eine Schrift ber =die Nichtigkeit des
Dogmatisirens= heraus[225].

Die Verffentlichung dieses (viel Aufsehen machenden) Buches-- welches zur
Einfhrung der induktiven Philosophie in England wesentlich beitrug und
eine ganz neue Periode der Theologie zu begrnden schien,-- hatte
zunchst fr =Glanvil= den Erfolg, dass er zum ausserordentlichen Mitglied
der Kniglichen Societt erwhlt wurde, und die Aufmerksamkeit Vieler auf
sich zog. Zugleich kam aber Glanvil in eine wissenschaftliche Diskussion,
welche ihm die rationelle Begrndung des Hexenglaubens als das
nchstliegende Interesse der neueren Theologie erscheinen liess. Sein
Gedanke war der: Wer das Dasein von Hexen leugnet, der leugnet auch das
Dasein der Geister, und wer dieses thut, der leugnet auch das Dasein
Gottes. Da nun die Hexerei diejenige Erscheinungsform der supranaturalen
Welt ist, von welcher die Gegenwart, das Leben der christlichen Vlker--
nach dem Urtheile jedes Unbefangenen-- am unmittelbarsten berhrt wird, so
muss der Glaube an das Supranaturale berhaupt gerade durch rationelle
Begrndung des Glaubens an die Hexerei neu befestigt werden.

=Glanvil= war mit diesen Gedanken beschftigt, als er mit Bestrzung
erfuhr, dass die Staatsregierung einem gewissen Mr. =Hunt=, der als
Friedensrichter in Sommerset mit einem wahrhaft wthigen Eifer die
Aufsprung und Verfolgung der Hexen betrieb, Einhalt gebot. Er schrieb
daher eine Abhandlung zur Vertheidigung Hunt's und des Hexenprozesses
berhaupt[226]. Dieser folgte bald eine zweite, worin Glanvil eine um jene
Zeit vorgefallene Spukgeschichte von einem gespenstischen Trommler zu
Tedworth dem Publikum als neuen Beweis fr seine dmonologischen Ansichten
vorlegte. Er nannte diese Schrift =einen Streich gegen den heutigen
Sadducismus=[227]. Aber der Sadducismus in England war unbescheiden genug,
in seinen Zweifeln zu beharren, und als Mr. Glanvil zu einem zweiten,
gewaltigeren Streiche ausholte, erschien sogar eine Druckschrift des
Arztes =Webster=[228], in welcher dieser in dem kecken Tone eines Weier
behauptete, Mr. Glanvil habe sich durch einen hchst plumpen Betrug
hintergehen lassen, und seine ganze Lehre von der Hexerei sei eine
Albernheit. Der Beleidigte wollte Anfangs hierauf nicht antworten; bald
jedoch entwarf er, durch seine Freunde bestimmt, den Plan zu einem
ausfhrlicheren Werke. Er sammelte hierzu bei seinem Freunde Hunt und
anderwrts die glaubwrdigsten Hexengeschichten, rckte aber so langsam
vor, dass er ber der Arbeit starb. Seine Freunde stellten die gesammelten
Belege mit den frheren Abhandlungen und einigen eigenen Zuthaten zusammen
und nannten das Ganze =Sadducismus triumphans=[229]. Das Buch erschien
1681, ein Jahr nach Glanvil's Tode. Von seinen beiden Haupttheilen soll der
erste die Mglichkeit, der zweite die Wirklichkeit der Hexerei aus der
Schrift und Geschichte erweisen. Der =Sadducismus triumph.= war fr Alle,
welche am Hexenglauben festhalten zu mssen glaubten und doch das Gewicht
der gegen denselben laut gewordenen Skepsis zu begreifen vermochten, ein
Trost, der sie aus grosser innerer Bedrngniss befreite. Denn derselbe war
scheinbar die geistvollste Vertheidigung des Hexenglaubens, die bis dahin
erschienen war, wesshalb nicht allein sehr bald neue Ausgaben des Buches
nthig wurden, sondern auch eine ganze Reihe von Schriftstellern, (der
Philosoph =Henry More=, der Dekan von Canterbury, =Casaubonus=, der
berhmte Theolog =Cudworth=) ffentlich fr dasselbe eintraten. --Das Buch
Glanvil's wurde auch ins Deutsche bersetzt. Da diese deutsche Uebersetzung
gleichzeitig mit des Thomasius berhmten Thesen erschien, so nahmen sie die
Gegner des letzteren schon um des Titels willen mit grossem
Beifallsgeschrei auf, und es scheint das Buch in Deutschland fast
grsseres Aufsehen gemacht zu haben, als in seinem Vaterlande.

Dieses Aufsehen kam indessen bei weitem nicht demjenigen gleich, welches
=Balthasar Bekker's= Bezauberte Welt erregte[230]. Ein grndlicheres Werk
ist ber diesen Gegenstand nie geschrieben worden. Bekker, reformirter
Pastor zu Amsterdam[231], ein Mann von philosophischem Scharfblicke, freiem
Geiste und theologischer Gelehrsamkeit, ist der Erste, der die Nichtigkeit
des Zauberglaubens in seiner Totalitt erkannte und demzufolge nicht mehr
den einzelnen Erscheinungen desselben, sondern dem Prinzip selbst den Krieg
erklrte. Dieses Prinzip aber liegt in der Dmonologie, insbesondere in der
Lehre vom Teufel. Bekker fhrt uns zum ersten Mal die historische
Entwicklung, Verbreitung und Feststellung der dmonologischen Vorstellungen
unter den Christen vor Augen und stellt hiermit die heidnischen und
jdischen Meinungen zusammen, welche auf diese Ausbildung eingewirkt haben
knnen. Im zweiten Buche zeigt er zuerst, wie eine gesunde Spekulation von
der herrschenden Dmonologie nichts wisse, und betritt dann den
exegetischen Weg, um dieselbe auf Grund der biblischen Schriften zu
prfen. Es ergibt sich ihm hierbei, dass viele bisher auf den Teufel
gedeutete Stellen sich gar nicht auf denselben beziehen und somit die aus
denselben gezogenen Folgerungen fr die Dmonologie wegfallen; andere
Stellen, die vom Satan und den Dmonen wirklich reden, erhalten theils
durch eine allegorische, nicht immer ungezwungene Interpretation, theils
durch die Annahme einer weisen Accommodation von Seiten Jesu und der
Apostel ihre Ausshnung mit den philosophischen Begriffen der Zeit.
Hiernach kommt Bekker zu dem Ergebnisse, dass die Bibel nur sehr Weniges
und Unvollstndiges ber die Natur und Macht der Dmonen lehre, und dass
dieses Wenige die herrschenden Vorstellungen so wenig sttze, dass
dieselben mit der Bibellehre sogar in geradem Widerspruche stehen. Der
Teufel ist ihm nicht jener im Moralischen, wie im Physischen so mchtige
Frst: der Finsterniss, wie er sich in der fast in Manichismus
ausgearteten Orthodoxie[232] darstellte; er ist vielmehr ein gefallener,
zur Strafe in den Abgrund hinabgestossener und dort des Gerichts harrender
Geist, ohne Kenntniss des Verborgenen, unfhig einen Leib anzunehmen,
sinnlich wahrnehmbar zu erscheinen und auf das Leibliche einzuwirken. Seine
untergeordneten Geister sind gleichfalls verdammt und so ohnmchtig, als er
selbst. Vielleicht wird Bekker's Grundansicht aus Folgendem klar genug
hervortreten:

Es streitet derhalben, sagt er, gegen alle Vernunft und Verstand, dass
der Teufel oder ein bser Geist, wer er auch mchte sein, sich selber oder
etwas anders in einem Leibe oder leiblichen Schein zeigen sollte, und es
streitet auch wider das Wesen eines Geistes, (wie oben gemeldet worden.)
Und so dieses vielleicht zu wenig wre, so habe man bloss Acht auf diese
Ursachen. Kein Geist wirket anders, als mit seinem Willen, und der Wille
bloss durch Denken. Wie man es wendet oder kehret, so kann man es anders
nicht begreifen; es kommt allemal wieder darauf aus. Nun sagt mir eins, wie
euer eigener Geist, d.i. eure Seele, etwa das Geringste an eurem Leibe
thut, so es anders als mit Denken ist. Nachdem ihr wollet, so reget sich
Hand und Fuss, und wie ihr wollet. Aber thut das einmal an einem andern
Leibe, der nicht euer eigen ist, ohne Mittel eures eignen. Machet mit
Denken eins einen Leib, oder leibliches Gleichniss, oder Schatten auf der
Erden, wo es auch sein mag, oder in der Luft. Wie will denn das der Teufel
thun, der keinen eigenen Leib hat? Ein guter Engel ist ganz etwas anders;
denn der hat Gottes Gunst und Macht zur Hlfe, ihm einen Leib oder Leibes
Gleichniss in dem, was er aus Befehl der hchsten Majestt verrichten muss,
zu geben. Aber meinen wir, dass der hchste Richter den verfluchten Feind
aus dem Kerker loslassen und noch darber allenthalben mit allem, was ihn
gelstet, fgen wird, um nach seinem Belieben nichts als Wunder zu thun,
mit allemal etwas Neues zu schaffen und den einen oder andern Lumpenhandel
ins Werk zu setzen, welches er zur Unehre des Schpfers und seines liebsten
Geschpfes missbrauchen soll?

Aber die Schrift, meint man, lehret uns, dass Gespenster seien? So das
wahr ist, so wird es in dem Lager der Syrer von Samarien gewesen sein, da
es so krftig spukete, dass sie alle erschraken, in der Nacht wegliefen und
liessen alles stehen, da es stund. Aber dieses Gespenst war von dem Teufel
nicht, sondern der Herr hatte hren lassen die Syrer ein Geschrei von
Rossen, Wagen und grosser Heereskraft. Derhalben hatten sie sich aufgemacht
und flohen in der Frhe. II. Kn. VII.6.7. Die Apostel, Leute ohne
sonderliche Auferziehung aus dem geringsten Volk der Juden, die
insonderheit zu der Zeit zum Aberglauben geneigt waren, schienen im Anfang
nicht weiser zu sein, als die Uebrigen. Denn als sie Jesum um die vierte
Nachtwache auf dem Meere gehen sahen, erschraken sie und sprachen: Es ist
ein Gespenst,-- und schrieen fr Furcht. Matth. XIV.26. Da er sich seit
dem ersten Mal nach seinem Tod unvermuthet ihnen lebendig erzeigte, da
erschraken sie und furchten sich, meinten, sie shen einen Geist. Luc.
XXIV.37. Aber Christus, ohne zu erklren, ob die bsen Geister auch
erscheinen (welches in solchem Fall seine Weise nicht war....), antwortet
auf die Sache, dass ein Geist nicht Fleisch und Bein habe, wie sie shen,
dass er habe. Demnach weiss es Schottus besser, dass ein Geist kalt ist
anzurhren (I. Buch XX. v.9.). So htte Jesus nach dem Sagen des Jesuiten
besser geantwortet: Tastet mich an und fhlet mich, dass ich warm bin und
darum auch kein Geist.

Was, will ich denn alle Spukerei leugnen? Beinahe. Von Engeln vermeine ich
nicht, wie gesagt ist, ob Jemand sagen mchte, dass dieselbigen noch nun
und dann erscheinen. Dass man aber so viel Spuks vom Spuken macht, bin ich
wohl geruhig, dass Niemand viel davon halten soll, dem es an dem Einen und
Andern nicht mangelt von dem, was ich als Ursache solches Aberglaubens in
meiner Untersuchung ber die Kometen in dem XXV. und XXIX. Hauptstcke
angewiesen habe.-------- Die Unachtsamkeit bei den Werken der Natur und
die Unwissenheit ihrer Kraft und Eigenschaften und das stete Hrensagen
machen, dass wir leichtlich auf eine andere Ursache denken, als die
Wahrheit lehret; und das Vorurtheil, das man von dem Teufel und den
Gespenstern hat, sowohl gelehrt als ungelehrt, bringet den Menschen alsbald
zum Gespenst. Die Auferziehung der Kinder strket diesen Eindruck, dieweil
man sie von Jugend auf durch gemachte Gerchte erschrecket, sie durch
eingebildete Furcht zu stillen und ferner mit allen solchen alten Mhrlein
und altem Weibergeschwtz unterhlt. Denn es kann nicht ausbleiben, oder es
gehet nach dem alten Sprichwort:

  Quo semel est imbuta recens, servabit odorem
  Testa diu....

Daher begegnet ihnen das Geringste nicht, das sich im Anfang von ferne oder
im Dunkeln herfrthut, ohne dass man noch kann merken, was es ist, das man
nicht achtet ein Gespenst zu sein. Solches war zu sehen an den Aposteln,
welche, wie ich glaube, niemals ein Gespenst gesehen, aber viel von
Gespenst gehrt hatten, als sie Jesum bei der Nacht auf dem Wasser gehen
sahen, den sie mannichfaltig und kurz zuvor gesehen hatten und von ihm so
manches Wunderwerk; dennoch, ohne eins an ihn zu denken, erschraken sie
sehr und sprachen: Es ist ein Gespenst, --sonder Frage, sonder Zweifel, es
wr und msste ein Gespenst sein. Matth. XIV.26.[233]

In Ansehung nun, dass in der ganzen Bibel nichts, das im Geringsten nach
keinem Knigreich gleichet und darauf gedeutet wird, zu finden ist; so wird
es ausser Grund insgemein also gesagt, dass der Satan auch ein Reich auf
Erden habe, das eben so weit, als Gottes eigen Reich auf Erden sich
erstrecket, nicht allein ausser-, sondern auch innerhalb seiner Kirche,
welche das Himmelreich, das Reich Gottes und Christi genannt wird. Reich
gegen Reich, des Teufels Reich wider Gottes; und ob das noch zu wenig wre,
Reich in dem Reich: Imperium in imperio,-- und das von feindlicher Macht.
Wie kann Gottes eigen, wie kann Christi Reich bestehen? Ich will beweisen,
dass der Teufel kein Reich, das gegen Gott, noch unter Gott angestellet,
noch wider das Christenthum, oder davon unterschieden, noch weniger
darinnen, weder in dem Meisten, noch in dem Geringsten hat, noch haben
kann.[234]

Man darf sich auch nicht allzu sehr bekmmern, zu wissen, was der Teufel
zu thun vermag, wenn uns bednket, dass etwas ber die Natur geschieht;
denn so ist es gewiss, dass er es nicht kann thun. Ich sage, dass es,
allzumal sinnlos frgegeben wird, wenn etwas Bses geschieht, das nach
unserem Verstande ber die Kraft der Natur geht, dass es ein Werk des
Teufels sei. Denn welchen das dnket, der muss nothwendig glauben, dass der
Teufel etwas thun kann, das natrlicher Weise nicht kann geschehen. Siehet
Jemand diese Folge nicht, ich will's ihm alsofort sehen lassen. Alles, was
er denken knnte, das da ist, das muss entweder der Schpfer selbst, oder
sein Geschpfe sein. Was ist der Teufel nun? Ein verdorben Geschpfe,
werdet ihr sagen mssen, diesemnach ein Theil und ein verdorben Theil der
erschaffenen Natur. Wie kann nun das, was ein Theil der Natur ist, ber die
Natur sein? Wer ist ber die Natur, denn Gott allein? Derhalben schliesse
ich alsofort schnurgerade wider die gemeine Meinung: Sobald als man mir
sagt, dass etwas ber die Natur geschehen sei, so hat es denn der Teufel
nicht gethan; es ist Gottes eigen Werk. Ein Anderer sagt: Es ist doch kein
natrlich Werk; derhalben muss es Zauberei sein,-- und ein ungewaschener
Mund: Da spielet der Teufel mit;-- aber ich: So es kein natrlich Werk
ist, so ist es gewisslich auch keine Zauberei; denn =ist= Zauberei, die
muss, obschon betrglich, dennoch ganz und gar natrlich sein, gleichwie
ich hoffe, in dem dritten Buch den Leser sehen zu lassen.[235]

Dieses alles muss von beiden Enden in dem Mittelpunkt zusammenkommen, dass
der christliche Glaube mit der gemeinen Meinung, dawider ich hier
gestritten habe, nicht bestehen kann. Damit aber will ich dennoch nicht
sagen, dass die christliche Lehre bei denen, die in diesem irren, bis auf
den heutigen Tag nicht, oder nicht genug befestigt sei. Das Gegentheil
fasset den Zweck, dahin ich ziele; denn damit will ich die Wichtigkeit
dieser Streitigkeit zu erkennen geben, nmlich dass die festen Grnde des
Christenthums und zuvrderst in der protestantischen Kirche unvermerkt
durch diese Meinung unterminirt, und, so man sie von dieser Seite
angreifet, nicht zu erhalten ist. Also dass wir wohl an der einen Seite
bauen, aber dagegen von einer andern unberwindliche Werke vor dem Feind
aufwerfen, aus welchen das ganze Gebu muss zerstrt werden, wo man nicht
Vorsehung thut. Ich rede vom Grund meines Herzens: Ein Atheist bedarf keine
anderen Waffen, denn diese Meinung, davon ich in diesem Buche rede, um das
ganze Christenthum bis auf den Grund niederzureissen, und welches wir ihm
selbst in die Hnde geben, wenn wir von dem Teufel reden, wie man davon
redet. Dass man solches nicht gemerket hat, kommt meines Erachtens daher,
dass wir schlechthin die Lehre von dem Gottesdienst mit den Grundreden,
womit dieselbige bewiesen wird, annehmen, ohne sie zu untersuchen, wo die
Kraft des Beweises liegt[236].

Im dritten Buche fhrt Bekker den Satz von der Unkrperlichkeit und
Machtlosigkeit des Teufels in seiner Anwendung auf die Zauberei und die
Besitzungen weiter aus. Es wird gezeigt, dass die Schrift keinen Bund mit
dem Teufel und eine daraus hervorgehende Zauberei kenne, dass vielmehr
Vernunft und Christenthum solchen gemeinschdlichen Irrthum verdamme; dass
die im mosaischen Gesetze bezeichneten Zauberer nicht bermenschliches
Wissen und Vermgen besitzen und nicht als Teufelsverbndete vertilgt
werden sollen, sondern als Betrger, Gtzendiener und Verfhrer des Volkes.
Der Bund der Zauberer und der Zauberinnen mit dem Teufel ist nur ein
Gedichte, das in Gottes Wort nicht im Allergeringsten bekannt ist, ja
streitig wider Gottes Bund und Wort, allerdings unmglich, das
allerungereimteste Geschwtz, das jemals von den heidnischen Poeten ist
erdacht worden, und dennoch von vielen vornehmen Lehrern in der
protestantischen Kirche vertheidigt, wo nur nicht auch zum Theil erdacht.
Denn ich finde schier keine Papisten, die von dem Teufel und den Zauberern
mehr Wunder schreiben, als Danaeus, Zanchius und ihres Gleichen thun.
Woraus man sehen mag den klglichen Zustand der Kirche, in welcher ein so
hssliches, ungestaltes Ungeheuer von Meinungen nicht allein gelitten,
sondern auch geheget und unterhalten wird[237].

Die einzelnen Arten des sich hieran knpfenden Aberglaubens hat Bekker mit
einer Schrfe gegeisselt und ihre verderblichen Einwirkungen auf Religion,
Moral, Wissenschaft und Rechtspflege so dringend hervorgehoben, dass die
Intelligenz wie der Charakter des Mannes in gleich erfreulichem Lichte
erscheint. Derselbe Scharfblick bewhrt sich auch im vierten Buche, wo
Bekker mehrere berhmte Zauber- und Spukgeschichten der nchsten
Vergangenheit einer Analyse unterwirft. Wir ziehen noch folgende Worte aus
dem Schlusse des Werkes an:

Es ist demnach wohl zu sehen, dass frei viel Werks zu thun ist, da so viel
noch unterm Haufen liegt, die protestantische Christenheit zu reinigen und
nach der reinen Satzung des Wortes Gottes und den ersten Grnden der
erneuerten Kirchenbekenntniss zu subern. Ich will die Ursache davon sagen,
warum diess billig sollte gethan werden, und welche hierzu am meisten
verpflichtet sind und das meiste Vermgen dazu haben. Solches zu thun
sollte allein genug sein, dass wir des Teufels Werk, oder vielmehr den
Glauben daran, nicht vonnthen haben; denn wie reimt sich's jetzt, zu
glauben, und dennoch so stark zu treiben, dass der Glaube von der Seligkeit
keinen Nutz davon zieht, noch die Seligkeit die geringste Rechnung dabei
findet? Es wird aber noch strker binden, wenn wir sehen, dass unser Glaube
und Gottseligkeit dabei Beschwerung leiden und denselbigen hchlichst zu
kurz geschieht. --Dass wir die Meinung von der Zauberei, und was derselben
anklebet, gar wohl entbehren knnen, erscheint klrlich aus unserer eigenen
Erfahrung, weil sie nirgends mehr gefunden wird, als da man sie zu sein
glaubt. Glaubt sie denn nicht mehr, so wird sie nicht mehr sein. In dem
Papstthum hat man tglich Beschwrungen zu thun, hier nimmermehr. So viel
Besessene sind denn allda mehr, als hier. Denn sehet, sie sind selbst
nthig, den Geistlichen Materie zu Miraculn zu geben und zu zeigen, welche
Kraft ihr okus bokus auf den Teufel habe; davon rauchet ihr Schornstein.
Bei uns erkennt man nicht leichtlich Jemand bezaubert, so da kein
Handgucker oder Wahrsager, noch sogenannte Teufelsjger sein, gleichwie
der alte Claes und solch Volk. Alle, die allda kommen, sind
bezaubert,------ kommen aber dieselben zu Doctoren, die wissen von
keiner Zauberei.-- Also siehet man auch, dass bei uns (in Holland), da bei
keinem Richter mehr auf Zauberei Untersuchung gethan wird, auch Niemand
leichtlich der Zauberei halber wird beschuldigt. Man sieht hier niemals
weder Pferd, noch Kuh, noch Kalb, noch Schaf, in dem Stall, oder auf der
Weide, die von einem Wehrwolf todtgebissen sind. So das Gras oder Korn
nicht wohl stehet, gibt man niemals den Zauberern dessen Schuld. ----Aber
anderswo, da das Hexenbrennen Statt hat, wird kein Unglck sich begeben
haben, das man nicht der Zauberei zuschreibet.-- Man siehet nun klrlich,
dass ganz keine Zauberei sein wrde, so man nicht glaubte, dass sie sei.
Derhalben ist es keine Atheisterei, dieselbe zu leugnen, weil Gott nicht
angehet, dass man von dem Teufel etwas leugnet. So es Atheisten sind, die
solche Teufelsdinge leugnen, so sind es die Heiden und nchst ihnen die
Papisten am wenigsten; am meisten aber dagegen die zum reinsten reformirt
sind und am wenigsten von der Zauberei wissen. So es unsern Glauben und
Gottesdienst hindert, wenn man keine Zauberei glaubet, und ist das Glauben
der Zauberei Gottesfurcht: warum denn lnger hier verzogen? warum kehren
wir nicht mit dem Ersten zum Papstthum zurck? Allda spket es tglich aus
der Hlle und dem Fegfeuer, ja selbst erscheinen allda wohl die Seelen aus
dem Himmel von Jesu und Maria, von den Aposteln und den Mrtyrern. Wenn es
hier einmal spket, so muss es allemal der Teufel thun, wie in dem ersten
Buche gezeigt ist, dass in solchen Zeiten und bei solchen Lehrern am
meisten von Zauberei, Besessenheit, Erscheinungen und Beschwrungen der
Geister die Rede ist, allda sie meist von dem heidnischen Aberglauben Statt
und Raum behalten hatte; also siehet man heute, dass, wo am meisten von dem
Papstthum brig ist, da redet man auch am meisten von der Zauberei.-- Also
kann man denn die Wahrheit des christlichen Glaubens vertheidigen und
dennoch so viel weiter von dem Glauben der Zauberei ab sein, so kann man
Gott und Christum nher kennen, wenn man weniger von dem Teufel meint zu
wissen ausser dem, was uns die Schrift davon lehrt. Das nur zu wissen, ist
genug zu wissen, und alles, was darber ist, ist nur Thorheit. Es sagen
frnehme Gottesgelehrte selber, dass wir den ganzen Teufel sollten
entbehren knnen und nichts desto weniger vollkmmlich zur Seligkeit wohl
unterwiesen sein, so die Schrift uns nicht lehrete, dass so ein Teufel mit
seinen Engeln sei.

Die durch Bekker's Werk veranlasste Bewegung war ausserordentlich. In zwei
Monaten waren viertausend Exemplare desselben verkauft, und fast in allen
Sprachen Europa's erschienen gute und schlechte Uebersetzungen. Aber die
Welt theilte sich zwischen Beifall und Hass. Ueber die Entbehrlichkeit des
Teufels dachte der grssere Theil der damaligen Theologen anders, als der
ehrliche Bekker. Eine Fluth von Streitschriften ward gegen ihn losgelassen;
Bayle behauptet, dass man dieselben nicht um hundert Gulden wrde
anschaffen knnen. Bald ward ihm Cartesianismus, bald Missverstehung dieser
Philosophie, bald Misshandlung der Bibel durch gezwungene allegorische
Interpretation, bald gar atheistischer Irrthum vorgeworfen. Bald waren alle
Kirchenrthe-- den zu Amsterdam voran, Klassenconvente und Synoden
Hollands mit Bekker beschftigt. Fast allgemein war die Bestreitung der
hergebrachten Teufelslehre als Leugnung des wahren Glaubens an Gott
angesehen, wesshalb ihn die Synode zu Alkmaar im August 1692 seines Amtes
entsetzte. An vielen Orten wurde ihm auch die Theilnahme an der
Abendmahlsfeier verweigert. Indessen vertrat Bekker seine Ueberzeugung mit
mnnlichem Muth, bis er am 11.Juli 1698 zu Amsterdam starb.

Hundert Jahre spter hat es kaum noch einen namhaften protestantischen
Theologen gegeben, der in dmonologischen Dingen nicht an Bekker's
Resultaten festhielt; Bekker's Bedeutung fr den Umschwung der Theologie
des achtzehnten Jahrhunderts muss daher dankbar erkannt werden. Zu
derjenigen freieren Kritik der biblischen Schriften selbst sich zu erheben,
welche das Vorhandensein gewisser, aus den Begriffen der Zeit geschpfter
dmonologischen Vorstellungen in der Bibel anerkennt, ohne daraus eine
bindende Norm fr den Glauben herzuleiten, --diess war freilich erst einem
spteren Zeitalter vorbehalten. Bekker kannte, um seine sich ihm
aufdringende philosophische Ueberzeugung mit der Bibel zu vershnen, keinen
andern Weg, als den der blichen Exegese, und daher kommt es, dass diese
nicht berall eine ungezwungene ist.

Auch =Peter Bayle= muss unter den Bekmpfern des Aberglaubens genannt
werden. Schon in seinen Gedanken ber die Kometen (1682) hatte er einige
hierher gehrige Fragen abgehandelt, und mehrere Kapitel in der Rponse aux
questions d'un provincial (1703) sind demselben Gegenstande gewidmet. Der
Hexenglaube war damals in Frankreich noch sehr mchtig. Mit gewohnter
Klarheit weiss Bayle zu entwickeln, wie z.B. den sogenannten
Besessenheiten entweder absichtlicher Betrug, oder Krankheit der Seele zu
Grunde liegt, oder wie die =Furcht= vor dem Nestelknpfen (nouer
l'aiguillette) an dem aberglubischen Menschen wirklich diejenigen
Erscheinungen hervorbringen kann, welche man dem =Zauber selbst=
zuschreibt, und wie diese Erscheinung aufhrt, sobald der Leidende zu dem
Glauben kommt, dass der Zauber gehoben sei.

Um so mehr setzen Bayle's Ansichten ber die Strafwrdigkeit der Zauberei
in Verwunderung[238]. Ist es schon sonderbar, dass dieser Philosoph den
=wirklichen= Zauberern, wenn er gleich von deren Existenz nur hypothetisch
redet, die Todesstrafe zuerkennt, so fllt es noch mehr auf, wie er gleiche
Strafe begehrt fr die =eingebildeten= Zauberer (sorciers imaginaires),
d.h. fr diejenigen, welche zwar keinen Vertrag mit dem Teufel wirklich
gemacht haben, aber doch diess gethan zu haben, den Sabbath zu besuchen
und der Teufelsgesellschaft anzugehren =sich einbilden=. Bayle will in
ihnen den bsen Willen bestraft haben, vertheidigt in dieser Beziehung die
Hexenrichter gegen die Vorwrfe von Loos und Bekker und findet sogar von
Gaufridy's Verurtheilung ganz in der Ordnung. Er war in einem grossen
Irrthum befangen, indem er in den abgefolterten Bekenntnissen der
Angeklagten eine subjektive Wahrheit voraussetzte.

Uebrigens unterscheidet Bayle zwischen den beiden Fragen: ob die Zauberer
Strafe =verdienen=? und ob die Obrigkeit dieselben peinlich strafen
=solle=[239]? Letzteres will er, wie schon =Mallebranche= begehrt hatte,
eingeschrnkt sehen, damit nicht der Aberglaube und der Reiz, sich in ein
imaginres Hexenverhltniss einzulassen, gesteigert werde. So wenig sich
nun auch bei Bayle durch das Ganze ein festes Prinzip hindurchzieht, so ist
doch im Einzelnen viel Treffendes gesagt und insbesondere auch mancher
Missbrauch im Gerichtsverfahren angemessen gergt. Was Deutschland
anbelangt, so begrsste Bayle freudig die ersten wirksamen Lichtstrahlen,
welche damals von Halle aus sich durchzuarbeiten anfingen, und meinte, dass
fr dasselbe im Punkte des Hexenglaubens eine Congregation de propaganda
incredulitate in hohem Grade vonnthen sei.


FUSSNOTEN:

[213] _Hauber_, Bibl. mag. Th.III. S.250.

[214] _Balth. Bekker_, bezauberte Welt, Buch IV. Cap.30.

[215] _v.Wchter_, S.301-02.

[216] Das Parlament suchte in seiner Remonstration dem Knig aus
theologischen und juristischen Grnden die Wirklichkeit der Hexerei und die
Nothwendigkeit der Todesstrafe zu beweisen. _Garinet_ p.248 und337.

[217] Louis, par la grce de Dieu etc.------ savoir faisons,
que------ nous avons dit, dclar, ordonn, disons, dclarons et
ordonnons par ces prsentes, signes de notre main, ce qui s'ensuit: I.Que
toutes personnes se mlant de deviner et se disant devins ou devineresses;
vuideront incessamment le royaume, aprs la publication de notre prsente
dclaration,  peine de punition corporelle. II.Dfendons toute pratique
superstitieuse de fait, par crits ou par paroles, soit en abusant des
termes de l'criture sainte, ou des prires de l'glise; soit en disant ou
faisant des choses qui n'ont aucun rapport aux causes naturelles; voulons,
que ceux qui se trouveront les avoir enseignes, ensemble ceux qui les
auront mises en usage et qui s'en sont servis pour quelque fin que ce
puisse tre, soient punis exemplairement et suivant l'exigence de cas.
III.Et s'il se trouveroit  l'avenir des personnes assez mchantes, pour
ajouter et joindre  la superstition l'impit et le sacrilge, sous
prtexte d'opration de prtendue magie ou autre prtexte de pareille
qualit, nous voulons, que celles qui s'en trouveront convaincues, soient
_punies de mort_. Etc.-- Man kennt ein Urtheil des pariser Parlaments vom
18.Dez. 1691, worin mehrere Schfer, welche beschuldigt waren, Viehsterben
herbeigefhrt zu haben, bezeichnet sind als convaincus de superstitions,
d'impits, sacrilges, profanations, empoisonnements et malfices.-- _Le
Brun_ I. p.316.

[218] _Walter Scott_, Br. b. Dmonologie, Th.II. S.110.

[219] _Hauber_, Bibl. mag. St. XVII.

[220] Der letzte gerichtliche Fall in den vereinigten Niederlanden soll
nach _Scheltema_ (S.262) im Jahr 1610 vorgekommen sein. Dass indessen
diese Angabe unrichtig ist, ist aus _Scheltema_ S.238-239 selbst zu
ersehen.

[221] Der Titel der Schrift lautet: Het afgerukt momaangezicht der
Tooverye, daarin het bedrogh der gewaande toovery naakt ontdekt en met
gezonde redenen en exempelen dezer eeuwe aangewezen wordt. S._Scheltema_,
S.281ff.

[222] _Bayle_, (Penses diverses, .241) nennt ihn: l'homme de France, qui
avait le plus de lecture.

[223] Apologie pour tous les grands hommes qui ont t accuss de magie.
Paris 1669.

[224] Vgl. ber ihn _Hauber_, Bibl. mag. B.II. S.682ff.

[225] Das Buch erschien unter dem Titel =The vanity of dogmatizing= zu
London 1661 und 1662. Mit Zustzen vermehrt gab es der Verf. 1665 unter dem
Titel heraus: =Scepsis scientifica= or Confest ignorance the way to
science. Ein genaues Referat ber den Inhalt des Buches s. in _Hallam's_
Hist. of Liter. V.III. S.358-362.

[226] Some philosophical considerations touching the being of witches and
witchcraft. 1666.

[227] Die Schrift erschien nmlich unter dem Titel: =Blow at modern
Sadducism on Witches and Witchcraft= etc. 1666 (1667. 1688).

[228] =Display of supposed witchcraft=. 1673.-- Aus dem Englischen
bersetzt, mit einer Vorrede von Thomasius, Halle 1719.

[229] =Sadducismus triumphans= or a full and plain evidence concern.
Witches etc. by Dr. _Henry More_, 1681.-- Nheres ber den Inhalt der
Schrift s. bei _Hartpole Lecky_, S.89ff.

[230] Das erste Buch der Schrift erschien unter dem Titel: =De betoverde
Wereld=, synde een groudig onderzoek van't gemeene, gevoelen, aangaande de
Geesten, derzelver aart, vermogen, bewind en bdrijf alsook hetgeen de
Menschen door derzelver kragt of gemeenschap doen, 1.boek Leeuw. 1691,
8^o. Die drei nachfolgenden Bcher erschienen bis 1693. Letzter Abdruck:
Deventer, 1739 in 4^o. In deutscher Uebersetzung wurde das Werk schon 1693
zu Leipzig verbreitet, ausserdem erschien es auch in franzsischer,
italienischer und spanischer Uebersetzung.-- Das Buch war ohne die
vorschriftsmssige kirchliche Censur erschienen, da _Bekker_ als Doctor der
Theologie an dieselbe nicht gebunden zu sein glaubte. Vgl. ber Bekker die
Schriften: B. Bekker in Franeker, Gron. 1848; B. Bekker in Amsterdam, Gron.
1850; _v. d. Aa_, Biographisch Woordenboek, T.II. S.88, und ausserdem die
interessanten Mittheilungen _Nippold's_ (S.83-86) ber die ganze
Literatur, welche durch Bekker's Auftreten veranlasst ist, und sich auf
dasselbe bezieht.

[231] Sein Vater, Prediger zu Metslawier in Friesland, war von deutscher
Abkunft. Bekker war in seiner Jugend fters bei seinen Verwandten in
Bielefeld zu Besuch gewesen und hatte daselbst die Hexenverfolgungen in der
Nhe gesehen. _Scheltema_, S.286.

[232] Vor dem Vorwurfe des Manichismus schtzte man sich indessen, wenn
man den Teufel auch das Ungemessenste wirken liess, durch die Clausel mit
Gottes Zulassung.

[233] Bez. Welt, Buch II. Cap.32. .8.9.10.

[234] Ebendas. Cap.34. .4.

[235] Buch II. Cap.34, .17.

[236] Buch II. Cap.35. .1.

[237] Buch III. Cap.19. .1.

[238] Rponse aux questions d'un provincial, Chap.35.

[239] Rponse, Chap.39.




  FNFUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Christian Thomasius.


Der letzte entscheidende Schriftenkampf war einem Manne vorbehalten, der
mit einem durchdringenden Verstande und einer nicht sowohl in die Tiefe des
Geistes, als aufs Praktische gehenden philosophischen Bildung ein fr alles
Gute offenes Herz und einen unerschtterlichen Muth verband. =Christian
Thomasius=[240], 1655 in Leipzig geboren, ist in mannichfacher Beziehung
ein Reformator seiner Zeit geworden; htte er aber auch nur das =eine=
Verdienst, wesentlich dazu mitgewirkt zu haben, dass, wie FriedrichII.
sagte, die Weiber fortan in Sicherheit alt werden und sterben knnten[241],
so wrde schon darum sein Name unsterblich sein. Freilich stand er hierbei
auf den Schultern seiner Vorgnger und wirkte auf einem Boden, der schon
fr die bessere Saat empfnglich war; aber wie stark der zu bekmpfende
Feind noch immer war, erhellt am deutlichsten aus dem eigenen Leben des
Mannes. Schon hatte Thomasius die Cartesianische Philosophie studirt, schon
eigene philosophische Vortrge gehalten, schon bei verschiedenen Hndeln
die Partei des Fortschrittes verfochten, und noch immer war er an der
Rechtmssigkeit des Hexenprozesses so wenig irre geworden, dass er einst
als Referent in der Juristenfakultt auf die Torquirung einer Angeklagten
antrug. Es ward ihm die Beschmung, von seinen Collegen, die in diesem
konkreten Falle anders dachten, berstimmt zu werden, und diess gab ihm den
ersten Anstoss zu tieferer Prfung des ganzen Gegenstandes und zur offenen
Bestreitung desselben, sobald die bessere Ueberzeugung gewonnen war. Hren
wir seinen eigenen Bericht ber diese Sinnesnderung:

Dieser gegenwrtige Casus,-- schreibt er ber den zweiundzwanzigsten
seiner juristischen Hndel,-- wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultt
geschickt im Monat September, und war ich damals mit der gemeinen Meinung
von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafr geschworen htte, die in
des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen gemarterten,
oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten
pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben
zeugenden und sie durch die Luft auf den Blockersberg fhrenden Teufel
berflssig, und knnte kein vernnftiger Mensch an der Wahrheit dieses
Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so gehret und gelesen und der
Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der
Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir
Zeitlebens waren unter die Hnde gekommen, und also excerpirte ich
dieselben mit desto grsserem Fleiss und Attention.

Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz
gewhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cslin; dann
fhrt Thomasius fort:

Nachdem ich den bisher erzhlten Extrakt ex actis ad referendum
verfertigt, bemhte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des
Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam,
Bodinum, Delrio, und was ich fr Autores de magia mehr in meiner wenigen
Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser
Mnner ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit
der Schrfe, doch zum wenigsten mit mssiger Pein wegen der beschuldigten
Hexerei anzugreifen wre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto
in der Fakultt Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz
anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf
folgende Art entwerfen:

Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner
nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der
gefnglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren,
und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die
auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation
und richterlicher Ermssigung zu erstatten schuldig. V.R.W.

Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter
die Hnde gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret
werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn
Ordinarium und meine brigen Herren Collegen, als wider mich selbst
gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik
gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia
menschlicher Auctoritt und der Uebereilung meiden msste, verdross es mich
auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctoritt obiger, und
zwar offenbar grsstentheils parteiischer, unvernnftiger Mnner und auf
deren bereilte und unzulngliche rationes sich grndete, frnehmlich
darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt,
dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage
bis in ihren Tod bestndig verharret wre. Ja, es verdross mich noch mehr
auf mich, dass ich, sobald ich die rationes contrarias meiner Herren
Collegen nur hrte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde und
nichts darauf antworten konnte.

Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschmenden Lektion weiter,
so erblicken wir den bekehrten =Thomasius= in vollem Kampfe mit den
Hexenverfolgern. Er hatte mittlerweile =Weier=, die =Cautio criminalis van
Dale= und =Balthasar Bekker= kennen gelernt, war darber erstaunt, dass
solche Intelligenzen keinen besseren Erfolg errungen hatten, und gesellte
sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen zu. Die kurzen
Lehrstze vom Laster der Zauberei, durch deren Vertheidigung 1701 =Johann
Reiche= unter Thomasius' Prsidium die juristische Lizentiatenwrde
erlangte, sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge
auch unter dessen eigenem Namen erschienen[242].

Thomasius whlte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine
Vorgnger. Unter diesen hatte Weier die =Zauberei= zugegeben, aber die
=Hexerei= und das Teufelsbndniss, auf welches sich diese grnden soll,
geleugnet; Spee hatte die =Mglichkeit= der Hexerei eingerumt, aber durch
seine prozessualischen Beschrnkungen einen Weg abzumarken gesucht, auf
welchem man in den einzelnen Fllen niemals zur Ueberzeugung von der
=Wirklichkeit= derselben kme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst,
doch dessen Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier
beging den Fehler der Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit,
und Bekker kam mit seinem Prinzip zu frhe, um eine vollstndige Wirkung zu
machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt, vollkommen wahr, dass das
Bekker'sche Prinzip bei den Anhngern der damals nicht wenig verbreiteten
Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernnftiger Weise keinen
Anstoss erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die
Orthodoxen den ehrlichen Becker und seine Anhnger, die eigentlich nur
=Admonisten= waren, zu =Atheisten= machten und hiermit die Einwirkung
seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses wesentlich lhmten.

Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den
Teufel nicht fallen lassen wrden, ja er selbst glaubte an denselben,
schrnkte aber die landlufigen Vorstellungen von dessen Wesen und
Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren Hexentheorien
vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. Ich aber,
--sagt er,-- der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae
spirituali) ergeben bin, glaube nicht allein, sondern verstehe auch
einigermassen, dass der Teufel der Herr der Finsterniss und der Frst der
Luft, d.i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei,
welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft
oder auch wsseriger und irdener Krperchen in den gottlosen Menschen seine
Wirkung hat. (.7)[243]. Ich leugne aber hinwiederum, dass Hexen und
Zauberer gewisse Vertrge mit dem Teufel aufrichten sollten, und bin
vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts
anders als eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum
zusammengelesen, durch hchst unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei
den Protestirenden eine Zeithero gebruchlich gewesen, besttigt worden.
Hierauf werden die von Juristen und Theologen fr die Existenz der Zauberei
vorgebrachten Grnde durchgemustert und ins Absurde gefhrt. Fr jene muss
=Carpzov=, fr diese =Spizelius= herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die
Bibel und das rmische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer,
Gaukler, Gtzendiener u.dergl. kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs
aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der auf dem Teufelspaktum
beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jdisch-rmischen
Strafbestimmungen habe man spter auf die Hexerei angewendet, ohne fr die
Wirklichkeit der letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten
Vergehen irgend einen haltbaren Grund beizubringen. Merkwrdig ist die
Schrfe, womit der blinde Auctorittsglaube der Juristen gergt wird.
=Carpzovius= htte sich schmen sollen, dass er in einer Sache, worauf das
Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die
Zeugnisse der ppstlichen Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u.a.),
die ihre Bcher theils mit alten Weiber-und Mnchsfratzen, theils mit
melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten
Aussagungen anzufllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige,
warum sie gefragt werden, gestehen mssen. Gewiss, htten bisher unsere
Rechtsgelehrten Andere, und vornehmlich die Ppstler, nicht ohne Verstand
abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die natrlichen, als moralischen
Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und Beschaffenheit
fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so wrde unsere Jurisprudenz
auch vorlngst fr eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden,
die auch zu der wahren Gelehrsamkeit gehre. Da aber bis dato noch immer
einer den andern ohne Nachsinnen ausschreibet und sich noch darzu
einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen casum, diese
oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es
denen Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich
von demselben in terminis terminantibus keinen andern Concept machen, als
von einem Zungendrescher und Legulejo. (.21.) =Spizelius=[244] aber, der
das Leugnen der Hexerei fr Ketzerei und Atheismus erklrte und sich auf
Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in folgender
Weise abgefertigt: Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de
Turrecremata noch am Leben wren, wrden sie sich nicht auch der
lutherischen Lehre widersetzen? Vermuthlich aber wrde Spizelius sich durch
derselben graues Ansehen nicht bewegen lassen, dass er ihnen Glauben
zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung derjenigen, die das
Laster der Zauberei nicht fr wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen
solle. Vielmehr halte ich dafr, dass diejenigen Geistlichen und Prediger,
die anstatt der seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften
lauter alte Weiber-Lehren und aberglubische Mhrlein erzhlen, schuldig
sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand und etwas von ihren
fnf Sinnen brig haben und sich gerne von dem Schandfleck des Aberglaubens
reinigen wollen, endlich in die usserste Gefahr der Atheisterei
verfallen. (.26.)

In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu
gekommen sei, den Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und
einen solchen berhaupt nicht annehmen knne, sich in Krpergestalt und
krperlichen Funktionen vorzustellen. Die Kirchenvter, grossentheils dem
platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, htten aus diesen und dem
Pharisismus ihre dmonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in
die Bibel hineingetragen. So htten sie die verfhrende Schlange im
Paradiese, die Verbindung der Kinder Gottes mit den Tchtern der Menschen,
den Fall des Luzifer, die Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren
persnlichen und krperlichen Teufel gedeutet; die Scholastiker, obgleich
Aristoteliker, htten diess weiter ausgebildet, und so sei der Wahn von
Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich,
begnstigt vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er
direkt aus der biblischen Lehre hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen
unter theologischen Einflssen aufgewachsen, so htten sie auch in dem
justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde nichts
wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt:
Melanchthon's Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das
Beispiel Augusts von Sachsen, der eine geschrfte Bestimmung in seinen
Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der Rechtslehrer htten das
Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der
Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf
den Universitten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die
jedoch in der Lehre von den Geistern allzusehr in das andere Extrem
gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des Aberglaubens herbeigefhrt
sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine scharfsinnige Kritik
der in der Carolina angefhrten Indizien der Zauberei schliesst das
Ganze.--

Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in
Carpzov, die Theologen in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm
mit der einen Hand gegeben, mit der andern wieder genommen. Schon das
hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von =Buddeus= herausgegeben, suchte
die beiden Stze zu schtzen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt
versucht worden, und dass die verfhrende Schlange im Paradiese der Teufel
gewesen sei. =Thomasius= wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch
bezeigten nur Wenige Lust, in offenen Streitschriften seine Lehrstze
direkt anzugreifen; desto hufiger aber waren die gelegentlichen Ausflle
und die verketzernden Deklamationen.

Als der berhmte Herr Thomasius,-- schreibt einer seiner Anhnger im Jahr
1703[245],-- sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten
eifrigst widersetzet, so hat man ihn fr den rgsten Atheisten, Quaker,
Socinianer, und ich weiss nicht fr was, in der ganzen Welt ausgeschrieen;
sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren fr
seelenschdliche Irrthmer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat
die neulich unter ihm gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei
von neuem in das Wespennest gestret, weil die Antistites regni tenebrarum
wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche Einbildungen vom Teufel
als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen wrden. Wie sich aber bisher
Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so
hat doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen
von der magia, sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen
Gedanken von des Herrn Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt,
darinnen er die Unzulnglichkeit derselben zeigen wollen.

Dergleichen curieuse Membra, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu
widerlegen, berliess nun Thomasius hauptschlich seinen Schlern; er
selbst antwortete nur gelegentlich[247]. Zudem gab =Johann Reiche=, um das
Publikum nach und nach auf den richtigen Standpunkt zu fhren, seine
=Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses= heraus. Man
findet darin unter Anderem einen Abdruck der Cautio criminalis, einen
Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die Apologie des
Naudus, einen Bericht ber den Priester Gaufridy und verschiedene
Aktenabdrcke von Hexenprozessen, worin Betrgerei und Einfltigkeit die
erste Rolle spielen[248]. Spter wurden auch unter Thomasius' Leitung
Uebersetzungen der Schriften von =Webster=[249], =Wagstaff=[250] und
=Hutchinson=[251] besorgt. Thomasius selbst nahm erst 1712 den Gegenstand
wieder auf, indem er unter seinem Prsidium die bekannte Abhandlung ber
den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen
ffentlich vertheidigen liess[252]. Es soll hierin gezeigt werden,-- sagt
der Verfasser,-- dass die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit
denen Hexen und von desselben fleischlicher Vermischung, wie auch denen
Zusammenknften derer Hexen etc. gar sehr neu, und der Teufel, welcher nach
dieser gemeinen Meinung ausdrckliche Bndnisse macht, kaum ber anderthalb
hundert Jahre alt sei.-- Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von
Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben,
ist dessfalls geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun
knnte, das ist: erstlich will ich zeigen, dass die gemeine und ffentliche
Persuasion von obenerwhnten Thaten des Teufels mit denen Hexen nicht vor
dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den
Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu
Ende des =fnfzehnten= seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will
ich beweisen, dass diese ffentliche Persuasion von denen Sachen, die der
Teufel mit den Hexen thun knne, noch viel neuer als der
Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende,
dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus
wider die zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.
(.1 u.2.)

Obgleich in den obigen Stzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung,
mancherlei Irrthmer enthalten sind und demgemss auch die versprochene
Beweisfhrung nur ungengend ausfallen konnte, so fhrte doch das
Schriftchen den im Ganzen richtigen Gedanken durch, dass der moderne
Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet habe, und gab eine
Menge von Einzelheiten, welche die frheren Thesen vom Laster der Zauberei
trefflich erluterten und sttzten[253]. Auch ber diese Schrift gab es
noch gelegentliches Murren und Schmhen, aber Niemand wagte mehr eine
frmliche Bestreitung[254].

Um Thomasius in der Wrdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu
wenig zu thun, mssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten.
Als er auftrat, waren die Hexenbrnde schon bei weitem seltener, als um die
Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische des Verfahrens war einem an
festbestimmte Frmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen, eine Menge der
frher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen,
und manche der grbsten Auswchse des Hexenglaubens selbst, wie die
Leiblichkeit der Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u.dergl. fanden unter
den Gebildetern, wie vor Gericht keinen rechten Glauben mehr. Insofern,
schien es, musste der Bekmpfer des Hexenprozesses leichteres Spiel haben.
Aber gerade die Beschrnkung und frmlichere Gestaltung desselben war, weil
sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der
durchgreifenden Abstellung des Ganzen fr den Augenblick nicht gnstig.
Hatte man doch den Verstand gehabt, gar vieles Unsinnige bei Seite zu
werfen; warum htte man nicht von der Vernunftmssigkeit des Beibehaltenen
berzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z.B. Responsa der
Juristenfakultt zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man frmlich
und gemssigt sein und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen
kann[255]. --So flatterte die Aufklrung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel
und Erde.

Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplnkelt, sondern es musste
das Prinzip angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden
Philosophie mit dem Dogmatismus der Juristen, theilweise auch der Theologen
war im Ganzen noch lange nicht seiner Entscheidung nahe. Derjenige
Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens geschah, konnte,
obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der
Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen,
sondern musste selbststndig sich Bahn brechen. =Bekker= und =Thomasius=
haben dieses versucht: jener mit grndlicher Kritik und Consequenz, eben
darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur augenblicklichen Ueberzeugung
des in der Macht der Auctoritten befangenen Publikums; dieser dadurch,
dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips
festhielt, whrend er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten
Dmonologie noch Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit
einem Theile der Theologen ab und milderte die Schroffheit des Uebergangs.
Bekker war ein schrferer Denker als Thomasius, dieser ein gewandterer
Kmpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser whlte die einzelnen
Truppen aus und fhrte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen
Grimme der Altglubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein
Publikum schon vorbereiteter und wirkte unter einem Knig, der stolz darauf
war, seine neue Universitt Halle im Vordertreffen des grossen Kampfs fr
Licht und Recht zu erblicken.

=Bekker= und =Thomasius= waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit,
welcher die Vlker aus dem blindesten und blutigsten Auctorittsglauben
aufschreckte. Ihre Stimme musste gehrt werden, weil sie die Ergebnisse
einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung
mit den Forderungen der Religion und Humanitt in Einklang brachten. Aber
die Herrschaft ber die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu
behaupten.

Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tbinger
Juristenfakultt ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser
Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten
Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand fr nicht
natrlich erklrt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend fters
vom Alp gedrckt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen
Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass
man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die
Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schndung der
Hostie, die Beschdigung von Menschen und Thieren-- diess alles findet
sich hier vor. =Michael Grass=, der Verfasser des Responsums, kennt
Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultt
wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen gefhrt[256].

Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines =Thomasius= bei den
Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor
der Rechte =Augustin v.Leyser= (zu Helmstdt und Wittenberg, [+]1752)
theilt in seinem voluminsen Werk =Meditationes ad Pandectas spec.=608,
Nr.19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstdter Rechtsgelehrten hatte
im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe berfhrten,
selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese
geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft
eingeschlafen war. Der so getuschte Richter schickte die Akten nach
Helmstdt zurck und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns
lange und zweifelten, was fr ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die
Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trgt sich
auch heute hier und da zu. =Schurigius= erzhlt in der Spermatologie
Kap.VII. S.327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar
in dem sogenannten hchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem
unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was
=Damhouderus=, =Carpzov=, =Brunnemann= u.A. an Mitteln angegeben haben,
und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare ber dem ganzen Leibe
als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und
wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden
Vernunft gegrndet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der
guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein wrde[257]. Die tgliche
Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache
nicht angegeben werden kann, und welche dennoch einen glcklichen Erfolg
haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: dass Inquisit zufrderst
durch Abnehmung der Haare und andere zulssige Mittel, =welche die
Scharfrichter angeben= werden(!) zur Empfindlichkeit zu bringen,
nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an
ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.

Wir hren hier also die Juristen-Fakultt zu Helmstdt im Jahr 1714 (mit
dem Gutachten der Tbinger Juristen-Fakultt von 1713 ganz bereinstimmend)
sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben
und von den juristischen Vertretern desselben aus frherer Zeit vollstndig
abhngig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen,
wenn ein Jahrzehent spter der Professor der Rechte =Joh. Gottlieb
Heineccius= zu Halle ([+]1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum
ordinum institutionum (Lib.IV. Tit.18, .1358) schlankweg lehrt:
Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet
haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche
ausdrcklich ein Bndniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig
verbrannt. Doch setzt er hinzu: Der Richter muss aber, wenn in irgend
einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthmern der Menge verflochtenen
Sache nicht zu leichtglubig sein[258]. Derartige Aeusserungen konnte man
aus dem Munde von Auctoritten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor
der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hren, bis es endlich der Direktor
der Universitt zu Frankfurt a.O. Jos. Sam. Friedr. =Bhmer= 1758 in
seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verknden konnte, dass
das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung
preisgegeben sei[259].

Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und
Hexenglauben entschied sich damals in der lebhaften Diskussion, die ber
die Dmonischen zur Zeit Christi gefhrt ward. Noch im achtzehnten
Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (=Hermann=, de
#daimoniphomenois#, Wittenb. 1738; =Gronau=, de daemoniacis, Bremen 1743;
=Zeibich=, Beweis, dass die Besessenen nicht natrliche Kranke gewesen,
Schleitz, 1776 u.A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die
traditionelle Meinung, dass die Dmonischen wirklich von Teufeln und
Dmonen Besessene gewesen wren, neu zu sttzen, bis =Semler= in Halle im
Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung =De Daemoniacis, quorum in
Nov. Test. fit mentio= hervortrat, der die Dmonischen als physisch
Leidende hinstellte,-- weil eine andere Auffassung derselben gar nicht
mglich sei-- worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat
(=Gruner=, de daemoniacis, Jena, 1775; =Farmar=, Versuch ber die
Dmonischen, Bremen, 1776; =Csar=, Bedenken von den Besessenen, Mnchen,
1790; =Kirchner=, Dmonologie der Hebrer, Erlangen, 1798 =u. A=.), welche
den Dmonenglauben aus der Theologie der Zeit vollstndig verscheuchten.

Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thtigkeit sah Thomasius im
=preussischen Staate=. FriedrichI. zog schon 1701 einen mrkischen
Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260] und beschrnkte
1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].

=Schsische= Behrden beschftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der
unter besonderen Umstnden erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem
Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder
nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die
theologische, die juristische und die medizinische Fakultt einstimmig
erklrten, dass der Tod auf natrliche Weise erfolgt sei[262].

In =Frankreich= hatte es der einsichtsvolle Oratorianer =Nicole
Malebranche= (1638 [+]1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der
Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit
Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch
darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen
eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wren, was ihm
Veranlassung gegeben in der allmhlichen und allgemeinen Verbreitung des
Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der
Einbildungskraft nachzuweisen. Spterhin fand die Stellung der ffentlichen
Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spttischen Bemerkung
=Voltaires= Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die
Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher =Colbert= die
Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in
einer Anzahl von Fllen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten
die Klerikalen theilweise noch immer fr die Ausrottung des
Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den
Knig gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewhrte
Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche
sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer
seltener.

=Schweden=-- welches im dreissigjhrigen Kriege von Deutschland angesteckt
worden war,-- war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit
zurckgekehrt und hatte gesetzliche Beschrnkungen der Hexenverfolgung
gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrcklich auf, nachdem
sie lngst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].

=Holland= war von dem Hexenwahn lngst frei; dass seine Stadtwage zu
Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer
wohlthtigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute
kam.

In =England= hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir
=Thomas Browne= das Aufdmmern einer von dem traditionellen Aberglauben
sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nmlich,
welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einer
=Religio medici= geschrieben, hatte schon zwlf oder dreizehn Jahre spter
eine Schrift ber =gemeine und weitverbreitete Irrthmer=[266]
verffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu
allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die
Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in
England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollstndig
umnachtet. Namentlich war dieses in =Schottland= der Fall. Es gab kein
protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation
Spaniens so hnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch
hier die Aufklrung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des
Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 bergab der gefeierte =Richard Baxter=
die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger =Cotton Mather=
([+]1728) verfasste Geschichte der ltesten Hexenprozesse in Massachusetts
dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, der
Mensch msse ein sehr verstockter Sadducer sein, welcher ihr keinen
Glauben schenke, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur
Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift ber =die
Gewissheit der Geisterwelt=, eine grandiose Zahl von Berichten ber
entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo
=Hutchinson= sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als
fnfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch
war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in
England verlassen.-- Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712
gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus
dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht
mehr den frheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht
glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die
Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der
auf seinen Eid erklrte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender
Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen ber die Angeklagte
ihr Schuldig aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das
Urtheil gemildert ward.-- Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften
Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt
gewesenen Geistlichen feierlichst erklrten, dass die Verurtheilte eine
Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rge verdiene[268].
Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen.-- In
=Schottland= erfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269].-- Kurz
nachher, 1736, wurde das Statut JakobsI. durch eine Parlamentsakte
frmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pbel noch ein altes
Mtterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].

In =Polen= verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].

Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz brig,
nmlich das =irlndische= Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben
worden[272].

Dem Beispiele =Preussens= ahmte auch das brige protestantische Deutschland
mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht
gleich Anfangs berzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er
entweder zu ihrer Fahne berging, oder wenigstens der immer mchtiger
werdenden Stimme der Vernunft gegenber verstummte. So starb die alte
Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des
Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf
die jngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel109 der Carolina,
im gemeinen deutschen Strafrecht unschdlich fortgelebt, und man sollte
ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbcher mit
hinbernehmen, als ein Denkzeichen, dass fr den Richter einer knftigen
Zeit die Aufgabe sich wiederholen knnte, die der Richter des achtzehnten
Jahrhunderts gelst hat, nmlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist
der Zeit zurckbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius
der Humanitt fortzuschreiten.

Merkwrdig aber ist's, wie mit der Ausbung auch die Erinnerung so bald
verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist ber die Zauberei
spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer vllig
richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell
zur halbbekannten Antiquitt geworden. Schon =Bhmer=, welcher der Zeit
noch so nahe stand, irrt z.B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des
Teufels mit einem =Manne= nirgends erwhnt werde[273]. =Meister=, der um
ein halbes Jahrhundert spter schrieb, lsst unter den wesentlichen
Attributen der Zauberer den Tanz auf dem =Blocksberge= allzusehr
hervortreten,-- als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht
noch tausend andere Lokalitten kennten,-- und macht die Hexen zu Incuben
und Succuben, da sie doch nicht solche =sind=, sondern nur mit denselben
=zu thun haben=[274].


FUSSNOTEN:

[240] Vgl. _Karl Biedermann_, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B.II.
S.355-391 und _Dernburg_, Thomasius und die Stiftung der Universitt
Halle; Halle, 1865.

[241] Oeuvres, Tom.I. p.367.

[242] Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia
Fridericiana praeside D. _Ch. Thomasio_------ solemni eruditorum
disquisitioni submittit M. _Joannes Reiche_, 12. d. Novembr. 1701. Halae
Magdeb.-- Ueber die wahre Auctorschaft s. _Hauber_ Bibl. mag. Bd.II.
S.308f.-- 1704 gab Reiche selbst in seinem Ferneren Unfug der Zauberei
eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: Herrn D. _Chr.
Thomasii_ kurze Lehrstze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren
Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche bersetzet etc.-- Eine
andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: _Christ.
Thomasii_, Kurtze Lehr-Stze von dem Laster der Zauberey, aus dem
Lateinischen ins Deutche bersetzet und mit des Authoris Vertheidigung
vermehrt.

[243] In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre spter
aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des =Webster= S.37.

[244] _Theophil Spizelius_, ein geborener Steyermrker, Senior des
geistlichen Ministeriums zu Augsburg, [+]1691.

[245] Grndliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines
ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des
hochberhmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben,
gestellet von _Hieronymo a Sancta Fide_. Frankf. 1703.

[246] Z.B. _Petri Goldschmidt's_ (Pastors zu Starup) Verworfener Hexen-
und Zauber-Advokat, d.i. wohlgegrndete Vernichtung des thrichten
Vorhabens Herrn Christiani Thomasii, J.U.D. et Prof. Halens., und aller
derer, welche durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen
Hexengeschmeiss das Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem
unwidersprechlichen gttlichen Worte und der tglich lehrenden Erfahrung
das Gegentheil zur Genge angewiesen und besttigt wird, dass in der That
eine teufelische Hexerei und Zauberei sei und dannenhero eine christliche
Obrigkeit gehalten, diese abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen-
und Viehmrder aus der christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur
wohlverdienten Strafe zu ziehen. 1705.

[247] Z.B. in der Erinnerung wegen der knftigen Winterlektionen 1702.
Hier rumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschdigung von Menschen
und Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen,
bekmpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und
dessen Verkehr mit den Menschen.

[248] Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.

[249] S. oben. Halle 1719.

[250] _John Wagstaff_ grndlich ausgefhrte Materie von der Hexerei.
Deutsch, Halle 1711.

[251] _Franz Hutchinson's_ historischer Versuch von der Hexerei etc.
Deutsch von _Th. Arnold_, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726.--
Das Buch hat in Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante,
sonst aber viele Ungenauigkeiten und chronologische Verstsse.

[252] =Disputatio juris canonici de origine et progressu processus
inquisitorii contra sagas=, quam.... praeside _Chr. Thomasio_ ....examini
subjicit _J. P. Ipsen_. Hal. 1712. In demselben Jahre besorgte die
Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung.-- Auch von dieser Abhandlung
ist _Thomasius_ selbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des
Webster, S.18.

[253] Auch gegen den Gebrauch der Folter ist _Thomasius_ aufgetreten, indem
er einen seiner Schler ber die Nothwendigkeit, die Folter aus den
christlichen Gerichtshfen zu entfernen, disputiren liess. Allein mit
Unrecht ist Thomasius als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden.
_Biedermann_ macht in der Schrift Deutschland im achtzehnten Jahrhundert
B.II. S.382 auf einen an eben diesen Schler gerichteten und auf die
erwhnte Disputation bezglichen Brief aufmerksam (abgedruckt in den
Programmata Thomas. p.576), worin er zwar dessen Vorhaben nicht
missbilligt, aber doch das Bedenken ussert, dass es nicht rathsam sein
drfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der Englnder und
anderer Vlker in Abschaffung der Folter schlechthin anzuempfehlen,-- weil
es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele andere Missstnde
in der Rechtspflege gebe, die pltzliche Abschaffung der Folter grssere
Nachtheile haben mchte als ihre Beibehaltung.

[254] S. Vorrede zum Webster, S.19.

[255] _Hertii_ Consilia et responsa. Francof. 1729.

[256] Consilia _Michaelis Grassi_, in den Consil. Juridicorum Tubingensium.
Tom.V. p.705f. ed.1733.

[257] _J. A. Scholtz_, Ueber den Glauben an Zauberei in den
letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S.115.

[258] _Scholtz_, S.118.

[259] _Scholtz_, S.119.

[260] Auf den Mnchow'schen Gtern in der Uckermark war nmlich ein
fnfzehnjhriges Mdchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel
enthauptet worden, und zwar =nach einem von der Universitt Greifswald
eingeholten Erkenntnisse=. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die
nthigen Zeugen verhrt, noch die Angeklagte ordnungsmssig vertheidigt
worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals htte diese, als eine mit
Melancholie behaftete Person, dem Arzte bergeben werden sollen. Die Sache
blieb brigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit
entschuldigte, dass er whrend des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch
keine jura verstehe. Mrk. Forschungen I, S.261.

[261] Mrkische Forschungen, I. S.264.

[262] _Thomasius_ in der Vorrede zu Webster. S.32.

[263] Siehe den folgenden Abschnitt.

[264] _Garinet_, S.337.344.

[265] _Horst_, Z.B. Bd.IV. S.367.

[266] Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th.
Browne, II. S.163.)

[267] _Buckle_, Geschichte der Civilisation in England, II. S.152ff. und
357ff.

[268] _Hartpole Lecky_, S.93-95.

[269] So berichtet _Hugo Arnots_ Collection of criminal trials in Scotland
(Edinb. 1785), (auch _Hartpole Lecky_, S.105), ber den letzten
Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den
Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum
Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil
zur Vollziehung kam.

[270] _W. Scott_, Br. ber Dm. Th.II. S.112. Die Akte selbst ist
abgedruckt bei _Hauber_, Bibl. mag. Th.II. S.3.

[271] _Wachsmuth_, Zeitalter der Revolution, I. S.132.

[272] _Hartpole Lecky_, S.36, Anmerk.

[273] Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag.469.

[274] Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. .467.




  SECHSUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhren der
  gerichtlichen Verfolgungen.


Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst
mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der
Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des
heidnischen Dmonismus, den einst das Papstthum ber sie gebracht hatte,
wieder frei zu machen, war =Preussen=[275].

Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nmlich Knig =Friedrich
Wilhelm=I. unter dem 13.Dezember 1714 ein von dem Minister =v.Plotho=
ausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht
sofort herbeifhrte, aber doch ankndigte. Der Knig erklrte in demselben,
dass unter den im Kriminalprozess berhaupt wahrnehmbaren Missstnden einer
der gefhrlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht
immer mit der nthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere
Indizien hin vorgegangen, darber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die
Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse
Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen
verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen bele Folgen aus
denselben nicht entstehen knnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen
sein wrde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um
Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhngung der Todesstrafe
handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wnsche er,
dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultten und Schffensthle ihre Gedanken
wegen der Hexenprozesse berhaupt gutachtlich vorlegen mchten, wobei es
ihm zu besonderem, gndigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur
Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde
befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfhle, an denen Hexen gebrannt worden
wren, sofort zu beseitigen.

Seitdem hrten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es
konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der Knig wollte, dass
von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die
beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im
erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei
beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die ber
Nacht Kuhdreck geworden wre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess
einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti
habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es mglich sei, dass Jemand aus
Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach
Art.32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen
Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden
knne.-- Eigenhndig schrieb der Knig unter dieses Erkenntniss die Worte:
=Soll abolirt sein.= Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafr,
dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, =weil der Knig
durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe=.

Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass
ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mdchen von zweiundzwanzig Jahren,
welches sich hatte erhngen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus
maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde.
Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem
Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe.
Spterhin habe sie ihn an der langen Brcke wieder angetroffen, vonwo er
sie nach dem Wedding gefhrt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr
erffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen
gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet
unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger
gedrckt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der
Teufel unablssig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe
erhngen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den
Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit
ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem
Schreiben habe ihr der Teufel die Hand gefhrt. Ein Geistlicher und ein
Arzt besuchten das Mdchen im Gefngniss, wo dasselbe im Gebet oft
entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu
Berlin vom 10.Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei
Inquisitin wegen des Bndnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit
dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe.
Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet
gewesen, so knne der Gedanke des Teufelsbunds mglicherweise auch Effekt
ihrer Schwermthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzhlten Umstnde
unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrckung
schliessen msse. Daher knne Inquisitin nicht als eine Person, die sich
wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe,
angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber
durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des
Satans Wegen sich verstricken knne, sei sie lebenslnglich in das
Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr
auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von
Rechtswegen.-- Der Knig besttigte dieses Erkenntniss, =mit welchem die
Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging=[276].

Das brige =protestantische= Deutschland folgte dem Vorgange Preussens
alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die
Hexenprozesse gnzlich aufhrten, z.B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.

Anders aber war es im =katholischen= Deutschland.

In =Oesterreich= machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den
Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf
dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehrigen
Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung =Joseph's=I. fr =Bhmen=,
=Mhren= und =Schlesien= athmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].

Art.XIX. .3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben,
Topfeingraben, Schlsser an Bume verschliessen, solche in Brunnen oder
Wasser werfen, Schssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit
ausdrcklich oder heimlich bedungener Hlff des Teufels begangene Unthat.

Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrcklich- oder verstandener
Verbndnus gegen den bsen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder
Frchten der Erde Schaden zugefget wird, oder auf diejenige, welche neben
Verlugnung des christlichen Glaubens sich dem bsen Feind ergeben, mit
demselben umgangen, oder sich unzchtig vermischet, wann sie auch sonsten
durch Zauberey niemand Schaden zugefget htten, gehrt die Straff des
Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder
Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfltig, in der Wahrheit
bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung
gelindert, und nur der Crper verbrennet werden kann; Hingegen

Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne
ausdrckliche Verbndnus mit dem bsen Feind, dieses verben, mgen, nach
Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid,
sondern nur wann solches durch des bsen Feindes Hlff wissentlich
beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder
wann der Schaden und Umstnde nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und
ffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verben, mit einem
gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig
verwiesen, oder, Falls sie unterthnig wren, oder andere wichtige Ursachen
solches erforderten, mit einem zwey auch drey jhrigen opere publico und
eben also diejenigen, welche sich bey derley bsen und so bekandten Leuten
Raths erholen, bestraffet werden.

Und obgleich in vollstndiger Zauberey, wegen Grsse des Lasters kein
lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen,
warum die Straffe zu verschrffen seye, besonders wofern zu der Zauberey
annoch eine Gotteslsterliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder
anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.

Art.XIII. .4 werden als Indizien aufgefhrt: Aberglaubische
Gesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten
beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene
verdchtig- oder verbothene Bcher, Spiegel, Verbndnus mit dem bsen
Feinde, mit ungewhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut
geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft
befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebruchliche Sachen,
gedrohter und erfolgter nicht allerdings natrlicher Schaden,
bernatrliche Wissenschafft zuknftiger oder unbegreiflicher Dinge, von
schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum
Gleichnuss: Wann ihre Felder grnen, deren andern drren, ihr Vieh nutzbar,
anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere
Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche
Thaten wrcket, in der Lufft herumfahret, u.s.w.

In =einem= wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur
Vorsicht bestimmt. Er will auf die Aussagung der Complicum allein, sie
seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfltig unterloffenen
Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht
alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten,
zulassen. (Art.XIII. .29.)

In den Landen der sterreichischen Monarchie hatte daher die
Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die
Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als frher. Auch wurde
jetzt hufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige
Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Frstenthum
Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und
Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod gefhrt, und
ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere wrden dasselbe
Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wren. Im Jahr
1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena
Tedeschi, im Gefngniss, die wegen Hexerei zu lebenslnglicher Haft
verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse
ganz in altblicher Weise vor. Am 23.Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs
Hexenmeister (unter denen auch der vorjhrige Stadtrichter, ein Greis von
sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe
(in der sie wie Pantoffelholz geschwommen haben sollen) und nach
geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als
anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig
verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher gekpft. Unter den
hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche ber
zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein
Schusterjunge, der ber Szegedins Weinberge grausam starkes Hagelwetter
gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die
Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker
Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein
gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die
Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch
noch 1746 kam zu Mhlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem
drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hrte die
Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in
dem benachbarten =Maros Vasarheli= noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau,
die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei
angeklagt hatte, wurde nmlich hier, noch ganz in altblicher Weise der
Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte,
gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].

Erst unter =Maria Theresia= wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung
von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich
und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die
Thatschlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die
Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward.
Allein indem man prinzipmssig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und
Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die
Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch
Feuer und Schwert u.dgl. erkannt hatten, dem jngeren Geschlechte verloren
gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem
der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Frstenthum =Salzburg= im
Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst:
In den Jahren 1715-1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder,
Fllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide
und in den Wldern von Wlfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt
Jagden auf die Wlfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den
Verdacht der durch die Wlfe geschdigten Gemeinden um so mehr, als gerade
damals der zu Moosham inhaftirte Bckerlippl aus freiem Antriebe gestand,
dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe
angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als
solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die
ebenfalls zu Wlfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen.
Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in
die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.

=Perger= (mit dem allein wir uns hier beschftigen) leugnete anfangs Alles.
Als er aber am 23.Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden
und, an den Fssen mit einem fnfundzwanzigpfndigen Stein beschwert, in
die Hhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich
mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als
solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er
vom bsen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den
Anderen gesagt: Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass
ihr zu Wlfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!
Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem
spteren Verhre nahm allerdings Perger sein Gestndniss, welches ihm nur
durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurck. Allein kurzer Hand wurde
er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil
gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was
zur Folge hatte, dass er seine frheren Gestndnisse besttigte. Auch den
Kameraden Perger's wurden dieselben Gestndnisse abgemartert. Das Urtheil
der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch
hielt man es fr gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu
empfehlen. Derselbe liess auch Gnade fr Recht ergehen. Am 20.August 1718
erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung:
Demnach mit Ihrer hochfrstlichen Gnaden gndigstem Vorwissen-- wir den
allhier in puncto =magiae= et =lycanthrophiae= inliegenden-- Perger auf
ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt
haben, also wird-- Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten
gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren
Auslieferung interim nothdrftig unterwiesen und =allenfalls a pacto
diaboli liberiret werden=,) zugeben sollet.-- Am 12.Sept. 1718 musste
sodann Perger noch die bliche Urfehde schwren.

Erst durch die grosse Tochter KarlsVI., die Kaiserin =Maria Theresia=
wurde in Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht.
Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die
bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfgte, dass zur Verhinderung
alles ferneren Unfuges smmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen
Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In
Art.58 ihrer peinlichen Gerichtsordnung verbot sie auch die Wasserprobe
nebst allen dergleichen nichtigen und aberglubischen Zaubergegenmitteln
auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir
ersehen, dass Trume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den
Friedhfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet,
ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nmlich: Wie zumalen
hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sndliche
Missbruche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten
Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gndigster Befehl, dass
knftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der =Politici= nichts
vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes,
Hexerei, Schatzgrberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen
vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin
von dieser mit Beiziehung eines vernnftigen Physici die Sache untersucht
und eingesehen werden solle, und was fr Betrug darunter verborgen und wie
sodann die Betrger zu strafen sein werden.

Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die
Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wste Dreinfahren derselben ein
fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange
gebliebene Hexenverfolgung ein fr allemal brach. Die Prozesse hrten bald
ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen
Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder
aufleben knnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem
sie daher den Strafprozess in Oesterreich berhaupt vollstndig zu
reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission
unter dem Vorsitze des Vizeprsidenten der Obersten Justizstelle, Mich.
Joh. Graf =v.Althann= zusammen, welche die Aufstellung eines neuen
Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte
auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach lngeren Verhandlungen
wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben
aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen ber Bord warf,
vereinbart, und allerhchsten Orts zur Prfung vorgelegt. Dieser Entwurf
wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von
ihrem berhmten Leibarzt =van Swieten= berathen liess) vollstndig
genehmigt, und unter dem 5.November 1766 publizirt[284]. Alle
Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden
angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen
Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.

In demselben erklrt die Kaiserin: Wir haben gleich bei Anfang Unserer
Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder
Hexenprozesse aus ungegrndeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit
einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende
Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer hchsten Einsicht und
Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere hchste
Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen
mit sorgfltigster Behutsamkeit abgefhret und in Unserer Regierung bisher
kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern
derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrgerei, oder eine Dummheit
und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster
hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrgers
oder sonstigen Uebelthters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet
haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach
allen Unseren Krften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu
derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer
Handlungen auszurotten, so knnen Wir keinerdings gestatten, dass die
Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und
leeren Argwhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen
werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder
Hexerei verdchtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und
berhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und
hierinfalls hauptschlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten
sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer
Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen,
Handlungen und Unternehmungen entweder 1)aus einer falschen Verstellung
und Erdichtung und Betruge, oder 2)aus einer Melancholey, Verwirrung der
Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrhren, oder
3)ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen,
die auf eine Bndniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes
ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob
endlichen 4)untrgliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von
teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein
erachtet werden.

Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, wo die
Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der
Natur von einem Menschen fr sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden
knnen, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhngniss
Gottes geschehen sei.

Was die Bestrafung betrifft, so verfgt das Gesetz fr den ersten der oben
bezeichneten Flle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte
Betrug das Mittel zur Ausfhrung eines Verbrechens gewesen wre, die auf
dasselbe gesetzte Strafe mit Schrfung; fr den zweiten die Einweisung in
ein Irren- oder Krankenhaus; fr den dritten, je nach den Umstnden,
entweder die schrfste Leibesstrafe, oder, wenn brgerliche Verbrechen oder
Blasphemie konkurriren, geschrfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen.
Wenn endlich viertens,-- sagt das Gesetz, --aus einigen unbegreiflichen
bernatrlichen Umstnden und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber-
und Hexenwesen gemuthmasset werden msste, so wollen Wir in einer so
ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss ber die Strafart
eines dergleichen Uebelthters ausdrcklich vorbehalten haben; zu welchem
Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu berreichen ist.

Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und
andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der
Eingang enthlt einige wohlgemeinte Belehrungen ber die Unvernnftigkeit
des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, dass die
Neigung des einfltig gemeinen =Pbels= zu aberglubischen Dingen hierzu
den Grund gelegt habe.

Wie Knig =Friedrich Wilhelm=I. das protestantische Preussen, so hat also
die Kaiserin =Maria Theresia= das katholische Oesterreich von dem Vampyr
der Hexenverfolgung erlst. Man htte nun erwarten knnen, dass damit dem
Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen,
rmischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wre. Indessen
war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht berall der
Fall.

In dem jetzigen Donaukreise des Knigreichs Wrttemberg bestand das
(=Prmonstratenser=-) =Reichsstift Marchthal= (jetzt Standesherrschaft des
Frsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu
Ober-Marchthal-- der Residenz des Frstabts-- noch in der ersten Hlfte
des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze Reihe von Hexenprozessen vor, in
denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir besitzen genaue
Abschriften von Original-Prozessakten[285] aus den Jahren 1746 und 1747,
die sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei
Mutter und Tochter waren), die smmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet
gehrigen (am Federsee gelegenen) Dorfe Alleshausen aufgegriffen waren,
bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange vorher zwei
Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht
Unglckliche waren durch die Folter zum Gestndniss gebracht worden. Diese
Gestndnisse waren die gewhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes
und allen Heiligen, Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der
Hexensabbathe, Anbetung des Teufels, Verunehrung der bei der Kommunion
heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim Hexentanz zerstampft
wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von Unwetter,
Anstiftung von allerlei Malefizien u.s.w. Das Urtheil lautet auf
Strangulirung oder Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und
Verbrennung der Leichen zu Asche.-- Von besonderem Interesse ist die
Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von Alleshausen abgemartert war.
Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfnfzigjhrige Frau im Dorfe als
Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schdigungen, von denen
einzelne Ortsangehrige betroffen worden waren, ihren Hexenknsten
zugeschrieben und dass sie darum wiederholt das Oberamtsgericht
flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu untersuchen und
sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte
der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in
den Hexenthurm bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last
gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die Aermste wusste nicht, wie ihr
geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-Territion und da
diese erfolglos war, auch mit der Real-Territion zu Leibe. Doch war auch
hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter
gespannt und gemartert,-- einmal, zweimal,-- ohne dass sie zum
Gestndniss zu bringen war, bis sie endlich den ihr im Kerker
beigegebenen Wchtern, von denen sie unablssig mit der Aufforderung ihre
Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, dass sie ein schlimmes Weib
sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur
anrhre, einen Schmerz empfinde, krank und elend werde. Nunmehr aber,
nachdem die Unglckliche so weit gebracht war, durfte man hoffen, mittelst
fortgesetzter Tortur alle noch wnschenswerthen Gestndnisse aus ihr
herauszupressen, damit sie fr den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst
es in der Akte weiter: Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und
Benedictiones hat der allmchtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr
steinhartes Herz berhrt und erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten
Zwang aussagt und bekennt u.s.w. Nunmehr folgt dann in der Akte eine
Flle von Gestndnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im Hexenthurm)
gebuhlt hatte, wurde von ihr der Tambur genannt. Derselbe hatte, nachdem
er sie blutig gegriffen, sie als Brbel in sein Buch eingetragen. Sie war
unzhligemal auf dem Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen
und getrunken, war aber immer hungrig nach Hause zurckgekehrt. Der Teufel
hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld war, mit dem sie
ihre Noth lindern konnte; dafr hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen
Manne an seinen Khen und Pferden fortwhrend Schaden zufgen mssen. Sie
liess sich auch zu dem Gestndniss treiben, dass sie ihre Tochter Annele
mit zum Hexentanz verfhrt, dass auch diese mit dem Teufel gebuhlt, die
Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fgte aber hinzu:
Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle
es nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind
gewesen und sei ihr noch lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind
jetzo unter das Gesicht kommen wrde, wollte sie ihm sagen: Annele, wir
haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch miteinander in
die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.

Natrlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit
der Mutter konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen
sein. Die Tochter wusste von dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte
oder belastet haben sollte, gar nichts und die Mutter-- nahm alle ihre
Gestndnisse wieder zurck. Da musste die Tortur wiederum helfen und sie
half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des
Oberamtsgerichts nun ganz unzweifelhaft war.-- Schliesslich wurde die
Mutter vom Gericht befragt, warum sie ihre so vielfltigen schweren Snden
und verbten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil berwiesen gewesen,
nicht gleich anfangs und in Gte einbekannt, sondern sich lieber so hart
habe strecken und schlagen lassen wollen. Sie antwortete: sie habe nicht
bekennen knnen, der bse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel
versprochen aber nichts gehalten. Sie habe die Schlge und Streiche alle
gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend, krumm und lahm
geworden. Der bse Feind habe ihr nichts ntzen oder helfen knnen, auch
sie an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott
in ihrem Herzen und hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo
heben und legen msse, in den Himmel zu kommen.--

Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen;
ein anderer aber, der ebenfalls in einem geistlichen Frstenthum
Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden gemacht.

Zu =Wrzburg=, in der frstbischflichen Residenzstadt, spielte sich um die
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab,-- die Hinrichtung der
hochbetagten Nonne =Maria Renata= im Jahr 1749,-- das den Zorn der
Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu den Schandflecken in der
Geschichte der deutschen Nation gehrt. Man hat in Wrzburg lange Zeit
Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der
Geschichtswissenschaft die Prozessakten einzusehen wnschten, zu
entsprechen; und auch die aktenmssige Darstellung des Vorfalles, welche im
Laufe des Jahres 1878 verffentlicht wurde, ist unvollstndig[286]. Es muss
angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser aktenmssigen
Berichterstattung keine Erwhnung geschieht, dennoch zur Anwendung gekommen
ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegrndet sein sollte, ist das, was
im Uebrigen ber den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt
geworden ist, so beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu
Wrzburg in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts als eines der
grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der Geschichte der deutschen
Nation jener Zeit sich kennzeichnet.

Die Nonne =Maria Renata Sngerin= von Mohan gehrte seit fnfzig Jahren dem
Kloster Unterzell bei Wrzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem
neunzehnten Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster
verwiesen worden, wo sie allerdings spterhin zur Wrde einer Subpriorin
erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch fhlte, vielmehr in
sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise
keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte
Nonne dem Probste des Klosters auf dem Sterbebette erklrte, das tdtliche
Uebel, an welchem sie leide, sei ihr angethan worden und zwar durch die
Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum grossen Nachtheil
der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der
Kranken diesen bsen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg.
Pflichtschuldigst machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung
Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard und Genossen den Nonnen durch
Exorzismen zu helfen sich bemhten. Dabei ergab es sich denn allerdings,
dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich
sehr ungeberdig. Da schrie z.B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne
Maria Ccilie, eines Edelfruleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten
an: Du verfluchter weisser Hund, wie plagst und qulst du mich! Der
Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den Dmon seinen Namen
anzugeben. Ich heiss Navadonesah, schrie der Teufel, jede Silbe deutlich
artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach
demselben nochmals fragte, fistulirte der Unhold: Du Ochsenkopf hast
gewiss Saublasen vor den Ohren; lass einen Sauschneider kommen, damit er
sie dir abnehme.-- Gnzlich unfhig, den kirchlichen Beschwrungsformeln
zu widerstehen, mussten sich indessen die Dmonen dazu herbeilassen, aus
den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch
die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten htten.

Die Verdchtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nmlich, die
angeblich durch sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern
verstellten sich nur oder wren von unglcklicher Einbildung geplagt,
=indem es Besessene, Zauberer und Hexen gar nicht gebe=. Nach dem
Hexenhammer war die Unglckliche hiermit als Ketzerin erwiesen, d.h. als
eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb
die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grsseres Gewicht
hatten. Die greise Subpriorin ward daher eines Tages, als sie gerade vom
Chor der Kirche zur Clausur gehen wollte, verhaftet. Hierber bestrzt, bat
sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu drfen. Da sie diese Bitte
jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, ihr darin sich
befindliches Zauberwerk auf Seiten zu rumen, so wurde darauf keine
Rcksicht genommen. Hernach, als man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch
ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und Zauberkruter, sodann auch einen
goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewhnlichen Hexentanz auszufahren
pflegte. Auf frstbischflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des
geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine
aus zwei geistlichen Rthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte
Inquisitionskommission gestellt. Die Prozedur begann und bald war Maria
Renata zur Ablegung eines Gestndnisses gebracht. Auf welchem Wege dieses
erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht--
unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist.
Maria Renata gestand nmlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben
Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre spter durch einen Reiter, und
wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei Offiziere, so aber
vermuthlich verstellte Teufel gewesen, zur Hexerei und Buhlerei verfhrt
und angeleitet worden, und weil die Hlle den Namen Maria nicht dulden
knne, so habe man ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwlf Jahre alt,
war sie schon so weit gekommen, dass sie unter dem unglcklichen
Zaubergesindel bei den Zusammenknften als eine Ehrendame nahe bei dem
Throne des Frsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt. Etwa
neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster
Unterzell gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und
alle ihre sonstigen Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pnktlichkeit
erfllte. Sie gestand auch, dass sie, nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt
gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei, von dem Teufel mehrere
Hexenzeichen an ihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer
Hexenschmiere und in einem gestrkten Rcklein fters zu den
Hexenversammlungen ausgefahren sei, in denselben fters Gott und die Maria
abgeschworen, mit dem Teufel wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei
Personen ausserhalb des Klosters das Hexen gelehrt, die Hexerei mit
Lebendigmachen von Musen und Unterhaltung einer redenden Katze selbst
getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von
Oberzell zu schdigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster,
sowie anderen Leuten ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung,
heftiger Gliederschmerzen, Gicht und anderer Krankheiten wirklichen Schaden
zugefgt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den Teufel hineingehext,
den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu Kloster
Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil.
Kommunion empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen,
sondern solche in den See, auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch
einmal mit Nadelstichen in ffentlicher Hexenversammlung gottesruberisch
misshandelt zu haben[287].

Auf dieses Bekenntniss hin dekretirten die Inquisitoren am 23.Mai 1749,
dass Maria Renata um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen
aller christlichen Freiheiten und Privilegien verlustiget und dem
weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen, jedoch mit dem
Ersuchen, dass man an der armen Snderin keine besondere
Gliederstmplings-Strafe vornehmen mge. Das Gericht verurtheilte alsbald
die berfhrte und gestndige Hexe zur Einscherung bei lebendigem Leibe,
welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rcksicht auf die zarte Jugend, in
welcher Maria Renata zur Hexerei verfhrt worden, dahin nderte, dass die
Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.

Am 21.Juni 1749, frh Morgens zwischen acht und neun Uhr wurde demgemss
die Exekution vollzogen. Nach der Aussage eines hexenglubigen und
teufelsfrchtigen Augenzeugen bezeigte die Renata in ihrer Todesstunde in
Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass man htte glauben sollen, es
knnten unmglich solche Bosheiten von ihr verbt worden sein. Nachdem
sich die arme Snderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem
Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und
Jesuitenpater Georg Gaar als Galgenpater begleitet, den Weg zum Schaffot
an, welches in der mittleren Bastei (von Marienberg) gegen Hchberg zu
aufgerichtet war. Zunchst wurde ihr von dem hochfrstlichen
Malefizsekretr im Beisein des Hofschultheissen und zweier
Stadtgerichtsschffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie--
angethan mit einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem
langen Rock, weissem Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse
Nonnenhaube und oben eine schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte
und arme Tetter-Hex, auf einem eigens hierzu angefertigten Stuhle,
weilens sie zu gehen unvermgend[288] zum Richtplatz getragen, wo ihr
alsbald der Kopf abgeschlagen ward.-- Zuschauer wollten whrend der
Exekution in den Lften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte
Teufel sein konnte! Der Leichnam der Hexe wurde sodann durch
Nachtarbeiter von der Festung herab und auf einen am Waldsaum gen
Bttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, wo vordem auch Hexen verbrannt
worden. Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand
gesteckt wurde, um den Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der
Galgenpater und Domprediger =Georg Gaar= von der Gesellschaft Jesu eine
salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist die weise
Strenge der Gesetze gegen die Zaubergreuel, erzhlt Renatens Geschichte
aus den Verhrakten und knpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum
Text die Worte hatten: Maleficos non patieris vivere. Warum aber
Gott,-- heisst es unter andern,-- zu diesen unseren Zeiten das so lange
verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans ffentliche Tageslicht
habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen
gttlichen Rathschlsse zu erforschen; jedoch bednket es mich, es sei
geschehen aus folgenden Ursachen: Erstlich wegen denen Unglubigen; denn es
gibt zu unsern Zeiten solche Leute, welche weder an Hexen, noch Zauberer,
noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie seind Atheisten und
vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur krperlich oder
leiblich ist, anzutreffen. Diese Unglubige mssen aus dermaliger
Begebenheit (wann sie nicht vllig vernunftlos seyn wollen)
unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und Zauberer,
mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Knste erlernen. Gehet hin, ihr
Atheisten, nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata
bezaubert, anzuhren: was gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen
Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was verborgen ist, man weder
sehen, noch fhlen oder mit Hnden greifen, sondern nur aus denen Wirkungen
merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen
sein; folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde
oder Geister in denen Besessenen auf die Kirchenbeschwrungen gedemthiget,
endlich auch ausgetrieben, so mssen wir daraus schliessen, dass sie einem
weit mchtigeren Geiste, nmlich Gott, welchen die Kirche anruft,
unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando
sapite, Ps.33. v.8; merkt es doch, ihr Unweisen unter dem Volk, und
werdet einmal witzig, ihr Narren.-- Zweitens bednkt es mich, Gott habe
die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar werden wegen denen Glaubigen,
damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemth fhrten, wie nothwendig es
uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grsser
ist, als wir uns etwan einbilden, tglich geistliche Waffen ergreifen: auch
was grosse Obsorg denen Eltern obliege fr ihre Kinder, welche, wenn sie
allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von ihren Eltern verfluchet und
verwnschet werden, leicht ins Teufels Hnde und Stricke verfallen.
Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst,
Zauberspiegel oder sonst aberglaubische Hndel das, was von dem freien
Willen Gottes und derer Menschen allein abhngt, zu wissen beginnen. Die
sollen ihre Augen erffnen, dann auch sie (obschon sie es nicht vermuthen)
unter die Teufelszunft gehren und nach aller Schrfe seind abzustrafen.
Viertens will Gott durch das gegenwrtige Spectacul alle Unlauterkeit,
welche (wie ich es aus vielen Geschichten erweisen knnte) zur Zauberei die
nchste Vorbereitung ist, denen Weltkindern verleiden.

Dieser wrzburger Hexenprozess, weniger merkwrdig an sich selbst als durch
die Zeit, in welche er fllt, veranlasste eine literarische Fehde ber das
Hexenwesen, welche die Macht, die der Hexenglaube noch immer ausbte, noch
schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess selbst.

Eben damals hatte sich nmlich in Tirol ein Mann als Gegner der
Hexenverfolgung erhoben, den man bisher nur als tchtigen humanistischen
Gelehrten kennen gelernt hatte.-- =Girolamo Tartarotti=[290] (den wir
meinen) am 2.Januar 1702 zu Roveredo geboren, hatte in Padua und Verona
Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach Roveredo
zurckgekehrt, wo er spterhin, nachdem er lngere Zeit in Innsbruck, Rom
und Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur
Bekmpfung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk
ber die angeblichen nchtlichen Versammlungen der Hexen
verffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift, nachdem er eine
ausfhrliche Abhandlung ber die Geschichte des Aberglaubens
vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun.
Er sagt z.B. in BuchII.: Man behauptet, die Hexen begeben sich mit
solcher Schnelligkeit durch die Lfte zu ihren Sammelpltzen, dass kein
Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen knnte. Sie seien im Stande, eine
Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische
Meilen) in vier bis fnf Stunden zurckzulegen. Wie sollte dieses aber fr
menschliche Lungen mglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens
auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich, wie ebenfalls behauptet wird,
durch die kleinsten Ritze, Thrspalten u.s.w. ihren Ausgang zu nehmen
vermgen, warum bentzen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer
Befreiung? Alle ihre Aussagen ber ihre nchtlichen Fahrten,
Zusammenknfte, Tnze, Buhlschaften und Gastereien mit dem Teufel seien
nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und lcherlichen
Umstnden erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z.B. dass
die Hexen bei ihren Tnzen sich stets nach links bewegen, dass sie den
Teufel adoriren, indem sie ihm den Rcken zukehren, dass sie rckwrts
gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie ihn um etwas bitten, ihre
Hnde rckwrts ausstrecken u.dgl.m. Auch knne nachgewiesen werden (was
wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am
zahlreichsten sich vermehrten, wenn sie am hrtesten verfolgt wrden. Man
mge von aller Verfolgung abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich
als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige behandeln; dann werde es bald
keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in der angeblichen
Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis fr die
Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende
Uebereinstimmung liege gar nicht vor. Manche z.B. sagen, sie htten den
Satan in Menschengestalt gesehen; die Maria Bertoletti, die 1716 bei
Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein Ungeheuer mit
den Hrnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse
sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklren,
dass ihnen die Richter die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren
Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so, wie es die Richter
verlangten, erpresst werde.-- Schliesslich spricht sich Tartarotti ber
die Grnde aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube
allmhlich ganz aufhren und aus den Kpfen der Menschen fr immer
verschwinden werde (e dalla mente degli uomini prenda un perpetuo
esilio).

Uebrigens unterschied =Tartarotti= zwischen Hexerei und Magie, welche
letztere er wirklich glaubte und deren Thatschlichkeit er aus der Schrift
und Tradition zu erweisen suchte. Tartarotti stand also auf dem Standpunkt
Weiers, was dem greisen =Francesco Scipione Maffei= zu Verona (1675
[+]1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292] klar zu machen, dass
der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass
jene mit dieser stehe und falle.

Nach dem Erscheinen des Buches, welches berall das grsste Aufsehen
machte, wurde =Tartarotti= von vielen Seiten her auf das Freudigste
begrsst. Der greise Abbate =Ludovico Muratori= ([+]1750), Bibliothekar des
Herzogs von Modena, einer der intelligentesten Gelehrten Italiens im
achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit Beziehung auf den eben
erschienenen Congresso notturno: Diese Frage (vom Hexenwesen) ist von Dir
mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen berzeugt bin,
kein Anhnger des =Delrio= werde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf
den Kampfplatz zu treten. Denn dem allgemeinen Gelchter wrde Der sich
aussetzen, der es noch wagen sollte, die vulgre Ansicht zu vertheidigen.

=Tartarotti= mochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der
Hexenverfolgung aus sei, als er zu seiner grssten Ueberraschung die
Predigt zu Gesicht bekam, welche der Jesuit =Georg Gaar= bei der
Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut hatte. Da
war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhllt aufs Neue
feierlichst verkndet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische
Uebersetzung der Predigt Gaars an, und liess dieselbe, mit sehr scharfen
Glossen ausgestattet, in Verona drucken,-- womit eine sich durch viele
Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Wrzburg, fr den
der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natrlich die
Antwort nicht schuldig, sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit
einer anscheinend grundgelehrten Replik, in deren Vorwort er bemerkt, dass
ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse nicht von
welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt
hervorgetreten sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auch
=alle= Tribunale Europa's sich nicht gescheut habe zu verlstern. Nun fand
allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger an seinem
talentvollen Schler =Jos. Bapt. Graser=, Lehrer der Rhetorik am Gymnasium
zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe
blinder Fanatiker die Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen.
Unter denselben war der verbissenste und fr jede Verstndigung
unzugnglichste der Franziskaner-Provinzial und Generaldefinitor =Benedikt
Bonelli= ([+]1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausfhrliche
Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie)
zu Venedig erscheinen liess, worin die Lehre eines =Delrio= in jeder
Beziehung vertreten und auf das hartnckigste verfochten ward. Tartarotti
und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758) eine ganze Anzahl von
Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes wurde
auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident ffentlich durch den
Henker verbrannt, whrend er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag.--
Tartarotti starb am 16.Mai 1761.--

Das bisher Erzhlte lsst uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in
den katholisch-geistlichen Frstenthmern herrschte, thun, der nicht
erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist aber, was sich zu derselben Zeit
in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Frstenthum Deutschlands,
nmlich im Kurfrstenthum =Baiern=, darbietet. Hier hatte Kurfrst
=Maximilian Joseph= (1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des
Landes eigentlich zuerst begrndet, viele Klster reformirt und Feiertage
abgeschafft worden waren, im Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu
Mnchen begrndet, deren Druckschriften der Censur der Universitt d.h.
der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre Aufgabe
betrachteten, dahin zu wirken, dass die Wissenschaften von allen
Vorurtheilen gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht
werden mchten, wie sie dieselben in den benachbarten Staaten rhmlichst
blhen sahen.

Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie fr ganz angemessen,
bei schicklicher Gelegenheit in derselben einen Vortrag ber die
Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war dieses der Theatinermnch Don
=Ferdinand Sterzinger=[294]. Am 24.Mai 1721 auf dem Schlosse Lichtwrth im
Unterinnthale, (welches seit lngerer Zeit schon der adeligen Familie der
Sterzinger von Sigmundsried gehrte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten
Jahre seines Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem
Erfolge namentlich dem Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts
gewidmet, seit 1750 in seinem Orden anfangs zu Prag, dann zu Mnchen als
Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von dem Kurfrsten
Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften
in dieselbe aufgenommen worden.

Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie
am 13.Oktober als am Namensfeste ihres frstlichen Stifters eine Rede
hielt, worin er zu beweisen versuchte, dass die Hexerei ein ebenso nichts
wirkendes als nichts thtiges Ding sei[295]. Eine wirklich
wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie
nichts enthielt, was nicht schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt
war und am Schlusse dem vulgren Hexenglauben noch die bedenklichsten
Conzessionen machte. =Sterzinger= resmirte nmlich am Schlusse seiner
Rede: Was also von Vielen fr Hexerei gehalten werde, das seien nichts
weiter als ganz natrliche Zuflle. Daher solle man nicht sogleich mit
Exorzismen und Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene
und urtheilsfhige Leute, namentlich durch Aerzte untersuchen lassen.--
Um nun aber nicht mit dem baierischen Strafrecht in Collision zu kommen,
fuhr der Redner fort: Ich merke schon, dass einige meiner werthen Zuhrer
denken werden, wie es doch mglich wre, dass so viele Hexen durch Feuer
und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn
sie weder die hllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder
durch Teufelsknste dem Nchsten schaden, Donner und Hagel erregen, in der
Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan machen knnen? =Allein
verdienen nicht Diejenigen den Tod=, welche den heiligsten Namen der
unendlichen Majestt Gottes lstern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch
anbeten und von ihm Hlfe und Beistand verlangen? =Machen sich nicht
diejenigen des Bluturtheils schuldig=, welche, um ihren bsen Willen zu
erfllen, unschuldige Kinder tdten, die Leichen der Todten ausgraben, dem
Nchsten grblich zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausben,
wenn auch die Hexerei, wie wir unablsslich behaupten, in sich selbst ein
eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und Hirngespinnst verrckter Kpfe
ist?--

Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der Graf =Joh.
Zech= in der Gedchtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im
Sitzungssaale derselben zum Andenken an Sterzinger am 22.Februar 1787
hielt: Kaum wurde diese Rede, wie gewhnlich, abgelesen, so entstanden,
wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den
Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon whrend der Ablesung besondere
Ghrungen in den Gemthern der Zuhrer. Man lispelte sich sogleich stille,
wechselweise Entdeckungen ins Ohr, ja man glaubte kaum das Herabgelesene
verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte die Federn zu
Widerlegungen etc.

So stand es damals um die Intelligenz der Trger der Wissenschaft in
Baiern, wesshalb es nicht Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von
dem Vortrage Sterzinger's wie ein Lauffeuer durch das ganze Land gegangen
war, dessen Name alsbald in allen Schichten der Gesellschaft mit Grimm und
Verachtung genannt ward. Er wurde berall als Frevler am Glauben
verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller
Orten literrische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunchst erschien eine
Streitschrift unter dem Titel: Urtheil ohne Vorurtheil ber die wirkend-
und thtige Hexerey, abgefasset von einem Liebhaber der Wahrheit, 1766.
=Mit Erlaubnis der Oberen.= Im Verlaufe des nun beginnenden Streites
zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermnch und Professor der
Theologie zu Mnchen, =Agnellus Merz= war. Derselbe entwickelte und
verfocht (also mit Erlaubnis der Oberen) in seinem Pamphlet folgende
Lehre: Unter der heutigen und sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen
wir nichts Anderes als ein ausdrckliches oder geheimes Bndniss mit dem
Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm versprochenen
Vortheile als eigen bergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder
Unholde bestehen hauptschlich in folgenden =Wundern=: dass sie an gewissen
Tagen, an bestimmten Orten in einer wollstigen Zusammenkunft alle
Ergtzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der sie auf Bcken, Besen, Gabeln
u.dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach ihrem
Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Brgers schdliche
Strme, Ungewitter, Hagel, Regengsse in der Luft erregen drfen; dass sie
endlich die erschreckliche Gewalt haben, des Nchsten Vieh, Kinder oder
andere Leute zu bezaubern oder zu lhmen, ja =ganze Legionen der Teufel in
den Leib der Unschuldigen hineinzusperren=, und was dergleichen mehr ist.
Der Vortheil hingegen vonseiten des Teufels ist der einzige =Seelenraub=.
--Also die Dmonenlehre Delrio's wurde noch im Jahr 1766 offiziell als
Lehre des Augustinerordens verkndet!

Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des
Benediktiners =Angelus Mrz= im baierischen Kloster Scheyern, der zu
Freysing gegen ihn eine Kurze Vertheidigung der Hex- und Zauberey wider
eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-akademische Rede, welche den
13.Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen worden,
erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwrdigen Paters zeigen sich
am anschaulichsten im .7 seiner Abhandlung, den wir, weil er berdiess
einige interessante Nachrichten ber den damaligen Stand des religisen
Lebens in Baiern gibt, vollstndig einrcken.

Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal
eines durchleuchtigsten, und dermal Glorwrdigst regierenden Churhauses
Bajern uralte Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich
entdecket zu haben glaube, nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat
allein vor andern Gotteshusern Deutschlands die Ehre, sich mit dem
grssten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi zu
rhmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein
gedrucktes Buch unter dem Titel: =Kreutz im Kreutz= schon bekannt. Nur
allein kommet hier zu erinnern vor, dass sich dessen Verehrung nicht nur
mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit noch grsseren
fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfrst in
Bajern Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfrst
in der Pfalz, ein Grosser Karl Albert nachmahl Rmischer Kayser, Sr.
Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele andere Durchleuchtigste
Hupter auch bei izigen Zeiten sich persnlich zu diesen begeben, und mit
tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme
endlich so weit, dass man um dessen Verehrern ein Genge zu leisten, theils
von Messing, theils von Silber kleine gegossene Kreutzl an dem wahren
Partickel anrhren, und ihnen berlassen musste, welche auch bis auf izige
Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes Mittel von
allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrckten, und den Fremdlingen
zu gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an
solchem hochheiligen Partickel benedicirt, und anberhrte Kreutzlein
(welche sogar die Unkatolischen an vielen Orten wegen ihrer grossen Kraft
hoch schtzen) dienen sonderbar wider die gefhrliche Donner und
Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen----, demmet den bsen Feind
in den besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder
gesund u.s.f.-- Hochwrdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey
ein Fabelwerk, eine Bldsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender
Seelen, so sind wir Scheyerische Vter schndliche Betrger, Wort- und
Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen Marktschreyern, welche
die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und
abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nthig
ist. Da nun dieses nicht nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr
nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil. Kreutzpartickel sehr nachtheilig
ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe aus der
Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur
in Bajern, Schwaben, Bhmen, Oesterreich, Mhren und Ungarn, sondern auch
in Sachsen und Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel
anberhrte Kreutzlein absonderlich wider Hex- und Zauberey, wider
gefhrliche Schauer, und Donnerwetter theils andchtig verehret, theils
ntzlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in
einem Jahre hat ausgetheilet. Wre aber nichts anders, als leere
Einbildung, histerische Zustnde, nchtliche Trume, kein anders, als nur
natrliches, und durch keine Hex- und Zauberey erregtes Ungewitter zu
frchten: wie wrde insknftig die Andacht und Vertrauen gegen dem Heil.
Kreutz bestehen knnen, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann:
Nisi signa et prodigia videritis, non creditis. Was lcherliche Andacht
wre diese? was ungereimtes Vertrauen? U.s.w.

Zur weiteren Beglaubigung legt der Pater =Mrz= ein mit priesterlichem Eide
bekrftigtes, untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei,
in welchem ein Karmeliter von Abensberg seine Heilung durch ein
scheyerisches Kreuz erzhlt. Das Wunder erfolgte im Jahr 1719, das
Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, pltzlich
von einem so starken Zauberwerk angesteckt gefhlt, dass er Stimme, Sprache
und Verstand verlor. Sein Beichtvater legte ihm ein an dem wahren Partikel
berhrtes Scheyrer Kreuz auf das Haupt, gab ihm auch ein wenig mit diesem
Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich bald wieder
hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene
Zauberstcke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nmlich:

           { 1) Einen Partickel eines haarichten Leders.
           {
           { 2) Einen Partickel eines versilberten Papiers,
           {    welches einen Engelskopf vorstellte.
           {
           { 3) Einen Flintenstein (dessen ziemliche Grsse
  Am      {    annoch bei uns zu ersehen ist).
  ersten   {
  Tage.    { 4) Einen halben Kopf eines Hechtes.
           {
           { 5) Einen Hufnagel.
           {
           { 6) Einen kleinen Zwirn, dessen Farbe nicht zu
           {    erkennen.
           {
           { 7) Etwelche Partickel eines wchsernen Tachtes
           {    [Dochtes].


           { 1) Etwelche S.V. mit einem Faden zusammen
  Am       {    gebundene Schweinborste.
  zweiten  {
  Tage.    { 2) Zween Partickeln eines abgenutzten Tuches.
           {    U.s.w.

Von den Argumenten des Paters =Angelus Mrz= fr das Dasein der Hexen
drfen wir schweigen; es sind die lngst bekannten[296], nur in der
eigenthmlichen Sprache dieses Schriftstellers vorgetragen. War aber der
Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz guter Taktiker. Auf
der Rckseite des Titels steht in schwabacher Schrift als Motto folgende
Stelle aus dem baierischen Strafcodex: Bse Gemeinschaft mit dem Teufel,
durch desselben praemeditirt und geflissene Beschwrungen mit
aberglaubischen Ceremonien, oder da man durch zauberische Mittel jemand an
seinem Leben, Leibs- oder Gemths-Gesundheit, Vieh, Frchten, Haab und
Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird ohne
Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt
bestrafft. Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis
criminal. Parte prima, Cap.8. .7. n.2.-- In der Vorrede heisst es
dann weiter: Die Critic, welche den Hochmuth zu einem Vater, und die
Begierde manchen =Halbkatholischen= zu gefallen fr eine Mutter hat, ist
wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob
schon ein Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als
schlechtdenkende Seelen verachtet, will er seinen erhabenen Geiste
beweisen. Die Abhandlung selbst aber beginnt mit der Frage: Was von jenen
zu halten, welche keine wirkende und thtige Hexerei erkennen? Und hier
steht sogleich im Vordergrunde die Erzhlung von Wilhelm Edelin, der den
Tod erlitten habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der
Hexerei leugnete.

Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kmpfer fr den
Hexenglauben gegen Sterzinger auf, z.B. ein junger Jurist =Joh. Mich.
Model=, der in einer Broschre die Ausfahrt der Hexen wider den heutigen
Hexenstrmer P. Ferd. Sterzinger vertheidigte; dann ein Benediktiner des
Klosters Niederaltrich, P. =Beda Schallhammer=, der einen dicken Quartband,
30Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra
critico-historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur
Vertheidigung des Hexenglaubens gegen Sterzinger erscheinen liess.-- Doch
fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde und Vertreter. Unter
denselben befand sich auch sein jngerer Halbbruder =Don Joseph
Sterzinger= ([+]1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die
satyrische Schrift der Hexenprozess, ein Traum, erzhlt von einer
unpartheiischen Feder im Jahr 1767 publizirte. Am eifrigsten nahm sich
jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich
=F.N. Blocksberger=, Benefiziat zu T. nannte, in mehreren Schriften an.
An den =P. Angelus= in Scheyern richtete er ein humoristisches
Glckwunschschreiben (gedruckt zu Straubing 1767), worin er ihn dazu
beglckwnschte, dass er mit so unvergleichlicher Geschicklichkeit die
Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bsen Don Sterzinger nach
Gebhr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen Abgesandten des
Teufels, einen theologischen Marktschreier, einen Stiefeltheologen
etc. hiess[298].

Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinem =verkappten= Gegner, dem
Augustiner Merz, gegenber in einer besonderen Schrift[299], und dem
=offenen= trat er vor dem Konsistorium in Freysing entgegen. Vor letzterem
erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar meldeten schon
triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing
verdammt worden und werde nchstens in Rom als eine oratio scandalosa und
haeretica ad valvas geschlagen werden[300]. Indessen kam es in der That
nicht so weit. Der Klger und der Beklagte erhielten die Auflage, in
dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben, und =Sterzinger=
leistete dieser Forderung Genge, indem er in der dritten Auflage seiner
begierig gelesenen Rede seine frhere Behauptung, dass die Hexerei ein
Vorurtheil =schlecht= denkender Seelen sei, dahin abnderte, dass er
dieselbe nun zum Vorurtheil =seicht= denkender Seelen machte. Die beiden
Vter =Merz= und =Mrz= sahen sich brigens noch verschiedenen sehr derben
Abfertigungen von Anhngern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in
welchem sich sehr wenig Neues und Grndliches[301], aber sehr viel
gutwillige Halbheit auf der einen und dummdreiste Anmassung auf der andern
Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.

Uebrigens begegnen wir eben damals in =Baiern= allerlei Vorkommnissen,
welche beweisen, dass der Dmonenglaube und die Hexenverfolgung hier von
jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch
1754 ein dreizehnjhriges Mdchen hingerichtet, und 1756 ein
vierzehnjhriges Mdchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen
behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den
kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche
Instruktion zum =Malefiz-Inquisitions-Prozess=[303] eingefhrt, welche
ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern
zunchst die genauesten Belehrungen ber das Laster der Zauberei, Hexerei
oder Schwarzkunst gegeben, wobei zwischen Schwarzknstlern (magi),
eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder
exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli),
Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden
sorgfltig unterschieden wird.-- Diese Letztgenannten, die
Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner
und Blitz in den Lften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs
Untergang, --besuchen die Zusammenknfte der Teufel und anderer Hexen und
reiten dahin auf Gabeln, Stecken und Besen, halten auch beiderlei
Geschlechts bei.

Die Schwarzknstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen
ordentlichen Pakt, sie verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den
christlichen Glauben, die seligste Mutter Gottes, die lieben Heiligen, alle
Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz, mit Fssen,
lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel
Namen umtaufen, schwren denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen
Knieen an, unterschreiben sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm
an und gebrauchen ohne Unterlass seinen Beistand, werden auch von ihm an
unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen Figuren gezeichnet,
allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, kssen den Teufel von hinten
und vorn, treiben mit demselben (=wie ich darvor halte=) =ihrer
Einbildung=[304] nach Unzucht und fleischliche Vermischung, --tragen
versteckter Weise die heil. Hostien mit sich auf die Hexentnze und
Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre Teufel als Puller und legen
dergleichen, wenn sie von ihren Ehemnnern aus dem Bett hinweggefahren,
statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die
Seite.

Hierauf wird bezglich der Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters
mit Berufung auf die Auctoritt Carpzov's ausgefhrt, dass es in den
heimlichen und schwer zu probirenden Verbrechen =genug= sei, dass
=Muthmassungen= vorhanden; denn =eine muthmassliche und aus wichtigem
Argwohn entsprungene Probe ist diessfalls fr vollkommen und entscheidend
zu achten=. Daher hat man zunchst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu
fragen und demgemss gegen sie vorzugehen.

Bezglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter
nicht die Rede; dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften
des Hexenhammers wiederholt. Zunchst heisst es nmlich: Wenn dergleichen
Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste, der Oberbeamte befehle, man
solle ihnen =alle Haare abscheeren= und sie durchgehends glatt und eben
machen, auch wegen vielleicht habenden =Zeichen= visitiren, damit sie
nichts Zauberisches mgen bei sich fhren oder versteckt behalten, wie dann
auch wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderes =Malefizhemd=-- zuwirft.

Aus den fr den Prozess vorgeschriebenen Fragestcken ersieht man, dass
die Doktrin des Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollstndig
aufrecht erhalten wurde, und dass die ganze Inquisition auf der
nichtswrdigsten Suggestion beruhte. Am emprendsten sind hierbei wohl die
zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen
zunchst durch freundliche Fragen gefangen werden: Wie sie heissen? Ob sie
ihre Eltern lieb haben? Ob sie schon zur Schule gehen? Was sie fr
Kameraden haben? Was diese knnen? Was sie mit ihnen spielen? u.s.w.
Dann folgen die Fragen: Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem Vater
(Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und
dort mit diesen getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer
es ihm gelehrt? Wann, wo, wer dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht?--
Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint gewesen und geschadet? Zu
wem sie die Muse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut?-- Wie oft sie auf
dem Tanz gewesen? Wer sie hingefhrt und was sie noch alldort gethan? Was
ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen? u.s.w.

Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: Ob er diese oder jene Personen
kenne? Ob dieser ein Hexenmeister sei? Er msse es wissen, weil er mit ihm
Umgang gepflogen. Was ihm von dem jngst gewesenen Schauerwetter bekannt?
Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene Zeit gewesen? Von wem er das
Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe?-- Was er fr einen
Glauben habe? Wie er dieses sagen mge, zumal er sich ja durch seine
teuflischen Knste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche?
Woher er die Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die
Wahrheit sagen. Ob er sich demselben verschrieben? Auf wie lange und mit
was fr Umstnden? Ob er Gott verleugnet? Ob er anders getauft und mit was
fr einem Namen?-- Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt? Wie oft und auf
was fr eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie
hierbei und nach der Hand versprt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er
auf dem Tanz gewesen? Was der Teufel geredet? u.s.w. u.s.w.--
Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch zur Pflicht gemacht auch
auf die Complices zu inquiriren.

Diese (von =Schuegraf= im Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst
bekannt gemachte) Instruktion fr die kurbaierischen Hexenrichter musste,
da sie nicht gedruckt ward[306], von jedem Landgericht abgeschrieben
werden. Schuegraf macht nun dabei die fr die damaligen Kulturverhltnisse
Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals, gerade
um die Jahre 1760-1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier
Rentmter Straubing, Landshut, Mnchen und Burghausen zu klassifiziren,
indem man jene, die am meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer,
Schwert etc. justifizirt hatten, die strengsten, jene aber, die in ihrer
Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen aufzuweisen hatten, nur
=strenge Halsgerichte= zu nennen pflegte[307].

Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der
Priester =Joh. Joseph Gassner= hervor[308]. Derselbe verkndete, dass die
Wirksamkeit des Teufels jetzt vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten
hervortrete, wesshalb ein grosser Theil derselben nicht mit Arzneien,
sondern nur mit Beschwrungen und Exorzismen geheilt werden knnte. Einen
mchtigen Gnner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz
Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath
ernannte. Da der genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so
begab sich Gassner dahin und begann hier an Besessenen und anderen Kranken
seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den er hier fand, war so
gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hlfesuchenden ber 2700 betrug.
Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, verffentlichte
Gassner 1774 ein Schriftchen unter dem Titel: Weise, fromm und gesund zu
leben, auch ruhig und gottselig zu sterben oder Ntzlicher Unterricht wider
den Teufel zu streiten durch Beantwortung der Fragen: 1)Kann der Teufel
dem Leibe der Menschen schaden? 2)Welchen am meisten? 3)Wie ist zu
helfen? (Kempten, 1774, 40S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es
drei Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nmlich circumsessi
(angefochtene), obsessi oder maleficiati (verzauberte) und possessi
(besessene). Fr alle diese Geplagten gibt Gassner die Mittel der Heilung
an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hten, dass er die
teuflische Plage und Schdigung fr ein natrliches Leiden halte, indem
Niemand die Wirklichkeit der dmonischen Zauberei leugnen knne, ohne sich
de religione suspectus zu machen.-- Im folgenden Jahre zog Gassner nach
Regensburg ber und auch hier strmte viel Volks von allen Seiten (aus der
Pfalz, aus Bhmen, Oesterreich und aus anderen Landen) herbei, um sich
durch seine Bannsprche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und
sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk
gelegt. Der kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz
und die Erzbischfe von Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere
Ausbung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom wurde die Ostentation, mit der
er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen betrieb,
gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschren, die sich mit dem
Teufelsbanner und Wunderdoktor beschftigten, aufgewirbelt[309].

In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berhmte
=Lavater= zu Zrich einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in
diesem zwar keinen Wunderthter aber doch einen starken Glaubensmann
anerkannte, --sondern auch der kaiserliche Leibarzt =Anton von Haen= (der
mit seinem Collegen, dem Freiherrn =van Swieten= als Hauptgegner des
Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum
Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in
einer Broschre[310] dem Hexenglauben gewisse Conzessionen zu machen. In
einer zweiten Broschre[311] ber die Wunder schloss freilich =Haen=
seine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen Kennzeichen des
Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfnden, dieser
dieselben wohl mit Hlfe des Teufels verrichtet haben msste.

Auch unter der Regierung des Kurfrsten =Karl Theodor= (1777-1799) dauerte
die Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestrt fort. Fast jedes
Kloster hatte seinen sogenannten =Hexenpater=, bei welchem man sich Rath
und Schutzmittel zu holen pflegte, z.B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine
Buerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren Khe keine Milch
gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners
Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der
Entzauberungszeremonien schndete und zuletzt zum Todtschlage an der
neunzigjhrigen Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach
langem Zgern die Verhaftung des Buben beschloss, musste es die
Auslieferung desselben durch militrische Exekution vom Kloster erzwingen,
und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit
verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so
dass der Hexenpater mit zehnjhriger Suspension und eben so langem
Klosterarreste durchkam.-- Seht, Leute!-- sagt der Berichterstatter, dem
wir diese Nachricht entnehmen,-- so geht's bei uns in Baiern zu; die
Pfaffen lachen ber uns und msten sich von unserm Schweiss. Wr's nicht
eine von den nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmnche, so
wie die andern privilegirten Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr
Wirkungskreis beschrnkt wrde? Aber das ist so ein Wunsch, der keine
Erfllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, als =Frank=
Gewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt[312].

Im Umfange des heutigen Knigreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775
die Tragdie eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess
erfolgte im damaligen =Stift Kempten=, wo derselbe am 6.Mrz 1775 begann
und am 11.April 1775 zu Ende ging. Ueber den Verlauf desselben berichten
wir wrtlich nach =C. Haas=, der denselben (in der Schrift die
Hexenprozesse S.108ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt
hat.

Eine arme Sldners- und Tagwerkerstochter =Anna Maria Schwgelin= von
Lachen hatte frhe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen
erwerben. Im Dienste eines protestantischen Hauses knpft der Kutscher des
Herrn ein Verhltniss mit ihr an und verspricht ihr die Ehe unter der
Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch werde.
Dieses letztere vollzog die Schwgelin in Memmingen in einem Alter von etwa
30-36 Jahren (sie wusste im Verhr ber ihr Alter nur zu sagen, dass sie in
die dreissig oder nahezu vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess
sie der Kutscher sitzen und heirathete eine Wirthstochter von Berkheim.
Hierber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt beichtete sie die
Sache einem Augustinermnche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: es
sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue
dagegen bezeuge, und sie habe nicht nthig, dass sie wiederum neuerdings
ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie nur bei ihrem Vorsatz beharre.
Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe sie die
Schwrfinger aufheben und sagen mssen, dass sie auf dem lutherischen
Glauben beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr
nicht helfen knnen. Die Mutter Gottes sei nur eine Kindelwscherin und als
ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von denen Heiligen seien nichts
als zum Gedchtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren solle. Gott
allein knne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner
in Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwgelin apostasirte, so
ward sie wieder unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen
nicht richtig absolvirt. Sie will daher hierauf die Sache einem Kaplan
gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem Bemerken
verweigerte, der Fall msse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der
Kaplan auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen
geblieben.

Seitdem irrte die Schwgelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich
als vagirende und wahrscheinlich krperlich und geistig leidende Person in
das Kempten'sche Zuchtschloss Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt)
gebracht. Dort ward sie =einer notorisch geisteskranken Person=, Namens
Anna Maria Kuhstaller, fr wchentlich 42Kr. in Pflege und Aufsicht
gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von derselben sehr schlecht gehalten,
elend genhrt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach geschlagen und
sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich
nicht mehr stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die
Schwgelin gab dabei an, dass die Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg
misshandelt habe, weil diese befrchtet, sie mache ihr den Zuchtmeister
abspnnstig. Dagegen erklrte die Kuhstaller, sie habe der Schwgelin nur
zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und
boshaft gewesen sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut
sie es habe auftreiben knnen, was der Zuchtmeister Klingensteiner als wahr
bezeugte.

In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwgelin, sie wollte lieber beim Teufel
als in solcher Pflege sein. Das benutzte die Kuhstaller, um alsbald bei
Gericht anzuzeigen: die Schwgelin habe ihr einbekannt, dass sie mit dem
Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen habe absagen und auf
jene Weise und Art sich verschwren mssen, wie es ihr der Teufel
vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwgelin manchmal laut lachen und mit
Jemandem sprechen hren, whrend doch Niemand bei ihr gewesen sei.

=Diese Anzeige gengte=, weil der Zuchtmeister sie besttigte, die
unglckliche, ganz gebrechliche Person abholungsweise auf der sogen.
Bettelfuhr am 20.Febr. 1775 nach Kempten ins Gefngniss schaffen zu
lassen. Von da bis zum 6.Mrz wurde sie nun zunchst durch den
Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen ber das Verhalten
der Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker
habe man im Gefngnissofen ein Gerusch gehrt, als ob etwas vom Ofen
herabgefallen wre. Er selbst freilich habe es nicht gehrt, sondern es sei
ihm von einem anderen Gefangenen erzhlt worden. Aber er und seine
Schwester htten gehrt, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und htten
deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Spterhin
habe man nichts mehr gehrt. Er, der Eisenmeister, habe die Schwgelin
gefragt, ob sie wisse, warum sie ins Gefngniss gebracht worden sei. Darauf
habe sie geantwortet: Ja, sie habe gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen
abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein das habe sie zur
Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben geschlagen
worden sei.-- Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das
Gestndniss erpresst!

Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten
habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals.
Uebrigens sei die Inquisitin nicht nur an beiden Fssen so eingezogen,
dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen
msse, wie denn auch ihre Hnde ziemlich verdreht wren.

Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6.Mrz
vernommen. Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzhlung ihres
Abfalls vom katholischen Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin
etc., wobei sie erzhlte, sie habe der Kuhstallerin geklagt, dass die Maden
ihr die Fersen auffrssen, sie solle doch machen, dass man ihr diessmal ein
Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjger (womit sie
den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage ber
schlechte Kost habe sie von der Kuhstallerin Schlge bekommen unter
Vermelden, sie habe von der gndigen Herrschaft Erlaubniss sie zu
zchtigen. Immer darber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu thun habe,
habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben
und auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzhlt, vor etwa
fnf oder sechs Jahren sei der Teufel in Gestalt eines Jgers ihr in der
Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie sich damals versndigt habe.
Sonst wisse sie nichts anzugeben.

Am 8.Mrz erfolgte nun das zweite Verhr. Inquisitin bleibt dabei, dass
sie nur aus Furcht und Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die
Geschichte mit dem Teufel erzhlt habe, um Ruhe zu bekommen und weil
letzterer ihr versprochen, ihr dazu behlflich sein zu wollen, dass sie von
Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Gestndniss
angesehen und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestrmt, dass sie
verwirrt endlich auf die Suggestionen selbst einging und die lcherliche
Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich ausspinnen liess, z.B.,
dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei.-- Hierauf
geht das Verhr auf das Lutherischwerden u.s.w. ber, und wird das
Abschwren in der Martinikirche zu Memmingen zum Abschwren vom Teufel. Zur
Unzucht mit dem Teufel, sagt die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie
knne es nicht anders sagen, auch wenn sie sterben msse.-- Auf die Frage,
was ihr denn der Teufel versprochen, antwortet sie: Der Teufel habe ihr
Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen.-- Nun wird die Unglckliche immer
von Neuem dazu gedrngt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel
Unzucht getrieben; allein sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie
ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus Furcht und Angst gethan habe.

Am folgenden Tage (9.Mrz) wird die Unglckliche wieder ins Verhr
genommen. Dasselbe beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und
geht sodann zur Errterung ihrer Behandlung in Langenegg ber. Inquisitin
bleibt fest bei ihren frheren Aussagen. Auf Befragen zhlt sie eine Reihe
von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie wiederum nach
ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt
wird, ihre frheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit
ihr Unzucht getrieben und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwren
lassen, dass sie alles dasjenige halten wolle, was sie ihm versprochen habe
(nmlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie nun aufgefordert zu
gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe, was
sie endlich mit Thrnen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das
Leben nicht kosten, abermals bekennt.

Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass
die Unglckliche nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach
Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie noch nie gehrt hat; aber der
Verhrrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie
(durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche
nachher verhret wird, deponirt, dass sie die Schwgelin einmal habe zum
Teufel sagen hren: es komme Jemand, er solle in ihre Truhe fahren.

In dem am 10.Mrz fortgesetzten Verhr versichert Inquisitin sich mit dem
Teufel nur Einmal, und zwar auf der Harth versndigt zu haben. Im Schlafe
sei es ihr zwei- oder dreimal nur so vorgekommen. Sie klagt, es werde ihr
so wehe und sie knne schier nicht mehr schnaufen; heute Nacht habe sie
gemeint, sie msse sterben, indem es ihr so schwer auf dem Herzen
gewesen. Hierauf wird ihr erwidert: ihr dermaliger Zustand, den sie dato
anzeige, werde wohl ja und allein daher rhren, dieweilen sie dem Anschein
nach bisher kein aufrichtiges Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre
Sache aufrichtig bekennen.

Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht
mit ihr Unzucht getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit
innerem Erbeben gehrt hatte, ein,-- so toll sie auch waren,-- und
beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhrrichters mit einfachem Ja.
Zumeist betrafen die Fragen schon frher verhandelte Dinge. Pltzlich aber
wird im Verhre von etwas ganz Neuem, nmlich von einem =Pakte= mit dem
Teufel gesprochen, den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen
habe. Dieses geschah in der zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher
der Richter dabei auf Frage hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage
hundertsechsundsechzig lautete aber: Wie lange es angestanden, dass,
nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle Heiligen
verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet? an welche nun die
Suggestivfrage zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: Sie habe ad
interrog. hundertsechsundsechzig gesagt, dass sie erst in zwei Jahren
danach, wie sie lutherisch geworden, diesen =Pakt mit dem Teufel= gemacht
habe. Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen ber die mit dem Teufel
getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe
bald als Jger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,)
bis man endlich am 30.Mrz 1775 das crimen laesae majestatis divinae als
constatirt ansehen und das Urtheil gefllt werden konnte, welches auf Tod
durch das Schwert lautete. Das Urtheil ist unterschrieben von
=Treichlinger=, Hofrath und Landrichter (der die Untersuchung gefhrt
hatte), =Feiger=, Hofrath und =Hofrath Leiner=. Die Besttigung des
Urtheils ist mit den Worten beigeschrieben: Fiat iustitia! =Honorius=,
Frstbischof. Ein nachgetragenes Bey-Urthl lautet: Auch ist zu Recht
erkannt worden, dass wer der armen Snderin Tod rchen oder hindern wrde,
in dessen(?) Fusstapfen gestellt werden solle.

So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde --im Jahr 1775!

Unter den =franzsischen= Gerichten war das Parlament von Bordeaux eines
der hartnckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es fr
berfhrt erklrte, einen vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch
Nestelknpfen bezaubert zu haben[313].

Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berchtigte Prozess
zwischen Katharine Cadire und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer
war angeklagt, dieses Mdchen, sein Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht,
entfhrt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben. Die Verfhrung und den
Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkrfte bewirkt haben. Indessen
bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatrlichen Boden, als
dass die Richter auf solches Beiwerk htten Rcksicht nehmen mgen, und der
Prozess gehrt nur der Rubrik der Anklage, nicht dem Charakter des ferneren
Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren in dieser Sache mchtige
Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag gestellt,
dass Katharine Cadire als ruchlose Betrgerin und falsche Anklgerin
gehngt werden sollte; die Majoritt des Parlaments sprach jedoch dieselbe
frei und verurtheilte den Jesuiten zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte
man sich spter dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu bergeben, und
dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthre wegschlich,
erkannte ihn der Pbel und berhufte ihn mit Schmhungen[314].

=Spanien= endigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines
Weibes zu Sevilla, das des Bundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt
war. Sie htte, sagt Llorente, dem Tode entgehen knnen, wenn sie selbst
sich des Verbrechens htte schuldig erklren wollen[315].-- Noch 1804
wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und Wahrsagerei von der
Inquisition eingekerkert.

Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber whrend des achtzehnten
Jahrhunderts in der katholischen Schweiz zu[316].

Hier war es am 9.August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjhriges
Mdchen, =Katharina Kalbacher=, in =Zug= vor dem Hexentribunale erschien,
um Gestndnisse abzulegen. Diese von frhester Jugend an verwahrloste
Person hatte vorher eine Besprechung mit den =Jesuiten= in =Luzern= gehabt,
die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor ihr die Weisung
ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem
Stande erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewhnlichen Unsinn zu
Protokoll, wollte schon als kleines Kind dem Teufel und der Zauberei
ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs Personen als Mitschuldige, zu
denen sie spterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen Lebens, noch
drei andere Personen hinzufgte, obwohl diese drei Personen bis dahin in
allen peinlichen Verhren mit keiner Silbe erwhnt worden waren.

Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und in loco torturae d.h.
in dem unter dem Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der
Hexen vernommen[317].

Im ersten Verhr wiesen dieselben smmtlich jedes Wissen von Zauberknsten
und jede Theilnahme an denselben einfach zurck, obschon ihnen von Anfang
an mit Drohungen sehr ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zum
=peinlichen= Verhr, zunchst mit der siebenzigjhrigen Lisi Bossard. Diese
alte Person wurde also gesetzt, dann gebunden und mit dem kleinsten
Stein aufgezogen[318], gab aber hngend unter erschrecklichem Geschrei
aber =ohne Zhren= auf die Fragen: ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob
es nichts verderbt, ob es nichts wissen wolle ber das Schlsselloch, ob es
kein Vieh verderbt, ein beharrliches Nein zur Antwort, worauf zu
schrferen Torturen vorgegangen wurde,-- mit demselben Erfolg.

Doch wir sehen hier von der grsslichen Behandlung der brigen Angeklagten
ab, um nur Eine derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darber
belehren mag, wie Menschen wirklich Teufel sein knnen.

Die Ehefrau =Anna Gilli= war am 12.August 1737, vierzig Jahre alt, in der
vollen Kraft der Gesundheit und eines abgehrteten, starken Krpers vor
ihre Untersuchungsrichter gebracht worden; und am 29.Januar 1738 ward sie
zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an Fleisch und Knochen,
kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines der
Lcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.

Das erste Verhr der Anna Gilli wurde damit erffnet, dass man sie das
Zeichen des Kreuzes machen, fnf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben
und die offene Schuld beten liess, worauf die erste Frage folgte: ob sie
dem bsen Feinde widersage, deren Bejahung sofort zu der Frage benutzt
wurde, ob sie von demselben etwas angenommen habe, womit die Qulerei
ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht Steckeln gefunden,
von denen sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knpfen zu
versehen, mit Scheidewasser anzustreichen und zu verkaufen. Allein das
Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele erkennen, mit denen sie
zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der Buhlerei mit
dem Teufel u.s.w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so
wurde alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblsst, mit einem
Hexenkleide angethan, ist ihr dann unseres Erlsers Jesu
Christi......[319] um den Leib gelegt und heilige und gesegnete Sachen an
den Hals gehngt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet
war-- ist auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zhre vergossen.
Sind ihr hierauf im Weihwasser drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze
gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit geistlich zugesprochen
worden,-- mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten
Verhrs, denn =zwlfmal= war sie bis zum 2.September, wo dieses Verhr
stattfand, bereits gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhre hatte man
sie stundenlang die Tortur auf der Folter mit Anhngung der schwersten
Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so waren noch
andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die
Geige[320] gespannt, ihr den eisernen Kranz aufgelegt und schliesslich
war sie im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit nach Entblssung
ihres Krpers erst auf dem Rcken, dann auf den Fusssohlen mit Haselstcken
zerhauen worden. Im vierzehnten Verhr (am 3.Septbr.) wurden ihr sogar
ber dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch
Gequlte blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3.Oktober in
ihrem scheusslichen Behlter in Ruhe. Da aber nahm das Verhr und die
Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nmlich in ihrem Hause ein
Bndelchen mit Habermehl und ein Bchschen mit einer Salbe vorgefunden und
die Kalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei,
welches die Gilli zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso
hatte sie angegeben, dass die Gilli mit der Salbe ihre Steckle zum
Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit erklrte, das
Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und
obgleich der Meister Nachrichter, den man beauftragt hatte, mit dem
angeblichen Habermehl an einem Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er
habe eine Handvoll davon einem Hund in einem Stck Fleisch und in Bratwurst
beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so wurde die
Unglckliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhngung
aller drei Steine an die Fsse.-- Nach dieser letzten Tortur wurde sie
nach Rathserkenntniss wieder in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas
Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum 23.Januar in Ruhe
gelassen. Da wurde sie pltzlich nochmals ins Verhr gefhrt. Die
zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert,
sich als Hexe zu bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos
zusammen. Die Richter hatten dabei noch die Rohheit, sie zu fragen,
wesshalb sie nicht gerade stehen knnte. Als Antwort sprach sie die Bitte
aus, dass man ihr etwas Wasser geben mchte.

Am 29.Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefngniss gefunden. Das
darber aufgenommene Visum repertum theilt mit, dass nachdem die Lufer
besagte Person todt angetroffen, der Meister Nachrichter bei nherem
Untersuch in einem der zwei hlzernen Gehuse oder Keychen der obersten
contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter liegend, Hnde
und Fsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkrnzchen am
Hals,-- auch ohne Merkmale eigenhndiger Gewaltthtigkeit gefunden; dass
hierauf die wohlweisen und gndigen Herrn des Stadt- und Amtsraths
beschlossen, weil solche arme Person von den auf sie gewesenen Indizien
durch grosse und vielfltige Pein sich purgirt und nichts auf sie gebracht
werden knnen, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht fr eine Unholdin
erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso
reperto durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthtigen
sich selbst angethanen Todes gestorben sei, sondern das Skapulier und
Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll solche heute Nacht ohne
Gelute und Lichter von den Lufern auf den Kirchhof getragen und in das
Bettlerloch herunter gelassen werden.

Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch
mit allen anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und
dieselben Torturen! Nur mit einigen Worten wollen wir hier noch das
Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau und seiner Tochter Euphemia
berhren. Diese drei Unglcklichen waren die von der Kathri Kalbacher ganz
nachtrglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen
Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsglichen Schmerzen alle die
Torturen, die wir bei der Gilli erwhnten, ohne sich ein Gestndniss
abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende mehrerer dieser sogenannten
Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner Gefangennehmung
mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen
haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses
heldenmthige, kaum achtzehnjhrige Mdchen hat durch seinen starken
Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem sie lieber alle Martern erleiden
und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen oder, wie sie
sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Mrtyrerin getragen, und
selbst ihre Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass solche =unter der
Zeit= die h.Regierungshupter um Rath fragen zu mssen glaubten, was
ferner in der Sache zu thun sei. --Beide wurden schliesslich
freigesprochen.

Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. Sie
wolle lieber sagen, sie sei eine Hexe, als so gemartert werden,-- sie sei
jetzt schon halb todt. Etwa sechsmal widerrief sie ihre Gestndnisse, bis
sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung erlag und sich als
Hexe bekannte.

Zum Schlusse unserer Berichterstattung ber diesen Prozess theilen wir noch
folgende in demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:

Ueber die arme Snderin =Elisabeth Bossard=, weilen diese vor vierzig
Jahren durch Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen
gottesschnderischen Verunehrung des Hochwrdigsten solche unmenschliche
Verderbungen, nicht minder auch mit Vermischung mit dem Teufel sich
entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm hinter sich in
ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal
allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere
Mal am rechten Fuss gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte
Mal gleich innerhalb des Schtzenhauses an dem linken Fusse; hernach mit
einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also vom Leben zum
Tode hingerichtet werde.

Ebenso soll das =Margareth= zweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso
ausgefhrt und mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden
und ins Feuer gestossen werden.

Das arme Mensch =Theresia Bossard= soll gleich der anderen zur Stadt
hinaus auf den gewohnten Richtplatz gefhrt und alldort die rechte Hand
abgehauen und da sie den Strick am Hals und noch lebendig, die Zunge mit
einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit einem Strick an einer
Stud erwrgt werden.

Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgefhrt, mit feuerigen Zangen
gerissen und verbrannt werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und
Asche verbrannt, nochmals die Asche unter das Hochgericht vergraben werden,
damit ferner Niemandem kein Schade geschehen knne.

=Anna Maria Petermann= wurde an einem Pfahl erwrgt und vorher mit feurigen
Zangen gezwickt.

Weiter heisst es in den Erkenntnissen: Die Kathri Kallbacherin soll aus
sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu
Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den
Richtplatz gefhrt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.

Noch enthlt das Protokoll das Urtheil ber sieben Personen, die auf eben
diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden.--

So endete dieser entsetzliche Prozess, der-- was wohl zu beachten ist--
in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei
Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und
freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu strzen und diesen aus dem
Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der
Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.

Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum
Knigreich Preussen gehrigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743--
also unter der Regierung Friedrichs d.G.-- von dem Kriminalgericht zu
Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerdert und dann
lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens
whrend des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu
=Glarus=[323]. =Anna Gldi=, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde
enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass
es Stecknadeln, Ngel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte
begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes
gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Brger,
erhngte sich voll Verzweiflung ber den Schimpf, den man ihm anthat, im
Gefngnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der
Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen
eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die
Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefllte Todesurtheil
selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des
kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklrten Zrich
wohlmeinend herberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die
glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil
von ausserordentlicher und unbegreiflicher =Kunstkraft= und von
=Vergiftung=, wo sie auf =Zauberei= erkannt haben wrden, htten sie
nicht aus Zrich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt
Schande bringen msste[324]. Das folgende Aktenstck wird den Charakter des
Ganzen hinlnglich in's Licht stellen[325]:

            =Malefiz-Prozess und Urtheil=
  ber die z. Schwert verurtheilte Anna Gldinn aus
  dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.

Die hier vorgefhrte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die
meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthterin mit Namen
Anna Gldinn aus dem Sennwald hat laut gtlich und peinlichem Untersuchen
bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Klbi allhier zwischen 3 und
4Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Husern durch
und ber den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmller, welcher
letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglckhafter Weise sich selbst
entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er
ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fnfer Richters Tschudi zweyt
ltestem Tchterli Anna Maria, dem sie bel an sey, geben mchte, in der
bekennten usserst bsen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es
zuletzt vielleicht daran sterben msste, weil sie vorhin von dem
unglcklichen Steinmller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den
Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben knne. Auf
welches sie ein von dem unglcklichen Steinmller zubereitetes und von ihm
am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, berbrachtes verderbliches
Leckerli im Beyseyn des Steinmllers auf Herrn D. Tschudis Mgdekammer
zwischen 3 u. 4Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das
lteste Tchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches
ein Leckerli sey, dem bemelten Tchterli Anna Maria beigebracht habe, wo
ihr der Steinmller bey gleich unglcklichem Anlass noch auf der
Mgdekammer, zwaren da das Tchterlein das verderbliche Leckerli schon
genossen gehabt, erffnet habe, dass solches wrken werde, nmlich es werde
Guffen, Eisendrath, Hftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen,
welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen,
wodurch das unschuldige Tchterlein fast 18Wochen lang auf die
jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrglichen
Gestalt eines Leckerlis dem Tchterlein beigebrachten hchst verderblichen
Gezeug liess es die hier stehende Uebelthterin nicht bewenden, sondern
erfrechte sich aus selbsteignem bsen Antrieb laut ebenfalls gtlich und
peinlich abgelegtem Gestndniss neuerdings in der letzten Woche, da sie
noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben
damals das Tchterli in der Kchen die Kappe abgezerret habe, diesem
Tchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht
unterschiedlichen malen und noch ber erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine
aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der
bekennten schndlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und
mit der Zeit Guffen vom Kind gehen mchten, man schliesse, dass das
Tchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch
die erste im Beyseyn des Steinmllers verbte Uebelthat, wegen des
beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das
Tchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch
entdeckt worden sind.

Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen
Besichtigung, da die Uebelthterin der Justiz noch nicht eingebracht worden
war, ist das gedachte Tchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein
Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Fsse,
noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Fsslein
nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten
Ehren-Kommission fters gichterische Anflle bekommen.

Nach laut der neuerdings unterm 10.Mrz dis Jahrs bei dem bemeldten
Tchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthterin
schon im Verhaft gelegen war, hatte das Tchterlein wiederum in Anwesenheit
der Ehren-Kommission fters kaum 2Minuten dauernde Anflle von
gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Fsslein
war unvernderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen,
dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt
werden, auch beim geringsten Berhren sich schmerzhaft zeigte. Was in so
langer Zeit das elende Tchterli seinen geliebten Eltern fr Mhe, Kosten,
Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut
eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in
etlichen Tagen ber 100Guffen von ungleicher Gattung, 3Stckli krummen
Eisendrath, 2gelbe Hftli und 2Eisenngel aus dem Mund des Tchterleins
unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthterin die
jammervollen Umstnde des Tchterleins zu Gemth gefhret worden, hatte sie
sich endlich nach vorlufig dreymal auf dem Rathhause nchtlicher Zeit, als
den 11., 12. u. 14.Mrz, vergeblich gewagten Versuchen erklret, dass sie
das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo
also gleich, den 15.Mrz, nchtlicher Zeit man bemeldte Uebelthterin in
H. D. Tschudis Haus in die Kche, dahin sie zu gehen begehrte, fhren
liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken
und Strecken an dem linken verkrmmten und kontrakten Fssli des Kinds,
welches einige Zoll krzer, als das rechte Fssli war, und darauf es weder
gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Hnden so viel bewrkte, dass
das Tchterli in Zeit 10Minuten wieder auf das verderbte Fssli stehen und
damit allein und auch mit Fhren hin und hergehen konnte, wie dann diese
Uebelthterin das Tchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nchten
vermittelst ihrer auch im Untersuch ausfhrlich beschriebenen Bemhung
wiederum nach allen Theilen zum grssten Erstaunen auf eine unbegreifliche
Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand
2Guffen nid sich von dem Tchterli gegangen sind, welches nun die
wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung
des Tchterleins ausmachet.

Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen
nach seiner Wichtigkeit in sorgfltige Erwegung gezogen und betrachtet die
grosse Untreue und Bosheit, so die gegenwrtige Uebelthterin als
Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Tchterlein verbet, betrachtet
die fast 18Wochen lang unbeschreiblich fchterliche unerhrte Krankheit
und vorbemeldt beschriebene elende Umstnde, welche das Tchterli zu
allgemeinem grssten Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser
Uebelthterin bezeigten ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft
mit der einersmaligen zwar zum Besten des Tchterleins gelungenen
pltzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin gefhrten
blen Lebenswandel, darber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich
geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von
ihrer rechtmssigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters
gezchtigt worden, und hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet,
wohl aber in traurige Beherzigung gezogen worden, wie dass anstatt diese
arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versndigung gegen ihr Fleisch und
Blut sich htte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche
Greuelthat gegen das Tchterli des H. D. Tschudis ausgebt hat; derowegen
von hochgemeldten M.G.H. auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese
arme Uebelthterin als eine Vergifterin zu verdienter Bestrafung ihres
Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem Scharfrichter
bergeben, auf die gewohnte Richtstatt gefhrt, durch das Schwerdt vom
Leben zum Tod hingerichtet und ihr Krper unter den Galgen begraben werde,
auch ihr in hier habendes Vermgen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand
wre, der jetzt oder hernach des armen Menschen Tod nzte, ferte oder zu
rchen unterstnde, und jemand darum bchte, hassete, oder schmhte, der
oder die solches thten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-Ordnung in des
armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten
ber sie gerichtet werden. Actum den 6/17Juni 1782.

                                            Landschreiber Kubli.

In =Polen=, wo das Uebel arg gewthet hatte, fand die preussische Regierung
bei der Besitznahme von Posen noch die Prozesse vor. =Scholtz= gibt
hierber aus Nachrichten, die er selbst in Hnden hatte, folgende
Mittheilung: Im Jahre 1801 fielen einer Gerichtsperson bei Gelegenheit
einer Grnzkommission in der Nhe eines kleinen polnischen Stdtchens die
Reste einiger abgebrannten, in der Erde steckenden Pfhle in die Augen. Auf
Befragen wurde von einem dicht anwohnenden glaubhaften Manne darber zur
Auskunft gegeben: dass im Jahre 1793, als sich eine knigliche Kommission
zur Besitznahme des ehemaligen Sdpreussens fr den neuen Landesherrn in
Posen befand, der polnische Magistrat jenes Stdtchens auf erfolgte Anklage
zwei Weiber als Hexen zum Feuertode verurtheilt habe, weil sie rothe
entzndete Augen gehabt und das Vieh ihres Nachbars bestndig krank gewesen
sei. Die Kommission in Posen habe auf erhaltene Kunde davon sofort ein
Verbot gegen die Vollstreckung des Urtheils erlassen. Selbiges sei aber zu
spt angelangt, indem die Weiber immittelst bereits verbrannt worden[326].

Ohne Zweifel ist dieses der letzte gerichtliche Hexenbrand gewesen, den
Europa im achtzehnten Jahrhundert gesehen hat. Der Pbel aber, unfhig zu
begreifen, wie das Recht auf einmal zum Unrecht werden sollte, sah fast
allerwrts nur mit Widerstreben die obrigkeitlichen Schritte gegen das
gefrchtete Hexenvolk aufhren und hat bis auf die neueste Zeit herab nicht
selten zur Selbsthlfe gegriffen. In =England= erstrmte 1731 eine wthende
Volksmasse die Sakristei einer Kirche, wohin man ein altes, schwaches Weib
vor ihrer Verfolgung geflchtet hatte, und schleifte die Unglckliche im
Wasser herum, bis sie den Geist aufgab. Als derjenige Mensch, der hierbei
sich am gewaltthtigsten benommen hatte, von der Obrigkeit ergriffen und
zum Hngen verurtheilt wurde, wollte der Pbel der Exekution nicht
beiwohnen, sondern stellte sich in der Ferne auf und schimpfte auf
diejenigen, die einen ehrlichen Burschen zum Tode verdammten, weil er die
Gemeinde von einer Hexe befreit htte[327].

In =Sicilien= kam 1724 die letzte Verbrennung von Ketzern und Hexen
vor. Der Glaubensakt, wie man das Autodaf zu Palermo nannte,
betraf eine Nonne und einen Ordensbruder, welche als Anhnger der
Molinistisch-quietistischen Ketzerei dem Feuer bergeben wurden.
Das Ganze war ein glnzender pomphafter Akt, an welchem mehrere
hundert Personen (die smmtlich lucullisch bewirthet wurden) theils
amtlich theils als eingeladene Zuschauer theilnahmen. Bei diesem
Akte wurden nun noch sechsundzwanzig andere Personen gemassregelt
(reconciliirt). Unter diesen befanden sich zwlf Personen, die
man als Hexen (fattuchiere) und Hexenmeister in Untersuchung
gezogen hatte, sowie ein sechsundsechzigjhriger Greis, der schon
1721 wegen Zauberei und Aberglauben bestraft und jetzt als
rckflliger Snder abermals in die Hand der Inquisition gerathen
war. Der letztere wurde zu lebenslnglichem Gefngniss verurtheilt.
Alle sechsundzwanzig aber wurden verurtheilt zur Schmach (mit
gelben Kleidern angethan und ausgelschte gelbe Wachskerzen in der
Hand tragend) durch die Strassen der Stadt gefhrt zu werden.
Ausserdem wurde ihnen temporre Haft oder Verbannung und den Hexen
Peitschenstrafe zuerkannt. Eine Hexe sollte zweihundert Hiebe
erhalten. Diese Strafe wurde am 7.April, am Tage nach dem
Autodaf, vollstreckt[328].

Wir bemerken noch zum Schlusse des Kapitels ein erst krzlich in Erfahrung
gebrachtes Curiosum aus =Oesterreich=. Dort wurden im Jahre 1739 neue
Kriegsartikel festgestellt, deren .25 lautete: Das hllische Laster der
Hexerei wird mit dem Feuertode bestraft, sowie alle Diejenigen, die Nachts
unter dem Galgen vom Teufel verblendete Mahlzeiten und Tnze halten, oder
Ungewitter, Donner und Hagel, Wrmer und anderes Ungeziefer machen;
worunter Mathematici, Astronomici und Astrologici nicht verstanden sind.


FUSSNOTEN:

[275] _v.Raumer_, Aktenmssige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark
Brandenburg in den Mrkischen Forschungen von 1841, S.263-265 und
_Stenzel_, Gesch. von Preussen, B.III. S.447.

[276] Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn
schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwhnen. Selbst
noch Knig _Friedrich WilhelmII._ musste es erleben, dass ein Edelmann zu
Btow in Pommern ihm eine Eingabe bersandte, worin der gestrenge Herr ber
die Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzhlte, dem von
drei Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem
Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem
Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem
wenigstens die Wasser-und Nadelprobe vornehmen zu drfen. S._Horst_,
Zauberbibl. Th.II. S.403.

[277] Der Rmischen Kayserl. etc. etc. Majestt Josephi des Ersten Neue
Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Knigreich Bheim, Marggrafthumb
Mhren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16.Juli
1707.)

[278] _L. Rapp_, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S.75.

[279] =Wiener Zeitung= von 1728, Nro.68 und _F. Mller_ Beitr. zur Gesch.
des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbrgen. Braunschw. 1854,
S.12.

[280] _Keysler_, Neueste Reisen, Hannover 1751. S.1284.

[281] _Schlzer_, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in
Siebenbrgen. S.297.

[282] _F. Mller_, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbrgen, S.50-52.

[283] Vergl. den Anzeiger fr Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge.
Organ des germanischen Museums. BandXXIII. Jahrg. 1876, S.295ff.

[284] Sr. Kaiserl.-Kniglich-Apostolischen Majestt allergndigste
Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei. 1766.

[285] Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gtigen Mittheilung des
Herrn Prof. Dr. jur. _Fuchs_ zu Marburg, dem die Originale vorlagen.

[286] _Johannes Scherr_ hat in seiner neuesten Schrift =Hammerschlge und
Historien= (Zrich, 1878) unter dem Titel =die letzte Reichshexe= den
mit der unglcklichen Nonne Maria Renata angestellten Hexenprozess nach
authentischen Abschriften der Prozessakten mitgetheilt. Diese
Mittheilungen enthalten indessen ber das, wodurch die alte Nonne zum
Gestndniss gebracht wurde, gar nichts, und sind darum unvollstndig. Zu
ihrer Ergnzung dient noch immer der von dem Abte _Oswald Loschert_ nach
den Akten angefertigte und an die Kaiserin Maria Theresia eingesandte
Bericht, der sich in Horst's Zauberbibliothek Th.III. S.165 unter dem
Titel abgedruckt findet: Wahrhafte und umstndliche Nachricht von dem
Zufalle, so das jungfruliche Kloster Unterzell, nchst Wrzburg, des
Prmonstratenserordens, betroffen. Verfasset im Jahr 1749. Wir folgen
brigens hier vorzugsweise der Darstellung Scherr's.

[287] Wie viele Male mag man die Unglckliche gemartert haben, bis man
diese Gestndnisse aus ihr herausgepresst hatte!

[288] Wahrscheinlich waren auch dieser Unglcklichen durch die Folter die
Glieder zerrissen worden.

[289] Christliche Anred nchst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam
Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21.Jan.
A.1749 ausser der Stadt Wirtzburg verbrennet worden, an ein zahlreich
versammeltes Volk gethan, und hernach aus gndigstem Befehl einer hohen
Obrigkeit in offentlichen Druck gegeben, von P. _Georgio Gaar_, S.J.-- 4.
Wirtzburg in der Hofbuchdruckerei. S._Horst_ Z.B. Th.II. S.353ff.

[290] Wir berichten ber ihn nach _L. Rapp_, die Hexenprozesse und ihre
Gegner aus Tirol, S.71-107.

[291] Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri tr.
S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750
(460 S. in 4^o).-- Die Vorrede ist vom 25.Decbr. 1748 datirt. Doch konnte
das Buch erst 1750 erscheinen, weil die Bcherinquisition zu Venedig zwei
Jahre lang den Druck desselben aufhielt.

[292] Arte magica dileguata. Lettere del Signor Marchese _Maffe_ al Padre
Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in Verona
1750; und Arte magica annichilata. Libri tr. Verona 1754. Gegen die
erstgenannte Schrift richtete _Tartarotti_ seine Apologia del Congresso
notturno delle Lammie (Venez. 1751). Der Hauptinhalt der beiden Schriften
Maffei's ist einige Jahre spter von dem deutschen Augustiner _Jordan
Simon_ (der sich _Ardoino Ubbidiente dell' Osa_ nannte,) in der Schrift
=das grosse Weltbetrgende Nichts= oder die heutige Hexerei und
Zauberkunst (Frankf. und Leipzig, 1761, 600 S.; Zweite Aufl. 1766)
wiedergegeben.-- Simon (oder Dell' Osa), aus dem Wrzburgischen gebrtig,
starb 1776 zu Prag als Professor der Theologie und erzbischflicher
Konsistorialrath, 57 Jahre alt.

[293] _Graser_ verffentlichte eine Vertheidigung der kritischen Glossen
_Tartarotti's_ unter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in
sermonem de Maria Renata Saga adversus responsa P. Georgii Gaar J.T.
(Venet. 1752).

[294] Ausfhrlichere Mittheilungen ber Sterzinger's Leben und Wirken s.
bei _Rapp_, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S.108-140; doch
werden dieselben bezglich des in Rede stehenden Punktes von uns mehrfach
ergnzt.

[295] Die Rede erschien im Druck unter dem Titel: Akademische Rede von dem
gemeinen Vorurtheil der wirkenden und thtigen Hexerei,---- von P. Don
Ferdinand Sterzinger, regulirten Priester etc.-- Mnchen, 1766.

[296] Ist es doch nichts Neues, nachdeme alle Proben meines Gegners ein
erfahrner Delrio, ein berhmtester Carpzov Senior und Jurium Professor in
Leipzig samt noch andern schon im vorigen Jahrhundert grndlich
widerleget? Vorrede.

[297] Bekanntlich wurde Edelin nur zum =Kerker= verurtheilt.

[298] Wegen dieser Grobheiten vom bischflichen Konsistorium zu Freysing
zur Verantwortung gezogen, erklrte _Mrz_: Ich konnte anders nicht
schreiben, weil ich glaubte, ein grosser Thurm drfe nicht einen kleinen
Knopf haben.

[299] Betrgende Zauberkunst und trumende Hexerei, oder Vertheidigung der
akademischen Rede etc. Mit Erlaubniss der Oberen. Mnchen 1767.-- Gegen
diese Schrift publizirte P. Angelus alsbald seine Vertheidigung wider die
geschwulstige Vertheidigung der betrgenden Zauberkunst und trumenden
Hexerei, verfasset von einem Liebhaber der Wahrheit (1767, ohne Angabe des
Druckorts, 104S.).

[300] S. Nichtige, ungegrndete, eitle, kahle und lcherliche Verantwortung
des _H. P. Angelus Mrz_ ber die vom _P. Sterzinger_ bei dem
hochfrstlichen geistlichen Rath in Freysing gestellten Fragen. Vom
Moldaustrom 1767. S.8.

[301] Das Geistreichste, was bei dieser Veranlassung geschrieben wurde,
ist: Zweifel eines Bayers ber die wirkende Zauberkunst und Hexerei. An dem
Lechstrome 1768. Es werden darin sowohl Sterzinger's Inkonsequenzen, als
die Ungereimtheiten seiner Gegner in skeptischem Tone an's Licht
gezogen.-- Den Mnchener Streitpunkt verbindet mit einem lobpreisenden
Kommentar der sterreichischen Verordnung folgende Schrift: Anpreisung der
allergndigsten Landesverordnung Ihrer k.k.a. Majestt, wie es mit dem
Hexenprozesse zu halten sei, nebst einer Vorrede, in welcher die kurze
Vertheidigung der Hex- und Zauberei, die Herr Pater Angelus Mrz der akad.
Rede des Herrn P. Sterzinger entgegengesetzet, beantwortet wird von einem
Gottesgelehrten. Mnchen 1767.-- (Nach einer handschriftlichen Bemerkung
in dem der Hofbibliothek zu Darmstadt gehrigen Exemplare dieser Schrift
war der Verf. der Dr. _Jordan Simon_, Augustiner zu Erfurt, dann zu Prag.)

[302] _Rapp_, die Hexenprozesse. S.112.

[303] Das interessante Schriftstck ist von dem Oberlieutenant _Schuegraf_
in Mller's und Falke's Zeitschrift fr deutsche Kulturgesch., 1858,
S.767ff. im Auszug verffentlicht worden.

[304] Diese (scheinbare) Conzession an die Aufklrung der Zeit ist das
Einzige (ausgenommen die Nichterwhnung der Tortur), wodurch sich die
baierische Malefizordnung aus dem achtzehnten Jahrhundert vom alten
Hexenhammer unterscheidet.

[305] Hierbei ist dann auch in herkmmlicher Weise von dem membrum frigidum
und semen frigidum des Teufels die Rede!

[306] Wir wollen annehmen, dass man sich einer Verffentlichung und
Verbreitung des scheusslichen Machwerks durch den Druck doch =schmte=.

[307] Furchtbar scheint das Feuer der Hexenverfolgung in =Kehlheim=
gelodert zu haben, indem es in Baiern blich wurde, eine Hexe als
Kehlheimer Basel zu bezeichnen. Vgl. _Schmeller_, Baierisches Wrterbuch,
II.289.

[308] Vgl. _L. Rapp_, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S.130
bis 133.

[309] Vgl. _Schrckh's_ Kirchengesch. seit der Reform. B.VII.
S.330ff.-- Gassner starb 1779 als Dekan zu Bendorf in der Dizese
Regensburg.

[310] De magia liber, Venetiis 1775.

[311] De miraculis liber, Ven. 1776.

[312] Neuester Hexenprozess aus dem aufgeklrten heutigen Jahrhundert,
oder: so dumm liegt mein baierisches Vaterland noch unter dem Joch der
Mnche und des Aberglaubens. Von A. v.M. 1786.-- Solche Hexenpatres waren
z.B. der Karmeliter Astery zu Straubing und der Pater Hugo zu Abensberg.
Ich selbst,-- sagt der Verf.,-- habe von Ersterem einen Zettel gesehen,
worauf er aus eigener Kraft dem Satan, den Hexen und allem Unheil befiehlt,
nie dieses Haus zu betreten u.s.w.,-- und unterschreibt es noch dazu mit
den sehr merkwrdigen Worten: Ex hoc ego jubeo Fr. Astery de S. E. E. aM.
C.-- Wenige Huser in und um Straubing auf sieben Stunden in der Nhe
sind, wo nicht so ein Zettel an jeder Thr angebracht ist, und dafr wird
bezahlt wenigstens ein Pfund Butter!!

[313] _Garinet_, pag.256.

[314] _Garinet_, pag.257.

[315] _Llorente_, Gesch. der span. Inquisition. Th.IV. Cap.46.

[316] Wir berichten hier zunchst nach der Schrift: Der Hexenprozess und
die Blutschwitzer-Prozedur, zwei Flle aus der Kriminal-Praxis des Kantons
Zug aus den Jahren 1737-1738 und 1849. Zug, 1849.

[317] Ueber diesen noch jetzt vorhandenen =Kaibenthurm= zu Zug wird in der
vorerwhnten Schrift Folgendes berichtet:

Durch einen verschlossenen Gang gelangt man von der Strasse in das Innere
des Lokales, und eine feuchte, moderige Luft, die Einem hier entgegenweht,
verkndet das Unheimliche des Ortes, an dem man sich befindet. Nachdem die
Lichter angezndet, wird man eine schwache Treppe hinauf zur eigentlichen
Folterstube gefhrt. Dieselbe ist mit doppelten Thren geschlossen. =Aus
derselben dringt kein Laut, in dieselbe kein Licht.= In der Mitte derselben
ist eine Foltermaschine, die wir spter beschreiben werden, links daneben
eine Vorrichtung zum spanischen Bock, vor derselben eine erhhte Bank fr
die Richter, rechts davon eine gleiche fr die Kanzlei, hinter ihnen =das
Bild des Gekreuzigten=(!!!). An den Wnden links und rechts stehen Sthle
fr die Lufer und Henkersknechte. Auch sieht man eine Art von Luftzug
angebracht, indem bei den Exekutionen Wachholderholz verbrannt ward.
Ueberbleibsel verschiedener Folterwerkzeuge, Haselruthen u.s.w. liegen
zerstreut umher. Zum Ueberfluss erzhlt der begleitende Lufer Einem noch
die vehmenartige Form und Sprache, die bei Gebrauch der Folter blich
waren. Ueber und unter diesem Lokale befinden sich je zwei Gefngnisse, die
in diesen dunkelen Rumen freistehend, von Eichenholz gebaut, so ziemlich
einem Schweinstalle hnlich sehen. Licht fehlt ganz und Luft kann aus dem
usseren dumpfen Raume nur durch einen einige Zoll breiten Einschnitt in
das eigentliche Gemach dringen. Von Geradestehen oder Geradeliegen kann
keine Rede sein.-- Zu diesem Bericht wird die Bemerkung hinzugefgt:
Diese Thrme bilden gegenwrtig noch einen Theil unserer (Zuger)
Staatsgefngnisse(!!!).

[318] Dieses Binden und Aufziehen waren die ersten Grade der Folter. Die
Vorrichtungen hierzu sowie mehrere andere Folterwerkzeuge sind jetzt noch
im Folterhause zu sehen. Diese Vorrichtung bestand aus zwei schief
aufgestellten Balken, in deren Mitte ein Rad nach Art der jetzigen
Holzaufzge angebracht war. Ueber derselben an der Decke ist eine Rolle,
ber welche ein Seil auf das Rad herumlief, dessen anderes
herunterhngendes Ende mit einem Haken versehen war. Dem Inquisit wurden
nun die Hnde verkehrt auf den Rcken gebunden und in dieselben der Haken
eingehngt. Es ist leicht einzusehen, dass durch das Gewicht des eigenen
Krpers die Gelenke des Arms bis an die Achsel beinahe auseinander zu
reissen drohten.-- Es war diess aber noch nicht genug. Je nach dem Grade
der Tortur wurden noch drei Steine angehngt, wovon der erste =der
kleinste=, der zweite =der mittlere= und der dritte =der grsste=
genannt wurde. Diese Steine sind noch da und der grsste wiegt circa zwei
Centner. Dieselben wurden brigens in neuerer Zeit noch bei Gebrauch dieser
Folter niemals mehr gebraucht. Es war nicht selten, dass durch die
allgemeine Wirkung derselben der Gefolterte in einen todhnlichen Zustand
gebracht wurde, den die Prozedur das Entschlafen nennt.

[319] Das hier fehlende Wort ist in dem gedruckten Torturprotokoll nicht
angegeben.

[320] Ueber dieselbe wissen wir nichts zu berichten.

[321] Zur Applizirung dieser Ruthenstreiche wurde (in Zug) der Inquisit
mittelst einer besonderen Vorrichtung (spanischer Bock genannt) auf dem
Boden der Folterkammer, und durch Stricke, die an den Daumen und Zehen
befestigt und angezogen wurden, auf das Aeusserste ausgestreckt. Jeder
dieser Ruthenhiebe auf diesen so gespannten Rcken warf eine schwarz und
blau unterlaufene Schramme auf, die nach und nach aufsprang und einen bis
auf die Knochen zerfetzten Rcken zurckliess. Man brauchte diese Folter
auch noch in neuerer Zeit; doch hat man nie gewagt, mehr als fnfzig bis
achtzig Streiche auf Einmal geben zu lassen.

[322] Les procdures de sorcellerie  Neufchtel par _Charles Lardy_
(Neufchtel 1866 S.42).

[323] S. Freundschaftliche und vertrauliche Briefe, den sogenannten sehr
berchtigten Hexenhandel zu Glarus betreffend. Von _H.L. Lehmann_. Zrich
1783.

[324] Nach Obigem ist zu berichtigen, was _H. Schreiber_ (die Hexenprozesse
in Freiburg etc. S.43) sagt: dass nmlich das letzte Beispiel von der
Hinrichtung einer Hexe 1780 zu Glarus in der =katholischen Schweiz= gegeben
worden sei. Die Katholiken zu Glarus hatten gar keinen Antheil an dem
Ereignisse.

[325] _Lehmann_ a. a. O. Heft II. S.88ff.

[326] _Scholtz_, ber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier
Jahrhunderten. Breslau 1830. S.120.

[327] _W. Scott_, Briefe b. Dm. Th.II. S.113.

[328] Eine offizielle Berichterstattung ber den Glaubensakt erschien
unter dem Titel: =L'Atto publico di fede= solennemente celebrato nella
citt di Palermo  6.Aprile 1724 dal Tribunale del S.Uffizio di Sicilia.
Descritto dal D. D. _Antonino Mongitore_, Canonico etc. Palermo 1724.--
Vgl. _Reusch_, Theol. Literaturbl. 1873, Nr.3.




  SIEBENUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Hexerei und Hexenverfolgung im neunzehnten Jahrhundert.-- Die neuesten
  Vertreter des Glaubens an Hexerei.


Im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts sahen wir in allen europischen
Staaten einen Prozess, einen kulturgeschichtlichen Verlauf vor sich gehen,
infolge dessen die Hexenverfolgung, die im Anfange des Jahrhunderts noch im
Gange war, am Ende desselben aufhrte. In diesem Vorgange stellte sich uns
die Thatsache dar, dass im Laufe des Jahrhunderts die Stellung der Mnner
der Wissenschaft, vor Allem der Juristen und der Theologen, berhaupt der
gebildeteren Stnde zum Hexenglauben allmhlich eine andere geworden war
als ehedem, dass darum die Strafgesetzgebung sich nderte und dass
schliesslich vor dem Forum des Staates und der Rechtspflege die Hexerei nur
als eine Nichtigkeit galt. Die niederen Volksschichten waren jedoch von
dieser Aenderung, welche in der Stellung der Obrigkeiten und der Gebildeten
zum Hexenglauben eingetreten war, zunchst nur insofern berhrt, als sie
von den Gerichten nicht mehr wegen Hexerei geqult wurden. Der Hexenwahn
selbst, den die Hexenverfolgung dem niederen Volke eingeimpft hatte, lebte
in demselben einstweilen noch unerschttert und ungeschwcht fort, und erst
allmhlich konnten die finsteren Gedanken des Zauberglaubens zurcktreten
und schwinden, als die Volksschule im Volksleben eine Macht zu werden und
infolge dessen es im Denken des Volkes licht zu werden begann.

Am lngsten erhielt sich der Glaube an Hexerei sowie die Erinnerung an
Folter und Tortur in den katholischen Lndern[329]. In =Baiern= gibt man
noch immer alten Weibern die Schuld, wenn in ihrer Heimath ein Hagelwetter
entsteht, als htten sie dasselbe durch das Kochen gewisser Kruter etc.
verursacht; noch immer glauben die Buerinnen, wenn ihre Khe keine Milch
mehr geben, sie seien behext, und bedienen sich des =Hexenrauches=, um die
Hexe vom heimlichen Besuche des Kuhstalles abzuhalten, und noch immer
fhren umherziehende Kartenschlgerinnen sogen. =Hexenkarten= bei sich
(sechsunddreissig Bltter, welche verschiedene Figuren, Wirthshuser,
Hanswurste und besonders auf Gabeln reitende Hexen darstellen)[330].

In =Tirol= gelten Wetter- und grosse Brandschden noch jetzt vielfach als
Wirkungen von Dmonen oder als Tcken, die von Zauberinnen oder auch von
Verstorbenen aus Rache verbt werden. Sturmwolken wird, da man in denselben
einen Dmon vermuthet, die Monstranz entgegengehalten; entladen sie sich
doch, so muss das Volk sehr sndig sein[331].-- In einem Theile von
=Frankreich= glauben noch heute die Landleute, dass in den Nchten von
Weihnachten bis Epiphanias der Jagdzug des Knigs Herodes die Luft
durchzieht. Nhere sich aber hierbei ein Hund der Meute irgend einem
zufllig Vorbergehenden, so sei dieses fr den letzteren ein untrgliches
Anzeichen seines binnen Jahresfrist erfolgenden Todes[332].

Uebrigens spukt der Hexenglaube auch in protestantischen Lndern noch in
den Kpfen Unzhliger, und ganz analoge Erscheinungen treten in
evangelischen wie in katholischen Bezirken hervor[333].

So findet noch jetzt in =Tirol= in der Walpurgisnacht ein =Ausbrennen der
Hexen= statt, d.h. Reissigbndel werden unter mglichst grossem Lrm auf
Stangen gesteckt und angezndet. Die Burschen laufen mit denselben durchs
Dorf und treiben so die Hexen aus. Ganz ebenso werden in der =Oberpfalz=
die Hexen =ausgepeitscht=, in =Franken ausgeblasen=. Man glaubt, dass
dadurch, dass die jungen Burschen des Dorfes nach Sonnenuntergang auf einer
benachbarten Anhhe kreuzweise im Takt mit Peitschen knallen oder dass
Schalmeien geblasen werden, alle Hexen der Nachbarschaft unschdlich
gemacht wrden. --Kommen doch in =England= bei den Quartalsgerichten noch
hufig Bauern zum Verhr, weil sie alte Frauen, die ihnen an Vieh oder
Ernte geschadet haben sollten, misshandelten[334]!

Ueberhaupt sind in allen Landen die Flle nicht selten, in denen das Volk
von der Schuld gewisser Personen, die als Hexen bezeichnet werden,
berzeugt, das von den Gerichten als antiquirt betrachtete Strafgesetz
selbst zur Anwendung zu bringen sucht.

In dem hollndischen Orte Deldenerbroek, der in die reformirte Stadt Delden
eingepfarrt ist, kam im Jahr 1822 eine Kindbetterin, deren Genesung sich
verzgerte, auf den Gedanken, dass sie von einer Nachbarin behext worden
sei. Die Kranke sprach ihren Verdacht auch aus, und bald wurde es den
Kindern der Verdchtigten auf der Strasse nachgerufen, dass ihre Mutter
eine Hexe sei. Rasch entschloss sich nun die letztere, durch die
Wasserprobe ihre Unschuld in Beisein der beiderseitigen Verwandten zu
erweisen. Man ging auch auf das Anerbieten ein, und zur bestimmten Zeit und
am bestimmten Orte erschien die Angeschuldigte, die sich mit
Mannesbeinkleidern versehen hatte, liess sich entkleiden und mit einem
unter beiden Armen befestigten starken Strick vor den Augen der sie
Umstehenden in das Wasser einsenken, wo sie sofort untersank und somit die
Probe glnzend bestand. Dieses geschah in einer reformirten Gemeinde am
16.Mrz 1823[335].

Im Jahr 1836 fand im Fischerdorfe Zeinova auf der Halbinsel Hela eine Art
Hexenprozesses statt. Ein Quacksalber hatte nmlich vorgegeben, dass er
einen gewissen Kranken darum nicht zu heilen vermge, weil derselbe von
einer alten Frau behext sei. Daher wurde von den Dorfbewohnern sofort zu
der damals noch nicht vergessenen Wasserprobe geschritten. Die angebliche
Hexe wurde nun leider eine Zeit lang im Wasser von ihren Kleidern
emporgehalten, wesshalb sie in der Todesangst um Gnade schrie und den
Kranken am nchsten Mittag zu heilen versprach. Die versprochene Heilung
konnte sie aber doch nicht fertig bringen. Daher wurde sie nochmals ins
Wasser geworfen und, da sie auch diessmal nicht sofort untersank, mit
Rudern todtgeschlagen.

Im Ahrthale (Rheinprovinz) trug sich im Herbst 1866 Folgendes zu: Eine
junge Dame, welche eine Taube bei sich fhrte, war auf einem Ausfluge in
ein Haus eingetreten und hatte sich zur Erfrischung einen Teller voll
Trauben reichen lassen. Sie hatte die Trauben bezahlt und war dann im
schnen Ahrthale weiter gegangen. Whrend ihres Aufenthaltes im Hause hatte
sich aber ein Kalb im Stalle an dem Stricke, mit welchem es angebunden war,
erwrgt. Da sich nun die Bauern diesen Unglcksfall gar nicht erklren
konnten, so gaben sie denselben dem Mdchen schuld, das sich durch die
Taube als Hexe erwiesen habe. Schleunigst machten sie daher dem
Brgermeister von ihrer Entdeckung Anzeige, der dem Mdchen auch sofort
nachsetzen und es verhaften liess. Damit aber freilich endete der
Fall[336].

Auffallend hufig sind derartige Gewaltthtigkeiten whrend dieses
Jahrhunderts in =Frankreich= vorgekommen. --Im Jahr 1807 wurde von den
Einwohnern von Mayenne ein Bettler wegen Zauberei verbrannt.-- Im Juni
1825 wurde vor dem Assisengericht des Departements Lot und Garonne
folgender seltsame Prozess verhandelt: Ein armes altes Weib in der
Gemeinde Bournel war nmlich von einigen Weibern aus derselben Gemeinde,
die in ihren Familien mehrere rasch aufeinander folgende Todesflle erlebt
hatten oder sich selbst seit einiger Zeit krank fhlten, beschuldigt
worden, diese Unglcksflle durch Zauberei bewirkt zu haben. Diese Weiber
hatten jene Unglckliche gegen Ende des vorigen Jahres an einem Sonntage
whrend der Messe in das Haus einer derselben geschleppt und von ihr
verlangt, den Zauber, mit dem sie ihre Nachbarn befangen, wieder
aufzuheben. So sehr die Unglckliche ihre Unschuld betheuert hatte, so war
dieselbe doch von jenen zum Feuer verurtheilt und wirklich in ein dazu
angezndetes Feuer geworfen worden. Ihr Angstgeheul hatte jedoch die
Wahnsinnigen bestimmt, ihr Opfer wieder loszulassen, das sich, mit Wunden
bedeckt und halb todt, nach Hause schleppte und erst nach zwei Monaten
wieder genas. Von den Verbrecherinnen sind die zwei schuldigsten zu
fnfjhriger Gefngnissstrafe verurtheilt worden[337].

Ein schauerliches Drama spielte sich im Jahr 1850 ab. Das Civil-Tribunal
von Tarbos klagte das Ehepaar Soubervie an, dass es den Tod der Frau
Bedouret veranlasst habe. Die Ehegatten hatten geglaubt, dieselbe wre eine
Hexe und erklrten, der Priester htte ihnen gesagt, sie wre die
Veranlasserin der schweren Krankheit der Soubervie. Darum schleppten sie
die Bedouret in ein Privatzimmer, hielten sie ber brennendes Stroh und
legten ein rothglhendes Eisen ber ihren Mund. Das unglckliche Weib starb
bald unter den furchtbarsten Schmerzen. Die Soubervies gestanden die That
und frohlockten darber. In dem Prozesse erhielten sie die bestmglichen
Zeugnisse. Es wurde dargethan, dass sie lediglich aus Aberglauben das
Verbrechen begangen, und zugleich wurde geltend gemacht, dass sie dabei den
hchsten geistlichen Vorgngern gefolgt wren. Von den Geschworenen der
Gnade empfohlen, wurden die Soubervies nur zur Zahlung von 25Franken
jhrlich an den Mann der Gemordeten und zu Gefngniss von vier Monaten
verurtheilt[338].

Eine nicht geringere Bestialitt wie in den erwhnten Vorkommnissen zeigte
sich in einem Falle, der sich im April 1826 in einem Ort an der
franzsischen Grenze auf dem Gebiete des jetzigen Belgiens zutrug. Am
10.April hatte sich nmlich eine arme Frau zu dem Mller zu Mosa (einem
bei Huy gelegenen Dorfe) begeben, um Hanf, den man ihr zu spinnen gegeben
hatte, zurckzubringen. Unglcklicher Weise hatten es sich nun auf die
Behauptung einer Kartenschlgerin hin die Shne vom Hause in den Kopf
gesetzt, dass diese arme Frau eine Hexe wre. Dieselben packten daher die
Frau, stellten rasch aus Wellenholz ein grosses Feuer her und hingen sie
ber demselben auf. Auch wrden sie die Unglckliche sicherlich gnzlich
verbrannt haben, wenn nicht ihr Geschrei Nachbarn herbeigerufen htte, die
sie aus den Hnden der Bsewichte befreiten[339].

Aus =England= ist wenigstens Ein Fall bekannt geworden, der mit den
Vorerwhnten zusammenzustellen ist. Nach einem Bericht der Times vom
24.Sept. 1863 ist nmlich damals in der englischen Grafschaft Essex ein
alter Mann als Hexenmeister zu Tode geqult worden.

Neben diesen Gewaltthtigkeiten, welche sich Einzelne oder Pbelmassen
gegen vermeintliche Hexen und Zauberer zu Schulden kommen liessen, sind
aber im neunzehnten Jahrhundert sogar gerichtsseitige Bestrafungen
derselben vorgekommen-- ja-- =es sind sogar die Hexenprozesse wieder
aufgelebt=.

Zu Bulkesch in =Ungarn= wurden (nach einer freilich nicht belegten Angabe)
im Jahr 1834 mehrere Zigeuner und Zigeunerinnen mit zweihundert Stock- oder
Ruthenstreichen bestraft, weil sie mit zauberischen Mitteln ein Kind
umgebracht haben sollten.

Das Land aber, in welchem das neunzehnte Jahrhundert --seit dem Jahre
1860-- die eigentlichen Hexenprozesse hat wieder aufblhen sehen, ist die
grosse katholische Republik =Mexiko=[340].

Zunchst wurde hier 1860, wie Tylor's Anfnge der Kultur und nach ihm
Peschel's Vlkerkunde berichten, zu Comargo eine Hexe verbrannt. Genaueres
wissen wir aber ber die Prozedur vom 7.Mai 1874 zu San Juan de Jacobo
(einer von Indianern und Mischlingen bevlkerten Stadt) im Staate Sinaloa,
wo Diega Lugo und ihr Sohn Geronimo Porres als Zauberer lebendig verbrannt
wurden. Der offizielle Bericht des Richters J. Moreno vom 10.Mai 1874
ber die Exekution schliesst mit den Worten: Der Fall war ein sehr
trauriger, Herr Prfekt, aber er war nothwendig, um den Bosheiten Einhalt
zu thun, die zu verschiedenen Zeiten hier vorkamen. Ja trotz der
Hinrichtung wurde mir gestern noch berichtet, dass der Angeklagte J.M.
Mendoza gesagt habe, wir wrden frher oder spter noch bssen, was wir
gethan. Sie sehen hieraus, wie wenig diese Leute eingeschchtert sind; aber
ich versume inzwischen keine Vorsicht. Die Angeklagten Mendoza haben aus
Furcht sich geflchtet;-- warum fliehen sie, wenn sie sich nicht schuldig
wissen? Denn reine Wsche bedarf keiner Seife! Dann folgt die
republikanische Schluss- und Grussformel: Libertad e independencia!

Das interessante Aktenstck ist von =Friedrich von Hellwald= (in Overzier's
Deutschen Blttern, Organ fr allgemeine Volksbildung Nr.32, Kln,
8.August 1874) verffentlicht worden. In der Tagespresse, die einem
Bericht des New-York-Herald aus Mexiko vom 18.Mai folgte, wurden neben
dem genannten Weibe und ihrem Sohne noch Jose Maria Bonilla und dessen Frau
Diega genannt als schon vor jenen um des gleichen Verbrechens willen in
Jacobo verhaftet, gerichtlich verhrt und lebendig verbrannt, weil, wie es
in dem Bericht des dortigen Alcalde an den Prfekten des Bezirks hiess,
erwiesen worden wre, dass sie einen gewissen Schneider Zacarias behext
htten. Die Bundesregierung zu Mexiko schritt zwar dagegen ein, jedoch zu
spt. Ein weiterer Bericht hat das Gleiche von einem Mdchen gemeldet, das
Haare ausgebrochen hatte, das einem Strohkreuz aus dem Wege gegangen war
und alle Huser vermieden hatte, an denen sich ein Hufeisen als Schloss
befand. Mit ihr wurde ihr kleiner Bruder verbrannt.-- Auch aus der Stadt
Concordia wurde dann ein hnlicher Prozess konstatirt. Doch fehlen uns hier
offizielle Urkunden.

Das wren also von 1860 an wenigstens fnf mexikanische Hexenprozesse! Ein
sechster spielte sich am 20.August 1877 zu San Jacobo ab, an welchem Tage
daselbst =fnf= Hexen verbrannt wurden. Der Alcalde Ignacio Castello
berichtet darber an den Distriktsprsidenten: ----Der Unterzeichnete
hat in Uebereinstimmung mit der ganzen Bevlkerung befohlen, die Schuldigen
zu verhaften und zu verbrennen. Es lebe die Unabhngigkeit und Freiheit!

Ueber einen Hexenprozess, der in ganz eigenen Formen auf einem entlegenen
Gebiete der alten Welt, nmlich in =Kaukasien= seit dem Jahre 1874 verlief,
brachten die ffentlichen Bltter im Anfange des Jahres 1878 Nachricht,
indem derselbe damals vor dem Geschworenengericht zu Jekaterinoda zur
Verhandlung gekommen war. Im Jahre 1874 entdeckte nmlich das Weib des
Aeltesten im Aul ihrer Freundin, der Tschass Mertekulow, dass ihr Mann
aufgehrt habe, sie zu lieben, und bat dieselbe um Rath, auf welche Weise
sie die Liebe ihres Mannes wieder erwerben knnte. Die mitleidige Tschass
Mertekulow rieth ihrer Freundin, sich an die Chakalo Chagutschew zu wenden,
welche eine grosse Zauberin sei und auch ihr gewiss helfen wrde. Das that
denn auch die Chodshigan Natyrbow --so hiess die Frau des Aeltesten--,
und die Zauberin gab ihr ein Mittel mit der Anweisung, dasselbe unter die
Speisen ihres Mannes zu mischen. Die Chodshigan Natyrbow scheute sich
jedoch, dieses Mittel bei ihrem Mann anzuwenden, und entdeckte diesem, was
sie vorhabe. Der Aelteste war emprt und erschreckt darber, dass in seinem
Aul Hexen und Zauberinnen vorkommen, und beschloss, dieses Uebel
auszurotten. Zu diesem Zweck berief er die angesehensten Leute des Auls zu
einer Berathung, trug denselben die Angelegenheit vor und beantragte, die
Hexe einem strengen Gericht zu unterwerfen. Vor allen Dingen begaben sich
die Richter in die Htte der Chakalo Chagutschew und forderten von
derselben die Herausgabe ihres Zauberkrauts. Als diese solchem Verlangen
nicht nachkommen konnte, wurde sie auf den Hof gefhrt, mit Ketten an einem
Pfahl befestigt und dann in so naher Entfernung von ihr ein Feuer
angemacht, dass sie Brandverletzungen davontrug. Da dieses Mittel aber
nicht fruchtete, so wurde die Unglckliche in einen Keller geschleppt und
dort bewacht. Ein Kosak befreite sie aus diesem Gefngniss nach einiger
Zeit. Das war jedoch nur der Anfang der Verfolgungen gegen alle die
Personen, welche durch irgend eine That den Verdacht erweckt hatten, dass
sie im Besitz bernatrlicher Krfte seien. Die Personen wurden durch hoch
aufflammendes Feuer gefhrt, um ihre Zauberei unschdlich zu machen. Einen
unglcklichen Menschen, welcher als Zauberer bezeichnet war, hngte man so
auf, dass er mit den Fussspitzen den Erdboden berhrte und geisselte ihn
dann mit Dornen. Zum Schluss zwang man ihn noch, zwischen zwei
Scheiterhaufen zu tanzen. Die meisten der Zauberei Verdchtigen wurden bis
zum Einschreiten der Behrden in dumpfen Kellern gefangen gehalten, und der
Untersuchungsrichter fand erschlagene Hunde, mit deren Lungen man die
Verhafteten gespeist hatte, angeblich, um sie ihrer Zauberkraft zu
berauben[341].

Zu dem Vorerwhnten knnten noch die zahlreichen Flle von Besessenheiten
und viele andere Vorkommnisse, die namentlich in der katholischen Kirche
hervorgetreten sind, hinzugefgt werden, um zu zeigen, welche Macht der
Aberglaube in der katholischen Kirche noch heutigen Tages ist. Zum Oefteren
(z.B. in der Blutschwitzer-Prozedur zu Zug im Jahr 1849) hat die Polizei
von solchen die Massen erregenden und vom Klerus darum sehr begnstigten
Erscheinungen Notiz genommen und die Gerichte haben dann jedesmal die
dahinter steckende Betrgerei und Schwindelei aufgedeckt. Das schlimmste
aber ist, dass in der katholischen Kirche die Wissenschaft und das
Kirchenregiment den heidnischen Dmonismus und den Glauben an Hexerei auch
noch im neunzehnten Jahrhundert zu vertreten und zu lehren wagen knnen.

Der angesehenste und gefeiertste Dogmatiker in der katholischen Kirche der
Gegenwart-- einst das Orakel des Papstes PiusIX.-- ist der Professor zu
Rom =Johannes Perrone=, und der anerkannteste Moraltheologe ist der
Seminarprofessor =Johann Peter Gury=. Hren wir wie beide-- Jesuiten--
sich ber den Hexenglauben aussprechen, wie sie amtlich lehren!

=Perrone= sagt im fnften Bande seiner Dogmatik[342], im cap.V. De
daemonum cum hominibus commercio, .77 (womit das Kapitel erffnet wird):
Ad haec =daemonum cum hominibus commercium= revocamus =omnia eorundem
malorum spirituum molimina=, sive ad nocendum hominibus eosque vexandos
sive adeos ad extremum exitium perducendos; zu jenem gehren vorzugsweise
die Besessenheiten, corporum obsessiones, zu diesem gehren alle mala, ad
quae daemones solent homines impellere, sive id demum fiat =pacto=
qualicunque interpositivo sive non. Perrone bemerkt, dass allerdings die
Mglichkeit eines Pakts mit dem Satan von einzelnen Katholiken bestritten
werde; allein die communis sententia der Katholiken, welche nicht ohne
Verwegenheit bezweifelt werden knne (quae absque aliqua temenitatis nota
in dubium revocari nequent), sei die, dass es ein wirkliches commercium der
Bsen mit dem Satan gebe, welches sich auf ein pactum sttze, mge dieses
nun ein pactum expressum oder tacitum cum daemone grnden.-- Was nun
Perrone unmittelbar hierauf sagt, ist freilich sehr richtig: =Data semel
daemonum existentia eorumque malefica indole=, quid impedit, quominus ipsi,
Deo sic permittente, pacta ineant cum pessimis hominibus ad eorum
perniciem, ac minibilia operentur?

Nicht weniger klar spricht sich =Gury= aus, der auf die Sache sogar noch
genauer eingeht. In seinem dickleibigen Compendium theologiae moralis
(Regensburger Ausgabe von 1868, S.120) theilt Gury einen besonderen
Paragraphen de magia et maleficio mit. Er unterscheidet hier zwischen
weisser und schwarzer Magie mit den Worten: =Magia late sumpta= seu magia
naturalis vel artificialis, quae magia alba vocatur, estars mira faciendi,
saltem apparenter, per caussas naturales aut hominis industriam absque ullo
daemonis ministerio. Die eigentliche oder schwarze Magie wird so definirt:
=Magia stricte dicta= est ars mira faciendi, quae licet non supernaturalia
sint, vires tamen hominis superant et proinde =ope solius daemonis=
explicite vel implicite =invocati= fieri possunt.-- Von der schwarzen
Magie im Allgemeinen unterscheidet sich nun wieder der engere Begriff der
Hexerei. Dieselbe wird mit den Worten definirt: =Maleficium= est ars
nocendi daemonis interventu. Die Hexerei ist aber eine doppelte, eine
Liebes- und eine Gifthexerei. Jene, das =maleficium amatorium s.philtrum=
ist eine ars diabolica, qua lubricus amor vel odium in aliqua persona erga
aliam vehementer excitatur; dagegen die Hexerei im eigentlichsten Sinne des
Wortes oder das =maleficium veneficum= ist die ars nocendi proximo variis
ope daemonis, v.g. morbis, hebetudine etc. Die Hexerei wird auch
=sortilegium= genannt, weil durch dieselbe =sors mala=(!) injiciatur iis,
contra quos vindicta operatione diabolica exercetur. Im kirchlichen
Sprachgebrauch bezeichnet man darum auch die Zauberer und Hexen als
=sortiarii= und =sortiariae=.

Dieses ist die in der katholischen Kirche der Gegenwart vorgetragene
Lehre vom Hexenwesen. Dass aber diese Lehre der in der rmischen Kurie
heimischen und von derselben vertretenen Doktrin genau entspricht, wird
durch die der rmischen Pnitentiarie (d.h. derjenigen ppstlichen
Behrde zu Rom, welche in allen Irregularitten, in geheimen
Ehehindernissen, Gelbden u.dgl. Dispensationen und in den dem Papste
vorbehaltenen Sndenfllen Absolution ertheilt,) verliehenen Vollmachten
bewiesen. Unter den Absolutionsfakultten dieser Behrde befindet sich
nmlich auch unter Anderem die Vollmacht[343], von Strafen frei zu
sprechen, welche verhngt worden sind ob =Daemonis invocationem= cum
=pacto donandi animam= eique =praestitam idololatriam= ac superstitiones
haereticales exercitas,---- postquam pactum cum maledicto Daemone
initum expresse revocaverit,---- =tradita syngrapha forsan exarata=
aliisque mediis superstitionis ad omnia comburenda(!).

Dieser von der katholischen Kirche der Gegenwart gehegten und gepflegten
Lehre vom Teufel und dessen Dmonen, von der Mglichkeit der Eingehung
eines Bundes mit dem Teufel und einer mit teuflischer Hlfe ausgebten, die
Menschen an Leib und Seele schdigenden Hexerei entspricht nun die Magie,
welche die katholische Kirche selbst mittelst ihrer Exorzismen ausbt, um
die Werke des Frsten der Finsterniss zu zerstren und die Menschen von
diabolischen Plagen zu befreien. In dieser Beziehung ist nmlich das
katholisch-kirchliche Bewusstsein von dem (unzhligemal ausgesprochenen)
Gedanken getragen: Wenn das, was man in der Kirche von der Wirksamkeit des
Teufels und der Dmonen lehrt, nur auf Einbildung oder Tuschung beruhte,
so wre ja die exorzistische Gewalt der Kirche und der von der Kirche
aufgestellte ordo exorcistarum ganz unntz; =wozu wren dann also die
Exorzismen da=?--

Fassen wir nur eine einzige in der zweiten Hlfte dieses Jahrhunderts
erschienene Schrift, nmlich den Modus invandi afflictos a daemone von
=Andreas Gassner= ins Auge, um uns darber zu unterrichten, wie
gegenwrtig die katholische Kirche mit ihrer exorzistischen Gewalt zu dem
berlieferten Dmonenglauben steht!

Diese Schrift[344] ist natrlich mit kirchlicher Autorisirung erschienen.
Mit Gutheissung des hochwrdigen Ordensgenerals der minderen Brder d.d.
Rom, 28.Januar 1851 (=was hiermit ausdrcklich bemerkt sein will=--
setzt Gassner hinzu) ist im Jahr 1851 in Mnchen von dem Definitor Prov.
Pater Franz Xaver =Lohbauer= das Rituale ecclesiasticum ad usum Clericorum
ord. S.Francisci ref. Prof. Antoniano =Bavaricae= herausgegeben. Aus
diesem Rituale hat Dr. =Andreas Gassner= zu Salzburg in seinem Handbuch
der Pastoraltheologie einen Auszug geliefert, und ein Separatabdruck eines
einzelnen Abschnittes dieses Handbuchs ist es, den Gassner in der kleinen
Schrift Modus invandi afflictos a daemone, 1869 im Selbstverlag bei Endl
und Penker in Salzburg erscheinen liess.

Das Bchlein zerfllt in zehn Abschnitte, von denen der letzte (S.22-45),
der gerade die Hlfte der ganzen Schrift ausmacht, Vorschriften ber die
Anwendung der Beschwrungsformeln enthlt. Vorher werden im zweiten
Abschnitt die verschiedenen Gattungen der vom Teufel Angefallenen
zusammengestellt und beleuchtet. Gassner unterscheidet unter denselben drei
Gruppen: die maleficiati, obsessi und possessi.-- Die maleficiati sind
entweder an ihren Leibern oder an ihrem Eigenthum angezaubert und
geschdigt. In ersterer Beziehung ist zu beachten, dass oft der Bse in
ihrem (der maleficiati) Krper an einem Gliede eindringt und sie an
gewissen Verrichtungen hindert oder ihnen Schmerzen verursacht. Dabei wird
noch hinzugefgt: Wurden vollends gewisse Gegenstnde durch diabolischen
Einfluss in den Krper des diabolisch Geplagten geschafft, so nennt man
dieses maleficium oder veneficium, je nachdem es an sich unschdliche oder
schdliche Gegenstnde, z.B. Glasscherben, Federn und dergl. sind.

Reprsentiren die maleficiati den untersten und ersten Grad diabolischer
Anfechtung und Schdigung, so bilden die obsessi oder die Umsessenen den
zweiten Grad. Es sind solche, in deren Leib ein bser Geist zwar noch
nicht vollends eingedrungen ist, deren Leib er nicht ganz in Besitz hat,
wozu er aber Anstrengungen gemacht, einem Feinde gleich, der eine Stadt
belagert.

Der hchste Grad ist endlich der der Besessenen, der possessi oder auch
energumeni. So heissen solche, in deren Leib ein bser Geist eingedrungen
ist und den er in allen oder doch den meisten Gliedern in Besitz hat, und
verschiedene eigenthmliche Verrichtungen, Bewegungen und Wirkungen
verursacht, oder den natrlichen Verrichtungen hinderlich
entgegentritt.-- Unter Berufung auf allerlei bel ausgelegte Bibelstellen
werden dann die Besessenen noch als arreptitii, benatici und pythonici
unterschieden. Ausserdem werden aber auch noch Diejenigen hierher
gerechnet, deren Huser oder Gemcher von diabolischen Erscheinungen
geplagt sind, sowie ferner (und zwar in lateinischer Diction) Diejenigen,
qui Daemoni se subscripserunt, vel eum in vitro aut alio vase inclusum
detinent, et ab eo, utut vellent, liberari nequeunt, item, =qui habent
spiritum _incubum_= vel =_succubum_=(!)-- Lateinisch fhrt nmlich der
Verf. gewhnlich das an, was deutsch zu sagen er sich schmt.

Im dritten Abschnitt handelt =Gassner= von den Zeichen und Mitteln, um zu
erkennen, ob Jemand von einem bsen Geiste geplagt sei oder nicht. Hierbei
werden nun wieder fnf Klassen von maleficiatis unterschieden: Erwachsene,
Kinder, Verehelichte, Thiere und andere Gegenstnde.

Bei Erwachsenen werden sechs hinreichende Zeichen eines maleficii, um den
sogen. exorcismus probations vornehmen zu drfen, aufgezhlt: 1)wenn der
Geplagte vor Speisen und Getrnken, =welche heimlich benedizirt wurden=,
mehr Abscheu hat, als vor anderen; 2)wenn er =in Gegenwart des heil.
Sakraments und der heil. Reliquien= ungewhnliche Furcht oder Schrecken
ussert, nicht hinblicken kann u.dgl.; 3)wenn er die Leute ohne
vorausgegangene Krankheit wie ein toller Hund anfllt, um sich schlgt, die
Heiligen lstert, den Teufel um Hlfe anruft; 4)=wenn er Nadeln, Ngel,
Glasscherben u.dergl. erbricht=; 5)wenn =aus seinem Munde hllischer
Gestank= oder Schwefel-, Pech-, Kohlen- und Russgeruch hervorgeht; 6)wenn
sich in seinem Leibe ganz ungewhnliche Tne, z.B. =das Quaken eines
Frosches= vernehmen lassen.

Von den behexten Thieren (animalia maleficiata) heisst es, dass
hinsichtlich ihrer proportionaliter =eadem ferme signa=(!) serviunt; und
bei anderen Sachen ist es ein sicheres signum maleficii, si sine alia
caussa non habent suum effectum naturalem, z.B. si per plures horas flores
lactis non coagulantur in butyrum;-- also wenn der Schmand nicht zu Butter
werden will, dann ist die Milch behext!

Wir enthalten uns weiterer Mittheilungen aus dem Buche, in denen nichts
anderes als der aberglubische Dmonismus, wie er einst aus dem Heidenthum
in die christliche Kirche eingedrungen war, unter kirchlicher Approbation
und Auctorisirung auch noch im neunzehnten Jahrhundert der Kirche gelehrt
wird.

Mit diesen Worten htten wir die vorstehende Auseinandersetzung
abschliessen knnen, wenn wir dieselbe vor dem Jahre 1870 geschrieben
htten. Seitdem aber ist das Vatikanische Conzil versammelt gewesen,
welches das Dogma von der wesentlichen Infallibilitt des Papstes, wenn
derselbe als Lehrer der Kirche in Sachen des christlichen Glaubens und
Lebens auftritt, verkndet hat, und damit hat der Glaube an das Hexenwesen
in der katholischen Kirche eine ganz neue Bedeutung gewonnen. Wenn es
nmlich irgend eine ppstliche Bulle gibt, die alle sicheren Zeichen einer
ppstlichen Lehrverkndigung an sich trgt, so ist es die Bulle
Innozenz'VIII. vom 5.Dezember 1484. Diese Bulle ist nmlich
verffentlicht worden 1)als amtliche Antwort auf die Klagen der
Inquisitoren Sprenger und Institor, dass sie in Deutschland fr ihre
Meinung von dem verderblichen Treiben der Hexen und fr ihre Befugniss zur
Ausrottung desselben keinen Glauben und keine Anerkennung gefunden htten;
und diese Antwort ist von dem Papste 2)mit Berufung auf seine apostolische
Auctoritt, und zwar so ertheilt, dass er dabei 3)eine bestimmte Lehre als
apostolische Wahrheit verkndet.

Indem daher die Bulle vom 5.Dezember 1484 ganz unbestreitbar nach dem
Vatikanischen Conzil zu den infallibelen Kundgebungen des Papstthums
gehrt, in denen dasselbe ex cathedra zur Kirche geredet hat, so ist
nunmehr als eigentliches Dogma der rmisch-katholischen Kirche die Lehre
anzusehen: 1)Es gibt eine Hexerei, welche eine mit Hlfe des Teufels
bewirkte Zauberei zum Zwecke vielfacher entsetzlicher Schdigung der
Menschen ist; 2)diese Hexerei beruht auf einem mit dem Teufel
abgeschlossenen Bunde; und 3)dieser Bund beruht auf Abfall vom
christlichen Glauben, indem die Zauberer und Hexen sich von Gott los- und
sich dem Teufel zusagen und dadurch ihres ewigen Seelenheiles verlustig
gehen.

Somit ist jetzt das Wort des Hexenhammers, dass die Leugnung der Hexerei--
Ketzerei sei, in der katholischen Kirche zur vollen Geltung gekommen.--

In der evangelischen Kirche hat sich whrend des laufenden Jahrhunderts
(soviel wir wissen,) nur Eine Stimme von Bedeutung fr den Glauben an die
Wirklichkeit der Hexerei erhoben, nmlich =August Vilmar= zu Marburg.

Als derselbe im Herbst des Jahres 1855 in das akademische Lehramt eintrat,
that er dieses in der festen Absicht, in Marburg und von da aus in der
hessischen Kirche eine Theologie zur Geltung zu bringen, in welcher mit
seiner wesentlich hierarchistischen Auffassung der Lehre vom geistlichen
Amt und von der Heilsvermittelung auch der Glaube an die Gewalt und
Wirksamkeit des =Teufels= die gebhrende Anerkennung fnden. Als sein
Bekenntniss verffentlichte er damals eine besondere Schrift unter dem
Titel: =Die Theologie der Thatsachen= wider die Theologie der Rhetorik
(Marb. 1856). In derselben wollte Vilmar zeigen, wie die Theologie
behandelt und vorgetragen werden msse, damit durch das Studium derselben
wirklich tchtige Seelsorger herangebildet werden knnten. Dabei spielt nun
die Lehre vom Teufel eine Hauptrolle. So lesen wir z.B. S.39: Es kommt
hier darauf an, wenn man recht lehren und die Seelen recht behten will,
=des Teufels Zhnefletschen aus der Tiefe _gesehen_= (mit =leiblichen=
Augen gesehen; ich meine das ganz unfigrlich), und seine Kraft an einer
armen Seele empfunden, =sein Lstern=, insbesondere sein =Hohnlachen aus
dem Abgrund gehrt zu haben=. Wer kann nun hiervon zeugen? Wer kann mit
einer solchen Erfahrung zugleich den Sieg des Gekreuzigten auf die Lippen
und in den Augen als rechter Lehrer an Christi Statt auftreten? Wer lehrt
mit dem Teufel kmpfen? Wer lehrt sich gegen ihn zu verwahren? ihn zu
berwinden? Davon schweigt die heutige Dogmatik, dieser Thatsachen gnzlich
entleert, durchaus. Und teuflische Versuchungen im Gebet-- wer kennt die
noch? Unsere heutige Dogmatik sowenig wie unsere heutige Ethik weiss mehr
etwas davon, und die knftigen Hirten gehen in diesem, fr die Seelsorge
vor fast allen anderen Lehrpunkten der =Satanalogie= wichtigen und in der
Anwendung oft vorkommenden Erfahrungsstck ganz ununterwiesen =blank wie
Heiden=, von der Universitt-- in das Amt.

In diesem Sinne begann nun =Vilmar= alsbald in Marburg die Dogmatik und die
anderen Disziplinen der systematischen und der praktischen Theologie
vorzutragen. Seine Vorlesungen ber die Dogmatik sind nach seinem Tode von
dem (inzwischen auch verstorbenen) Gymnasialdirektor Piderit zu Hanau
(1874) herausgegeben. In diesen Vorlesungen lehrt nun Vilmar B.I.
S.312-324 unter dem Titel Satanologie. Dmonologie. Folgendes:

Es gibt einen Teufel. Allerdings hat der Rationalismus seit Semler diesen
Satz bestritten. Es war dieses aber eine mehr als kindische Unwissenheit
in Beziehung auf die ersten Elemente der Kulturgeschichte, indem es bei
=allen= Vlkern ohne einige Ausnahmen Dmonen, bei den meisten auch unter
einem Haupte gibt. Dazu kommen die bestimmtesten Aussprche der heil.
Schrift. Neben diese gttliche Offenbarungen aber stellt sich, denselben
folgend, die christliche Erfahrung aller Zeiten, welche eine
bermenschliche Finsternissmacht aufweist, die in die Seelen
hineinzudringen und das Werk der Erlsung in denselben zu stren, die
Seelen mit Widerwillen und Hass gegen die Person Christi zu erfllen sucht,
und in den Augenblicken, wo die Macht des Lichts dennoch hereinbricht, ein
unaussprechliches Entsetzen erzeugt, welche das Wort Gottes aus den Herzen
zu entfernen und besonders in der Todesstunde sich durch diesen Raub in den
Besitz der Seele zu setzen sucht.[345].-- Der Teufel ist ein =kosmisches
geschaffenes Wesen=, welches mit seiner persnlichen Macht nicht allein die
ganze Menschenwelt, sondern auch die Erde selbst umspannt[346], zwar von
Gott verworfen ist, und dereinst definitiv verdammt werden wird, zur Zeit
aber noch in einem gewissen Verhltniss zur Himmelswelt steht.

Der Teufel ist der Versucher der Menschen. Die Mglichkeit dieser
Versuchung liegt fr den Teufel ganz offenbar darin, dass er zwar nicht
etwa Allwissenheit besitzt, wohl aber =eine geistige Sndenatmosphre um
sich hat=, in welcher er jede Bewegung merkt, sie sei wo sie in der
Menschenwelt immer sei: wo noch Snde vorhanden ist, ist er sensibel fr
dieselbe (=riecht er sie=), und ebenso ist er empfindlich fr alle die
Stellen in der Menschenwelt, welche von der Snde befreit sind, und durch
welche somit seine Atmosphre verengert wird. (S.321.)

Der Teufel hat aber auch =ein organisirtes Reich= --gegenber dem =Reiche
Gottes=; er hat zu seinen Diensten noch eine grosse Schaar ihm
affiliirter, verwandter Geister, #daimones#, in ihrer Eigenschaft als den
Menschen treibende, besitzende Geister #daimonia# genannt.-- Durch diese
wirkt der Teufel gleichfalls auf die Menschen, und zwar nach der
unangreifbaren Erzhlung der Evangelien vorzugsweise durch =krperliche
Besitzung=, woher diese Personen auch Besessene heissen.-- In den meisten
Fllen ist diese (krperliche) Besessenheit zugleich eine =Besessenheit der
Seele=, schreitet, =wenn nicht Mittel angewendet werden, welche dem Teufel
zu widerstehen geeignet sind=, in den Gedankenkreis (#nous#) ber und
bemchtigt sich zuletzt des #pneuma#, indem sie den Menschen in den
Irrsinn, in den Wahnsinn herabdrckt, so dass die geistigen Mittel alle
Anwendbarkeit verlieren und der Teufel die Seele sich gleichsam erobert
hat. Gnzliche Blindheit hat diese Zustnde, welche noch jetzt berall
vorkommen, fr Melancholie etc.-- gehalten; wer aber nur Einmal einen
Besessenen gesehen hat, ist nicht einen Augenblick in Zweifel ber den
Grundunterschied, welcher zwischen Besessenen und Wahnsinnigen
stattfindet. (S.322-323.)

Hierauf geht nun Vilmar zur Besprechung der =Symptome, welche die
Besessenheit mit Sicherheit anzeigen= ber. Er sagt hierber (S.323-324):
das allgemeinste Zeichen ist beinahe durchgngig das, dass die Besessenen
wissen, es sei ein =fremder Geist= in ihnen. =In den letzten drei
Jahrhunderten= aber ist es besonders hufig, dass angeblich der Geist eines
verstorbenen (bsen) Menschen die Besitzung ausbe. Diess ist nichts als
Trug des Teufels[347], aber ungemein tuschend fr Unerfahrene. Sodann ist
eins der gewissesten Zeichen das, dass sie irgend welches heilige Wort,
zumal den Namen Christi, nicht aussprechen, oder wenn sie an signum crucis
als alte Lutheraner oder Katholiken gewhnt sind, das Kreuzschlagen
entweder nicht vertragen oder wenigstens nicht selbst vollziehen mgen.
Dasselbe gilt meistens schon vom Hndefalten zum Gebet. Dazu kommen
=Verfluchungen der Gottesgaben= (der Frucht auf dem Felde) und heiliger
Gegenstnde (und wren es nur die Kirchen=gebude=), sodann =Lsterungen=.
Dazu gehren dann Blicke, Mienen und Tne (Lachen), welche gehrt und
gesehen sein wollen, um sie von allen und jeden, auch den grsslichsten
Wahnsinnsusserungen, zu unterscheiden, und sofort als Blicke, Zge und
Tne aus einer =Persnlichkeit der Finsterniss= herauskommend zu erkennen.
In vielen, aber bei weitem nicht in allen Fllen kommt hierzu das Sprechen
mit =doppeltem Sprachton= (den einen fhre der Besessene, den anderen der
Besitzende), das Reden oder wenigstens das Verstehen fremder, nie gelernter
Sprachen, Fernwissen, wunderbare Beweglichkeit der Glieder und
Unabhngigkeit des Krpers von der natrlichen Schwerkraft[348].

=Vilmar= fhrt sodann (S.324) fort: Hiermit verwandt ist denn die
Einwirkung des Teufels auf die Natur zum Schaden des Menschen und =die
Fhigkeit solcher Menschen, welche sich von Gott lossagen und dem Teufel
sich ergeben, auf die Natur einzuwirken=, nmlich die =Zauberei=, welche
nach der Schrift wie nach der Erfahrung nicht in das Gebiet des
Wahnglaubens verwiesen werden darf.--

So begrndet =Vilmar= seine Lehre von der Wirklichkeit der auf Abfall von
Gott und auf einem Bunde mit dem Teufel beruhenden Hexerei mit seiner
monstrsen, in der evangelischen Kirche ganz unerhrten Lehre vom Teufel.
Ueber das Wesen der Hexerei selbst spricht sich Vilmar ausserdem noch in
seiner Dogmatik, B.I. S.266 bis 267 aus. Hier sagt nmlich derselbe im
Anschluss an seine Expositionen ber die Vorsehung Gottes, ber
Weissagungen und Wunder so: Es gibt auch =falsche Wunder=, wenn auch in
einem verhltnissmssig engen Kreise, soweit nmlich dieselben der
Seligkeitswelt Gottes Dienste leisten sollen, doch immerhin Wunder, und
=der Mensch kann durch unbedingte Selbsthingabe an das Bse solche Wunder
verrichten=. Es ist das das finstere Gebiet der =Zauberei, welchem wir
volle Realitt zusprechen mssen=. Von selbst erklrt es sich, dass diese
Art von Wundern wesentlich dahin gerichtet ist, die Welt der Seligkeit zu
stren und zu zerstren, Unruhe und Verwirrung der Geister anzurichten,
Furcht zu erregen und materiellen Schaden zu thun. Das Wesen jener
Hingebung beruht darin, dass die geistige Herrschaft ber die Natur Gott--
abgetrotzt werden soll. Wir knnen die Richtung dieser infernalen Kraft
dahin formuliren bezw. beschreiben, dass alles das zur Zauberei gehrt, was
darauf ausgeht 1)Gewalt ber die Selbstbestimmung des Menschen (Gewalt
ber die Geister) zu erlangen ohne Gottes Wort und ohne Gebet; 2)die
Naturkrfte aufzuregen; 3)die Ferne und die Zukunft zu erkennen, ohne den
Herrn der Zukunft; 4)materiellen Schaden zu thun ohne Anwendung
materieller Mittel.-- Die Annahme dieser Hllenkrfte streitet gegen
Gottes Weltregierung sowenig wie das Bse berhaupt gegen Gottes
Weltregierung streitet. Es ist nur die hhere Potenz des Bsen.

Vilmar hat diese seine Lehren vom Herbst 1855 an bis zu seinem Tode (1868)
vor zahlreichen Zuhrern vorgetragen, die auf seine Worte schwuren, und
jetzt im Dienste der evangelischen Kirche Hessens stehen. Gleichwohl hat
dieselbe keine Frchte getragen, sie hat keine Hexenverfolgung zum Zwecke
der Reinigung der Kirche von den Werkzeugen des Satans herbeigefhrt,--
weil fr diesen Wahnsinn nicht mehr die Justiz und die Folter zur Verfgung
stehen.


FUSSNOTEN:

[329] Noch im Jahr 1809 lebte in Baiern ein alter Mann, der einst wegen
angeblicher Zauberei unschuldig torquirt worden war und alle Marter
glcklich berstanden hatte. Derselbe pflegte bei dem baierischen Rentamte
zu Mitterfels allmonatlich seinen Gnadengehalt in Empfang zu nehmen und
dabei sich noch in den beiden Kanzleien ein Almosen einzusammeln. Neu
angestellten Beamten, welche den Mann zum ersten Male sahen, musste er dann
die verschiedenen Arten der Folterung, die er erlitten, beschreiben, wobei
er an seinen ausgerenkten Hnden und Fssen es sehen liess, bis zu welchem
Grade er gemartert worden war.-- _Schuegraf_, der damals als Schreiber bei
dem Amte fungirte, theilt dieses in der Zeitschr. fr d. Kulturgesch. 1858,
S.765 bis 766 mit.

[330] _Schuegraf_, S.767.

[331] _Buchmann_, S.324.

[332] _Lenormant_, S.493.

[333] Siehe die zahlreichen Angaben bei _Wuttke_, Der deutsche
Volksaberglaube der Gegenwart und bezglich der Schweiz in der Schrift des
Pfarrers _Thellung_ in Biel: Der Aberglaube nach seinen verschiedenen
Erscheinungen (Biel, 1867).

[334] _Schwalbe_, Ueber Wetteraberglauben (Berl. 1876 S.5).

[335] Vgl. Oberyssel'sche Zeitung vom Dienstag, 25.Mrz 1823 und
_Scheltema_, Beil. S.99-101.-- _Schindler_ (Der Aberglaube des
Mittelalters, S.305) sagt: Noch im Jahr 1832 wurde in der Gegend von
Danzig eine Unglckliche hinausgefahren und auf grausame Art ertrnkt; und
noch 1854 wurde in meiner Nhe eine alte Frau beerdigt, die im ganzen Dorfe
als Hexe galt, und =der man desshalb die Leichenbegleitung versagte=.

[336] _Waldbrhl_, Naturforschung und Hexenglaube, S.37-38 in Virchow's
und v.Holtzendorff's Vortrgen, Heft 46.

[337] _Horst_, Zauberbibl. B.VI. S.368.-- Das Ereigniss, welches Horst
S.373 desselben Bandes aus dem Mmorial Bordelais mittheilt, ist offenbar
nicht ein weiteres, sondern das bereits S.368 erzhlte Vorkommniss.

[338] _Cordier_, Lgendes des Hautes Pyrnes, Lourdes, 1855, S.79-88 und
_Hartpole Lecky_, I. S.3-4.

[339] Dieselben hatten ihr bereits mit einem schneidenden Instrument ber
der Brust einen langen Schnitt beigebracht. Die Marchausse bemchtigte
sich der Verbrecher. S._Horst_, Zauberbibl. B.VI. S.371.

[340] Die Nachrichten ber die Hexenverfolgung in Mexiko bis zum Jahr 1874
sind-- da uns die Originalquellen nicht zu Gebote standen, aus _Nippold_
Die gegenwrtige Wiederbelebung des Hexenglaubens S.11-12 wrtlich
entlehnt.

[341] Selbst in der =allerneuesten= Zeit liefert Russland noch derartigen,
fast unglaublichen Stoff. Zeitungen aus dem Februar des Jahres 1879 melden:
In dem Dorfe Wratschewo des Nowgoroder Gouvernements ist ein Bauernweib
Namens Agrafena Ignatiewa von den Einwohnern des genannten Dorfes wegen
Verdachts der Hexerei lebendig verbrannt worden. Die Aeltesten des Dorfes
liessen Thr und Fenster des Hauses, in welchem die vermeintliche Hexe
wohnte, mit Brettern verschlagen, hierauf Stroh und Holz um das Haus legen
und schliesslich das Haus mit der Hexe verbrennen. Das unglckliche Opfer
der aberglubischen Bauern wurde im buchstblichen Sinne des Wortes zu
=Asche= verbrannt. Ueber hundert Dorfbewohner, darunter der =Ortspope=,
wohnten diesem schrecklichen Schauspiele bei. So geschehen im Jahre
=1879=.

[342] =Praelectiones theologicae=, quas in Coll. Rom. S.J. habebat. Wir
benutzen hier die erste Regensburger (berhaupt die einundzwanzigste)
Ausgabe des Werkes, welche 1854 erschien. Der von uns besprochene Abschnitt
de daemonum cum hominibus commercio findet sich daselbst vol.V. p.31-54.

[343] Vgl. _Avanzini_, de constitutionibus apostolicae sedis, Romae, 1872.
S.67.

[344] Wir berichten hier ber dieses Buch nach den sehr ausfhrlichen
Excerpten, welche _F. Nippold_ seiner Schrift, Die gegenwrtige
Wiederbelebung des Hexenglaubens S.18-35 aus demselben mitgetheilt hat.

[345] Das Alles wollte _Vilmar_ aus seiner Erfahrung wissen!

[346] Sonst wird dieses nur von =Gott= gelehrt!

[347] Es ist uns durchaus unerfindlich, woher Vilmar dieses weiss.

[348] Man denke an die Wasserprobe der Hexen!




  ACHTUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

  Schluss.


Hat unsere Darstellung geleistet, was ihre Aufgabe war, so drfen wir
hoffen, dem Leser das Wesentliche des Hexenprozesses nicht nur in seiner
usseren Erscheinung, sondern auch in seiner Entwicklung und seinen Grnden
begreifbar vorgefhrt zu haben. Unser Hauptaugenmerk war, um es wiederholt
auszusprechen, dem modernen Hexenwesen, wie es vom Mittelalter auf die neue
Zeit vererbt wurde, zugewendet, und unser Rckgreifen in das Alterthum
bestimmte sich vorzugsweise nach dem nheren oder entfernteren Grade der
Verwandtschaft, in welchem sich die einzelnen Elemente, wie die ganze
Auffassungsweise zu demselben ankndigen. Auf eine vollstndige Darstellung
der antiken Zauberei hat daher diese Schrift keinen Anspruch.

Wir haben die neuere Zauberei in fast allen Lndern der Christenheit in
einer Gleichfrmigkeit auftreten sehen, die sich bis auf die
berraschendsten Einzelheiten erstreckt. Sie hat fast nirgends nationale
Hauptunterschiede, ihr Charakter ist ein universeller. Was aber hat diese
Uebereinstimmung vermittelt? Dass die allgemeine psychologische Disposition
des Menschen zum Glauben an die Wirkung hherer Mchte hierauf nicht
ausreichende Antwort gebe, ist an sich klar; denn wo liegt die
psychologische Nothwendigkeit, dass der Zauberglaube berall nur in
diesen, zum Theil so hchst bizarren Formen sich habe entwickeln mssen? Es
muss also ein historischer Grund aufgesucht werden. Dieser aber wird nicht
weniger universell sein drfen, als die Wirkung. Er liegt weder in der
deutschen, noch in der nordischen Mythologie, weder in der Vergangenheit
der Celten, noch in der Vorzeit der Slaven oder Muhammedaner. Alle diese
Vlker haben ohne Zweifel ursprnglich ihren nationalen Zauberglauben
gehabt, der sich mit dem spteren allgemeinen verwebte und darin
verschwamm; ihr Glaube hat weder innerhalb der eigenen Landesgrenzen die
nationale Grundform bewahrt, noch die Vorstellungen der brigen Vlker zu
normiren vermocht. Ja, dieser Glaube der einzelnen Nationen ist in seiner
Urgestalt oft schwer zu erkennen, oder gnzlich zweifelhaft, weil der
Forscher theils aus spteren, mglicherweise schon modificirten
Erscheinungen rckwrts schliessen, theils zu schriftlichen Quellen seine
Zuflucht nehmen muss, bei welchen aussernationale Einflsse theils zu
vermuthen stehen, theils wirklich erwiesen sind. So mchte Burkhard von
Worms fr die deutsche, Saxo Grammaticus fr die nordische Mythologie mit
grosser Vorsicht zu gebrauchen sein.

Von universeller Bedeutung, wie fr Wissenschaft und Kunst, ist das
rmisch-griechische Alterthum auch fr den Aberglauben der Vlker geworden;
nur trat hier noch ein Zweites hinzu, das Orientalisch-Christliche. Jenes
lieferte im Wesentlichen das Material, dieses die Auffassungsweise. Bei den
Kirchenvtern vermhlte sich das Rmer- und Griechenthum mit dem Dmonismus
des Morgenlands. Wohin durch den rmischen Eroberer oder den wandernden
Germanen der rmische Aberglaube nicht verschleppt worden war, dahin
brachte ihn der rmische Kirchenlehrer und Heidenbekehrer, sei's durch die
Polemik dagegen,-- denn er setzte die Gegenstnde desselben berall
voraus,-- oder durch die Praxis. Mit dem Christenthum kamen lateinische
Sprache und Literatur, Dmonologie, befangene aber auf den Bildungsgang
Einfluss bende Priester zu Celten, Germanen und Slaven. Was den Nationen
eigenthmlich gewesen sein mochte, assimilirte sich im Laufe der Zeit den
ihnen zugetragenen mchtigeren Elementen. Wunder- und Teufelsglaube
verschlang die in einigen Jahrhunderten des Mittelalters hervorkeimende
hellere Ansicht. Selbst das zeitweise erfreuliche Anstreben zur
Naturforschung ward unter diesen Gesichtspunkt gebracht. Die Dienerin
hierarchischer Zwecke, die Inquisition, um Popularitt und Einkommen
verlegen, sah sich um nach einem Musterbilde aller Scheusslichkeit, die sie
ihren Opfern leihen knnte, und unter ihren Hnden bildete sich aus lauter
bekannten Stoffen das Verbrechen der Hexerei. Den Teufel in der Gestalt,
wie sie ihn ausgebildet vorfand, in die Mitte stellend, eignete sie ihm auf
der einen Seite die traditionellen, mit jedem Jahrhundert gestiegenen
Ketzergreuel der christlichen Kirchengeschichte, auf der anderen aber die
Leib und Gut verletzenden, vom alten Gesetz verpnten Malefizien des
rmischen Heidenthums, sammt allem aus den Dichtern bekannten Zauberspuk
desselben zu. Diess alles verband sich zur Hexerei als einem Ganzen,
whrend die frhere Zeit nur einzelne durch Zauberei verbte Knste oder
Verbrechen gekannt hatte. Eine blutige Praxis lieferte so schlagende und
zahlreiche Beweise zu der dmonischen Theorie, die man berdiess der Bibel
und dem rmischen Rechte anzupassen wusste, so dass bald jeder Zweifel vor
der dreifachen Macht der Erfahrung, der Auctoritt und der Furcht
verstummte und die auf jene Theorie gebauten Prozesse, begnstigt durch die
oben entwickelten Verhltnisse, bis nahe an unsere Zeit heranreichen
konnten. Ohne die rmische Literatur, ohne die eben so eigenthmliche, als
weitgreifende Vermittlung der kirchlichen Auffassungsweise, ohne die
mannichfaltigen, stets sich erneuernden Nebeninteressen der an der Ausbung
Betheiligten wre die Erscheinung jenes berall gleichfrmigen, nicht mehr
nationalen, sondern europischen oder vielmehr christenheitlichen
Aberglaubens eben so unbegreiflich, als sie vollkommen erklrlich wird,
sobald man sie als das Resultat jener vereinigten Potenzen betrachtet. Wir
finden wenigstens in der Hexerei nicht einen einzigen Hauptzug, der nicht
in einer der angedeuteten Beziehungen, oder in allen zusammen aufginge. Es
fhrt vielmehr berall ein sachlich, rtlich und zeitlich lckenloser Weg
vom Gewordenen zur Quelle zurck.

Allerdings ist es versucht worden, das Hexenwesen der letzten Jahrhunderte
in anderer Weise zu erklren. Einige dieser Versuche wollen das Ganze,
andere nur Einzelheiten erklren; sie wren vielleicht anders gestellt
worden, wenn ihre Urheber nicht zum Theil von irrigen Voraussetzungen in
Bezug auf Umfang, geographische Verbreitung und Bildungsepochen des
Hexenwesens ausgegangen wren.

=Jakob Grimm= hat in der Mythologie mit gewohnter Gelehrsamkeit und
Combinationsgabe eine treffliche Uebersicht des deutschen Hexenwesens und
scharfsinnige Forschungen ber viele Einzelheiten desselben gegeben. Er
geht von den unbestreitbaren Stzen aus, dass die alten Deutschen Zauber
und Zauberer kannten (S.579), dass das Christenthum den Begriff
zauberbender Weiber als heidnischen vorfand, aber vielfach vernderte
(S.587). Namentlich rechnet er unter diejenigen Vorstellungen, welche sich
unter den Deutschen =erst nach der Annahme des Christenthums= erzeugten,
den Glauben an die nchtlichen Hexenfahrten und die damit verbundenen
abscheulichen Begehungen (S.594). Somit fllt das eigentliche Hexenwesen
gar nicht in das Gebiet der deutschen Mythologie, und die Aufgabe des
Mythologen htte schon mit der Errterung des =heidnisch=-deutschen
Zauberwesens ihre vollstndige Lsung erhalten. Aber ber dasselbe ist
wenig zu sagen, und wie Grimm berhaupt seinem Werke die dankenswerthe
Ausdehnung gegeben hat, dass er die Schicksale und Nachwirkungen des
Heidnischen weiter herab verfolgt, so hat er auch hier die einzelnen
Momente des germanischen Heidenthums nachzuweisen gesucht, welche in das
Hexenthum der christlichen Zeit auslaufen oder demselben Anhaltspunkte
geben mochten. Hierbei verkennt er nun keineswegs die Masse des
eingedrungenen Undeutschen, weist vielmehr hufig auf die zahlreichen
Analogien gleichzeitiger Erscheinungen des Auslands und die des klassischen
Alterthums hin; aber im Ganzen spricht er dem germanischen Wesen selbst
immer noch weit mehr Nachwirkungen zu, als wir einrumen zu drfen glauben.
Dass solche Nachwirkungen, sowohl alter Zaubervorstellungen selbst, als
auch mancher Einrichtungen, die eine sptere Zeit auf Zauberei umdeuten
mochte, =im Allgemeinen mglich seien=, bestreiten wir nicht; aber die von
Grimm angegebenen sind wenigstens in der Ausdehnung, wie sie der verehrte
Forscher nimmt, nicht =wahrscheinlich=. Wir mssen etwas mehr ins Einzelne
gehen.

Grimm glaubt, dass, bis auf die jngste Zeit in dem ganzen Hexenwesen =ein
offenbarer Zusammenhang mit den Opfern, Volksversammlungen und der
Geisterwelt der alten Deutschen= zu erkennen sei. (S.587.) Um dieses
zuvrderst hinsichtlich der Opfer zu erlutern, verweist er auf jene Stelle
der lex Salica, wo, der gewhnlichen Erklrung zufolge, von dem Hexenkessel
und dem Kochen der Hexen die Rede ist, erinnert hierauf an die
Heilighaltung des Salzflusses, um welchen sich die Chatten mit den
Hermunduren schlugen, und stellt dann die Vermuthung auf, dass das
Salzbereiten in Kesseln von Priesterinnen als heiliges Geschft, vielleicht
mit Opfern und Volksversammlungen, betrieben worden sei. An dieses
Salzsieden nun habe sich die sptere Volksansicht von der Hexerei
angeschlossen. An gewissen Festtagen stellen sich die Hexen in dem
heiligen Wald, auf dem Berge ein, wo das Salz sprudelt, Kochgerthe, Lffel
und Gabeln mit sich fhrend; Nachts aber glht ihre Salzpfanne. Diesen
Vermuthungen soll zu Statten kommen ein Gedicht aus dem dreizehnten
Jahrhundert, dessen Verfasser unglubig von den Hexen sagt:

  Daz ein wp ein chalp rite,
  Daz wren wunderlche site,
  ode rit f einer dehsen,
  ode f einem hspesem
  =nch salze ze Halle fere=;
  ob des al diu welt swere,
  doch wolde ich sn nimmer gejehen,
  ich enhet ez mit mnen ougen gesehen,
  wand =s wrde uns nimmer tiure
  daz salz von dem ungehiure=.

Wir mchten hiergegen Folgendes einwenden. Der Hexenkessel der spteren
Zeit ist nicht zu bezweifeln, der in der lex Salica aber ist eben so
problematisch, als die ganze Stelle zur Zeit noch kritisch und exegetisch
im Argen liegt. Das zitirte Gedicht, worin die Hexen nach Salz zu Halle
fahren, enthlt unstreitig einen Zug des Volksglaubens, der von Interesse
ist, der aber so vereinzelt dasteht, dass wir ihm in dem gesammten
Hexenwesen nicht weiter begegnet sind. =Vielmehr sind die Hexen sonst
berall dem Salze so abgeneigt, dass es sogar bei ihren Festmahlzeiten
regelmssig fehlen muss.= Ich mchte daher hierin nur eine lokale Beziehung
auf die Heimath des Dichters, deren Aberglauben er bekmpft, erkennen. Wenn
nun die Salzbereitung durch die neueren Hexen im Allgemeinen eben so
entschieden in Abrede gestellt werden muss, als der Salzkessel der alten im
salischen Gesetze zweifelhaft ist, so scheint es, dass sich auch durch die
Annahme des Salzkochens durch altdeutsche Priesterinnen kein Zusammenhang
zwischen alter und neuer Hexerei herstellen lasse.

Weiter ist =Grimm= der Ansicht, dass Zeit und Ort der Hexenfahrten sich
gar nicht anders erklren lassen, als durch Bezugnahme auf Opfer und
Volksversammlungen. Auf Walpurgis, Johannis und Bartholomi, wo die Hexen
ihre Hauptfeste feiern, seien auch germanische Opferfeste und Gerichtstage
gewesen. Seine ehrliche Gerichtszeit htte das Volk nicht den Hexen
eingerumt, wren diese nicht in althergebrachtem Besitze gewesen.
(S.591.)-- Wir haben nirgends eine Spur davon gefunden, dass die
=heidnischen= Germanen Hexenfahrten an diese bestimmten Tage gebunden
htten; den =christlichen= aber, welche diess thaten, musste eine Beziehung
der Sache auf ihre eigenen Verhltnisse nher liegen, als auf die
heidnische Vergangenheit. Ausser jenen drei Epochen finden sich, wie oben
nachgewiesen ist, auch Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Jakobi. Wir haben
hier, Walpurgis ausgenommen, lauter hohe Kirchenfeste und ausgezeichnete
Heiligentage vor uns; wenn diese das christliche Volk den Hexen liess,
warum nicht noch weit eher seine Gerichtstage, auch ohne althergebrachten
Besitz? Es gehrte gerade zu den Grundvorstellungen von der Hexerei, wie
sie von den Inquisitoren ausgebildet wurde, dass sie gegen das Christenthum
=Opposition= machte und auf Nachffung und Schndung seiner Feste und
Ceremonien ausging. Nur aus dem angenommenen Grundsatze, dass der Teufel
der Affe Gottes sei, glauben wir die Wahl jener Zeiten fr die Hexenfahrten
erklren zu mssen, nicht aus den heidnisch-germanischen Volksgewohnheiten.
Ob das Maireiten berhaupt unter diese letzteren gehre, scheint noch sehr
zweifelhaft; bei Grimm sind wenigstens keine sehr alten Belege dafr
beigebracht (S.449, 450). Maifeste im Allgemeinen gab es auch schon im
Alterthum. Ausser den von Grimm hierber angezogenen Stellen (S.452)
drfte hier gelegentlich noch die Majuma zu erwhnen sein (Cod. Justin,
lib.XI. Tit.45), worin wir nach Suidas v.#Maioumas# eine Art von
Schifferstechen erkennen mssen, und welche mit dem von Olaus Magnus
beschriebenen Mairitte der Schweden wenigstens das gemein hat, dass
kmpfende Jnglinge in beiden das Volk belustigten.

Noch deutlicher zu,-- fhrt Grimm fort,-- trifft die Oertlichkeit. Die
Hexen fahren an =lauter= Pltze, wo vor Alters Gericht gehalten wurde oder
heilige Opfer geschahen. Ihre Versammlung findet Statt auf der =Wiese=, am
=Eichwasen=, =unter der Linde=, unter der =Eiche=, an dem =Birnbaum=, in
den Zweigen des Baums sitzt jener Spielmann, dessen Hlfe sie zum Tanz
bedrfen. Zuweilen tanzen sie auf dem =peinlichen Richtplatz=, unter dem
=Galgenbaum=. Meistens aber werden Berge als Orte ihrer Zusammenkunft
bezeichnet, Hgel (an den drei =Bheln=, an den drei =Kpchen=) oder die
hchsten Punkte der Gegend. Es werden sodann viele solcher Berge
namentlich aufgefhrt. Die Beziehung dieser Hexenlokalitten auf Opfer und
Gerichtswesen erscheint uns,-- wir mssen es gestehen,-- so wenig als die
=einzig mgliche=, dass wir sie vielmehr fr eine gezwungene halten mssen.
Wenn die spteren Dmonologen und Prozessakten berichten, dass die
nchtlichen Zusammenknfte auf der Wiese, am Eichwasen, am Birnbaum, an den
drei Bheln, auf diesem oder jenem Berge Statt finden, was nthigt hierbei
an die Opfer- und Gerichtspltze der deutschen Vorzeit zu denken? Irgendwo,
wenn berhaupt, muss doch der Ort der Vereinigung sein, und die Richter
haben stets nach demselben gefragt. Da hat man bald auf ganz gleichgiltige
Lokalitten der nchsten Umgegend, bald, was mehr im Charakter lag, auf
einsame oder schauerliche Oerter, Haiden, schwer zugngliche Berghhen
u.s.w. bekannt. Zuweilen treiben auch, worin sich wieder das
christenfeindliche Element zeigt, die Hexen vor den Kirchen, ja =in=
denselben ihr gottloses Wesen. Berge, die ihre Gegend so beherrschen, wie
der Brocken das norddeutsche Flachland, kamen eben darum wohl auch in
ausgebreiteteren Ruf, als andere, die nicht so vereinzelt stehen.
Deutschland hat viele ausgezeichnete Hexenberge und ausserdem zahllose
untergeordnete, nur in der nchsten Nachbarschaft genannte Lokalitten, von
welchen an der geeigneten Stelle bereits mehrere aufgefhrt worden sind.
Deutschland unterscheidet sich auch hierin nicht vom Ausland; auch
anderwrts versammeln sich die Hexen auf Bergen und Haiden, Wiesen und
Feldern, unter Bumen und heiligen Kreuzen.

Den Glauben an die =Hexenfahrten= endlich leitet Grimm ab aus einer
Missdeutung der gottesdienstlichen Zusammenknfte, welche nach der
Einfhrung des Christenthums von heimlichen Anhngern der alten Religion
fortgesetzt worden seien. Wenn auch,-- sagt er S.593,-- der grosse
Haufen fr die neue Lehre gewonnen war, einzelne Menschen blieben eine
Zeitlang dem alten Glauben treu, und verrichteten insgeheim ihre
heidnischen Gebruche. Von solchen Heidinnin ging nun Kunde und
Ueberlieferung unter den Christen, die Dmonologie des Alterthums mischte
sich hinzu, und aus Wirklichkeit und Einbildung erzeugte sich die
Vorstellung =nchtlicher Hexenfahrten=, bei welchen alle Greuel der
Heidenschaft fortgebt wrden. Es fragt sich hier, ob nicht auch
=unabhngig= von den genannten Zusammenknften der Heidinnin die
Dmonologie des Alterthums gewirkt haben mge, und zwar ganz, was ihr hier
nur zur Hlfte zugewiesen wird. Nach Grimm wre die Vorstellung von den
Hexenfahrten immerhin erst =unter den Christen erzeugt= worden, also ein
=Irrthum der Christen=; der Kanon Episcopi aber verdammt sie geradezu als
einen Rckfall in errorem _Paganorum_. Somit haben ihn in seiner damaligen
Gestalt,-- denn spter bildete er sich wieder anders,-- die Christen nur
=bernommen=, nicht =erzeugt=. Aus welchem Heidenthum aber stammt er? Aus
dem =deutschen= gewiss nicht; dieses kennt keine Nachtfahrten in Masse (s.
Grimm Myth. S.593). Also doch wohl aus dem =rmischen=, wie wir oben
nachzuweisen versucht haben. Dass die deutschen Christen diesen Aberglauben
im eilften Jahrhundert bereits hatten[349], folgt weniger daraus, dass
=Burkhard= hierauf bezgliche Stellen berhaupt aufgenommen hat,-- er gibt
oft Auslndisches,-- als aus der deutschen Benennung, welche er in eine
angeblich aus den Beschlssen des Conzils zu Agath (Agde in der Languedoc)
von 506 entnommenen Stelle einschiebt: Credidisti, ut aliqua femina sit,
quae hoc facere possit, quod quaedam a diabolo deceptae se affirmant
necessario et ex praecepto facere debere, id est cum daemonum turba in
similitudinem mulierum transformata, quam vulgaris superstitio _holdam_
(al. _unholdam_) vocat, certis noctibus equitare debere super quasdam
bestias, et in eorum se consortio annumeratam esse (_Burchard_. Decret.
lib.XIX. cap.5). Ob brigens gerade in dieser Stelle Grimm's Vermuthung,
dass eine =einzelne Gottheit= der alten Deutschen =Holda= geheissen habe,
in deren Gefolge man spter die Nachtweiber verwiesen, eine Sttze finde
(S.165. 594.), lassen wir, da es nicht weiter zur Sache gehrt, an seinen
Ort gestellt sein. Ist der Text bei Burkhard unverderbt, so wrde das Wort
holda (Substantiv oder Adjektiv?) auf die =ganze Schaar= der nachtfahrenden
Dmonen zu beziehen sein.

Wenn nun Grimm, dieser grndlichste Kenner des deutschen Alterthums, der
neueren Hexerei nur einen losen und meist indirekten Zusammenhang mit dem
Wesen unserer heidnischen Vorfahren zuerkennt, und dieser Zusammenhang,
unsern obigen Bemerkungen zufolge, nicht einmal in dem von diesem Gelehrten
angenommenen Masse erweislich scheint: so werden gewisse viel weiter
gehende Ansichten einiger anderen Gelehrten um so leichter als unhaltbar
hervortreten.

=Mone=[350] fhrt das Hexenwesen, und namentlich den =Sabbath=, auf Hekate
und =die alten Bacchanalien, die den Deutschen schon whrend ihres
Aufenthalts am schwarzen Meere bekannt geworden seien=, zurck. S.268 sagt
er, das Hexenthum feinde den christlichen Kult an, nicht als Christenthum,
sondern als bestehende Religion, so wie es =vor= dem Christenthum auch die
heidnische Volksreligion unserer Voreltern anfeindete. Weiter fhrt er
S.271 Folgendes als feststehende Stze auf: 1)Das Hexenwesen war eine
fr seinen Zweck =vollstndig organisirte geheime Gesellschaft=. 2)Da der
Teufel an der Spitze desselben stand und ein Wesen ist, das in die Religion
gehrt, so muss das Hexenwesen eine =religise Gesellschaft= gewesen sein.
3)Wir mssen das Hexenwesen, wie es in den Prozessen des siebenzehnten
Jahrhunderts erscheint, nicht als den Anfangs-, sondern als den
Ausgangspunkt betrachten und seinem Ursprung rckwrts nachspren, soweit
sich geschichtliche Zeugnisse dafr vorfinden.

Mone erkennt also, wenn wir ihn recht verstehen, in den sogenannten Hexen
eine wirkliche, bis ins siebenzehnte Jahrhundert fortbestehende
Gesellschaft, welche eine organisirte Opposition gegen die jedesmalige
Volksreligion bildete, fr sich aber einen vom Pontus mitgebrachten Hekate-
und Bacchuskult bewahrt hatte. =Wo= aber, mssen wir fragen, hat denn Mone
irgend eine historische Spur davon aufgefunden, dass die heidnische
Religion der Deutschen von einer organisirten Gesellschaft von
Bacchusdienern angefeindet worden wre? =Wo= ist im Mittelalter eine Spur
von derjenigen Continuitt des fraglichen Geheimkults, welche vorausgesetzt
werden msste, wenn die deutschen Hexen des sechszehnten und siebenzehnten
Jahrhunderts immer noch die Inhaberinnen des vom schwarzen Meere
mitgebrachten Systems gewesen wren? Was fr eine rthselhafte Gesellschaft
ist das, welche die Religionen anfeindet, weil sie bestehende sind, aber
nichtsdestoweniger eine =religise= ist, weil der Teufel an ihrer Spitze
steht, der ein Wesen ist, welches in die Religion gehrt? =Wo=durch mgen
die brigen europischen Vlker, deren Hexenwesen dem deutschen so ganz
gleich ist, ohne dass ihre Vter am schwarzen Meere sassen, dieselbe
Gesellschaft in sich aufgenommen haben?-- Sicherlich ist Mone zu diesen
wunderlichen Ansichten grossentheils desshalb gekommen, weil er zwischen
dem Hexen=sabbath= und den alten Bacchanalien oder =Sabazien= nicht nur
eine Sach-, sondern auch eine Namenshnlichkeit fand und sich von dem
Gedanken nicht losreissen konnte, an dem von der Obrigkeit so ernstlich
verfolgten Hexenwesen msse wenigstens so viel wahr gewesen sein, dass
gottlose Versammlungen Statt gefunden htten. Darum sucht er das Licht in
den cimmerischen Finsternissen, wo die alten Deutschen den Sabazien
allerdings, wenn irgendwo, am nchsten gewesen sein mssen. =Hekate= ist
mit Recht hereingezogen, aber auf unrechtem Wege; die Vorstellungen von ihr
durchdrangen das antike Zauberwesen und modifizirten somit das neue. Die
behauptete Wirklichkeit der Versammlungen grndet sich auf die Bekenntnisse
der verhrten Hexen. Ueber die Glaubwrdigkeit solcher Gestndnisse ist
bereits an der gehrigen Stelle geredet worden, und wir werden sie unten
nochmals berhren[351].

Abermals aus einem Gottesdienste, aber einem =slavischen=, finden wir das
Hexenthum hergeleitet in einer kleinen Schrift von =L. W. Schrader=,
Archivarius zu Wittgenstein[352]. Slaven bewohnen nach ihm in den
vorchristlichen Zeiten einen grossen Theil Deutschlands (auch die Mattiaker
sind solche), insbesondere die Harzgegend, wo sie den Melybog oder Czerny
Bog, d.h. schwarzen oder bsen Gott, oder Teufel, und die Frau Holle
verehren. Von den heidnischen Deutschen unterjocht und in ihrem Kultus
gestrt, retten sie denselben auf den schwer zugnglichen Melbogsberg oder
Mlbogsberg, woraus der Deutsche den Namen Blocksberg bildete. Dort treiben
die Hexen, d.h. Priesterinnen der Holda oder Liebesgttin, ihr Wesen
ungestrt und geben auch den deutschen Jungfrauen, die der unerlaubten
Liebe mit den Slavenjnglingen nachgehen wollen, einen Zufluchtsort. Da man
nicht wusste, wie da auf natrliche Weise hinaufzukommen sei, so bildete
sich im Volke die Vorstellung von den Luftflgen, die spter auf die
Christen berging u.s.w. Das Andenken der slavischen Hexen als
Holdapriesterinnen hat sich, dem Kundigen wohl erkennbar, in verschiedenen
Orts- und Lndernamen erhalten, z.B. in Hasserode, Hasselfelde und Hessen,
welches letztere namentlich um Gudensberg slavische Bewohner hatte.--
Diese Resultate gewinnt Herr Schrader durch eine Deduktion, die sich durch
so drollige historische und etymologische Luftsprnge[353] auszeichnet,
dass man seinem Schriftchen nicht mehr Ehre erzeigen kann, als wenn man es
fr eine schalkhafte, jedoch zuweilen aus dem Tone fallende Persiflage
gewisser Verirrungen in der heutigen Geschichts- und Sprachforschung nimmt.

Zum dritten Male ein Kult der alten Deutschen wird von =Jarcke=
herangezogen[354]. Dieser sagt: Wenn wir die Gesetze Karls d.G. zur
Ausrottung des heidnischen Glaubens unter den Sachsen,-- den indiculus
superstitionum,------ den gewhnlichen Zusatz more paganorum etc.
betrachten, und damit in Verbindung bringen, was in den skandinavischen
Sagen ber Zauberei und Gewalt des Menschen sogar ber Wind und Wetter
gesagt wird: so drfte die Behauptung nicht zu gewagt erscheinen, dass das
Zauberwesen und der Zauberglauben im Mittelalter =zunchst= eine Tradition
aus der =heidnisch-germanischen= Zeit, eine im Volke lebende heidnische
Naturkunde und =Naturreligion= gewesen sei, die auch ihre-- freilich
antichristlichen und, vom religisen Standpunkt aus betrachtet,
dmonischen-- Ceremonien und Sakramente hatte. Die heidnische
Naturreligion wurde dann spter im Kampfe mit christlichen Prinzipien und
nachdem die christliche Lehre vom Teufel in das Bewusstsein des Volks
bergegangen war, zu einer dem Christenthum und allem Gttlichen
feindlichen, und zu einem wahren Teufelsdienste, indem die alte
Naturwissenschaft selbst von denen, die ihre Geheimnisse kannten und
ausbten, als etwas vom Teufel Ausgehendes angesehen wurde.--------
Daher die Erscheinung, dass eine Einweihung in jene Knste zuletzt wirklich
die ussere Form der Ergebung an den Teufel annahm.

Wie Jarcke aus den gegebenen Prmissen die gezogenen Folgerungen
rechtfertigen will, vermgen wir nicht einzusehen. Es sind hier ganz
disparate Dinge zusammengebracht. --Die frnkischen Kapitularien verbieten
an verschiedenen Stellen heidnischen Gtzendienst im Allgemeinen und
Besondern, an andern wieder einzelne Arten des Zauberglaubens und darauf
sich beziehende Handlungen. Der Indiculus superstitionum insbesondere, der
dem Kapitulare von 743 angehngt ist, erwhnt in dreissig Rubriken, wozu
der Text fehlt, verschiedene Gegenstnde, worber Beschlsse gefasst worden
zu sein scheinen. Etliche Artikel handeln vom Gtzendienst[355], andere von
Sacrilegien[356], noch andere von verschiedenen Arten des Aberglaubens,
auch des =christlichen=[357], fnf Artikel endlich schlagen in's Gebiet des
Magischen ein[358]. Nirgends aber sind Zauberglaube und Zauberbungen in
Beziehung zu einer heidnisch-germanischen Naturreligion gesetzt; ja es ist
noch berhaupt die Frage, ob in =allen= diesen Punkten ausschliesslich und
ursprnglich Germanisches verboten sei. Mitten unter den Franken lebten ja
Romanen. Phylakterien, Incantationen, Augurien, Sortilegien, herzfressende
Weiber und Wettermacher (--diess ist's, was wir im Wesentlichen in den
Kapitularien finden--) kannten schon die Rmer; die christlichen Kaiser
und ausserdeutsche Conzilien hatten zum Theil lngst verboten, was hier nur
wiederholt wird. Was nun die heidnische Naturkunde anbelangt, so tritt
diese hierin eben so wenig hervor; denn man wird doch nicht das
eingebildete Beherrschen von Wind und Wetter dahin rechnen wollen. Dass
Naturkundige zuweilen als Zauberer verschrieen worden sind, ist freilich
bekannt genug; man denke aus der heidnischen Zeit an Apulejus, aus der
christlichen an Gerbert, Constantinus Africanus, Roger Bacon, Raimund
Lullus und viele Andere! Doch diese alle schpften nicht aus einer im
Volke lebenden heidnischen Naturkunde, sondern erhoben sich =ber= das
Volk und waren nicht =Deutsche=. Aber Jarcke scheint, einer anderen Stelle
zufolge, geneigt, die Hexerei an das dunkle Gebiet des thierischen
Magnetismus anzuknpfen (S.431). Hiervon wird weiter unten die Rede sein.
Warum aber mag jene im Volke lebende, mit Ceremonien und Sakramenten
verbundene heidnische Naturkunde und Naturreligion im Kampfe mit dem
Christenthum zuletzt so sehr das Selbstbewusstsein verloren haben, dass
die alte Naturwissenschaft selbst von denen, welche ihre Geheimnisse
kannten und ausbten, als etwas vom Teufel Ausgehendes angesehen wurde?
Schlimm fr jene Eingeweiheten, sie mochten Recht haben, oder irren! Ob man
berhaupt mit Jarcke annehmen will, dass eine Einweihung in jene Knste
zuletzt =wirklich= die ussere Form der Ergebung an den Teufel angenommen
habe, das wird zunchst von den Begriffen abhangen, die man sich vom
Teufel bildet, und dann von der Glaubwrdigkeit, welche man den Legenden
und Hexenakten beizumessen geneigt ist. In keinem Fall aber sind die
Teufelsbndnisse, weder die einseitig versuchten, noch die gegenseitig
vollzogenen, noch endlich die eingebildeten, auf deutschem Boden gewachsen.
Der Vicedominus Theophilus, von dem die lteste Teufelsergebung berichtet
wird, war weder Naturkundiger, noch der deutschen Naturreligion ergeben,
sondern ein Verehrer der Jungfrau Maria, die ihn rettete, weil er sie unter
allen zuerst wieder vershnte, als er sich dem Bsen ergeben hatte. Sodann
nehmen die Teufelsergebungen durch Gerbert und die franzsischen Katharer
ihren Weg und langen erst mit dem Kusse, den die Stedinger dem bleichen
Manne darbringen, in Deutschland an. Die Teufelsergebung der franzsischen
=Hexen= wird erst gegen das Ende des dreizehnten Jahrhunderts, die der
deutschen noch spter amtlich ermittelt.

In seinem Handbuche des Strafrechts, welches =Jarcke= seinen beiden
Abhandlungen ber die Hexerei nachfolgen liess, lenkte freilich derselbe,
was das Resultat der Darstellung betrifft, zu einer richtigeren Auffassung
der Sache ein; aber auch hier bleibt Jarcke dabei, dass das Zauberwesen in
Deutschland (II. S.54) zuerst als eine heidnische Naturkunde und
Naturverehrung in einer geheimen Tradition das ganze Mittelalter hindurch
fortgelebt, nach und nach sich mit jdischem und arabischem Aberglauben
vermischt und ausgebildet und dann gleichsam wie eine moralische Pest gegen
das Ende des Mittelalters, begnstigt durch die Hussitischen Unruhen, ber
ganz Deutschland sich verbreitet zu haben scheine. Ausserdem ist aber
gegen =Jarcke= noch dreierlei zu bemerken: 1)irrt derselbe, wenn er
Deutschland als den eigentlichen Sitz der massenhaften Hexenverfolgungen
ansieht; 2)setzt Jarcke den Anfang der Hexenverfolgungen, den er in das
Ende des sechszehnten Jahrhunderts verlegt, um ein ganzes Jahrhundert zu
spt; und 3)irrt Jarcke, wenn er das Zauberwesen als eine sich ber ganz
Deutschland verbreitet habende Pest bezeichnet. Denn dieses, die Hexerei,
wurde ebenso vom Volke wie von der Geistlichkeit als Gottlosigkeit und
Frevel verdammt. Eine Sekte der Zauberer, welche einen Teufelskult ausgebt
habe, ist nirgends nachweisbar. Was sich als eine Pest verbreitete, das
war nicht die Hexerei, sondern die =Verfolgung= derselben. Vgl.
=v.Wchter=, Beitrge zur deutschen Gesch. S.303ff.

Auch die Hypothese des verdienten Historikers =Heinrich Schreiber=, welche
derselbe unter dem Titel Feen und Hexen in dem Taschenbuch fr
Geschichte und Alterthum in Sddeutschland (Freiburg im Br., 1846)
entwickelt, ist ganz unhaltbar. Schreiber sagt (S.18-19): Die dem
Hexenwesen zum Grunde liegenden religisen und sozialen Vorstellungen
reichen sowohl der Ausdehnung nach ber germanisches und romanisches Gebiet
hinaus, als sind sie dem Inhalte nach in dem romanischen Gebiete so
durchaus national und lebensfrisch, dass sie nur von der =ursprnglichen
Bevlkerung= herrhren konnten, in der ohnehin die nachmaligen Eroberer
sich dem Wesentlichen nach auflsten und untergingen. Mit Einem Worte: die
dem modernen Hexenwesen zum Grunde liegenden Vorstellungen weisen sich als
ursprnglich =keltische aus=.-- Die =Kelten= besassen dem mnnlichen
Institute der Druiden zur Seite das weibliche Institut der =Feen=, und zwar
dieses ebenso wie jenes =in zwei Umgestaltungen=. Schreiber erkennt
nmlich die Feen schon im phnizischen Gtterglauben, nimmt dann an, dass
dieselben in der Volksvorstellung der Kelten zu guten Geistern geworden und
dann in der Vorstellung der Germanen und Romanen zu Hexen umgewandelt
worden seien. Nur Schade, dass sich fr diese Genealogie und die in ihr
vorkommenden Metamorphosen auch gar nichts Thatschliches nachweisen lsst!

Ganz verfehlt ist die Art und Weise, in welcher =Wuttke= in der Schrift
der deutsche Volksaberglaube der Gegenwart (2. Aufl. S.144-145) das
Hexenwesen zu erklren versucht. Er sagt: Erwgt man, dass wenn die
Volksmeinung jetzt noch an Hexen glaubt, sie ihre Anschuldigung nur sehr
selten gegen sittlich unbescholtene Personen richtet, sondern meist nur
gegen solche, von denen man sich ihrem ganzen sittlichen Rufe nach auch
schwerer Bosheit wohl versehen kann, ehemalige Buhldirnen, liederliche,
unordentliche, unvertrgliche, unfromme, geheime Bosheit spinnende Weiber,
so darf man voraussetzen, dass =ein guter Theil= der damals angeschuldigten
Hexen auch wirklich sittlich-religis verkommene, auf widergttliches
Treiben ausgehende Personen waren, die vor Allem die dsteren Seiten des
heidnischen Aberglaubens mit Gier ergriffen und danach trachteten, bsen
Zauber auszuben.-- Es mchte schon schwer sein, die Prmisse, von
welcher Wuttke ausgeht, im Leben zu erweisen, namentlich in den Fllen, wo
einzelne Familien von Geschlecht zu Geschlecht im Verdachte der Hexerei
geblieben sind; und was die frhere Zeit betrifft, so enthalten die Akten
der Hexenprozesse nichts, was die Behauptung Wuttke's rechtfertigen
knnte.-- =Wuttke= sagt weiter: Bei =allen= damaligen Hexengeschichten
ging der Hexenfahrt eine Einreibung mit einer Hexensalbe voraus und
mehrfach ist von einem Hexentrank die Rede. Die Zusammensetzung jener ist
leider nicht genau bekannt; Bilsenkraut wird dabei genannt, sehr
wahrscheinlich war aber auch Mandragora und Stechapfel dabei. Der
Stechapfel soll erst durch die Zigeuner, die ihn zu Zaubermitteln
gebrauchten und am Anfange des fnfzehnten Jahrhunderts nach Deutschland
kamen, dahin gelangt sein.-- Von dieser Zeit an beginnt erst die Blthe
des eigentlichen Hexenunwesens. Die Solaneengifte erzeugen das Gefhl des
Fliegens etc. --Nehmen wir nun an, dass die in bser Magie
wohlerfahrenen Zigeunerweiber ihren deutschen Hexenschwestern ihre Zauberei
mitgetheilt haben, dass durch die heidnischen Zigeuner die Erinnerungen und
die Ueberreste des deutschen Heidenthums wieder mchtiger angeregt wurden,
und dass nicht nur eine nervenerregende Salbung mit jenen Giften stattfand,
sondern, =wie es bei den Hexensabbathen ja nicht zweifelhaft ist=(!), bei
frevelhaften Zusammenknften zu Zauberzwecken auch Rauschmittel, denen
Bilsenkraut, Stechapfel u.dgl. beigemischt war, getrunken wurden, so wrde
sich der =eigene= Glaube mancher Hexen an ihre Luftfahrten und ihre
Teufelsgemeinschaft leicht begreifen. Einzelne solcher selbstgeglaubten
Erscheinungen konnten nun leicht den Glauben an die Wirklichkeit derselben
erzeugen, zumal die heidnischen Ueberlieferungen sich damit verbanden. Man
sieht, dass Wuttke in Hexenprozessakten sich niemals umgesehen hat. Dass
allen Hexenfahrten eine Einsalbung vorherging, ist eine ganz willkrliche
Behauptung, und so scharf auch die Angeklagten auf der Folter nach
Mitschuldigen und nach denen gefragt wurden, von welchen sie das Hexen
gelernt und ihre angeblichen Salben erhalten htten, so werden doch von den
Gepeinigten ebensowenig Zigeunerweiber als Judenweiber genannt[359].

Manche haben als Grundlage der Hexerei und der Hexenverfolgung einen
wirklichen, aber falsch aufgefassten Thatbestand, ein eigentliches corpus
delicti, zu erkennen geglaubt, an welches dann aberglubische Meinungen
angeknpft worden seien. Dahin gehrt z.B. =Lamberg's=[360] Vermuthung,
dass die sogenannten Hexensabbathe in der Wirklichkeit nur Zusammenknfte
=zur Befriedigung der Wollust= gewesen seien, in welchen Landstreicher,
Strassenruber, Zigeuner, oder auch vornehmere Wstlinge ihrer Sicherheit
wegen sich als Teufel vermummt und so ihren Opfern jede Denunziation vor
Gericht unmglich gemacht htten[361]. Diese Vermuthung wurzelt ohne
Zweifel in dem Bedrfnisse, dem regelmssig in den Akten wiederkehrenden
Bekenntniss einer teuflischen Buhlschaft irgend einen realen Grund
unterzulegen; aber sie htte dennoch nicht von einem Gelehrten aufgestellt
werden sollen, der achthundert bambergische Prozesse durchgelesen hat.
Solche Bekenntnisse sind von Individuen, die als neunjhrige Mdchen oder
greise Mtterchen die Begierde eines Wstlings nicht leicht reizen mochten,
eben so gut abgelegt worden, als von reifen Dirnen; und bei den letzteren
hiesse es wenigstens eine unbegreifliche Dummheit und Widernatrlichkeit
voraussetzen, wenn sie massenweise in eine so plumpe Falle gegangen wren.
Wie reimt es sich ferner, dass hier der menschliche Verfhrer zur
=Teufelsmaske= greift, whrend, wenn wir die Akten hren, der Teufel in der
Regel wenigstens das erste Mal die Vorsicht gebraucht, als =schmucker
Kavalier= oder doch sonst in =menschlicher Gestalt= aufzutreten? Was die
Hexen ber das Physiologische des teuflischen Concubitus aussagen, htte
anders ausfallen mssen, wenn sie mit verkappten Mnnern zu thun gehabt
htten; eben so das, was von den Folgen berichtet wird. Die Frucht eines
menschlichen Beischlafes wre in den meisten Fllen wohl ein =Kind=
gewesen, wovon in der Regel nichts gemeldet wird, und nicht =Elben=,
=Eidechsen= und =Wrmer=, von welchen die Akten voll sind. Und wenn man die
Incuben zu vermummten =Mnnern= macht, dann mssen folgerichtig auch die
Succuben oder Buhlteufelinnen maskirte =Weiber= gewesen sein; wre es nun
nicht einfacher gewesen, wenn beide ohne Maske ihre Unzucht =unter
einander= getrieben htten, als dass sie gegen dritte Personen die
unbequeme Rolle der Teufel spielten?

Ans Drollige streift =v.Lamberg's= weiterer Einfall, dass verkappte
=Getreidewucherer= den Zusammenknften prsidirt haben mchten. Diess
bezieht sich nmlich auf die von den Hexen ausgebten Feldverwstungen.
Aber diese Verwstungen sind, nach Inhalt der Akten, durch Gewitter- und
Frostmachen vollzogen worden. Welcher Wucherer hat solche Knste den Hexen
beigebracht?

Ferner hat man die sogenannten Bezauberungen von Menschen und Vieh durch
=eigentliche Giftmischerei= zu erklren gesucht. Wer will in Abrede
stellen, dass Substanzen, die dem thierischen Organismus schaden, der
Vergangenheit eben so gut bekannt und zugnglich waren, als der Gegenwart?
Aber das Strafrecht war sich auch eines Unterschieds zwischen Vergiftung
und Zauberei bewusst und setzte auf jene eine andere Strafe, als auf diese.
Wo darum wirkliche Vergiftung vorkam, ist zwar die Mglichkeit, aber nicht
die Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass der unverstndige Richter sie fr
Zauberei nahm; wo uns aber in den Hexenakten das Wort =Gift= begegnet, da
ist es in den wenigsten Fllen in der jetzt gebruchlichen engeren
Bedeutung, sondern fast durchgngig (gleich dem lateinischen veneficium)
als =Zaubermittel= zu fassen. So kocht eine brandenburgische Hexe Gift
aus einer Krte, etwas Graberde und Holz von einer Todtenbahre und schttet
es in einen Thorweg, durch welchen Jemand kommen soll. Eine andere kocht
ein Vorgift aus Asche und giesst es vor die Thre einer Edelfrau, damit
diese, wenn sie darber schritte, kinderlos bliebe; eine dritte vergrbt
Gift im Hofe, um Pferde zu bezaubern; eine vierte verlhmt Kinder durch
einen giftigen Guss; eine fnfte richtet zur Tdtung einen Gifttrank
aus Schlangen zu; eine sechste macht durch ein gegossenes Gift, dass ihr
Feind verarmt u.s.w. Vorstehende Beispiele sind smmtlich aus den von
Herrn v.Raumer mitgetheilten brandenburgischen Akten entnommen und knnten
aus andern Quellen vielfach vermehrt werden. Wenn nun zwischendurch
vorkommt, dass eine Inquisitin Jemanden mit einem grossen Gift vom Leben
gebracht oder ein Kind mit Gift in einem Lffel voll Pappe vergeben
habe, so sind dieses mindestens zweifelhafte Ausdrcke, die wegen ihrer
Zusammenstellung mit den brigen eher auf Zauberei, als auf eigentliche
Vergiftung zu deuten sein mchten. Dass die Hexen im Rufe standen, durch
=gewhnliche= Nahrungsmittel, die man ihnen abnahm, eine Krankheit bewirken
zu knnen, ist aus dem Frheren bekannt. Die als Gift bezeichneten Mittel
sind in der Regel mehr ekelhaft als schdlich; aber dessen ungeachtet
wirken sie, den Akten zufolge, auch wenn sie ausgegossen oder ausgestreut
werden, jedesmal nur auf bestimmte Personen und fr bestimmte Zwecke
(=Remigius= Dmonolatrie Th.II. Cap.8). Salben und Pulver spielen in dem
Hexenapparate eine grosse Rolle. Sie werden von den Inquisiten nach Farbe
und Bestandtheilen sehr abweichend, in der Wirkung aber bereinstimmend
beschrieben. Diese Wirksamkeit aber haben die Mittel nicht an sich, sondern
nur in der Hand der Hexe, wie Remigius, der in diesen Dingen
Vielerfahrene, bemerkt. Dieser Mangel an natrlichem Zusammenhang zwischen
Mittel und Wirkung sollte schon an sich auf den richtigen Gesichtspunkt
leiten. Man hat die Angeklagten erst gezwungen, zu gestehen, =dass= sie
gezaubert, und dann hat man, wozu der Art.52 der Carolina verpflichtet,
gefragt, =womit= und =wie= sie gezaubert haben. Wollte man denselben Weg
einschlagen, es wrde sich noch heute mittelst der Folter die Erfindsamkeit
der Hexen auf den Punkt steigern lassen, dass sie dem Richter Rezepte zu
Zaubermitteln vom Donnererregen herab bis zum Musemachen in Protokoll und
Urtheil lieferten,-- Mittel freilich, bei welchen die von Remigius
bemerkte Einschrnkung gilt. Wie wenig wren wir nun in der Erklrung des
Ganzen gefrdert, wenn sich, was nicht geradezu geleugnet werden kann,
erweisen lassen sollte, dass in einzelnen Fllen ein wirklicher Giftmord
als Zauberei behandelt worden wre[362]! Im Allgemeinen muss von diesen
Hexengiften gelten, was Agobard von den Mitteln der beneventanischen
Zauberer sagt: Ante hos paucos annos disseminata est quaedam stultitia, cum
esset mortalitas boum, ut dicerent, Grimaldum Ducem Beneventorum
transmisisse homines cum pulveribus, quos spargerent per campos et montes,
prata et fontes, eo quod esset inimicus christianissimo Imperatori Carolo,
et de ipso sparso pulvere mori boves, propter quam causam multos
comprehensos audivimus et vidimus, et aliquos occisos, plerosque autem
affixos tabulis in flumen projectos et necatos. Et quod mirum valde est,
comprehensi ipsi adversum se dicebant testimonium, habere se talem pulverem
et spargere ......et neque disciplina, neque tortura, neque ipsa mors
deterrebat illos, ut adversus ipsos falsum dicere non auderent. Hoc ita ab
omnibus credebatur, ut paene pauci essent, quibus absurdissimum videretur.
_Nec rationabiliter pensabant, unde fieri passet talis pulvis, de quo soli
boves morerentur, non cetera animalia[363]._-- Es versteht sich von
selbst, dass, wenn wir auch die Giftmorde der Hexen in weitester Ausdehnung
zugeben wollten, damit immer nur ein sehr kleiner Theil des gesammten
Hexenthums erklrt wre.

Um den Glauben an die =objektive Wahrheit= der von Hexen bekannten
Handlungen steht es also im Einzelnen, wie im Ganzen, sehr misslich. Darum
haben Manche jenen wunderbaren Erlebnissen nur eine =subjektive Existenz in
der Vorstellung der Hexen= einrumen zu mssen geglaubt. Die Hexen sollen
sich entweder durch Krankheit, oder durch knstliche Mittel in einem
Zustande hchster Exaltation befunden haben, in welchem sie das, was ihre
wste Phantasie ihnen vorgaukelte, fr Wirklichkeit nahmen und als solche,
oft sogar ohne Zwang, zu den Akten brachten. So meinen schon =Weier=[364]
und =Bacon von Verulam=[365] und neuerlich =Rudolf Reuss=[366], dass die
Hexen mittelst ihrer =Salbe= sich zu jener Thtigkeit der Einbildungskraft
steigern, vermge deren sie zu fliegen, in Thiere verwandelt zu sein, oder
mit dem Teufel zu buhlen glauben. Ueber die Bestandtheile dieser Salbe
haben wir theils Nachrichten in den Akten selbst[367], theils neuere
Vermuthungen; jene, wie diese, gehen aus einander. Bei Weier z.B. finden
sich folgende Rezepte: Gesottenes Kinderfett, Eleoselinum, Aconitum,
Pappelzweige, Russ; oder: Sium. Acorum vulgare, Pentaphyllon,
Fledermausblut, Solanum somniferum, Oel. =Cardanus= gibt eine andere
Zusammensetzung an. =Eschenmaier= vermuthet, dass das tollmachende
Bilsenkraut eingemischt worden sei, diess gebe das Gefhl des
Fliegens[368]. Andere geben ausser dem Bilsenkraut noch Stechapfel,
Tollkirsche und Alraunwurzel als die Mittel an, mit denen sich die Hexen
narkotisirt htten. Lassen wir die weitere Untersuchung der in den Akten
bezeichneten grnen, weissen, schwarzen, blauen und gelben Salben auf sich
beruhen, und rumen wir unbedenklich ein, dass es Substanzen gibt, welche
den Menschen zu betuben oder in ekstatischen Zustand zu setzen vermgen.
Man lse uns aber folgende Rthsel: Was hat wohl Tausende von Weibern dazu
vermocht, freiwillig und mit der Aussicht auf Tortur, Scheiterhaufen und
ewige Verdammniss sich Visionen zu bereiten, in welchen, ihren eignen
Aussagen zufolge, weder Behagen, noch Reichthum, sondern nichts als
Schauder, Schmach und Schmerz zu finden war? Woher rhrte die Einbildung
von dem =ersten= Zusammentreffen mit dem Teufel, das regelmssig dem
Sabbathsritte und folglich dem ersten angeblichen Gebrauch der Salbe
=vorausging=? Wenn gleich eine berauschende Substanz Ekstasen im
Allgemeinen erzeugen kann, gibt es eine solche, die bei allen Personen, die
sie anwenden, nothwendig ganz gleichmssige Visionen, und zwar immer nur
die der bekannten Hexengreuel, hervorbringt? Wenn ein Weib des
Blocksbergrittes sich schuldig bekannte und zwanzig andere als Complicen
angab, welche dann unter der Folter ebenfalls bekannten, Salben gebraucht
und beim Sabbath sich gegenseitig erkannt zu haben: sollen dann alle
einundzwanzig, oder nur jene erste in visionrem Zustande gewesen sein? In
=jenem= Falle htten wir eine undenkbare Complicenschaft der Einbildung, in
=diesem= den Beweis, dass zwanzig Personen auch ohne gehabte Vision sich
schuldig erklren knnen, und dieser Umstand msste zu der natrlichen
Frage fhren, warum, was in zwanzig Fllen zugelassen wird,-- nmlich das
Gestndniss gegen besseres Wissen,-- im einundzwanzigsten unstatthaft sein
solle.

Neuerdings hat die entgegengesetzte Ansicht einen ebenso geistreichen als
entschiedenen Vertreter in =Maximilian Perty= gefunden. Derselbe hat in
seinem (von grosser Belesenheit zeugenden) Buche die mystischen
Erscheinungen der menschlichen Natur (Leipzig und Heidelberg 1861) einen
besonderen Abschnitt (S.367-389) der Erklrung der Hexerei und des
Hexenprozesses gewidmet. Er bestreitet es (S.374), dass eine jede sogen.
Zauberhandlung entweder auf naturwissenschaftlichem Boden beruhe oder
absolut nicht sei, indem es noch ein Drittes gebe, welches das eigentlich
Wesentliche sei. Die Zauberei beruhe nmlich auf den magischen Krften des
Menschen, die nicht der Natursphre, sondern der geistigen Welt angehrten.
Die Hexerei hatte nach Perty ihre Realitt in der Vision der Hexen.
Dieselben fanden nach ihm in diesen Visionen nicht bloss Schauder, Schmach
und Schmerz-- das Gegentheil behaupteten sie nur bei der Untersuchung,--
sondern sie fanden allerdings Vergngen dabei, wie der Haschisch- und
Opiumesser, der Tabaksraucher, nur ein bedeutend roheres, mit wilden und
wsten Phantasieen nach dem Geschmack der Zeit und der Bildung dieser
Leute.-- Dass die Aussagen ber die gehabten Feste nach Zeit und Umstnden
bereinstimmten, erklrt sich Perty dadurch, dass an den gleichen Abenden
und ohne Zweifel meist auf Verabredung und an seit Langem gewohnten Tagen
z.B. Walpurgis, Johannis und Bartolomi, Viele sich durch die narkotische
Salbe in Ekstase versetzten und dass sie in einer wahrhaft magischen
Seelengemeinschaft zusammentrafen. =Unzhlige haben dieses gethan, und nur
ein Theil davon war so unglcklich, desshalb inquirirt zu
werden.=-- (S.378:) Diese imaginren Zusammenknfte waren ein
schlaff-wacher visionrer Zustand, in welchen sich die Betreffenden
versetzten und im Geiste mit anderen in gleichem Zustande befindlichen
sich begegneten. Sehr Gebte konnten sich durch den blossen Willen in den
Hexenschlaf versetzen, die Allermeisten mussten hierfr eine narkotische
Salbe unter den Armen und an den Geschlechtstheilen mglichst tief
einreiben.-- Daher urtheilt =Perty= (S.376): Der =Hexenprozess= hatte
in der That eine, wenn auch nur beschrnkte =Berechtigung=. Es mochten
viele von den Hexen und Zauberern Freude haben an bser Lust, und die
=Intention=, aus Eigennutz oder Rache Anderen zu schaden; den Wenigsten
wird dieses =gelungen= sein, und so waren die meisten Verbrechen
=imaginr=. Unendlich Grsseres haben ihre Richter verschuldet.-- Was in
der =Vision= und ihrer =inneren Welt= sich begeben, das nahmen die
=Richter= fr =greifbare Realitt=.

Wir geben nun zu, dass wenn der Geist des Menschen fort und fort unter der
Macht und dem Eindrucke gewisser Vorstellungen steht (wie das siebenzehnte
Jahrhundert von der Vorstellung des Hexenwesens beherrscht war), diese
Vorstellungen zu Hallucinationen fhren knnen, in denen er selbst das zu
erleben glaubt, was er sich vorher nur gedacht hat,-- namentlich wenn der
Mensch narkotische Mittel auf sich einwirken lsst[369]; und wir wollen
daher gern zugeben, dass unter den Millionen Hexen, welche justifizirt
worden sind, einzelne sich mit Salben narkotisirt und den Versuch gemacht
haben, Anderen mit dmonischer Hlfe zu schaden und dass sie darum auch
erlebt zu haben glaubten, was alle Welt den Hexen nachsagte[370]. Aber nur
als Ausnahme von der Regel kann dieses angenommen werden. Der Satz Perty's:
=Unzhlige= haben dieses gethan etc. lsst sich aus den Akten der
Hexenprozesse nicht beweisen. Die Hexenprozesse bieten Eine Erscheinung
dar, welche man wohl gern in Perty's Weise erklren mchte, nmlich die so
hufig vorkommende Thatsache, dass Hexen bei der Confrontation mit Anderen,
die sie nur, um von der Folter zu kommen, lgenhafter Weise als
Mitschuldige bezeichnet hatten, mit dem Ausdrucke vollster subjektiver
Wahrhaftigkeit diesen ins Gesicht hinein ihre angeblichen Malefizien
vorhalten. Hier zeigt sich ein psychologisches Phnomen, welches durch die
Folterqual, durch die Seelenangst, durch die Verzweiflung erzeugt war. Aber
die Annahme, dass diese Unglcklichen im Hexenthurm narkotische Salben
gebraucht htten, ist doch unzulssig. Die Akten der Hexenprozesse bieten
fr Perty's Hypothese keinen Anhaltepunkt, indem dieselben fast durchweg
bei den Verhafteten das Bewusstsein ihrer Unschuld erkennen lassen und
ausserdem constatiren dieselben die Thatsache, dass sich die Hexenprozesse
berall, wo sie einmal Platz gegriffen hatten, aus sich selbst heraus
fortsetzten und mehrten.

Dasselbe ist auch gegen Diejenigen geltend zu machen, welche die Phantasmen
der Hexen aus =Geisteszerrttung= herleiten wollen. =Ludwig Meyer=
(Direktor der Irrenheilanstalt zu Gttingen) sagt in einem beraus
interessanten Aufsatz ber die Beziehungen der Geisteskranken zu den
Besessenen und Hexen[371]: Es waren wieder (wie bei den Besessenen)
Geisteskrankheiten, welche den eigentlichen =Typus= der Hexen darstellten.
=Geisteskranke= bildeten den =Mittelpunkt= der Hexenprozesse wie der
Teufelaustreibungen, nur dass bei jenen unverhltnissmssig mehr geistig
Gesunde in den verderblichen Kreis hineingezogen wurden. Wir knnen diesen
Satz in der Beschrnkung zugeben, dass hier und da die Geisteskrankheit
Einzelner den ersten Anlass zum Beginne einer Hexenverfolgung gegeben hat;
wenn indessen dieser Satz zum eigentlichen Erklrungsprinzip des Hexenthums
erhoben werden soll, so zeigen sich alsbald unlsbare Schwierigkeiten. Oder
gibt es denn wirklich eine methodische Raserei, die in tausend Kpfen den
gleichen Weg durch tausend festbestimmte Einzelheiten nimmt? Gibt es einen
geistigen Rapport der Wahnsinnigen unter einander, so dass der eine vor
Gericht aussagen kann, =was= und =wann= der andere gerast hat[372]? Gibt es
eine Politik der Verrcktheit, welche oft viele Jahre lang den eigenen
Irrwahn schlau verbirgt und ableugnet, um ihn erst unter den Schmerzen der
Tortur fr Wahrheit zu geben? Und warum hat dieser schlaue Irrwahn nur so
lange bestanden, als er zum Scheiterhaufen fhrte, whrend er den weit
gemchlicheren Tummelplatz in den heutigen Irrenhusern verschmht?

Der gelehrte Jurist =Rosshirt= hat in seiner Schrift: Geschichte
und System des deutschen Strafrechts, Th.III. (S.150ff.) den
Versuch gemacht, die Ausbreitung des Hexenglaubens hauptschlich aus
dem (angeblichen) Mangel eines geordneten =schriftlichen=
Kriminalverfahrens und aus einem in jener Zeit ungewohnten Zustand
des Geschlechtsverhltnisses abzuleiten. In letzterer Beziehung
meint er nmlich: Whrend im fnfzehnten und im Anfange des
sechszehnten Jahrhunderts ungestrt dieser Trieb sich usserte,
wollte man auf Einmal eine bessere Zucht, zugleich durch ussere
Macht und durch die Gewalt der Religion einfhren.-- Die schnelle
Umnderung der Weltansicht in diesem Punkte, das ernste Verlangen
nach Moralitt bei Protestanten und Katholiken, trug sichtbar dazu
bei, eine Katastrophe in der Geschichte zu erzeugen, die bis hierher
nicht hat in ihren inneren Grnden entwickelt werden knnen. Die
unterdrckte Wollust suchte einen geheimen Ausweg, der Teufel musste
helfen, und jede Hexerei war jetzt mit Buhlerei verbunden. Diese
eigene Art von Hexenwesen gehrt dem sechszehnten und siebenzehnten
Jahrhundert an, war aber zur Zeit der Carolina noch keineswegs in
Blthe; aber im Laufe der Zeiten war es der Umgang mit dem buhlenden
Teufel, welcher die Kpfe beider Geschlechter einnahm und als Abfall
von Gott sich darstellte. Die schndlichste Verfhrung von Mnnern
an Weibern und umgekehrt, die wilde Lust der Wstlinge in
bacchanalischen Versammlungen, das Bentzen der mit dem Teufel
einmal angefllten Kpfe zu der Ueberzeugung, dass der Teufel
wirklich eine Rolle spiele, die Schandthaten aufgeregter alter
Weiber und Kupplerinnen, das feine Gespinnste einer vollkommenen
Hexentheorie, das Gefhl schnder Lust bei den Angeklagten, welches
diesen die Kraft der Vertheidigung nahm, die vorgefasste Meinung
bornirter Richter, die Bestrkung der herrschenden Ansicht durch die
Geistlichkeit, die Verzweiflung, welche von vornweg Jeden ergriff,
der am richterlichen Drama eines Hexenprozesses theilnahm, vor Allem
aber, dass noch kein geordnetes schriftliches Verfahren bestand und
damit nicht die Pflicht des Richters, in perpetuam rei memoriam ber
die Untersuchung aller in Betracht kommenden Umstnde sich
auszuweisen,-- dieses Alles in einem labyrinthisch ineinander
fhrenden Zusammenhange machte es mglich, dass Tausende, wenn auch
schuldig einer schlechten Lust gefrhnt zu haben, doch von der
Justiz in der That gemordet starben.

Was nun den von Rosshirt behaupteten angeblichen Mangel eines geordneten
schriftlichen Prozessverfahrens betrifft, so hebt =v.Wchter= (Beitrge
zur deutschen Geschichte, S.92) dagegen hervor, dass doch zu Carpzov's
Zeit der schriftliche Prozess geordnet gewesen und dass Carpzov dennoch
ganze Massen von Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt habe, whrend in der
Zeit, in welcher gar keine schriftliche Prozessfhrung bestand, vor der
Mitte des fnfzehnten Jahrhunderts, am wenigsten Hexen verbrannt wurden,
obwohl damals schon der Hexenglaube bestand. Sodann bemerkt =v.Wchter=
(S.312) sehr richtig Folgendes: Ganz abgesehen davon, dass die Aufhebung
der =Frauenhuser= (diess meint doch wohl Rosshirt) spter ist als der
herrschende Wahn ber die Buhlteufeleien, ferner davon, dass nach den
Gestndnissen, die den Angeklagten erpresst wurden, der angebliche
Verfhrer, der sie am Ende zum Teufelsbndnisse brachte, bei der ersten
Verfhrung nicht als Teufel, sondern in menschlicher Gestalt als Junker,
Reitersmann, als stattlicher Brger u.s.w. sich ihnen nahte, und sich
erst =nach= der Verfhrung als Teufel kund gab, also die Teufeleien nicht
das Mittel der Verfhrung sein konnten, und dass die Unglcklichen in
diesen Verfhrungen in der Regel nichts weniger als eine Befriedigung der
Wollust gefunden haben wollen: so finden wir meines Erinnerns bei keinem
einzigen der vielen Hexenprozesse, dass ein solcher angeblicher oder
maskirter Teufel je entdeckt worden wre (worber sich wirklich auch
=v.Lamberg= verwundert). Denn die hingerichteten Zauberer bekannten auf
der Folter nie, dass sie den Teufel gespielt haben, sondern nur wie die
Hexen, dass sie vom Teufel zum Bndnisse verleitet worden seien und sie dem
Teufel =gedient= haben.

Endlich ist noch von den Aufschlssen zu reden, welche durch die neueren
Entdeckungen im Gebiete des =thierischen Magnetismus= fr die Auffassung
des Zauberwesens zu gewinnen seien. Hierauf weisen =Jarcke= und =v.Raumer=
in ihren oben berhrten Mittheilungen ber die Hexenprozesse hin. Wir
frchten sehr, die Hereinziehung des Magnetismus werde statt neuen Lichts
nur alte Finsterniss verbreiten. Sie wrde das jedenfalls thun, wenn die
Seherinnen fortfahren sollten, das dmonologische Kapitel der alten
Dogmatik wieder zu Ehren zu bringen. Haben wir den alten Teufel und die
Folter wieder, so ist auch die Hexerei erklrt, nmlich im Sinne des
Malleus. Doch diess beilufig; die beiden genannten Gelehrten nehmen
natrlich die Sache nicht von dieser Seite. Aber in welchem Sinne man sie
auch fassen mge, die Ausbeute wird sprlich sein. Welche Erscheinungen des
Magnetismus sind es, die man mit dem Zauberwesen zusammenbringen will? Es
ist wahr, dem Magnetismus wird eine divinatorische Seite beigelegt und der
Magie ebenfalls. Aber der Somnambule hat sein Fernsehen in Raum und Zeit
unmittelbar durch das sogenannte Hellsehen oder den Allsinn, whrend die
divinatorische Magie nur mittelbar, mit dem gewhnlichen Sinnorgan und aus
usseren Objekten, als Sternen, Spiegeln, Loosen u.s.w. erkennt.
Ekstatische Weissagung wird nur von den Pythien und Sibyllen des
Alterthums, nicht von den Magiern der neueren Zeit, viel weniger von den
Hexen berichtet, in deren Zauberei berhaupt das divinatorische Element
hinter das apostatische und operative zurcktritt.

Ferner mchte man wohl in den sogenannten =magischen= Heilungen eigentlich
nur =magnetische= vermuthen wollen? Mag diess, wenn berhaupt etwas daran
ist, den Theurgen gelten, die sich immer hher gestellt haben; auf die
gemeine Zauberei, die dem Gesetze verfallen war, passt es nicht. Zwar heilt
auch die Hexe, aber nur selten und nothgedrungen, wenn sie den von ihr
selbst angethanen Schaden wieder abthun muss. Vom Magnetiseur wird indessen
eine ungewhnliche, energische Glaubenskraft, vom Magnetisirten wenigstens
hingebendes Vertrauen begehrt; die Hexe aber ist vom Glauben abgefallen und
ihr Opfer ist ohne Sympathie fr sie. Auch findet sich nirgends eine Spur
von magnetischem Schlafe solcher Personen, denen eine Hexerei abgethan
ward. Man prgelt die Hexe durch, oder droht ihr mit dem Gericht; sie
schliesst ein zugeschnapptes Schloss auf, lst die Knoten eines Bandes,
oder erscheint bei dem Kranken, reibt das leidende Glied, legt Aufschlge
auf u.s.w.

Wir brauchen nicht ausfhrlicher zu sein, da von den obigen Gelehrten der
Magnetismus nicht speziell auf diese Heilungen bezogen worden ist. Wohl
aber redet =v.Raumer= von einer krankhaften Exaltation, einem visionren
Zustande der Hexe selbst. Damit wre also der sogenannte
=Idiosomnambulismus= gemeint, jene krankhafte Erregung der niederen
Seelenthtigkeiten, in welcher der Mensch das bunte Gewirre seiner
Phantasiebilder mit einer Lebhaftigkeit schaut, die ihm dasselbe fr
wirkliche Erscheinungen gibt. Wir wissen nicht, ob neuere Erfahrungen
darthun, dass noch jetzt manche mit solchen Zustnden behaftete Menschen
einen Teufelsbund zu schliessen, mit dem Teufel Unzucht zu treiben,
Gewitter zu erregen, Menschen zu verderben und die brigen Hexengreuel zu
ben glauben; aber wenn diess wre, so htten wir hier immer nur eine
eigenthmliche Art der Geisteskrankheiten, und es msste von dieser in
Bezug auf das Historische des Hexenwesens dasselbe gelten, was oben vom
Irrwahne im Allgemeinen gesagt wurde. Ja es mchte dieses noch grssere
Schwierigkeiten haben; denn, wenn wir nicht irren, sollen solche
Somnambulen nach dem Erwachen sich des im Schlafe Erlebten nicht erinnern,
die Hexen aber haben, wenn sie einmal zum Gestehen gebracht waren, immer
sehr genaue Auskunft gegeben.

Wenn nun =v.Raumer= unter Voraussetzung der Mglichkeit, einen jener
wunderbaren kranken Zustnde mit einer Art von freiwilligem Entschlusse auf
Andere, ohnehin Disponirte, zu bertragen, auch in diesem somnamblen
Hexentreiben etwas Strafbares erkennen und damit das alte Strafgesetz
entschuldigen will, so heisst das die eigentliche Frage ganz ber die Hand
spielen. Dieses Uebertragen des eigenen somnamblen Zustands auf eine
andere Person,-- ob sie berhaupt mglich ist, mgen die Telluristen
entscheiden,-- wrde nichts anders heissen, als dass eine Person, die
schon eine Hexe ist, eine andere, die es noch nicht ist, zur Hexe macht;
nun aber ist es nicht zunchst das =Verfhren= zur Hexerei, was das Gesetz
bestrafte, sondern die Hexerei selbst und das =Verfhrtwerden= zu
derselben.-- Ob man auch die sogenannten zauberischen Teufelsbesitzungen
aus dem Somnambulismus erklren zu knnen meint, wissen wir nicht.
Dieselben sollen fters durch die Bosheit der Zauberer verursacht worden
sein. Die Hexen, heisst es, haben der leidenden Person einen oder mehrere
Teufel auf den Hals oder in den Leib geschickt, um sie zu plagen. Wir haben
diess in den Prozessen der Oberin Renata und des Pfarrers Grandier kennen
gelernt. Dann msste man aber annehmen, dass nicht die =bezaubernden=,
sondern die =besessenen= Personen im somnamblen Zustande gewesen seien.
Wer aber ausser dem Magnetiseur vermag, der Theorie der Telluristen
zufolge, einen somnamblen Zustand freiwillig in dem Andern zu erzeugen?
Waren Renata und Grandier Magnetiseurs?

Auch nachdem wir =Fischer's= Werk ber den Somnambulismus gelesen
haben[373], ist uns die Heranziehung des letzteren fr die Erklrung der
Zauberei ein Rthsel. Dieser Gelehrte erffnet zwar einen eigenen, der
Hexerei gewidmeten Abschnitt mit der Ankndigung, dass erst jetzt mittelst
des neuen, aus der nheren Kenntniss des Somnambulismus gewonnenen Lichtes
ein Endurtheil ber den Hexenprozess mit Grund und Sachkenntniss mglich
sei; in der Ausfhrung jedoch beschrnken sich diese Aufschlsse fast
lediglich darauf, dass die Hexenfahrten und der Umgang mit dem Teufel in
denjenigen Fllen, wo die Bekenntnisse als =freiwillige= anzusehen seien,
durch =Schlafvisionen= erklrt werden, aus welchen die Erinnerung in den
wachen Zustand hinberreichte. Der empfindungslose Hexenschlaf ist mit
Gewalt hereingezogen; Starrkrmpfe auf der Folter sind bei Hexen nur
desshalb hufiger vorgekommen, als bei Mrtyrern und andern Opfern, weil
die Zahl jener Unglcklichen weit grsser und ihre Pein weit ausgesuchter
und langwieriger war. Statt seinen Satz vom Somnambulismus auch nur an
einem einzigen Beispiele ins Klare zu stellen, gibt Fischer desto mehr
allgemeine Redensarten und bespricht zahlreiche Flle, von welchen er am
Ende selbst eingesteht, dass sie mit jener Disposition nichts zu thun
haben. Auch er kommt auf fortgeerbtes germanisches und celtisches
Priesterthum, Unzucht treibende Muckergesellschaften und am Ende sogar,
--was freilich das Natrlichste ist,-- auf den Aberglauben, die fixen
Ideen der Richter und die Macht der Folter zurck. Merkwrdiger Weise aber
sucht Fischer den Hauptgrund der neueren Hexenprozesse in der mit dem
fnfzehnten Jahrhundert beginnenden =Nchternheit der europischen
Menschheit=, welche erst jngst in dem Rationalismus und Liberalismus
unserer Tage ihren Culminationspunkt erreichte. Diese nchterne
Verstndigkeit soll in ihrer ersten Entwicklungsstufe die Hexenprozesse
=gebracht=, in ihrer zweiten-- als Rationalismus-- den Prozess der Hexen
und Gespenster =niedergeschlagen= haben, und die Aufgabe einer dritten
Entwicklungsstufe wird es sein, das Ausserordentliche und Uebernatrliche,
welches der Rationalismus und Liberalismus schlechtweg leugnete, zu
=begreifen=. Wohlan, wenn der Somnambulismus in Zukunft einleuchtendere
Aufschlsse bringt, als er bisher gethan, so werden sie willkommen sein;
bis dahin aber mag er es auch dem nchternen Rationalismus, der den
Prozess der Hexen niederschlagen konnte, nicht verbeln, wenn er in seiner
nchternen Weise zum Begreifen desselben vorerst lieber die Geschichte um
Rath fragt, als ein System, das sich bis jetzt weder ber seine Haltbarkeit
in sich selbst, noch ber seine Beziehung zu unserem Gegenstande
hinlnglich ausgewiesen hat.

Es ist auch versucht worden, die Hexenverfolgung und deren enorme zeitliche
und rumliche Ausdehnung lediglich als Erzeugniss der =Bosheit=, des
=Neides= und =Hasses= und der =Habgier= anzusehen und zu erklren. Nun
lsst sich allerdings aus unzhligen Prozessakten nachweisen, dass diese
Motive wirklich nur allzuoft die grausamsten Verfolgungen herbeigefhrt
haben,-- namentlich die Habgier. Wurde doch das Vermgen der Verurtheilten
ganz gewhnlich confiszirt und war doch die Hexenrichterei zu einem beraus
eintrglichen Gewerbe geworden! Aber dennoch reichen jene Motive zur
Erklrung der Sache nicht aus. So wenig Bosheit und Habgier gegenwrtig
Hexenprozesse bewirken knnen, so wenig wrden sie dieses in frheren
Jahrhunderten vermocht haben, wenn nicht die wirklichen Grundlagen der
Hexenverfolgung andere gewesen wren. Auch sind unzhlige Unglckliche
(arme, heimathlose Leute, kleine Kinder etc.) wegen Hexerei hingerichtet
worden, an deren Hinrichtung weder die Habsucht noch der Neid ein Interesse
nehmen konnte.

Zwei andere Ansichten verdienen um des Gegensatzes willen, in welchem sie
zu einander stehen, hier hervorgehoben zu werden. =Carl Haas= ussert sich
nmlich (in der Schrift die Hexenprozesse, ein kulturhistorischer Versuch
nebst Dokumenten, Tbingen, 1865) dahin, dass die Hexerei die Frucht und
Folge der vorausgegangenen Ketzerei und daher auch ganz so wie diese
behandelt worden sei. Er sagt (S.63), die Geschichte lasse nirgends Lcke
und Leeren, sondern berall nothwendige Uebergnge erkennen, Varietten,
aber aus einer und derselben Gattung. So entstand die Hexerei genannter
Periode aus der Ketzerei der ihr unmittelbar vorangehenden Zeit, und wie
die Ketzerei betrieben und behandelt ward, so ihre Base, wenn nicht
Tochter, die Hexerei. Beide entstehen aus Unglauben, Unklarheit, Hochmuth,
Ueberspannung, sind Wahngeschpfe, misshandeln und werden misshandelt und
wachsen dabei, bis ihnen mit Kraft und Vernunft entgegengetreten wird.
Indem nun =Haas= hervorhebt, dass anerkanntermassen Deutschland gerade im
dreizehnten Jahrhundert der Boden grober Ketzereien gewesen sei, so meint
er hiermit den historischen Beweis fr die Richtigkeit seiner Hypothese
erbracht zu haben (S.66:) Ketzerei und Hexerei gingen nacheinander und
auseinander hervor, waren vor der Tortur da und gehren nicht unter jene
Erscheinung, die man Hysteronproteron nennt. Beide sind Exzesse: jene in
Beziehung auf die gottgeordneten Schranken hherer Auctoritt, diese in
Beziehung auf die gottgeordneten Schranken der menschlichen Natur.-- In
Wahrheit ist jedoch von =Haas= gar nichts bewiesen. Wohl aber muss es
rthselhaft erscheinen, dass derselbe die ganze Hexerei (S.78) in das
Gebiet des Wahns, des Irrthums und der Tuschung bei den sogenannten Hexen
wie bei deren Richtern und Zeitgenossen verweist, und dabei doch (S.67)
die Meinung ussert: Es gab und wird stets Zauberkreise geben, welchen der
Mensch nicht ungestraft nahen darf, Geister, deren man sich bemchtigen
mchte und deren Herr man nicht werden kann, wie Goethe's
Zauberlehrling.--

Whrend aber =Haas= die Hexerei und deren Verfolgung aus der Ketzerei und
aus dem Abfall vom Glauben der Kirche ableiten zu knnen whnt, meint =C.
Trummer= dieselbe (Eingangs seiner Schrift[374]: Abriss der Geschichte des
criminellen Zauberglaubens und insbesondere der Hexenverfolgungen) aus
bereifrigem Glaubensmuth erklren zu mssen. Er sagt nmlich (S.98):
Es konnte bei der mittelalterlichen Auffassung des christlichen Glaubens,
der wir bei ihren Mngeln ihre bedeutenden Vorzge nicht absprechen drfen,
kaum fehlen, dass die Ueberzeugung von der diabolischen Gemeinschaft der
Zauberer und Hexen sich ihrer ebenso als der Gesetzgeber und Richter
bemchtigte, und es kann ebensowenig auffallen, dass bei diesen der Eifer,
sie zu verfolgen, um so grsser war, =je grsser ihr religiser Eifer, ihr
Glaubensmuth selbst blieb. Das Glaubensleben bekam durch die Reformation
neue Nahrung, und so erklrt es sich auch hieraus, wie in Deutschland, dem
Vaterlande der Glaubensverbesserung, die meisten Hexenprozesse erst seit
dem Ende des sechszehnten Jahrhunderts, also nach der Reformation,
vorgekommen sind= und ber ein Jahrhundert gedauert haben. Die in diesen
Worten enthaltenen irrigen Angaben mgen auf sich beruhen; dagegen verdient
es hervorgehoben zu werden, dass Trummer, obschon er in der angegebenen
Weise sich die Ausbreitung der Hexenprozesse glaubt erklren zu knnen,
doch S.99 fortfhrt: Es ist demnchst noch eine merkwrdige Erscheinung
Gegenstand historischer Prfung gewesen, nmlich die, dass, nachdem die
Hexenprozesse aufgehrt haben, selbst die Mglichkeit derselben ein Rthsel
geworden ist, und, wiewohl die Zeit noch nicht so sehr entfernt liegt, es
zu den Unbegreiflichkeiten gezhlt wird, wie man darauf hat verfallen
knnen, Teufelsbndnisse zum Gegenstand der Strafgerechtigkeit zu
machen.-- Man sieht, dass Trummer selbst nicht glaubt, eine haltbare
Erklrung der Sache gegeben zu haben.--

Schliesslich sei es uns gestattet, =August Vilmar's= Auffassung des
Hexenwesens mitzutheilen, indem dieselbe in der evangelischen Theologie
ganz einzigartig dasteht, den Mann selbst aber auf das Vollstndigste--
namentlich bezglich seiner Geschichtsschreibung-- kennzeichnet[375].

=Vilmar= theilt in B.III. seines Sammelwerkes Zur neuesten
Kulturgeschichte Deutschlands (Frankf. a.M. 1867) S.146-187 eine
Abhandlung vom Hexenwesen mit, worin er fr die Hexerei den Charakter
voller (nur im Laufe der Zeit mit allerlei Unwahrem versetzter)
Wirklichkeit in Anspruch nimmt, und es als eine Art von Fortsetzung des
germanischen Heidenthums erklrlich zu machen sucht. Seiner Meinung nach
(S.151) wurde allgemein noch im dreizehnten Jahrhundert das Salzkochen
als das eigentliche und einzige Geschft der Hexen bei ihren unheimlichen,
nchtlichen Zusammenknften angesehen. Ueber diesen Gedanken ist schon
oben S.356 das Nthige bemerkt. Hren wir aber nun, wie sich Vilmar ber
Ursprung, Wesen, Verbreitung und Erlschen der Hexerei und der
Hexenverfolgung nher ausspricht!

Er sagt (S.152ff.): So beruht also das Hexenwesen seinem Ursprunge nach
keineswegs auf leeren Einbildungen, thrichten Trumen und kindischen
Mhrchen, sondern auf wirklichen Verhltnissen und handgreiflichen
Zustnden, welche wie die Versammlungstage und Versammlungspltze noch in
der Gegenwart vollkommen deutlich erkennbar sind. Was die Vorfahren als
Heiden offen und treuherzig-- gethan hatten, das erschien den christlichen
Nachkommen in der Erinnerung als ein unheimliches, widergttliches,
zauberisches, zuletzt teuflisches Treiben. Dazu kam aber, dass das nicht
blos und allein =Erinnerung= an vergangene Dinge, sondern zum Theil
fortdauernd =Wirklichkeit= war, indem immer noch Manche, wenn auch nur
Einzelne, neben ihrem unvollkommenen, unverstandenen oder unwahren
christlichen Bekenntniss her heimlich bei nchtlicher Weile die nchtlichen
Gebruche auf den Waldbergen und in den ehemals heiligen Hainen
fortsetzten. Dazu kam ferner, dass gerade Diejenigen, welche diese
Gebruche fortsetzten, auch manche aus dem alten Heidenthum ererbten
Naturknste bewahrten, fortpflanzten und in Anwendung brachten, z.B. die
Kenntniss und den Gebrauch der Heil- und Giftmittel-- beides von jeher
vorzugsweise den Frauen eigen,-- und dass man also die Weiber, welche im
Besitze dieser Knste (zugleich auch im Besitze der uralten
Beschwrungsformeln) waren, um dieser ihrer Gefhrlichkeit willen doppelt
scheute. Desshalb enthalten auch die ltesten deutschen Gesetze
vorzugsweise nur Strafgebote gegen die heidnischen Giftmischerinnen, nicht,
wie es spter der Fall war, gegen jeden Zauber und gegen jede
Beschwrungsformel.

Der Kampf gegen das Hexenwesen und die Hexen ist daher kein anderer als
derselbe, welcher heute noch die Welt bewegt: der Streit zwischen dem
Glauben und dem Unglauben, zwischen dem Bekenntniss Christi und der
Verleugnung Christi, zwischen Liebe zu dem Heiland und Hass gegen den
Nazarener[376]. Jahrhunderte lang lag das Uebergewicht des Glaubens in der
Schale der sogen. hheren Stnde; Jahrhunderte lang lag das Uebergewicht
des Unglaubens und der Verleugnung in der Schale des gemeinen Volkes,--
Jahrhunderte lang bis zu den Zeiten des dreissigjhrigen Kriegs. Damit nahm
die Hexenverfolgung ein Ende; damit nimmt der Unglaube in dem niederen
Volke ein Ende, damit nimmt aber auch der Glaube und die Vertretung
desselben in den hheren Stnden ein Ende. Die eine Schale sinkt, die
andere steigt.

Ganz folgerichtig sagt daher Vilmar (S.158): Ein auf die Spitze
getriebener =christlicher Staat=, in welchem das christliche Bekenntniss
eine rein usserlich-politische Nothwendigkeit fr die Existenz im Staate
bildet, =fhrt consequent= zum Kpfen der Gottesleugner und =zum Verbrennen
der Hexen=.-- Nun aber kommt die eigentliche Erklrung des Ganzen
(S.158-161): Doch dauerte es ziemlich lange, ehe es mit dem =Abfall= der
Hexen, der Verleugnung Christi soweit kam. In den wild gewordenen Zeiten
des vierzehnten und besonders des fnfzehnten Jahrhunderts erscheint =der
unter dem Namen und der Form der Hexerei stattfindende Abfall vom
Christenthum= fast mit Einem Male hufiger oder wenigstens weit bemerkbarer
geworden zu sein als frher. Mglich, und sogar sehr wahrscheinlich ist es,
dass damals auch in dieser Beziehung eine der geistigen Seuchen geherrscht
hat. Es mag ein allgemeiner krankhafter Reiz entstanden sein und lange
bestanden haben, dem Christenthum sich zu widersetzen und mit einem
gewissen Trotz in das alte Heidenthum zurckzukehren, soviel von dem
letzteren noch vorhanden war.-- Die grsste Wahrscheinlichkeit gewinnt
diese Annahme einer Abfallskrankheit durch die Erwgung der Thatsache, dass
offenbar kein Jahrhundert mit Ausnahme des unsrigen auch ausserhalb des
Hexenabfalls an schamlosen, frechen und entsetzlichen Gotteslsterungen, an
wildem Trotz gegen Gott, an Missbrauch der heiligen Worte und heiligen
Dinge reicher gewesen ist als die zweite Hlfte des fnfzehnten
Jahrhunderts, das sechszehnte und die erste Hlfte des siebenzehnten.
--=Gegen das Ende des fnfzehnten Jahrhunderts nahm dieser Abfall= (der
Hexen von Gott) =in ungewhnlichem Masse zu=, auch nicht blos in
Deutschland, sondern in gleicher Weise in Frankreich und Italien,-- wo er
sich dann noch mit besonderen Formen des dort einheimischen alten
(rmischen und keltischen) Heidenthums bekleidete,-- und nahm theils =an
und fr sich=, theils in der Vorstellung der Menschen, ganz bestimmte
Formen an. Dahin gehrt der Bund mit dem Teufel, die Hurerei mit demselben
etc.-- Vielleicht zur =grsseren Hlfte= waren diese Bndnisse, diese
Zauberknste =Einbildung=, aus der zum Abfall geneigten Zeitrichtung
aufgesogene Einbildung, niemals jedoch Einbildung eines Einzelnen; =zur
kleineren=, indess =bedeutenderen Hlfte= waren sie (wie die
Giftmischerknste) =Wahrheit=.

=Vilmar= fhrt nun in dieser seiner Apologie der Bulle Innozenz'VIII. fort
(S.164ff.): Durch die Einfhrung eines frmlichen Verfahrens gegen den
Abfall und gegen die Zauberei wurde brigens =die geistige Seuche des
Abfalls= nichts weniger als geheilt; im Gegentheil =verstrkte sich die
Neigung zum Widerspruch gegen das Christenthum, zum Abschwren Christi= und
zu den-- oft thrichtesten und abgeschmacktesten-- vermeintlichen
Zauberknsten in gewissen Schriften des Volkes noch um ein Bedeutendes. Je
mehr man Hexen verfolgte und verbrannte, je mehr gab es Hexen,-- nicht
blos darum, weil man berall Hexen zu sehen und zu finden meinte, sondern
weil in der That eine unglaubliche und stets im Wachsen begriffene Menge
von Weibern-- durch die herrschende geistige Krankheit angesteckt,-- sich
mit Abschwrungen, Siebtreiben, Gaukelsamensen und Giftmischen
beschftigte. Zu dem letzteren Verbrechen war jedoch die Abschwrung
Christi die unerlssliche Einleitung und selbst die bekanntesten
Giftmittel, z.B. der Fliegenstein, wurden von den Giftmischerinnen
damaliger Zeit nicht anders als nach dem frmlichen Eintritt in das Reich
des Teufels angewendet.-- Wie weit der freventliche Kitzel mancher
Weiber, besonders hochbejahrter Greisinnen, Anderen irgend ein Leid
anzuthun,-- damals gegangen ist, lsst sich nicht wiedererzhlen, und
wrde, wren nicht die unbefangensten und glaubwrdigsten Zeugnisse
vorhanden(!), heutiges Tages vllig unglaublich erscheinen.

Mit dieser Versicherung schliesst =Vilmar= seine Ausfhrung ab, zu der er
am Schlusse der ganzen Abhandlung S.186 noch die Bemerkung hinzufgt, dass
neben dem einreissenden Indifferentismus seit etwa 1660 =das zum Siege
auch in den unteren Volksschichten durchgedrungene Christenthum= den
Hexenprozessen mit dem Ausgange des siebenzehnten Jahrhunderts berhaupt
ein Ende gemacht habe.-- Also im fnfzehnten, sechszehnten und
siebenzehnten Jahrhundert waren die oberen Volksschichten (von denen die
Hexenverfolgung ausging) fromm, und die unteren Volksschichten waren
gottlos; darum wucherte in diesen Jahrhunderten die auf Abfall von Gott
beruhende Hexerei; gegen Ende des siebenzehnten Jahrhunderts aber wurden
die Brgers- und Bauersleute fromm, darum hrte die Hexerei und mit ihr
auch (als Consequenz) die Hexenverfolgung auf(!!!).

Man sieht, dem Kanon Episcopi und den zahlreichen mit demselben
bereinstimmenden Concilbeschlssen und Pnitentialvorschriften gegenber
ist =Vilmar= ein-- Ketzer; seinen Standpunkt hat er im Wesentlichen auf
der verhngnissvollen ppstlichen Bulle Summis desiderantes vom 5.Dezember
1484, die in ihm innerhalb der evangelischen Kirche des neunzehnten
Jahrhunderts einen eifrigen Apologeten gefunden hat. Aber freilich konnte
er diese Apologie nur durch die rcksichtsloseste Entstellung der
Geschichte zu Wege bringen, wobei ihn seine Unkenntniss der Sache nicht
beunruhigte. =Vilmar= versichert allerdings (S.172), dass er etwa hundert
Hexenprozesse gelesen habe. Soviel sich aber aus seinen Mittheilungen ber
Hexenprozesse (deren Akten er erwhnt, ohne den Ort anzugeben, wo die
betreffenden Prozesse sich abgespielt haben,) ersieht, hat Vilmar in
Wahrheit nur die Akten der wenigen Hexenprozesse gesehen, welche ehedem im
Archive des Hofgerichts zu Marburg vorhanden waren. Htte Vilmar wirklich
die Akten von etwa hundert Prozessen gesehen, so wrden ihm doch wohl die
Augen aufgegangen sein. Er htte dann z.B. sicherlich nicht zu schreiben
gewagt, was er S.175 behauptet, dass fr die wegen Hexerei Verdchtigten
die Anhngigmachung eines Injurienprozesses eins der =untrglichsten
Sicherungsmittel= gegen die Leib und Leben bedrohende Fama gewesen sei.
Denn bei unzhligen Unglcklichen beginnt ja der mit der Verurtheilung zum
Feuertode endigende Prozess eben damit, dass dieselben wegen Verunglimpfung
bei den Gerichten Schutz suchten! =Vilmar= htte sich dann auch nicht zum
Apologeten des Verfahrens bei den Hexenprozessen gegenber dem in der
Wissenschaft feststehenden Urtheile ber dasselbe aufwerfen knnen[377];
und hchst wahrscheinlich wrde ihm Angesichts der satanischen Prozeduren,
durch welche man --oft aus kindlich frommen Christenseelen-- das
Gestndniss der Hexerei heraus- oder hineingefoltert hat, der Glaube an die
Wirklichkeit der Hexerei ganz vergangen sein. =Vilmar= hat sich aber weder
in Hexenprozessakten noch in der auf die Sache bezglichen Literatur auch
nur im Entferntesten so umgesehen, dass er berechtigt gewesen wre, sich
ber das Hexenwesen ffentlich auszusprechen[378].

Somit lsst uns auch die Annahme einer nur subjektiven Wahrheit in den
Bekenntnissen der Hexen unbefriedigt. Um die sogenannte =Freiwilligkeit=
derselben zu erklren, gibt man uns eine Welt voll Verrckter oder
Nervenkranker, deren Visionen einander genau in denselben Punkten begegnen.
Das heisst eine plane Sache zum Rthsel machen. Es ist diess fast ein
Seitenstck zu der knstlichen Erklrung, welche der Pater Aubert ber das
Pferdehaar im Hhnerei abgab. Diesem gelehrten Jesuiten, Professor der
Mathematik zu Caen, brachte man einst ein hartgesottenes Ei, in welchem ein
Pferdehaar sich mehrmals durch das Weisse wand und dann in das Gelbe ging.
Das Ding kam mir etwas ausserordentlich vor,-- erzhlt Aubert;-- denn
diess Haar muss in die Milchadern hineingegangen sein und dann in den
ductum thoracium, von dannen in die hohle Ader und dann in das Herz; und
indem es ausging durch den herabgehenden Ast der Aorta, muss es sich in den
Eierstock hineingedrngt haben. Die Wahrheit ist, dass das Haar niemals in
dem Huhn gewesen, sondern durch ein feines, nachher wieder verklebtes Loch
unmittelbar vor dem Sieden in das Ei geschoben worden war. Aehnlich war
jene Freiwilligkeit der Bekenntnisse, die brigens nicht einmal in den
Protokollen so hufig gemeldet wird, als Mancher denkt, =von aussen
hineingebracht=. Wenn man dem Inquisiten mit gezhnten Schrauben die
Schienbeine gleich einem Kuchen zusammengepresst hatte, so liess ja der
Sprachgebrauch vieler Richter dann immer noch ein =gutwilliges= Bekenntniss
zu. So versichert ein glaubwrdiger Mann, Friedrich Spee. Anderwrts zeigen
die Akten deutlich, wie mancher Angeklagte nur desswegen bereitwillig
bekannte, um sich die unntzen Schmerzen der Tortur zu ersparen, oder durch
scheinbare Reumthigkeit statt des Scheiterhaufens die Begnadigung des
Schwertes zu verdienen.

Dass die =Gleichfrmigkeit= der Bekenntnisse, die einst fr die objektive
Wahrheit der Hexengreuel den Hauptbeweis lieferte, in unsern Augen nicht
=fr=, sondern =gegen= die Aufrichtigkeit der Aussagen zeugen muss, ist
klar. Sie erklrt sich, so lange sie sich im Allgemeinen hlt, schon aus
der wesentlichen Gleichfrmigkeit des berall verbreiteten Hexenglaubens,
sobald sie aber Spezialitten concreter Orte, Zeiten, Personen und
Handlungen betrifft, nur aus Suggestion oder Collusion.

Wenn in dem Vorstehenden den Bekenntnissen der Angeklagten jede Bedeutung
fr die Entschuldigung der Hexenprozesse im =Grossen= abgesprochen wurde,
so ist damit nicht die =Mglichkeit einzelner= Flle geleugnet, in welchen
ein Geisteskranker sich wirklich von der Wahrheit seiner Aussagen berzeugt
halten mochte. Aber aus der Mglichkeit folgt noch nicht geradezu die
Wahrscheinlichkeit. =Mglich= wre es z.B. eben so gut, dass ein
Verrckter sich fr einen Wehrwolf hielte, als es gewiss ist, dass manche
Irren auf Glasbeinen zu gehen oder Vgel im Kopfe zu tragen sich einbilden.
Ob nun aber, wenn irgendwo ein Kind oder Schaf vermisst wurde, gerade
derjenige, welchen das Gericht als Wehrwolf aufgriff und verbrannte, von
seiner eingestandenen Lykanthropie selbst berzeugt war, diess ist eine
andere Frage. Jener Unglckliche in Westphalen, der einst um dieser
Beschuldigung willen eine fnfzehnmalige Tortur ausstand, litt gewiss nicht
an dieser Monomanie; und so hat sich uns berhaupt in keinem concreten
Falle die Annahme einer solchen aus den Umstnden als nothwendig ergeben.

Ausser dieser Mglichkeit der Einbildung geben wir auch noch die
Mglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit des Versuchs in einzelnen Arten der
Zauberei zu. Aber auch damit wird im Wesentlichen nichts gendert.

Bei dem allgemein herrschenden und ganz feststehenden Glauben an die
Mglichkeit eines Bundes mit dem Teufel und einer mit dessen Hlfe zu
bewirkenden Zauberei konnte es allerdings bei einzelnen Unzufriedenen,
Verzweifelnden, Verirrten zu Anrufungen des Teufels und zu Conaten kommen,
mit Hlfe des Teufels irgend Etwas zu bewerkstelligen und zu
erreichen[379]. Derartige Vorkommnisse sind sogar nachweisbar[380]. Allein
gegenber der in den zahllosen Hexenprozessen massenhaft vorliegenden
Thatsachen beweisen diese ganz sporadisch auftretenden Erscheinungen gar
nichts. In den Hexenprozessen, die sich auf dem Scheiterhaufen abspielten,
ist nicht von Conaten eines Teufelsbndnisses, auch nicht von anderen
Verbrechen, sondern nur von wirklich vollzogenen Teufelsbndnissen, von
wirklichen Vermischungen mit dem Teufel und wirklichen Zaubereien die Rede,
was sich auch leicht begreift. Geben wir z.B. zu, dass ein
aberglubischer Bsewicht heimlich ein Wachsbild schmolz, oder mit Nadeln
durchstach, weil er dadurch seinen Feind tdten zu knnen meinte. Dieser
wirkliche Versuch zog begreiflich, weil der Erfolg ausbleiben musste, auch
keinen Prozess nach sich und kam nicht in die Akten. Dagegen war die von
einem Sterbenden ausgesprochene oder ihm beigemessene Ueberzeugung, dass er
der Zauberei dieses oder jenes Feindes unterliege, schon gengend, um den
Bezeichneten in Untersuchung zu ziehen. Wenn dieser nun auf der Folter sich
schuldig erklrte und dann, um die Mittel befragt, Wachsbilder nannte, so
muss dieses Gestndniss entweder in seiner ganzen Ausdehnung vom Versuch
und Erfolg gelten, oder es fllt mit dem Glauben an den Erfolg auch die
Vermuthung des Versuchs weg. Und so in den brigen Malefizien. Demnach
drfen wir die =versuchte= Zauberei gerade in den Hexenprozessen am
wenigsten suchen; diese geben uns, so wie ihr Kern, der Teufelsbund, eine
Chimre ist, auch nur =eingebildete Malefizien=.

                  *       *       *       *       *

=Rudolf Reuss= erklrt sich den Umstand, dass fast berall wohl zehnmal so
viele weibliche Hexen als mnnliche Zauberer auftreten, so (S.12):

    L'homme, lorsqu'il se sent dvor par la soif de la vengeance,
    des plaisirs ou de l'or, se croit d'ordinaire capable
    d'atteindre grce  ses propres efforts au but dsir. La femme,
    au contraire, faible et sans moyen d'action-- surtout dans la
    socit du moyen-ge se tourne vers une puissance extrieure et
    invoque son appui pour satisfaire sa colre ou raliser ses
    dsirs de bonheur.

=Hartpole Lecky= sagt S.60:

    Der Clibat wurde allgemein als die hchste Form der Tugend
    angesehen, und um ihn zu empfehlen, erschpften die Theologen
    alle Quellen ihrer Beredtsamkeit, um die Verworfenheit
    derjenigen zu schildern, deren Reize ihn so selten gemacht.
    Daher die langen und feuerigen Errterungen ber die
    beispiellose Bosheit, Nichtswrdigkeit, Unglubigkeit,
    unbesieglich schlechten Neigungen der Frauen.-- Die Frage,
    warum die ungeheuere Mehrheit Derer, welche der Zauberei
    angeklagt wurden, Frauen wren, hat frh die Aufmerksamkeit
    erregt und man beantwortet sie gewhnlich---- durch die
    =angeborene Nichtswrdigkeit des Geschlechts=. Es gab keinen
    Gegenstand, ber den sich die alten Schriftsteller mit
    zrnenderer Beredtsamkeit oder mit zahlreicheren Beispielen
    ergingen.

=Alfred Maury= (La magie et l'astrologie S.73) sagt mit Bezugnahme auf die
Aeusserungen rmischer Schriftsteller:

    C'tait surtout auprs des femmes, que les Chaldens avaient
    trouv credit. Le beaux sexe tait alors fort curieux. Il n'est
    pas de mon sujet de rechercher si les choses ont chang depuis.

    Der Malleus maleficarum beantwortet die Frage: cur magis
    foeminae superstitiosae reperiantur? mit Hinweisung auf die
    angeborene malitia des weiblichen Geschlechts, die (in ParsI.
    qu.6) sehr eingehend und nach den entschiedensten Beziehungen
    hin nachgewiesen wird.

=F. Trechsel= (das Hexenwesen im Kanton Bern, in dem Berner Taschenbuch von
1870) S.166 sagt:

    In grsserer Mehrheit ist doch das andere Geschlecht dabei
    vertreten, und es lsst sich dieses aus der der weiblichen Natur
    anhaftenden Reizbarkeit, der strkeren Hinneigung zum
    Geheimnissvollen, Mystischen, Phantastischen und Excentrischen,
    aus dem Bedrfnisse von Schutz und Hlfe, woher nur immer
    einigermassen erklren.

=Joh. Scherr=, Gesch. deutscher Kultur und Sitte (Leipz. 1854) S.365:

    Warum kehrte sich die Verfolgungswuth vornehmlich gegen das
    schwchere und schnere Geschlecht? Warum hufte der
    Hexenprozess auf das Weib die abscheulichste Lsterung, welche
    demselben je widerfahren,-- die Lsterung nmlich,
    Jungfrulichkeit und eheliche Treue hinzugeben, um dafr die
    widerliche Umarmung eines scheusslichen Bockes einzutauschen?--
    Weil in der Zauberkunst etwas =Heimisches=, =Stilles=,
    =Abgeschlossenes= lag, was sich mit dem mnnlichen Charakter
    weniger vertrug, hielt man von Uralters her die Frauen
    zauberischer Knste fr fhiger als die Mnner.

Und doch hat wahrscheinlich keine Klasse von Opfern Qualen erduldet, die so
stark und ohne Linderung waren. Fr sie gab es den wilden Fanatismus nicht,
der die Seele gegen Gefahr krftigt und den Krper gegen Qualen beinahe
sthlt. Fr sie gab es keine Zuversicht auf eine herrliche Ewigkeit, welche
den Mrtyrer die aufsteigende Flamme verzckt fr den Wagen des Elias
ansehen liess, der die Seele gen Himmel tragen sollte. Fr sie gab es weder
den Trost trauernder Freunde, noch das Bewusstsein, dass ihr Andenken von
der Nachwelt werde geehrt und gefeiert werden. Sie starben allein, gehasst
und unbemitleidet. Sie wurden von der ganzen Menschheit fr die rgsten
Verbrecher gehalten. Ihre eigenen Verwandten schraken vor ihnen, als den
Verworfenen und Verfluchten, zurck. Der Aberglaube, den sie in der Jugend
eingesogen hatten, mischte sich mit den Tuschungen des Alters und den
Schrecken ihrer Lage, er berredete sie gar oft, dass sie wirklich die
Leibeigenen des Satans und jetzt daran wren, ihre Qualen auf Erden fr
eine Seelenpein auszutauschen, die ebenso schmerzlich und dazu ewig sei.
Und zu alle Dem haben wir die Schrecken zu erwgen, welche der Glaube ber
das Volk im Grossen verbreitet haben muss, haben wir uns die Angst der
Mutter zu malen, wie sie sich einbildet, dass es in der Macht einer von ihr
beleidigten Person stnde, in einem Augenblicke jeden Gegenstand ihrer
Liebe zu vernichten; wir haben vor Allem den schauerlichen Schatten zu
bemerken, welchen die Furcht vor einer Anklage auf die geschwchten Krfte
des Alters geworfen, und die Bitterkeit, mit welcher sie Verlassenheit und
Einsamkeit verstrkt haben muss. Alle diese Leiden waren das Ergebniss
eines einzigen Aberglaubens, welchen der Geist der Aufklrung zerstrte.


FUSSNOTEN:

[349] Der mit dem Kanon Episcopi zum Theil bereinstimmende angebliche
Kanon des Conzils zu Agatha lautet: (_Burchard_. Decret. lib.X. cap.29):
Perquirendum, si aliqua femina sit, quae per quaedam maleficia et
incantationes mentes hominum se immutare posse dicat, id est, ut de odio in
amorem, aut de amore in odium convertat, aut bona hominum aut damnet, aut
subripiat. Et si aliqua est, quae se dicat cum daemonum turba, in
similitudinem mulierum transformata, certis noctibus equitare super quasdam
bestias, et in eorum consortio adnumeratam esse; haec talis omnimodis
scopis correpta ex parochia ejiciatur.-- Uebrigens ist dieser Kanon nicht
von der Synode zu Agde aufgestellt, sondern ist spteren Ursprungs.
S._Hefele_, Conziliengesch. B.II. S.641.

[350] Anzeiger zur Kunde der deutschen Vorzeit, 1839, S.119ff.

[351] Von den alten Bacchanalien hatte auch schon Cardanus (de rerum
varietate XV.80) das Hexenwesen abgeleitet, nur dass er das ursprnglich
Wirkliche zuletzt in Einbildung bergehen liess: Haec quidem procul dubio
ab Orgiis antiquis, in quibus mulieres bacchabantur palam, ortum habuerunt.
Deinde metu legis talia prohibentis _clam celebrari_ coepere. Et ubi illud
etiam prohibitum est, _vel ipsa cogitatione agere perseverarunt_; adeo
inveterati erroris opinio constans est.

[352] Die Sage von den Hexen des Brockens und deren Entstehen in
vorchristlicher Zeit durch die Verehrung des Melybogs und der Frau Holle.
Quedlinburg und Leipzig 1839.

[353] Man sehe z.B. .17, wo das deutsche Wort =Teufel= aus dem
=polnischen= diable hergeleitet und dieses wiederum durch iable (Apfel) mit
vorgesetztem Artikel erklrt wird, indem der =Apfel= die erste Veranlassung
zum =Bsen= gewesen sei, wie auch _malum_ den Apfel und das Bse bedeute.

[354] In den Abhandlungen Ein Hexenprozess aus der Mitte des siebenzehnten
Jahrhunderts, mit einer Nachricht ber das Verbrechen der Zauberei (in
_Hitzig's_ Annalen der deutschen und auslnd. Kriminalrechtspflege, B.I.
1828, S.431-456) und Beitrag zur Gesch. der Zauberei (ebendas. B.II.
S.182-194) und in seinem Handbuch des Strafrechts S.54ff.

[355] z.B. VIII. de sacris Mercurii et Jovis.

[356] z.B. I. de sacrilegio ad sepulchra mortuorum; V. de sacrilegiis per
ecclesias.

[357] z.B. XIX. de petendo quod boni vocant Sanctae Mariae; IX. de
sacrificio, quod fit alicui Sanctorum.

[358] Nmlich: X. de phylacteriis et ligaturis; XII.de incantationibus;
XIII.de auguriis vel avium vel equorum, vel bovum stercore, vel
sternutatione; XIV.de divinis et sortilegiis; XXX.de eo quod credunt,
quia feminae lunam commendent, quod possint corda hominum tollere juxta
paganos.

[359] Nur ein einziges Mal, in einem am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
(1687) spielenden Brandenburgischen Hexenprozess sind wir einem auf
Verfhrung durch eine Tartar'sche (d.h. Zigeunerin) lautenden, auf der
Folter erpressten Gestndniss begegnet. S. _Raumer_ in den Mrkischen
Forschungen, Berl. 1841, S.260.

[360] Kriminalverfahren bei Hexenpr. im Bisth. Bamberg etc. .5.

[361] _Cardanus_ (de rerum varietate XV. 80) hatte im Wesentlichen dieselbe
Vermuthung aufgestellt.

[362] Wenn, wie diess in einem der von Raumer mitgetheilten Flle
geschieht, ein Versuch =durch Rattengift zu tdten= mit unter den brigen
Beschuldigungen gegen eine Person vorgebracht wird, so steht diess =neben=
der Zauberei, nicht =darin=, wie denn anderwrts auch z.B. Diebstahl,
Brandstiftung u.a. daneben vorkommt.

[363] _Agobardi_ Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et
tonitruis. Cap.16.

[364] De praestig. daemon. B.III. Cap.17.

[365] Silva silvarum, Cent.X. p.501, ed. Amstelod.

[366] La sorcellerie au 16. et au 17. sicle, Paris, 1871, S.130ff.

[367] Z.B. in buseckischen Akten:-- Actum den 29.April. A.1656....
Frage: Woraus dann die Hexensalbe gemacht werde? Resp. Aus den Hostien,
welche sie und alle Hexen beym abendtmahl in der Kirchen auss deme Mundt
genommen, in der handt behalten, dem Teuffel beym Hexen Danz geopffert und
solche nachgehents wieder von Ihme bekommen, den heiligen Wein empfangen
sie in der Kirche in gedancken auch ins Teuffels nahmen. Sie P. Beklagtinn
seye da bevor umb ein Kindt kommen, das habe sie auch dazu gebraucht. Die
scheiden Mllerin, die Butsch, dess Herrn Fraw haben die Salben helffen
kochen.

[368] Magnet. Archiv III. St.1.

[369] Vgl. die Schrift: Des hallucinations ou histoire raisonne des
apparitions, des visions, des songes, de l'extase etc. par _A. Brierre de
Boismont_ (Paris, 1845), S.135.

[370] S. die Nachweisungen bei _Schindler_, der Aberglaube des
Mittelalters, S.286-287.

[371] Abgedruckt in Westermann's Jahrbuch der Illustrirten deutschen
Monatshefte, B.X. S.258ff.

[372] Diess hat auch der aberglubische _Le Loyer_ eingesehen, nur dass
freilich diese Einsicht ihn desto mehr an der objektiven Wirklichkeit der
Hexerei festhalten liess: Les sorcires sont interroges sparment et 
part, et toutes concordamment tombent en mesmes confessions, remarquent les
circonstances et dpendances, s'accordent du temps, de l'heure et de la
faon sans varier, comme il serait trs-difficile qu'elles ne variassent,
s'il y avait de la mlancholie et fureur en elles. Puis confrontez-les
ensemble, elles y persistent. _Le Loyer_, Discours et histoires des
spectres, visions etc. Paris 1605, p.136.

[373] Es ist erst geschehen, nachdem das Vorhergehende (von Soldan) bereits
niedergeschrieben war.

[374] Abgedruckt in dem Sammelwerk: Vortrge ber Tortur, Hexenverfolgung,
Vehmgerichte etc.-- (Hamburg, 1844ff.) B.I. S.97ff.

[375] Bezglich der Lehre Vilmar's von der Kirche, von den beiden
Sakramenten, von der Absolution, Ordination, Confirmation und Ehe ist
dieses schon unzhlige Male nachgewiesen worden. Das Unevangelische seiner
Lehrweise geht aber noch viel weiter. In seiner Dogmatik, B.I. S.111
z.B. behauptet er die perspicuitas Scripturae S. nur fr das Lehr- und
Hirtenamt der Kirche, nicht fr die Christen berhaupt. Die heil. Schrift
hat Deutlichkeit nur fr dieses Amt, welchem dann die Deutlich=machung=
fr die Individuen der Gemeinden obliegt. So sagt =Vilmar=!

[376] In unzhligen Hexenprozessen, namentlich in den Torturprotokollen ist
es in herzbewegendster Weise zu ersehen, in welcher Strke der Glaube an
Gott, das Vertrauen zum Erlser (der sich oft in der Form des Gebets, oft
in lautesten Angstschreien ausspricht) die Herzen der Hexen erfllte. Die
Richter und Peiniger erscheinen da nicht als die Streiter Christi, sondern
als-- Teufel!

[377] Er sagt S.170: An und fr sich ist man nicht berechtigt, diese dem
Gesetze angemessenen Todesurtheile als =Greuel= zu bezeichnen, wie das
lngst herkmmlich ist, und auch das =Gesetz= (in der Carolina) =selbst=,
wird man nicht ohne Weiteres einen =Greuel= nennen drfen.-- S.172:
Allerdings bestanden prozessualische Regeln fr die Constatirung eines
Gerchts und so ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges
Tags umlaufender Gerchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch
viel zu fest und wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zhe. Im
=heutigen= Sinne leichtfertig nahm man das Gercht nicht.-- Mehr kann man
nicht verlangen, wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.

[378] Was soll man z.B. dazu sagen, wenn _Vilmar_ S.169 erzhlt: So
lange es Hexenprozesse gegeben hat, galt der =Anklageprozess=; erst als
der, in der neuesten Zeit wieder aufgehobene, =Inquisitionsprozess=
eingefhrt wurde, nahmen die Hexenprozesse ab und hrten bald ganz auf!
Die einzige Stelle der Abhandlung, aus der sich vermuthen lsst, dass Verf.
ein auf den Hexenprozess bezgliches Buch der neueren Literatur in Hnden
gehabt hat, ist der dem grossen Rechtslehrer _v.Wchter_ (S.172) desshalb
gemachte Vorwurf arger Leichtfertigkeit, weil dieser gesagt habe, es
habe, um die Tortur zu erkennen, nur bedurft, dass ein altes Weib
triefugig gewesen sei, wozu dann leicht noch irgend ein Indizium zu finden
gewesen sei.

[379] Dieses wird auch von _A. F. Kppen_ in seiner trefflichen Abhandlung
(Wigands Vierteljahrschrift, B.II. S.51) zugegeben, indem er sagt:
Allerdings ist es hchst wahrscheinlich, dass die Hexerei als das
(angebliche) Modeverbrechen der Zeit, mancherlei wirkliche, d.h.
brgerliche Verbrechen gleichsam absorbirt habe, dass also bei einzelnen
Verbrechen kein bloss eingebildeter, sondern auch ein reeller Thatbestand
vorlag. Einige angebliche Hexen mgen Kindesmrderinnen, andere
Giftmischerinnen gewesen sein, noch andere durch Quacksalberei und
Sudelkcherei u.dgl. reellen Schaden gethan haben. Indessen ist die Zahl
derselben jedenfalls verhltnissmssig nur sehr gering gewesen; und-- was
die Hauptsache ist-- beweisen, juridisch beweisen lsst sich das (Dank der
Formlosigkeit des Hexenprozesses!) in den allerwenigsten Fllen, ja
vielleicht in keinem einzigen Falle mehr.

[380] Wir erinnern an den oben B.I.481 aus Hessen mitgetheilten Fall.
Ausserdem theilt _v.Wchter_ aus einem juristischen Responsum vom Jahre
1647 (bei _Nic. Brand_, de legitima maleficos et sagas investigandi et
convincendi ratione, P.II. thes.1) folgendes Vorkommniss mit: Ein
preussischer Soldat wollte sich mit Satans Hlfe unsichtbar, schuss- und
hiebfest machen und glcklich spielen knnen, wesshalb er dem Teufel sich
zu ergeben beschloss. Er setzte daher eine Schrift auf, in welcher er sich
dem Teufel verschrieb und unterzeichnete dieselbe mit Blut aus seiner Nase.
Am Rande der Schrift sprach er die Bitte aus, dass ihm der Teufel bald
einen Gesandten schicken mchte, von dem er das Nthige lernen knnte.
Diese Schrift wollte er an einem Samstag Nachts auf einen Kreuzweg tragen,
um sie so in die Hnde des Teufels zu bringen. Ehe er aber dieses ausfhren
konnte, fand man die Schrift bei ihm, und es wurde ihm daher der Prozess
gemacht, der zu seiner Hinrichtung fhrte.




Nachtrge.


Ueber den Dmonismus der katholischen Kirche, der Kurie in der Gegenwart
vgl. =Buchmann=, die unfreie und freie Kirche S.226ff.

=Buxtorf-Falkeisen= sagt in seiner Schrift Basler Zauberprozesse aus dem
vierzehnten und fnfzehnten Jahrhundert S.VII von dem gegenwrtigen
Aberglauben in der Schweiz:

    Auch ist im Kriegsvolke die Passauerkunst noch nicht
    verschwunden, denn als die Aufgebote zum Sonderbundsfeldzuge
    einkamen, liessen sich viele der Einberufenen bei einem alten
    Manne durch irgendwelchen Hokuspokus hieb-, stich- und kugelfest
    machen.

Folgendes theilt =Buxtorf-Falkeisen S.X= aus dem Elsass mit:

    Der Glaube an Zauberer und Hexen etc. (so wird im Januar 1860
    aus Altkirch geschrieben,) ist in unseren Gegenden noch nicht
    ganz verschwunden, so dass wir noch hier und da von Personen
    hren, die der Teufel zu seinem Wohnsitz auserkoren hat. So sind
    im Jahr nach der allgemeinen Ausstellung zwei nervenkranke
    Kinder von Illfurth fr besessen erklrt worden. Eine Strung
    der geistigen und leiblichen Krfte, momentanes Verschwinden
    aller Bewegung und Empfindung hatte sie befallen. Da ward eine
    unglckliche, ganz unschuldige Frau des Verbrechens der Hexerei
    beschuldigt. Glcklich jedoch, dass sie nicht mehr in der Zeit
    der Scheiterhaufen lebte! Die beiden Kinder wurden anfangs von
    Aerzten behandelt, dann von einer Schlferin besorgt, ohne
    dass die bsen Geister weichen wollten. Die Sache machte immer
    grsseres Aufsehen bei den aberglubischen Menschen, deren Zahl
    immer noch gross genug ist. Zuletzt wurden die sogen.
    Besessenen einer ganz eigenthmlichen Behandlung in einem
    Kapuzinerkloster unterworfen. Noch wichen die Dmonen nicht. Da
    trat eines Tages, von der hohen Behrde hingesandt, der
    Gendarmerie-Brigadier ins Krankenzimmer,-- und siehe was nicht
    Wissenschaft und nicht Mnchsgebet vermochten, das gelang dem
    stattlich galonirten Querhut. Flugs ward Heilung und das Unwesen
    gebannt.

=M. Perty= sagt in der Schrift der jetzige Spiritualismus und verwandte
Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart (Leipzig und Heidelberg 1877)
S.229:

    In Indien kommen auch in neuester Zeit noch Flle vor, wo
    Menschen wegen angeblicher Zauberei gemartert und getdtet
    werden, wie 1872 im Lande der Bheels eine alte Frau, die man im
    Verdacht hatte, einem Bunniah von Kooshulgurh, Namens Fatta,
    Krankheit angezaubert zu haben. Der Bunniah selbst glaubte,
    diese Frau Chundoo habe seine Leber verzehrt. Einige Bheels
    banden sie, wie sie dieses vermeintlichen Hexen frher sehr
    allgemein zu thun pflegten, an den Handgelenken an einen
    Bananenbaum, und schwangen sie, um sie zum Gestndniss zu
    bringen, vier Tage hin und her, bis sie starb, und verbrannten
    dann die Leiche[381].


FUSSNOTEN:

[381] Nach Pioneer Mail im spiritist. Journal The Medium and Daybreak,
4.Dezember 1874.

Vgl. z.B. die Schrift: Ueber das Besessensein oder das Dasein und den
Einfluss des bsen Geisterreichs in der alten Zeit (Heilbronn, 1833,
S.116 in 8^o).-- Das Vorwort der Schrift beginnt mit den Worten: Der
Verfasser dieser Schrift hat seine Ueberzeugung von Dmonen-Besitzungen auf
eigene Anschauung gegrndet, und zwei damit geplagte unglckliche Personen
--im Hause seines ihm so theuern Freundes, des Dr. Kerner in Weinsberg,
oft und aufmerksam beobachtet.-- Der Schlusssatz der Abhandlung lautet
(S.116): Ich glaube an gute und bse Geister und an ihren Einfluss bis
auf die neuesten Zeiten. Der Mensch aber kann beiden widerstehen.




Berichtigung.


Die Ueberschrift des =zwlften Kapitels=, B.I. S.407 muss heissen:

Die Inquisition im dreizehnten Jahrhundert. Ausbildung des Hexenprozesses
in Frankreich. Hexenprozesse in Irland und Italien.




Namen- und Sachregister.


A.

Ablard I. 183.

Abraham a St. Clara II. 90.

Agde (Syn.) I. 120, II. 360.

Agobart, Erzb. I. 128, 447.

Agricola II. 208.

Agrippa I. 74.

Agrippa v. Nettesheim, I. 338 Anm., 425, 445, 463, 514, II. 1 f.

Akkader I. 16 f.

Alanus v. Ryssel I. 154.

Albert v. Baiern, Bisch. I. 270 f.

Albert d. Grosse I. 193, Anm. 195 f.

Albigenser I. 156 f. 223.

Alciatus I. 459, 514.

Alexander IV. I. 216, 220 f.

Alexander VI. I. 284, 216.

Alfons X. I. 193.

Amerika II. 152.

Amolo, Erzb. I. 129.

Amorbach II. 80.

Anaxagoras I. 36.

Ancyra (Syn.) I. 119, 130 f., 289 Anm.

Antonius, h. I. 176 Anm.

Apollonius v. Tyana I. 72, 81, 196.

Apulejus I. 79, 345.

Araber I. 192 f.

Arnobius I. 85.

Aristoteles I. 193.

Arras I. 253 f.

Aschhausen, v. II. 38, 44.

Assurbanhabal I. 16.

Athenagoras I. 88.

Aubert II. 394.

Augsburg II. 93.

Augustinus, Aur. Bisch. I. 95, 96, 97.

Auxerre I. 120, 395 Anm.

Avignon I. 300 Anm.


B.

Babylonien I. 21.

Baco I. 193 f. Anm.

Baden I. 341.

Baden-Baden (Landrecht) I. 412.

Baiern I. 122, II. 95, 292, 307, 331.

Bamberg I. 346 Anm., 409, 436, II. 37 f.

Bambergensis I. 410.

Bartolo I. 223, 237.

Baxter II. 262.

Bayle II. 243.

Beckmann II. 213.

Bekker, Balth. II. 223 f., 256.

Bern I. 243, II. 139.

Bernhard von Clairvaux I. 208.

Bernhard von Como I. 191, 222.

Berquin I. 438.

Beza I. 429.

Binsfeld II. 21.

Bodin II. 16 f., 160.

Bhmer II. 259, 264.

Borelli II. 292.

Bonifacius VIII. I. 354.

Boston II. 153.

Bordeaux I. 429.

Braga (Syn.) I. 120.

Brandenburg I. 465, II. 89.

Braunschweig II. 88.

Breisgau II. 95.

Bremen I. 206.

Brenz I. 432, II. 12.

Breslau II. 84.

Broussart I. 253.

Brunnemann II. 225.

Buchheim, Joh. Strtzel v. I. 273.

Burkhard von Worms I. 105, 107, 108, 109, 130 Anm., 131 f.

Buxtorf-Falkeisen II. 401.

Byzanz I. 139.


C.

Calvin I. 498.

Carcassonne I. 223 f.

Cardanus I. 426.

Carolina I. 334, 339, 410.

Carpzov I. 336, 340, 353 Anm., 356 Anm., 384, II. 209 f.

Csarius v.Heisterbach I. 170, 179, 185 f., 203.

Chalda I. 21.

Charron II. 21.

Chrysipus I. 37.

Chrysostomus I. 121.

Claudius I. 76.

Clemens IV. I. 216.

Clemens V. I. 193.

Clemens VII. I. 285.

Coesfeld I. 356 Anm., 439.

Concilium Germanicum I. 128.

Constantin, K. I. 98, 99.

Constantinus Africanus I. 140.

Cordova I. 192.

Corvey (Annalen v.) I. 137.


D.

Danus, Lamb. II. 15.

Darmstadt I. 485 f.

Dassel, H. v. I. 358, II. 20.

Delrio I. 336, 343 Anm., 356 Anm., 430, 433, II. 23, 29.

Demokrit I. 40.

Dernbach, Balth. v. II. 55.

Deutschland I. 158 f., 284, 336 f., II. 29, 32 f.

Diagoras I. 49.

Dieburg II. 80.

Diogenes I. 37.


E.

Edelin I. 247.

Eduard VI. von Engl. I. 519.

Ehrenberg, B. v. II. 44.

Ehrenberg E. v. II. 52.

Elisabeth v. Engl. I. 520.

Elsass I. 492, II. 97.

Elvira (Syn.) I. 119.

Empedokles I. 36.

England I. 518, II. 146, 227, 262, 336.

Epikurer I. 49.

Erasmus von Rotterdam I. 459.

Ernst der Fromme von S. G. II. 126.

Ernst von Baiern, B. II. 60.

Esslingen I. 401.

Etrusker I. 52 f.

Eugen IV. I. 245.

Euripides I. 46.

Eymericus I. 22, 280.


F.

Farel I. 433.

Felix von Bologna I. 135.

Ferdinand I. K. I. 408.

Ferdinand II. K. I. 356.

Ferdinand von Baiern, B. II. 60.

Fichard II. 19.

Fischer II. 384 f.

Finnen (Myth.) I. 20.

Flade II. 24.

Flandern I. 492.

Floralien I. 321.

Fludd I. 428.

Forner II. 39.

Franken I. 127, 128.

Frankfurt I. 261.

Frankreich I. 156 f., 207 f., 239 f., 437, 522, II. 261, 314, 331, 334 f.

Fraticellen und Beghinen I. 228.

Freisingen, Otto v. I. 183.

Friedberg I. 391.

Friedrich II., Kaiser, I. 193, 207, 209.

Friedrich III. Kaiser, I. 270.

Friedrich v. d. Pfalz II. 13.

Friedrich I. v. S. Gotha II. 126.

Friedrich Wilhelm von Brandenburg II. 225.

Friedrich I. von Preussen II. 260.

Friedrich Wilhelm I. v. Preussen II. 266.

Friedrich Wilhelm II. v. Preussen II. 269 Anm.

Frlich von Frlichsburg II. 214.

Fugger, v. II. 305.

Fulda I. 436, II. 55 f.


G.

Gaar II. 291.

Galilei II. 228.

Gallien I. 127.

Gassendi II. 228.

Gassner, Jos. II. 305.

Gassner, And. II. 342 f.

Gebsattel II. 38.

Genf I. 499, II. 227.

Gerbert I. 140, 195 f.

Germanicus I. 76.

Gerson I. 240.

Gervasius I. 183 f.

Georg Friedrich, Kurf. v. Mainz II. 78.

Glanvil II. 230.

Godelmann II. 19.

Ghausen II. 109.

Grado (Conc.) I. 260.

Graser II. 292.

Gregor VII. I. 136.

Gregor IX. I. 160 f., 209, 239 Anm.

Gregor XV. I. 411, II. 207.

Gregor von Tours, B. I. 113, 114, 115, 126.

Grevius II. 205.

Griechen I. 396.

Griechenland I. 35 f.

Griech. Kaiserreich I. 139 f.

Griech.-babyl. Literatur I. 38.

Grimm, Jak. II. 255.

Guericke II. 228.

Gronau II. 260.

Gury II. 340.


H.

Haas II. 386 f.

Hadrian VI. I. 285, 515.

Haen, de II. 306.

Hamburg I. 261, 490, II. 116.

Hamburger Stadtrecht I. 206.

Harley, Ach. v. I. 524.

Hartpole Lecky II. 398.

Hebrer I. 25.

Heidelberg I. 260.

Heinrich I. v. Engl. I. 137.

Heinrich VI. v. Engl. I. 518.

Heinrich VIII. v. Engl. I. 519.

Heinrich II. v. Frankreich I. 523.

Heineccius II. 259.

Hekate I. 63.

Hellenen I. 17.

Heliodorus I. 103.

Heraklit I. 36.

Hermann II. 260.

Hesiod I. 40.

Hessen I. 480 f.

Hessen-Darmstadt II. 97 f.

Hessen-Kassel II. 104 f.

Hexenbulle I. 268 Anm. f., 276 f.

Hexenhammer I. 269 f., 276, 342, 345 Anm., 352 f., 405.

Hippokrates I. 47.

Holland s. Niederlande.

Holstein II. 130.

Honorius, K. I. 101.

Hopkins I. 363, II. 147.

Horst I. 341, 347.

Huygens II. 228.


I.

Jakob I. v. Engl. I. 309, 520, II. 27 f.

Jakob III. v. Schottland I. 522.

Jarcke II. 365 f., 381.

Jaquier I. 190, 222, 247.

Idiosomnambulismus II. 382.

Innozenz III. I. 209, 212, 215.

Innozenz IV. I. 213, 215, 216.

Innozenz VIII. I. 267, II. 88.

Innozenz VIII. Hexenbulle I. 267 f., 418, 454.

Institor I. 222, 267, 458.

Johann, Kurf. v. Trier (v. Baden) II. 33.

Johann, Kurf. v. Trier (v. d. Leyen) II. 33.

Johann Schweikart, Kurf. v. Mainz II. 78.

Johann Philipp, Kurf. v. Mainz II. 80.

Johann GeorgII. v. Bamberg, I. 347, II. 38.

Johann XXII. P. I. 142, 225, 228, 413 Anm.

Josephus I. 33.

Irland I. 232.

Irmus I. 88.

Italien I. 153, 237, 415.

Julian, K. I. 100.

Julius, B. v. Wrzb. II. 43.

Julius II., P. I. 285, 515.

Jlich-Cleve-Berg I. 465.

Justinian I. I. 165.


K.

Kanon Episcopi I. 130, 222, 288 Anm., II. 360.

Karl d. Grosse I. 128.

Karl V. I. 335, 397.

Karl VIII. v. Frankr. I. 523.

Karl IX. v. Frankr. I. 523.

Karl Theodor v. Baiern II. 307.

Karlomann I. 128.

Karolinger I. 127.

Katharer I. 150 f., 167 f.

Kempten II. 308.

Kepler II. 131, 228.

Knorr v. Rosenroth I. 80 Anm.

Koloman I. 138.

Kln I. 137, 158, II. 81.

Konrad v. Marburg I. 158 f., 183, 219.

Konrad v. Heresbach I. 432, II. 2 f.

Konstantinopel (Syn.) I. 120.

Krakau I. 197.


L.

Ladislaus d. H. I. 138.

Lamberg II. 39, 370 f.

Languedoc I. 223.

Langres (Syn.) I. 241.

Lateranconcil I. 113 Anm., 405.

Lausanne II. 137.

Lauterbach I. 340.

Lavater II. 306.

Laymann II. 186.

Lemurien, I. 322.

Lenormant I. 15 (Anm.) f., 25 f.

Leo, Kaiser I. 101.

Leo IV. P. I. 118.

Leo X. I. 285, 516.

Leodegar I. 118.

Lex Salica I. 123 Anm., II. 357.

Leyser II. 258.

Limburg, Herzogthum I. 514.

Lindheim I. 347, 391, 448.

Logroo (Spanien) I. 290.

Longobarden I. 123.

Loos (Loseus) II. 22 f.

Lothringen I. 377 Anm., II. 129.

Lbeck I. 401, 491.

Lbeck (Stadtrecht) I. 206.

Lucius III. P. I. 207.

Ludwig VIII. v. Frankr. I. 157.

Ludwig IX. v. Frankr. I. 158, 258.

Ludwig XI. v. Frankr. I. 523.

Ludwig XII. v. Frankr. I. 523.

Ludwig XIII. v. Frankr. II. 163.

Ludwig XIV. v. Frankr. II. 226.

Luther I. 308, 429 f., 435 Anm.

Luxemburg I. 336.

Lyon I. 128, 129.


M.

Maffei II. 290.

Magismus I. 22.

Magnetismus, thier. II. 381.

Mainz II. 73 f.

Mallebranche II. 244, 261.

Malleus maleficarum, s. Hexenhammer.

Mantik I. 26 f.

Marburg I. 347, 402, 483.

Marcus Aurelius I. 78.

Mariana I. 195.

Maria Stuart I. 522.

Maria Theresia II. 273 f.

Mrz, A. I. 431, II. 295.

Mather, Cotton II. 152 f.

Mather, Increase II. 152 f.

Maury II. 398.

Maxentius I. 78.

Maximilian I. I. 283, 408.

Maximilian II. I. 408.

Maximin I. 78.

Medien I. 22.

Meister II. 265.

Melanchthon I. 425.

Merowinger I. 124.

Merz, Agn. II. 295.

Metz I. 338, 463.

Meyer II. 378.

Meyfart II. 208.

Mexiko II. 337.

Minucius, F. I. 88, 145.

Molina I. 313.

Molitoris I. 272 f.

Mone II. 361 f.

Montaigne II. 21.

Mnchen II. 128.

Mnster I. 366, II. 59.

Muratori II. 291.


N.

Narbonne (Syn.) I. 405.

Nassau II. 113 f.

Nassau-Dillenburg I. 489.

Naud II. 229.

Navarra I. 290.

Neidhard, B. v. Bamberg II. 38.

Neisse II. 129.

Nero I. 77.

Neuplatonismus I. 81.

Neupythagorer I. 81.

Nica (Concil) I. 129.

Nider I. 222, 243 f.

Niederlande I. 261, II. 227, 262, 332.

Nrdlingen I. 469.

Nordhausen I. 491, II. 118.


O.

Offenburg I. 350 Anm., 356 Anm., 381, II. 122.

Oldenburg I. 159 f.

Olevian, Kasp. II. 33.

Oesterreich I. 493, II. 90 f., 269, 329.

Oesterreich-Schlesien u. Mhren I. 444.

Orakel (des Apoll) I. 76.

Orient (der heidnische) I. 14 f.

Origines I. 88, 89.

Orleans I. 151.

Orleans (Syn.) I. 120.

Orleans (Jungfrau v.) I. 242.

Osthanes I. 37.

Otho, K. I. 77.

Otto III. I. 140.

Otto IV. I. 183.

Oudewater (Hexenwage) I. 397, II. 262.


P.

Paderborn II. 85,

Paderborn (Syn.) I. 128.

Palingh II. 227.

Paracelsus I. 426.

Paris (Parlament) I. 239.

Patroclus v. Bourges I. 118.

Paul IV. I. 406.

Perger II. 273.

Perronne II. 339.

Persien I. 22.

Perty II. 376, 402.

Pfalz I. 338.

Pfalz-Neuburg II. 119.

Philipp der Schne I. 169 Anm., 223, 241.

Philipp der Grossmthige I. 480.

Philipp Adolph, Bischof v. Wrzburg II. 45.

Pico von Mirandola I. 424, 426.

Plinius I. 37, 396.

Platon I. 51.

Plotho, v. II. 266.

Polen II. 264, 327.

Pommern II. 117.

Ponzinibius I. 427, 459.

Prag (Concil) I. 260.

Preussen II. 260, 264.

Priscillian I. 148.

Protagoras I. 49.

Psellus, Mich. Const. I. 178.

Pythagoras I. 49.


Q.

Quedlinburg I. 452 Anm. 3.


R.

Ransfeld, B. v. II. 59.

Raumer, v. II. 381 f.

Rawlinson I. 15.

Remigius I. 360 Anm. 1, 378 Anm. 1, II. 25 f., 372.

Reims (Concil) I. 112 Anm. 5.

Remond, Fl. de I. 429.

Remy, N. II. 129.

Reuchlin I. 424, 426.

Reuss I. 362 f, II. 374, 398.

Rheinprovinz II. 333.

Richard III. v. Engl. I. 518.

Riga I. 206.

Rmer I. 52 f.

Rosshirt II. 379.

Russland II. 338, 339.


S.

Sachsen II. 260.

Sachsen-Gotha II. 125.

Sachsenspiegel I. 204.

Salamanca I. 197.

Salamanca (Syn.) I. 260.

Salem (Hexenjagd) II. 152.

Salisbury, Joh. Bisch. I. 116, 141, 183.

Salzburg I. 436, 497, II. 85, 273.

Sargon I. I. 21.

Savini I. 338.

Scherr II. 399.

Schottland II. 145, 150, 263.

Schrader II. 363.

Schwabenspiegel I. 205.

Schwarzenberg, Joh. v. I. 409.

Schweden II. 261.

Schweiz I. 262 f., 498, II. 137 f., 315 f., 323 f.

Scott, Reg. I. 427, II. 18 f.

Scott, Walter I. 363, 378, 398, II. 145 Anm. 147, 146 Anm. 150.

Scribonius I. 394.

Servede I. 433.

Sicilien II. 328.

Siebenbrgen II. 134.

Simon, der Magier I. 72.

Simon von Montfort I. 157.

Sixtus IV. I. 115.

Sokrates I. 48 f.

Somnambulismus II. 384.

Spanien I. 235, 437, 517, II. 314.

Spee, Fried. v. I. 345, 353 Anm. 1, 384, 441, II. 187 f., 395.

Spina, A. I. 251.

Spina, Bart. I. 285, 287, 459, 515, II. 14.

Spizelius II. 250.

Sprenger I. 222, 267, 458.

Stade I. 206.

Stapleton I. 435.

Starkenburg I. 445.

Stedinger I. 159ff.

Stephan I. v. Ungarn I. 138.

Sterzinger I. 431, II. 293 f.

Stolberg II. 119.

Strassburg I. 158.

Strassburg (Juristenfakultt) I. 330.

Strigen, Lamien und Empusen I. 60 f.

Swieten v. II. 276.

Sylvester II. I. 140, 165.


T.

Tacitus I. 75.

Tanner II. 181 f.

Tartarotti II. 288 f.

Tatian I. 88, 89.

Tengler I. 407.

Tertullian I. 88, 89.

Thales I. 36.

Theokrit I. 46.

Thessalien I. 43.

Theodorich I. 122.

Thomas von Aquino I. 142, 180 f., 196 f., 204, 210 Anm. 2, 213.

Thummius II. 294 f.

Thomasius II. 294 f.

Tirol I. 272, 408, 495, II. 92, 331.

Toledo I. 192, 265, 518.

Toledo (Syn.) I. 120.

Torreblanca I. 431, II. 31.

Toulouse I. 158, 172, 209, 223, 241.

Tours (Syn.) I. 120.

Trechsel II. 399.

Trier I. 36, 169 Anm. II. 33, 376.

Trithemius I. 49 f.

Trummer II. 387.

Tbingen (Juristenfakultt) II. 257.


U.

Ulm I. 460.

Ungarn I. 138, 497, II. 133, 336.

Urban IV. I. 216.

Urfehde I. 400.

Urgicht I. 403.

Ursinus, Zach. II. 33.


V.

Valens, Kaiser I. 101, 102, 103.

Valentinian I. K. I. 100.

Vallick II. 10 Anm. 10.

Venedig I. 515.

Venetus I. 424.

Vennes (Syn.) I. 120.

Verden I. 206.

Verdun I. 125.

Verona I. 207.

Vilmar II. 346 f., 388 f.


W.

Waadt I. 500.

Wchter, v. I. 364 f., 384 f., II. 380, 394 Anm. 378.

Waldenser I. 156 f., 223, 229, 254, 258, 523.

Weier (Wierus auch Piscinarius) I. 354 Anm., 338 Anm. 1, 427,
  II. 2 f., 374.

Westphalen I. 137.

Wigand, B. v. Bamberg II. 38.

Wirdig, S. I, 428.

Wormserbad I. 458.

Wrttemberg I. 363, 467, II. 96, 131.

Wrzburg I. 436, II. 26, 43, 281.

Wuttke II. 368 f.


X.

Xerxes I. 23, 35.

Xenophon I. 23.


Z.

Zeibich II. 260.

Zoroaster I. 22.

Zrich II. 144.

Zwingli I. 435 Anm.

       *       *       *       *       *

Anmerkungen zur Transkription:

An folgenden Stellen wurde der Originaltext gendert:


  S.   3: "Aprippa von Nettesheim" gendert in "Agrippa von Nettesheim"
  S.  58, Fussnote 73: "ein genommen" gendert in "eingenommen"
  S. 115: "Theil genom-" gendert in "Theil genommen"
  S. 182: "der ersten Bandes" gendert in "des ersten Bandes"
  S. 211, Fussnote 203: "Carpzow" gendert in "Carpzov"
  S. 248: "Johannn Reiche" gendert in "Johann Reiche"
  S. 252: "im Jahr 1793" gendert in "im Jahr 1703"
  S. 301, Fussnote 303: "S. 767 bis 763" gendert in "S. 767 ff."
  S. 335: "Ort" eingefgt zwischen "der sich im April 1826 in einem"
          und "an der franzsischen Grenze"
  S. 361: "Bachanalien" gendert in "Bacchanalien"
  S. 389: im Original fand sich ein doppelter Hinweis zur Fussnote 376:
          hinter "Beschwrungsformel" und hinter "Nazarener".
          Ich habe den Hinweis hinter "Beschwrungsformel" entfernt.

  In mehreren Fussnoten wurde "Hartpole-Lecky" gendert in
  "Hartpole Lecky".





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Heinrich Heppe

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*** START: FULL LICENSE ***

THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE
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work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
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Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need, is critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Its 501(c)(3) letter is posted at
http://pglaf.org/fundraising.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at
809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
business@pglaf.org.  Email contact links and up to date contact
information can be found at the Foundation's web site and official
page at http://pglaf.org

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     gbnewby@pglaf.org


Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
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increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
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States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
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where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit http://pglaf.org

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
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approach us with offers to donate.

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Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
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Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg-tm
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with anyone.  For thirty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.


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